NAMEN XI Verkündet : 11 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VOB/B § Nr. Abs. § § Recht Auftraggebers Selbstbeseitigung Mangels entsteht § Nr. Abs. VOB/B ebenso § Nr. § fruchtlosem Fristablauf . Geltendmachung Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs Auftraggeber Auftragnehmer bedarf . Fällen entsteht auch Anspruch Auftraggebers Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft § Nr. Abs. VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss . widerspricht Schutzzweck Rechtsinstituts Verjährung Beginn Verjährungsfrist Leistungsaufforderung Gläubigers knüpfen dann Hand hätte Verjährungsbeginn Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern Bestätigung Senatsurteils 29 . Januar XI . . Urteil 11 . September XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Juni Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Januar aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Februar wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Kläger nimmt beklagte Versicherung Gewährleistungsbürgschaft Anspruch . Beklagte beruft Verjährung . Kläger schloss Me . GmbH Folgenden : Hauptschuldnerin 3 . September Werkvertrag Fassadenarbeiten Neubau Hochhauses Geltung dingungsordnung Bauleistungen Teil damals geltenden Fassung 30 . Mai Folgenden : VOB/B vereinbart wurde . Beklagte übernahm Urkunde 16 . Oktober Hauptschuldnerin Kläger selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft zu Gesamthöhe DM . 12 . wurde Vermögen Hauptschuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet . Leistungen nahm Kläger 17 . April bezahlte Werklohn Ausnahme vereinbarten Gewährleistungseinbehalts . August traten Schäden Fassade Laufe Sommers Herbstes Teile Gehsteig herabstürzten . Einholung Sachverständigengutachtens verlangte Kläger Schreiben 27 . Oktober Insolvenzverwalter Vermögen Hauptschuldnerin Fassade Schutz Personen herabfallende Bruchstücke sichern . lehnte Insolvenzverwalter 28 . Oktober . Schreiben 29 . Oktober kündigte Kläger Ersatzvornahme Sicherungsmaßnahmen forderte Insolvenzverwalter 28 November Mängel Fassade beseitigen . fruchtlosem Ablauf Frist leitete Kläger Dezember selbstständiges Beweisverfahren . ließ Jahren Sicherungsmaßnahmen durchführen Jahren Mängel beseitigen . Schreiben 17 . Dezember nahm Beklagte Kosten Sicherungsmaßnahmen Mängelbeseitigung Gewährleistungsbürgschaft Anspruch . Aufforderung Klägers verzichtete Beklagte 28 . Dezember 31 . Dezember Einrede Verjährung Verjährung Hauptschuld Anspruchs Bürgschaft bereits eingetreten sein sollte . 29 . Dezember hat Kläger Erlass Mahnbescheids beantragt Beklagten 13 . Januar zugestellt worden ist . Anspruchsbegründung hat Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch Höhe € Zinsen weiterverfolgt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Klage stattgegeben Revision zugelassen . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils § Abs. . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Anspruch Klägers sei verjährt Bürgschaftsforderung Jahr entstanden sei . Bürgen gerichtete Anspruch entstehe Fälligkeit gesicherten Forderung Bürgen gerichteten Leistungsaufforderung bedürfe . Gewährleistungsbürgschaft nur Geldforderungen sichere trete Sicherungsfall erst Nacherfüllungsanspruch Geldanspruch übergegangen sei . weitergehende Inhalte Sicherungsabrede gebe vorliegende Bauvertrag . Schuldrechtsmodernisierung geltenden werkvertraglichen Gewährleistungsmodell habe Auftraggeber Anspruch Minderung Schadensersatz zugestanden Werkunternehmer fruchtlos Frist Nachbesserung Ablehnungsandrohung gesetzt worden sei . Verzichte Auftraggeber Ablehnungsandrohung komme Fristablauf Schwebezustand . Auftraggeber könne weiterhin Nachbesserung verlangen Unternehmer sei allerdings gehindert Zustimmung Auftraggebers durchzuführen . Weiter könne Auftraggeber Anspruch Kostenvorschuss Erstattung Kosten Drittnachbesserung verlangen . Fall entstehe Bürgschaft gesicherte Anspruch erst Geltendmachung Geldforderung . benachteilige Bürgen unangemessen unbefristete Bürgschaft übernommen habe . sei ersichtlich Anspruchswahl Auftraggebers zwangsläufig sachwidrigen Gründen erst spät erfolgen werde . Zwar hänge Durchsetzbarkeit Gewährleistungsbürgschaft Umständen Einzelfall Vertragspartner besondere Bedeutung beigemessen habe . sei jedoch Interesse Rechtssicherheit hinzunehmen . Streitfall habe Kläger Hauptschuldnerin Ablehnungsandrohung ausgesprochen sodass Ablauf Aufforderungsschreiben 29 . Oktober gesetzten Frist dargestellten gekommen sei Kläger Geltendmachung Geldanspruchs aufgelöst habe . sei Anspruch Geldzahlung Jahr noch entstanden . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . Unrecht hat Berufungsgericht Verjährungseinrede Erfolg versagt Bürgschaftsanspruch Jahr Sinne § Abs. Nr. entstanden Verjährungsfrist Verzicht Beklagten Einrede Verjährung verstrichen sei . 1 . Zutreffend Revision unangegriffen ist Berufungsgericht ausgegangen Art . § Abs. Satz EGBGB streitige Bürgschaftsforderung dreijährige Verjährungsfrist § 1 . Januar geltenden Fassung maßgeblich ist hier 1 . Januar ursprünglich geltende dreißigjährige Verjährungsfrist noch abgelaufen war vgl. Senatsurteil 8 . Dezember XI . . Lauf Verjährungsfrist begann Abs. Ende Jahres Bürgschaft gesicherte Gewährleistungsanspruch entstanden ist . 2 . rechtlichen Ausgangspunkt beanstanden ist weiter Annahme Berufungsgerichts Anspruch selbstschuldnerischen Bürgschaft entstehe Sinne § Abs. Nr. grundsätzlich Fälligkeit gesicherten Hauptschuld . gefolgt werden kann jedoch Auffassung Berufungsgerichts Hauptforderung Erstattung Kosten Mängelbeseitigung sei Jahr entstanden Kläger Fristsetzung Nachbesserung Ablehnung angedroht bewirkten Schwebezustand Zahlungsaufforderung aufgelöst habe . Anspruch ist § Abs. Nr. Zeitpunkt entstanden erstmalig geltend gemacht Wege Klage durchgesetzt werden kann . setzt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich Fälligkeit Anspruchs erst Zeitpunkt § Abs. Halbs . Gläubiger Erfolg Leistung fordern gegebenenfalls Ablauf Verjährungsfrist Klageerhebung unterbinden kann Urteile 17 . Februar f. 18 . Dezember f. 23 . Januar 8 Juli XI . jeweils . Rechtsfehlerfrei nimmt Berufungsgericht weiter Fehlen anderer Vereinbarungen Parteien jedenfalls Ansprüche hier vorliegenden selbstschuldnerischen Bürgschaft zugleich gesicherten Forderung entstehen Beginn Verjährungsfrist Leistungsaufforderung bedarf Urteile 29 . Januar XI . 8 Juli XI . 11 . März XI . 23 . September XI . 10 . Februar . . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Auffassung Berufungsgerichts Geldanspruch sei entstanden Kläger zwar Frist Mängelbeseitigung gesetzt aber Ablehnung angedroht habe . VOB/B Geltung angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Streitfall vereinbart wurde verlangt § Nr. Abs. Begründung Selbsteintrittsrechts Auftraggebers vorliegend unstreitig erfolgten Fristsetzung Nachbesserung Androhung Auftraggebers werde Beseitigung Mangels Fristablauf ablehnen . Abweichend Wandelung Minderung geltenden Regelung § Abs. Satz Urteile 16 . September 8 . Dezember XI . entsteht klaren Wortlaut § Nr. Abs. VOB/B Selbsteintrittsrecht Auftraggebers bereits erfolglosem Ablauf Nachbesserung gesetzten Frist . Weitere Voraussetzungen bestehen 339 ; 3 . Aufl . . ; Ingenstau/Korbion 14 . Aufl . § Nr. . ; vgl. . -9- 17 . Aufl . VOB/B § Abs. . . . Insoweit entspricht § Nr. Abs. VOB/B Rahmen BGB-Werkvertrages Recht Selbstvornahme geltenden § Abs. aF § Nr. § Ablehnungsandrohung Auftraggebers ebenfalls vorsehen Urteil 27 . Februar . Auffassung Berufungsgerichts scheitert Entstehung Hauptforderung Erstattung Mängelbeseitigungskosten Kläger Ablehnung Nachbesserung Hauptschuldnerin angedroht hat . 3 . Einstandspflicht Beklagten Bürgschaft setzt anders Revisionserwiderung meint auch Kläger Hauptschuldnerin Kosten Ersatzvornahme Zahlung Anspruch nimmt . Geldzahlung gerichtete sekundäre Gewährleistungsanspruch Auftraggebers entsteht vielmehr Zahlungsaufforderung Aufforderungsschreiben hier 29 . Oktober erfolglos gesetzten Frist Mängelbeseitigung . Fehlen ausdrücklichen Regelung ist Allgemeinen auszugehen Bürge Gewährleistungsbürgschaft nur Erfüllungsinteresse gegenständliche Nachbesserung Werkleistung haften soll Urteile 13 . September 28 . September . Bürgschaftsfall tritt Auftraggeber Geld gerichteten Gewährleistungsanspruch erworben hat . Berufungsgericht Revision unangegriffen festgestellt hat gilt Streitfall . Zeitpunkt Geld gerichteter Anspruch Auftraggebers Vorschuss Ersatzvornahme Mangelbeseitigung Erstattung Kosten Mangelbeseitigung fällig wird Bürgschaftsanspruch entstehen lässt ist umstritten . Teilweise wird Erfüllung tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen vgl. § Abs. § § Nr. Abs. VOB/B beruhende Möglichkeit Inanspruchnahme Auftragnehmers ausreichend erachtet vgl. OLG 574 ; Funke ; 453 ; f. ; ; ; . f. ; 519 ; Schmitz ibr-online/IBR Reihe Sicherheiten Bauvertragsparteien Stand : . ; Anm . D. ; . EWiR 296 ; Wellensiek 483 ; 93 ; ebenso wohl OLG Urteil 14 . Juni juris . 36 ; Urteil 11 . Juni . ; Drossart Handbuch Fachanwalts Architektenrecht 3 . Aufl . . f. ; Heiermann/ 12 . Aufl . § . ; offen gelassen Schulze-Hagen u.a. Bauvertragsrecht Stand : § . . Gegenansicht verlangt tatsächliche Geltendmachung bezifferten Zahlungsanspruchs etwa Vorschuss Erstattung Kosten Ersatzvornahme Auftraggeber ; 18 . Oktober . f. ; OLG 3 . Dezember juris . 2 ; ibr-online ; Bräuer NZBau 479 ; Joussen ; Motzke Anm . ; Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; Schulze-Hagen f. ; Thode . ; . erkennende Senat schließt Auffassung Anspruch Auftraggebers Gewährleistungsbürgschaft entsteht Voraussetzungen § Nr. Abs. VOB/B vorliegen zusätzlich Auftraggeber Auftragnehmer Gewährleistung gestützten Zahlungsanspruch geltend machen müsste . Wortlaut Vorschrift setzt nämlich Selbstbeseitigungsrecht Auftraggebers ebenso § Nr. § lediglich fruchtlosen Fristablauf vgl. Urteil 27 . Februar 122 ; KG ; Ingenstau/Korbion 14 . Aufl . § Nr. . . Auffassung Entstehung Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs verlange tatsächliche Inanspruchnahme Unternehmers Auftraggeber findet Wortlaut § Nr. Abs. VOB/B noch § Nr. § Stütze . Auftraggeber Fristablauf zustehende Wahlrecht hält somit Entstehung zueinander Auswahlverhältnis stehenden Gewährleistungsrechte Schwebe setzt Fälligkeit Wahl stehenden Ansprüche . Begriff Fälligkeit beschreibt Zeitpunkt Gläubiger Leistung fordern kann Zeitpunkt Gläubiger Leistung tatsächlich fordert Urteile 23 . Januar 8 Juli XI . 17 ; vgl. auch Bräuer NZBau . Revisionserwiderung begegnet Bedenken Auftraggeber gleichzeitig fällige Ansprüche Nachbesserung Vorschuss-)Zahlung hat . Vielmehr ist Kennzeichen Anspruchskonkurrenz fällige Ansprüche nebeneinander bestehen . Sind mithin Tatbestandsvoraussetzungen § Nr. Abs. VOB/B erfüllt kann Auftraggeber Auftragnehmer Fristablauf Erstattung Kosten Drittnachbesserung ggf. Kostenvorschuss verlangen Nachbesserung Werkleistung bestehen . Lediglich Auftragnehmer ist gehindert Zustimmung Auftraggebers Nachbesserung durchzuführen Ablauf Nachbesserungsfrist allein entscheiden kann Ansprüche Auftragnehmer geltend machen will Urteil 27 . Februar ; vgl. Beck´scher VOB-Kommentar/Kohler 2 . Aufl . Nr. . ; Riedl/Mansfeld 12 . Aufl . . ; 17 . Aufl . VOB/B § Abs. . . Ausübung Wahlrechts Auftraggeber beantwortet Revision zutreffend hinweist mithin nur Frage bestehenden Gewährleistungsansprüche Auftraggeber geltend machen will begründet jedoch bestehenden Anspruch . Gewährleistungsbürgschaft gesicherte Geldanspruch hier § Nr. Abs. VOB/B entsteht tatbestandlichen Voraussetzungen Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs Auftraggeber geschaffen wurden Heiermann/Riedl/Rusam 12 . Aufl . VOB/B . ; vgl. auch Senatsurteil 8 . Dezember XI . Wandelungsanspruch . Zeitpunkt kann Auftraggeber geltend gemacht klageweise durchgesetzt werden . ist Auffassung Revisionserwiderung Entstehung Geldanspruchs erforderlich endgültige Zahlungsanspruch Anspruch Vorschuss Auftraggeber teilweise beziffert werden Gegenstand Leistungsklage sein kann . genügt Möglichkeit Feststellungsklage erheben Urteile 22 . Februar 18 . Dezember 18 . Juni . 19 Juli ZR . 8 ; vgl. Palandt/Ellenberger 71 . Aufl . . 3 ; 6 . Aufl . . . Grund kommt auch Revisionserwiderung meint Kläger vorrangigen Gewährleistungseinbehalt zunächst Erhebung bezifferten Vorschussklage gehindert war . Entstehen Bürgschaftsforderung hängt Auftraggeber Auftragnehmer getroffene Sicherungsabrede Haftung Bürgen Ausübung Wahlrechts Bezifferung Zahlungsanspruchs vorsieht aA OLG . Bürgschaftsbestellung zugrunde liegenden Sicherungsabrede ergibt regelmäßig Umfang Bürgschaft Gläubiger Anspruch genommen werden darf vgl. auch Urteile 21 . Januar 28 . September . Gläubiger Sicherungsabrede berechtigt ist vereinbarte Bürgschaft anzufordern kann Bürge Abs. Satz entsprechende Einrede berufen vgl. Urteile 10 . Februar IX ZR f. 8 . März . beträfe Einwand Gläubiger sei konkreten Sicherungsabrede berechtigt Bürgschaft Entstehen Hauptforderung erst späteren Zeitpunkt anzufordern hier jedenfalls Fälligkeit Hauptforderung auch Bestand Bürgschaftsverpflichtung vgl. KommBGB/Habersack 5 . Aufl . . . Bürge Auftraggeber Sicherungsabrede Leistungsverweigerung berechtigende Einrede entgegenhalten kann ist Anspruchsentstehung Sinne § Abs. Nr. nachgelagerte Frage vgl. May f. ; EWiR . Revisionserwiderung geforderte Anknüpfung Beginns Verjährungsfrist Gewährleistungsbürgschaft Geltendmachung bezifferten Zahlungsanspruchs Auftraggeber widerspricht Zweck Verjährung Bürgenverpflichtung . Rechtsinstitut Verjährung dient Schutz Schuldners Herstellung Rechtsfriedens Ablauf Verjährungsfrist . ist unvereinbar Beginn Verjährungsfrist einseitig Leistungsaufforderung Gläubigers Bürgschaftsforderung hier Zahlungsverlangen Auftraggebers Auftragnehmer knüpfen dann Hand hätte Verjährungsbeginn Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern vgl. Urteile 29 . Januar XI . 11 . März XI . 8 Juli XI . 18 . Juni . 15 ; siehe auch Bräuer NZBau . früher eintretende Notwendigkeit Verjährung hemmende Maßnahmen ergreifen erhöht Haftungsrisiko Gewährleistungsbürgen zwangsläufig so aber Schulze-Hagen ; Thode . . Hemmung Verjährung genügt Erhebung unbezifferten Feststellungsklage . § Abs. fällt Gefahr könnte frühzeitig Verzug geraten so Schlößer f. ; Schulze-Hagen Gewicht vgl. Senatsurteil 29 . Januar XI . 25 ; Gläubiger Informationen Hauptschuld Bürge zumutbaren Anstrengungen erlangen kann mitzuteilen hat Urteil 10 . Februar . . frühzeitigen Inanspruchnahme Anspruchssicherung kann Gewährleistungsbürge schließlich entgehen Streitfall Beklagte bestimmten Zeitraum Erhebung Verjährungseinrede verzichtet . Hinweis Revisionserwiderung könne Schuldrechtsreform dreijährigen Regelverjährung unterliegende Bürgschaftsforderung gesicherten Gewährleistungsansprüchen verjähren trifft zwar . beruht jedoch getrennten Schicksal Forderungen stellt spezifische Folge Verjährungsbeginns Bürgschaftsforderungen Fälligkeit gesicherten Forderung noch Besonderheit Werkvertragsrechts vgl. Senatsurteil 23 . September XI . . Ebenso beruht gesetzgeberischer Entscheidung Auftraggeber Unterschiede Verjährungsfristen nutzen kann Fälligkeit Bürgschaftsverpflichtung späte Geltendmachung Gewährleistungsrechten verzögern vgl. . verschiedenen Zeitpunkten ablaufende Verjährungsfristen Hauptforderung Bürgschaft werden § hingenommen liefern Rechtfertigung Verjährung Bürgenhaftung erschweren erst Geltendmachung Auftraggeber Auftragnehmer zustehenden Geldanspruchs Entstehung gesicherten Hauptforderung Beginn Verjährungsfrist führen soll vgl. auch f. . 4 . Auffassung Revisionserwiderung ergibt Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag . kann Revisionsgericht ausgelegt werden weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind Rechtsstreit abschließenden Entscheidung geführt wird vgl. Urteile 21 . September 8 Juli XI . 25 ; jeweils . handelt Bürgschaftsurkunde Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Bezirk Berufungsgerichts Verwendung finden Senat selbst auslegen kann . . vgl. nur Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . . Parteien Bürgschaftsvertrags steht frei Entstehens Hauptforderung Geltendmachung Fälligkeitsvoraussetzung Bürgschaft vereinbaren Senatsurteile 29 . Januar XI . 11 . März XI . 8 Juli XI . . ; vgl. auch Urteil 18 . Dezember . Vereinbarung haben Parteien ausdrücklich schlüssiger Weise getroffen . Wortlaut formularmäßigen Bürgschaftsurkunde 16 . Oktober liefert Anhalt . gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung Parteien Fälligkeit Bürgschaft ergibt auch ergänzenden Vertragsauslegung . Auffassung Revisionserwiderung ist Rahmen Schuldrechtsmodernisierung erfolgte Neugestaltung Verjährungsregelung verdeckte Regelungslücke entstanden Parteien zwar erkannt haben aber geschlossen hätten Lücke bekannt gewesen wäre vgl. Urteile 21 . September 24 November ; jeweils . Vielmehr sind Folgen neuen Verjährungsvorschriften bestehende Rechtsverhältnisse Übergangsvorschriften detailliert geregelt vgl. Art . § . Ebenso rechtfertigt fehlende Gleichlauf Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche Parteien Monaten vereinbart haben dreijährigen Regelverjährung § Bürgschaftsverpflichtung gilt ergänzende Vertragsauslegung vgl. Schulze/ Hagen u.a. Bauvertragsrecht Stand : § . ; aA OLG 631 ; Ingenstau/Korbion 17 . Aufl . VOB/B § Abs. . . Auch Fällen Verjährungsfrist gesicherten Schuld regelmäßige Verjährungsfrist Jahren hinausreicht hat Bürgschaftsgläubiger ausreichend Gelegenheit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen vgl. OLG 574 ; OLG Urteil 14 . Juni juris . . . belastet unbillig Einzelfall zusätzlich § Abs. Nr. hinausgeschobenen Fristbeginn geschützt wird Senatsurteil 28 . Februar XI . ; vgl. auch Urteil 18 . Juni . . 5 . entstand Beklagte gerichtete Bürgschaftsforderung Klägers Ablauf Aufforderungsschreiben 29 . Oktober Insolvenzverwalter Hauptschuldnerin gesetzten Abs. Nr. . subjektiven Voraussetzungen Verjährungsbeginns § Abs. Nr. lagen Zeitpunkt ebenfalls Kläger Kenntnis Beklagten Schuldnerin Bürgschaftsverpflichtung ebenso Umständen hatte Fälligkeit Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs auch Bürgschaftsverpflichtung begründeten . unstreitigen Sachverhalt waren insbesondere Mängel Fassade bekannt . hatte Ursachenklärung noch Auftragnehmerin gerichteten Aufforderungsschreiben Sachverständigengutachten eingeholt . war Kläger anders Revisionserwiderung meint auch ordnungsgemäßen Geltendmachung Baumangels Klageverfahren Lage vorprozessuale Klärung Mangelursachen erfordert objektive Beschreibung Mangelerscheinungen ausreicht vgl. 24 November . 18 ; Urteil 17 . Januar NZBau . würden gelten Berufungsgericht ausgeht Klageforderung Ansprüche Schadensersatz enthalten sein sollten Fristsetzung Nachbesserung Eintritt Schadens Fassade Sommer Herbst entstanden wären . . Berufungsurteil erweist auch anderen Gründen richtig § . Anders Revisionserwiderung meint war Kläger unzumutbar unverjährter Zeit Verjährung hemmende Maßnahmen einzuleiten . 1 . Verjährungsbeginn setzt gemäß § Abs. Nr. grundsätzlich nur Kenntnis Anspruch begründenden Tatsachen . ist erforderlich Anspruchsberechtigte bekannten Tatsachen zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht . Kenntnis liegt Forderungsinhaber Erhebung Klage sei auch nur Form Feststellungsklage Erfolg versprechend auch risikolos möglich ist Urteile 6 . Mai f. 2 . April ZR 11 . Januar . 3 . Juni XI . 23 . September XI . . kann allerdings ausnahmsweise zweifelhafter unübersichtlicher Rechtslage Verjährungsbeginn hinausschieben Urteile 25 . Februar ZR 14 Juli . 23 . September XI . 15 . Juni XI . . Beginn Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist ist zwar Wesentlichen Tatfrage wird aber auch Beurteilung Revisionsgerichts unterliegenden Begriff Zumutbarkeit Klageerhebung geprägt Urteile 6 . Mai 2 . April ZR 23 . September XI . 15 . Juni XI . . 2 . Grundsätzen waren Ablauf Kläger Nachbesserung gesetzten Frist subjektiven Voraussetzungen Verjährungsbeginns § Abs. Nr. erfüllt . Berufungsgericht hat Grundlage Auffassung konsequent Feststellungen getroffen . Auffassung Senats war Kläger unzumutbar nachfolgenden Kalenderjahre Verjährung hemmende Maßnahmen ergreifen . trifft zwar Urteil erkennenden Senats 29 . Januar XI . . umstritten war Anspruch selbstschuldnerischen Bürgschaft Fälligkeit gesicherten Forderung erst zusätzlichen Leistungsaufforderung Gläubigers entsteht . gilt oben näher dargestellt hier entschiedene Frage Bürgschaft Geld gerichteten Gewährleistungsanspruch § Nr. Abs. VOB/B sichert erst Geltendmachung entsteht . Jedoch war Kläger Rechtsunsicherheit unzumutbar rechtzeitig Maßnahmen ergreifen Verjährung gehemmt hätten . Anders Fällen umstrittene Rechtsfrage Person richtigen Anspruchsgegners vgl. Urteil 25 . Februar ZR ; vgl. auch Bitter/ f. Bestehen Anspruchs betrifft vgl. Senatsurteile 23 . September XI . 7 . Dezember XI . musste Kläger gegenseitig ausschließenden Wegen Rechtsverfolgung wählen war auch zwangsläufig möglicherweise unzumutbaren Kostenrisiko belastet . Sicht Klägers war Meinungsstreit Rechtsprechung Literatur lediglich unsicher Verjährung hemmende Maßnahmen bereits Fristsetzung Nachbesserung folgenden Kalenderjahren ergreifen musste Beginn Verjährungsfrist hinausschieben konnte bezifferten Geltendmachung Ansprüche zunächst absah . Fall stand Weg ersten Kalenderjahren Fristsetzung Inanspruchnahme Beklagten Bürgin Hemmung Verjährung herbeizuführen . besonderen Gründen unzumutbar gewesen wäre ist ersichtlich . Oberlandesgericht f. vergleichbaren Fallgestaltung vorsorglich Auftraggeber Gewährleistungsbürgen erhobene Feststellungsklage Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen hat beruht hinzunehmenden allgemeinen Risiko Rechtslage Tatsacheninstanzen unterschiedlich gesehen wird vgl. Urteil 8 . Dezember . . Ohnehin hätte Kläger Hemmung Verjährung ebenso Klage Bürgin Vorschuss Ersatzvornahme Mangelbeseitigung Erstattung Ersatzvornahmekosten herbeiführen können . Ablauf Frist Nachbesserung stand Kläger infrage Verjährung Bürgschaftsansprüche jedenfalls Klageerhebung ersten Kalenderjahren Fristsetzung Mangelbeseitigung hemmen konnte . Kläger unabhängig vorliegenden Meinungsstreit Rechtsprechung Literatur eröffneten Weg einschlägt vermeintliche andere Rechte wahren wirtschaftliche Vorteile nutzen so hindert Verjährungsbeginn vgl. Senat Urteil 20 . Januar XI . . IV . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . weiteren Feststellungen treffen waren konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Berufung Klägers landgerichtliche Urteil zurückweisen . Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung