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1.1 KiB

BESCHLUSS
24
.
Januar
Rechtsstreit
A.-straße
Klägerin
Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigter
:
1
.
AG
vormals
:
AG
vertreten
Vorstand
B.-straße
Beklagte
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigter
:
Rechtsanwalt
2
.
Beklagter
Beschwerdegegner
Streitverkündeter
Beklagten
Prozessbevollmächtigter
II
.
Instanz
:
3
.
W.
AG
vertreten
Vorstand
Beklagte
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte
:
Streithelfer
Beklagten
:
1
.
A.-S.-Straße
2
.
Rechtsanwalt
Steuerberater
Dr.
F.-J.
-Straße
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Januar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Kosten
Streithelfer
Beklagten
§
Abs.
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
OLG
Frankfurt/Main
Az
.
18.01.2005
;
Az
.
17.01.2003
;
Ellenberger