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2758 lines
23 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
11
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VOB/B
§
Nr.
Abs.
§
§
Recht
Auftraggebers
Selbstbeseitigung
Mangels
entsteht
§
Nr.
Abs.
VOB/B
ebenso
§
Nr.
§
fruchtlosem
Fristablauf
.
Geltendmachung
Geld
gerichteten
Gewährleistungsanspruchs
Auftraggeber
Auftragnehmer
bedarf
.
Fällen
entsteht
auch
Anspruch
Auftraggebers
Zahlung
gerichteten
Gewährleistungsbürgschaft
§
Nr.
Abs.
VOB/B
genannten
Voraussetzungen
vorliegen
Gewährleistung
gestützter
Zahlungsanspruch
geltend
gemacht
werden
muss
.
widerspricht
Schutzzweck
Rechtsinstituts
Verjährung
Beginn
Verjährungsfrist
Leistungsaufforderung
Gläubigers
knüpfen
dann
Hand
hätte
Verjährungsbeginn
Notwendigkeit
verjährungshemmender
Maßnahmen
weitgehend
beliebig
hinauszuzögern
Bestätigung
Senatsurteils
29
.
Januar
XI
.
.
Urteil
11
.
September
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Juni
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
beklagte
Versicherung
Gewährleistungsbürgschaft
Anspruch
.
Beklagte
beruft
Verjährung
.
Kläger
schloss
Me
.
GmbH
Folgenden
:
Hauptschuldnerin
3
.
September
Werkvertrag
Fassadenarbeiten
Neubau
Hochhauses
Geltung
dingungsordnung
Bauleistungen
Teil
damals
geltenden
Fassung
30
.
Mai
Folgenden
:
VOB/B
vereinbart
wurde
.
Beklagte
übernahm
Urkunde
16
.
Oktober
Hauptschuldnerin
Kläger
selbstschuldnerische
Gewährleistungsbürgschaft
zu
Gesamthöhe
DM
.
12
.
wurde
Vermögen
Hauptschuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Leistungen
nahm
Kläger
17
.
April
bezahlte
Werklohn
Ausnahme
vereinbarten
Gewährleistungseinbehalts
.
August
traten
Schäden
Fassade
Laufe
Sommers
Herbstes
Teile
Gehsteig
herabstürzten
.
Einholung
Sachverständigengutachtens
verlangte
Kläger
Schreiben
27
.
Oktober
Insolvenzverwalter
Vermögen
Hauptschuldnerin
Fassade
Schutz
Personen
herabfallende
Bruchstücke
sichern
.
lehnte
Insolvenzverwalter
28
.
Oktober
.
Schreiben
29
.
Oktober
kündigte
Kläger
Ersatzvornahme
Sicherungsmaßnahmen
forderte
Insolvenzverwalter
28
November
Mängel
Fassade
beseitigen
.
fruchtlosem
Ablauf
Frist
leitete
Kläger
Dezember
selbstständiges
Beweisverfahren
.
ließ
Jahren
Sicherungsmaßnahmen
durchführen
Jahren
Mängel
beseitigen
.
Schreiben
17
.
Dezember
nahm
Beklagte
Kosten
Sicherungsmaßnahmen
Mängelbeseitigung
Gewährleistungsbürgschaft
Anspruch
.
Aufforderung
Klägers
verzichtete
Beklagte
28
.
Dezember
31
.
Dezember
Einrede
Verjährung
Verjährung
Hauptschuld
Anspruchs
Bürgschaft
bereits
eingetreten
sein
sollte
.
29
.
Dezember
hat
Kläger
Erlass
Mahnbescheids
beantragt
Beklagten
13
.
Januar
zugestellt
worden
ist
.
Anspruchsbegründung
hat
Kläger
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
Höhe
Zinsen
weiterverfolgt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
Revision
zugelassen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Anspruch
Klägers
sei
verjährt
Bürgschaftsforderung
Jahr
entstanden
sei
.
Bürgen
gerichtete
Anspruch
entstehe
Fälligkeit
gesicherten
Forderung
Bürgen
gerichteten
Leistungsaufforderung
bedürfe
.
Gewährleistungsbürgschaft
nur
Geldforderungen
sichere
trete
Sicherungsfall
erst
Nacherfüllungsanspruch
Geldanspruch
übergegangen
sei
.
weitergehende
Inhalte
Sicherungsabrede
gebe
vorliegende
Bauvertrag
.
Schuldrechtsmodernisierung
geltenden
werkvertraglichen
Gewährleistungsmodell
habe
Auftraggeber
Anspruch
Minderung
Schadensersatz
zugestanden
Werkunternehmer
fruchtlos
Frist
Nachbesserung
Ablehnungsandrohung
gesetzt
worden
sei
.
Verzichte
Auftraggeber
Ablehnungsandrohung
komme
Fristablauf
Schwebezustand
.
Auftraggeber
könne
weiterhin
Nachbesserung
verlangen
Unternehmer
sei
allerdings
gehindert
Zustimmung
Auftraggebers
durchzuführen
.
Weiter
könne
Auftraggeber
Anspruch
Kostenvorschuss
Erstattung
Kosten
Drittnachbesserung
verlangen
.
Fall
entstehe
Bürgschaft
gesicherte
Anspruch
erst
Geltendmachung
Geldforderung
.
benachteilige
Bürgen
unangemessen
unbefristete
Bürgschaft
übernommen
habe
.
sei
ersichtlich
Anspruchswahl
Auftraggebers
zwangsläufig
sachwidrigen
Gründen
erst
spät
erfolgen
werde
.
Zwar
hänge
Durchsetzbarkeit
Gewährleistungsbürgschaft
Umständen
Einzelfall
Vertragspartner
besondere
Bedeutung
beigemessen
habe
.
sei
jedoch
Interesse
Rechtssicherheit
hinzunehmen
.
Streitfall
habe
Kläger
Hauptschuldnerin
Ablehnungsandrohung
ausgesprochen
sodass
Ablauf
Aufforderungsschreiben
29
.
Oktober
gesetzten
Frist
dargestellten
gekommen
sei
Kläger
Geltendmachung
Geldanspruchs
aufgelöst
habe
.
sei
Anspruch
Geldzahlung
Jahr
noch
entstanden
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Verjährungseinrede
Erfolg
versagt
Bürgschaftsanspruch
Jahr
Sinne
§
Abs.
Nr.
entstanden
Verjährungsfrist
Verzicht
Beklagten
Einrede
Verjährung
verstrichen
sei
.
1
.
Zutreffend
Revision
unangegriffen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
streitige
Bürgschaftsforderung
dreijährige
Verjährungsfrist
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
maßgeblich
ist
hier
1
.
Januar
ursprünglich
geltende
dreißigjährige
Verjährungsfrist
noch
abgelaufen
war
vgl.
Senatsurteil
8
.
Dezember
XI
.
.
Lauf
Verjährungsfrist
begann
Abs.
Ende
Jahres
Bürgschaft
gesicherte
Gewährleistungsanspruch
entstanden
ist
.
2
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
beanstanden
ist
weiter
Annahme
Berufungsgerichts
Anspruch
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
entstehe
Sinne
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
Fälligkeit
gesicherten
Hauptschuld
.
gefolgt
werden
kann
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
Hauptforderung
Erstattung
Kosten
Mängelbeseitigung
sei
Jahr
entstanden
Kläger
Fristsetzung
Nachbesserung
Ablehnung
angedroht
bewirkten
Schwebezustand
Zahlungsaufforderung
aufgelöst
habe
.
Anspruch
ist
§
Abs.
Nr.
Zeitpunkt
entstanden
erstmalig
geltend
gemacht
Wege
Klage
durchgesetzt
werden
kann
.
setzt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
Fälligkeit
Anspruchs
erst
Zeitpunkt
§
Abs.
Halbs
.
Gläubiger
Erfolg
Leistung
fordern
gegebenenfalls
Ablauf
Verjährungsfrist
Klageerhebung
unterbinden
kann
Urteile
17
.
Februar
f.
18
.
Dezember
f.
23
.
Januar
8
Juli
XI
.
jeweils
.
Rechtsfehlerfrei
nimmt
Berufungsgericht
weiter
Fehlen
anderer
Vereinbarungen
Parteien
jedenfalls
Ansprüche
hier
vorliegenden
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
zugleich
gesicherten
Forderung
entstehen
Beginn
Verjährungsfrist
Leistungsaufforderung
bedarf
Urteile
29
.
Januar
XI
.
8
Juli
XI
.
11
.
März
XI
.
23
.
September
XI
.
10
.
Februar
.
.
Rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
Geldanspruch
sei
entstanden
Kläger
zwar
Frist
Mängelbeseitigung
gesetzt
aber
Ablehnung
angedroht
habe
.
VOB/B
Geltung
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Streitfall
vereinbart
wurde
verlangt
§
Nr.
Abs.
Begründung
Selbsteintrittsrechts
Auftraggebers
vorliegend
unstreitig
erfolgten
Fristsetzung
Nachbesserung
Androhung
Auftraggebers
werde
Beseitigung
Mangels
Fristablauf
ablehnen
.
Abweichend
Wandelung
Minderung
geltenden
Regelung
§
Abs.
Satz
Urteile
16
.
September
8
.
Dezember
XI
.
entsteht
klaren
Wortlaut
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Selbsteintrittsrecht
Auftraggebers
bereits
erfolglosem
Ablauf
Nachbesserung
gesetzten
Frist
.
Weitere
Voraussetzungen
bestehen
339
;
3
.
Aufl
.
.
;
Ingenstau/Korbion
14
.
Aufl
.
§
Nr.
.
;
vgl.
.
-9-
17
.
Aufl
.
VOB/B
§
Abs.
.
.
.
Insoweit
entspricht
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Rahmen
BGB-Werkvertrages
Recht
Selbstvornahme
geltenden
§
Abs.
aF
§
Nr.
§
Ablehnungsandrohung
Auftraggebers
ebenfalls
vorsehen
Urteil
27
.
Februar
.
Auffassung
Berufungsgerichts
scheitert
Entstehung
Hauptforderung
Erstattung
Mängelbeseitigungskosten
Kläger
Ablehnung
Nachbesserung
Hauptschuldnerin
angedroht
hat
.
3
.
Einstandspflicht
Beklagten
Bürgschaft
setzt
anders
Revisionserwiderung
meint
auch
Kläger
Hauptschuldnerin
Kosten
Ersatzvornahme
Zahlung
Anspruch
nimmt
.
Geldzahlung
gerichtete
sekundäre
Gewährleistungsanspruch
Auftraggebers
entsteht
vielmehr
Zahlungsaufforderung
Aufforderungsschreiben
hier
29
.
Oktober
erfolglos
gesetzten
Frist
Mängelbeseitigung
.
Fehlen
ausdrücklichen
Regelung
ist
Allgemeinen
auszugehen
Bürge
Gewährleistungsbürgschaft
nur
Erfüllungsinteresse
gegenständliche
Nachbesserung
Werkleistung
haften
soll
Urteile
13
.
September
28
.
September
.
Bürgschaftsfall
tritt
Auftraggeber
Geld
gerichteten
Gewährleistungsanspruch
erworben
hat
.
Berufungsgericht
Revision
unangegriffen
festgestellt
hat
gilt
Streitfall
.
Zeitpunkt
Geld
gerichteter
Anspruch
Auftraggebers
Vorschuss
Ersatzvornahme
Mangelbeseitigung
Erstattung
Kosten
Mangelbeseitigung
fällig
wird
Bürgschaftsanspruch
entstehen
lässt
ist
umstritten
.
Teilweise
wird
Erfüllung
tatbestandlichen
Anspruchsvoraussetzungen
vgl.
§
Abs.
§
§
Nr.
Abs.
VOB/B
beruhende
Möglichkeit
Inanspruchnahme
Auftragnehmers
ausreichend
erachtet
vgl.
OLG
574
;
Funke
;
453
;
f.
;
;
;
.
f.
;
519
;
Schmitz
ibr-online/IBR
Reihe
Sicherheiten
Bauvertragsparteien
Stand
:
.
;
Anm
.
D.
;
.
EWiR
296
;
Wellensiek
483
;
93
;
ebenso
wohl
OLG
Urteil
14
.
Juni
juris
.
36
;
Urteil
11
.
Juni
.
;
Drossart
Handbuch
Fachanwalts
Architektenrecht
3
.
Aufl
.
.
f.
;
Heiermann/
12
.
Aufl
.
§
.
;
offen
gelassen
Schulze-Hagen
u.a.
Bauvertragsrecht
Stand
:
§
.
.
Gegenansicht
verlangt
tatsächliche
Geltendmachung
bezifferten
Zahlungsanspruchs
etwa
Vorschuss
Erstattung
Kosten
Ersatzvornahme
Auftraggeber
;
18
.
Oktober
.
f.
;
OLG
3
.
Dezember
juris
.
2
;
ibr-online
;
Bräuer
NZBau
479
;
Joussen
;
Motzke
Anm
.
;
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
Schulze-Hagen
f.
;
Thode
.
;
.
erkennende
Senat
schließt
Auffassung
Anspruch
Auftraggebers
Gewährleistungsbürgschaft
entsteht
Voraussetzungen
§
Nr.
Abs.
VOB/B
vorliegen
zusätzlich
Auftraggeber
Auftragnehmer
Gewährleistung
gestützten
Zahlungsanspruch
geltend
machen
müsste
.
Wortlaut
Vorschrift
setzt
nämlich
Selbstbeseitigungsrecht
Auftraggebers
ebenso
§
Nr.
§
lediglich
fruchtlosen
Fristablauf
vgl.
Urteil
27
.
Februar
122
;
KG
;
Ingenstau/Korbion
14
.
Aufl
.
§
Nr.
.
.
Auffassung
Entstehung
Geld
gerichteten
Gewährleistungsanspruchs
verlange
tatsächliche
Inanspruchnahme
Unternehmers
Auftraggeber
findet
Wortlaut
§
Nr.
Abs.
VOB/B
noch
§
Nr.
§
Stütze
.
Auftraggeber
Fristablauf
zustehende
Wahlrecht
hält
somit
Entstehung
zueinander
Auswahlverhältnis
stehenden
Gewährleistungsrechte
Schwebe
setzt
Fälligkeit
Wahl
stehenden
Ansprüche
.
Begriff
Fälligkeit
beschreibt
Zeitpunkt
Gläubiger
Leistung
fordern
kann
Zeitpunkt
Gläubiger
Leistung
tatsächlich
fordert
Urteile
23
.
Januar
8
Juli
XI
.
17
;
vgl.
auch
Bräuer
NZBau
.
Revisionserwiderung
begegnet
Bedenken
Auftraggeber
gleichzeitig
fällige
Ansprüche
Nachbesserung
Vorschuss-)Zahlung
hat
.
Vielmehr
ist
Kennzeichen
Anspruchskonkurrenz
fällige
Ansprüche
nebeneinander
bestehen
.
Sind
mithin
Tatbestandsvoraussetzungen
§
Nr.
Abs.
VOB/B
erfüllt
kann
Auftraggeber
Auftragnehmer
Fristablauf
Erstattung
Kosten
Drittnachbesserung
ggf.
Kostenvorschuss
verlangen
Nachbesserung
Werkleistung
bestehen
.
Lediglich
Auftragnehmer
ist
gehindert
Zustimmung
Auftraggebers
Nachbesserung
durchzuführen
Ablauf
Nachbesserungsfrist
allein
entscheiden
kann
Ansprüche
Auftragnehmer
geltend
machen
will
Urteil
27
.
Februar
;
vgl.
Beck´scher
VOB-Kommentar/Kohler
2
.
Aufl
.
Nr.
.
;
Riedl/Mansfeld
12
.
Aufl
.
.
;
17
.
Aufl
.
VOB/B
§
Abs.
.
.
Ausübung
Wahlrechts
Auftraggeber
beantwortet
Revision
zutreffend
hinweist
mithin
nur
Frage
bestehenden
Gewährleistungsansprüche
Auftraggeber
geltend
machen
will
begründet
jedoch
bestehenden
Anspruch
.
Gewährleistungsbürgschaft
gesicherte
Geldanspruch
hier
§
Nr.
Abs.
VOB/B
entsteht
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Geld
gerichteten
Gewährleistungsanspruchs
Auftraggeber
geschaffen
wurden
Heiermann/Riedl/Rusam
12
.
Aufl
.
VOB/B
.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
8
.
Dezember
XI
.
Wandelungsanspruch
.
Zeitpunkt
kann
Auftraggeber
geltend
gemacht
klageweise
durchgesetzt
werden
.
ist
Auffassung
Revisionserwiderung
Entstehung
Geldanspruchs
erforderlich
endgültige
Zahlungsanspruch
Anspruch
Vorschuss
Auftraggeber
teilweise
beziffert
werden
Gegenstand
Leistungsklage
sein
kann
.
genügt
Möglichkeit
Feststellungsklage
erheben
Urteile
22
.
Februar
18
.
Dezember
18
.
Juni
.
19
Juli
ZR
.
8
;
vgl.
Palandt/Ellenberger
71
.
Aufl
.
.
3
;
6
.
Aufl
.
.
.
Grund
kommt
auch
Revisionserwiderung
meint
Kläger
vorrangigen
Gewährleistungseinbehalt
zunächst
Erhebung
bezifferten
Vorschussklage
gehindert
war
.
Entstehen
Bürgschaftsforderung
hängt
Auftraggeber
Auftragnehmer
getroffene
Sicherungsabrede
Haftung
Bürgen
Ausübung
Wahlrechts
Bezifferung
Zahlungsanspruchs
vorsieht
aA
OLG
.
Bürgschaftsbestellung
zugrunde
liegenden
Sicherungsabrede
ergibt
regelmäßig
Umfang
Bürgschaft
Gläubiger
Anspruch
genommen
werden
darf
vgl.
auch
Urteile
21
.
Januar
28
.
September
.
Gläubiger
Sicherungsabrede
berechtigt
ist
vereinbarte
Bürgschaft
anzufordern
kann
Bürge
Abs.
Satz
entsprechende
Einrede
berufen
vgl.
Urteile
10
.
Februar
IX
ZR
f.
8
.
März
.
beträfe
Einwand
Gläubiger
sei
konkreten
Sicherungsabrede
berechtigt
Bürgschaft
Entstehen
Hauptforderung
erst
späteren
Zeitpunkt
anzufordern
hier
jedenfalls
Fälligkeit
Hauptforderung
auch
Bestand
Bürgschaftsverpflichtung
vgl.
KommBGB/Habersack
5
.
Aufl
.
.
.
Bürge
Auftraggeber
Sicherungsabrede
Leistungsverweigerung
berechtigende
Einrede
entgegenhalten
kann
ist
Anspruchsentstehung
Sinne
§
Abs.
Nr.
nachgelagerte
Frage
vgl.
May
f.
;
EWiR
.
Revisionserwiderung
geforderte
Anknüpfung
Beginns
Verjährungsfrist
Gewährleistungsbürgschaft
Geltendmachung
bezifferten
Zahlungsanspruchs
Auftraggeber
widerspricht
Zweck
Verjährung
Bürgenverpflichtung
.
Rechtsinstitut
Verjährung
dient
Schutz
Schuldners
Herstellung
Rechtsfriedens
Ablauf
Verjährungsfrist
.
ist
unvereinbar
Beginn
Verjährungsfrist
einseitig
Leistungsaufforderung
Gläubigers
Bürgschaftsforderung
hier
Zahlungsverlangen
Auftraggebers
Auftragnehmer
knüpfen
dann
Hand
hätte
Verjährungsbeginn
Notwendigkeit
verjährungshemmender
Maßnahmen
weitgehend
beliebig
hinauszuzögern
vgl.
Urteile
29
.
Januar
XI
.
11
.
März
XI
.
8
Juli
XI
.
18
.
Juni
.
15
;
siehe
auch
Bräuer
NZBau
.
früher
eintretende
Notwendigkeit
Verjährung
hemmende
Maßnahmen
ergreifen
erhöht
Haftungsrisiko
Gewährleistungsbürgen
zwangsläufig
so
aber
Schulze-Hagen
;
Thode
.
.
Hemmung
Verjährung
genügt
Erhebung
unbezifferten
Feststellungsklage
.
§
Abs.
fällt
Gefahr
könnte
frühzeitig
Verzug
geraten
so
Schlößer
f.
;
Schulze-Hagen
Gewicht
vgl.
Senatsurteil
29
.
Januar
XI
.
25
;
Gläubiger
Informationen
Hauptschuld
Bürge
zumutbaren
Anstrengungen
erlangen
kann
mitzuteilen
hat
Urteil
10
.
Februar
.
.
frühzeitigen
Inanspruchnahme
Anspruchssicherung
kann
Gewährleistungsbürge
schließlich
entgehen
Streitfall
Beklagte
bestimmten
Zeitraum
Erhebung
Verjährungseinrede
verzichtet
.
Hinweis
Revisionserwiderung
könne
Schuldrechtsreform
dreijährigen
Regelverjährung
unterliegende
Bürgschaftsforderung
gesicherten
Gewährleistungsansprüchen
verjähren
trifft
zwar
.
beruht
jedoch
getrennten
Schicksal
Forderungen
stellt
spezifische
Folge
Verjährungsbeginns
Bürgschaftsforderungen
Fälligkeit
gesicherten
Forderung
noch
Besonderheit
Werkvertragsrechts
vgl.
Senatsurteil
23
.
September
XI
.
.
Ebenso
beruht
gesetzgeberischer
Entscheidung
Auftraggeber
Unterschiede
Verjährungsfristen
nutzen
kann
Fälligkeit
Bürgschaftsverpflichtung
späte
Geltendmachung
Gewährleistungsrechten
verzögern
vgl.
.
verschiedenen
Zeitpunkten
ablaufende
Verjährungsfristen
Hauptforderung
Bürgschaft
werden
§
hingenommen
liefern
Rechtfertigung
Verjährung
Bürgenhaftung
erschweren
erst
Geltendmachung
Auftraggeber
Auftragnehmer
zustehenden
Geldanspruchs
Entstehung
gesicherten
Hauptforderung
Beginn
Verjährungsfrist
führen
soll
vgl.
auch
f.
.
4
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ergibt
Parteien
geschlossenen
Bürgschaftsvertrag
.
kann
Revisionsgericht
ausgelegt
werden
weitere
tatsächliche
Feststellungen
erforderlich
sind
Rechtsstreit
abschließenden
Entscheidung
geführt
wird
vgl.
Urteile
21
.
September
8
Juli
XI
.
25
;
jeweils
.
handelt
Bürgschaftsurkunde
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Bezirk
Berufungsgerichts
Verwendung
finden
Senat
selbst
auslegen
kann
.
.
vgl.
nur
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
Parteien
Bürgschaftsvertrags
steht
frei
Entstehens
Hauptforderung
Geltendmachung
Fälligkeitsvoraussetzung
Bürgschaft
vereinbaren
Senatsurteile
29
.
Januar
XI
.
11
.
März
XI
.
8
Juli
XI
.
.
;
vgl.
auch
Urteil
18
.
Dezember
.
Vereinbarung
haben
Parteien
ausdrücklich
schlüssiger
Weise
getroffen
.
Wortlaut
formularmäßigen
Bürgschaftsurkunde
16
.
Oktober
liefert
Anhalt
.
gesetzlichen
Regelungen
abweichende
Vereinbarung
Parteien
Fälligkeit
Bürgschaft
ergibt
auch
ergänzenden
Vertragsauslegung
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Rahmen
Schuldrechtsmodernisierung
erfolgte
Neugestaltung
Verjährungsregelung
verdeckte
Regelungslücke
entstanden
Parteien
zwar
erkannt
haben
aber
geschlossen
hätten
Lücke
bekannt
gewesen
wäre
vgl.
Urteile
21
.
September
24
November
;
jeweils
.
Vielmehr
sind
Folgen
neuen
Verjährungsvorschriften
bestehende
Rechtsverhältnisse
Übergangsvorschriften
detailliert
geregelt
vgl.
Art
.
§
.
Ebenso
rechtfertigt
fehlende
Gleichlauf
Verjährungsfrist
Gewährleistungsansprüche
Parteien
Monaten
vereinbart
haben
dreijährigen
Regelverjährung
§
Bürgschaftsverpflichtung
gilt
ergänzende
Vertragsauslegung
vgl.
Schulze/
Hagen
u.a.
Bauvertragsrecht
Stand
:
§
.
;
aA
OLG
631
;
Ingenstau/Korbion
17
.
Aufl
.
VOB/B
§
Abs.
.
.
Auch
Fällen
Verjährungsfrist
gesicherten
Schuld
regelmäßige
Verjährungsfrist
Jahren
hinausreicht
hat
Bürgschaftsgläubiger
ausreichend
Gelegenheit
verjährungshemmende
Maßnahmen
ergreifen
vgl.
OLG
574
;
OLG
Urteil
14
.
Juni
juris
.
.
.
belastet
unbillig
Einzelfall
zusätzlich
§
Abs.
Nr.
hinausgeschobenen
Fristbeginn
geschützt
wird
Senatsurteil
28
.
Februar
XI
.
;
vgl.
auch
Urteil
18
.
Juni
.
.
5
.
entstand
Beklagte
gerichtete
Bürgschaftsforderung
Klägers
Ablauf
Aufforderungsschreiben
29
.
Oktober
Insolvenzverwalter
Hauptschuldnerin
gesetzten
Abs.
Nr.
.
subjektiven
Voraussetzungen
Verjährungsbeginns
§
Abs.
Nr.
lagen
Zeitpunkt
ebenfalls
Kläger
Kenntnis
Beklagten
Schuldnerin
Bürgschaftsverpflichtung
ebenso
Umständen
hatte
Fälligkeit
Geld
gerichteten
Gewährleistungsanspruchs
auch
Bürgschaftsverpflichtung
begründeten
.
unstreitigen
Sachverhalt
waren
insbesondere
Mängel
Fassade
bekannt
.
hatte
Ursachenklärung
noch
Auftragnehmerin
gerichteten
Aufforderungsschreiben
Sachverständigengutachten
eingeholt
.
war
Kläger
anders
Revisionserwiderung
meint
auch
ordnungsgemäßen
Geltendmachung
Baumangels
Klageverfahren
Lage
vorprozessuale
Klärung
Mangelursachen
erfordert
objektive
Beschreibung
Mangelerscheinungen
ausreicht
vgl.
24
November
.
18
;
Urteil
17
.
Januar
NZBau
.
würden
gelten
Berufungsgericht
ausgeht
Klageforderung
Ansprüche
Schadensersatz
enthalten
sein
sollten
Fristsetzung
Nachbesserung
Eintritt
Schadens
Fassade
Sommer
Herbst
entstanden
wären
.
.
Berufungsurteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
war
Kläger
unzumutbar
unverjährter
Zeit
Verjährung
hemmende
Maßnahmen
einzuleiten
.
1
.
Verjährungsbeginn
setzt
gemäß
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
nur
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Tatsachen
.
ist
erforderlich
Anspruchsberechtigte
bekannten
Tatsachen
zutreffenden
rechtlichen
Schlüsse
zieht
.
Kenntnis
liegt
Forderungsinhaber
Erhebung
Klage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
Erfolg
versprechend
auch
risikolos
möglich
ist
Urteile
6
.
Mai
f.
2
.
April
ZR
11
.
Januar
.
3
.
Juni
XI
.
23
.
September
XI
.
.
kann
allerdings
ausnahmsweise
zweifelhafter
unübersichtlicher
Rechtslage
Verjährungsbeginn
hinausschieben
Urteile
25
.
Februar
ZR
14
Juli
.
23
.
September
XI
.
15
.
Juni
XI
.
.
Beginn
Verjährung
hinreichende
Kenntnis
vorhanden
ist
ist
zwar
Wesentlichen
Tatfrage
wird
aber
auch
Beurteilung
Revisionsgerichts
unterliegenden
Begriff
Zumutbarkeit
Klageerhebung
geprägt
Urteile
6
.
Mai
2
.
April
ZR
23
.
September
XI
.
15
.
Juni
XI
.
.
2
.
Grundsätzen
waren
Ablauf
Kläger
Nachbesserung
gesetzten
Frist
subjektiven
Voraussetzungen
Verjährungsbeginns
§
Abs.
Nr.
erfüllt
.
Berufungsgericht
hat
Grundlage
Auffassung
konsequent
Feststellungen
getroffen
.
Auffassung
Senats
war
Kläger
unzumutbar
nachfolgenden
Kalenderjahre
Verjährung
hemmende
Maßnahmen
ergreifen
.
trifft
zwar
Urteil
erkennenden
Senats
29
.
Januar
XI
.
.
umstritten
war
Anspruch
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
Fälligkeit
gesicherten
Forderung
erst
zusätzlichen
Leistungsaufforderung
Gläubigers
entsteht
.
gilt
oben
näher
dargestellt
hier
entschiedene
Frage
Bürgschaft
Geld
gerichteten
Gewährleistungsanspruch
§
Nr.
Abs.
VOB/B
sichert
erst
Geltendmachung
entsteht
.
Jedoch
war
Kläger
Rechtsunsicherheit
unzumutbar
rechtzeitig
Maßnahmen
ergreifen
Verjährung
gehemmt
hätten
.
Anders
Fällen
umstrittene
Rechtsfrage
Person
richtigen
Anspruchsgegners
vgl.
Urteil
25
.
Februar
ZR
;
vgl.
auch
Bitter/
f.
Bestehen
Anspruchs
betrifft
vgl.
Senatsurteile
23
.
September
XI
.
7
.
Dezember
XI
.
musste
Kläger
gegenseitig
ausschließenden
Wegen
Rechtsverfolgung
wählen
war
auch
zwangsläufig
möglicherweise
unzumutbaren
Kostenrisiko
belastet
.
Sicht
Klägers
war
Meinungsstreit
Rechtsprechung
Literatur
lediglich
unsicher
Verjährung
hemmende
Maßnahmen
bereits
Fristsetzung
Nachbesserung
folgenden
Kalenderjahren
ergreifen
musste
Beginn
Verjährungsfrist
hinausschieben
konnte
bezifferten
Geltendmachung
Ansprüche
zunächst
absah
.
Fall
stand
Weg
ersten
Kalenderjahren
Fristsetzung
Inanspruchnahme
Beklagten
Bürgin
Hemmung
Verjährung
herbeizuführen
.
besonderen
Gründen
unzumutbar
gewesen
wäre
ist
ersichtlich
.
Oberlandesgericht
f.
vergleichbaren
Fallgestaltung
vorsorglich
Auftraggeber
Gewährleistungsbürgen
erhobene
Feststellungsklage
Rechtsschutzbedürfnis
abgewiesen
hat
beruht
hinzunehmenden
allgemeinen
Risiko
Rechtslage
Tatsacheninstanzen
unterschiedlich
gesehen
wird
vgl.
Urteil
8
.
Dezember
.
.
Ohnehin
hätte
Kläger
Hemmung
Verjährung
ebenso
Klage
Bürgin
Vorschuss
Ersatzvornahme
Mangelbeseitigung
Erstattung
Ersatzvornahmekosten
herbeiführen
können
.
Ablauf
Frist
Nachbesserung
stand
Kläger
infrage
Verjährung
Bürgschaftsansprüche
jedenfalls
Klageerhebung
ersten
Kalenderjahren
Fristsetzung
Mangelbeseitigung
hemmen
konnte
.
Kläger
unabhängig
vorliegenden
Meinungsstreit
Rechtsprechung
Literatur
eröffneten
Weg
einschlägt
vermeintliche
andere
Rechte
wahren
wirtschaftliche
Vorteile
nutzen
so
hindert
Verjährungsbeginn
vgl.
Senat
Urteil
20
.
Januar
XI
.
.
IV
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
weiteren
Feststellungen
treffen
waren
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Berufung
Klägers
landgerichtliche
Urteil
zurückweisen
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung