BESCHLUSS 24 . Januar Rechtsstreit A.-straße Klägerin Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter : 1 . AG vormals : AG vertreten Vorstand B.-straße Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt 2 . Beklagter Beschwerdegegner Streitverkündeter Beklagten Prozessbevollmächtigter II . Instanz : 3 . W. AG vertreten Vorstand Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte : Streithelfer Beklagten : 1 . A.-S.-Straße 2 . Rechtsanwalt Steuerberater Dr. F.-J. -Straße XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Januar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Streithelfer Beklagten § Abs. Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . OLG Frankfurt/Main Az . 18.01.2005 ; Az . 17.01.2003 ; Ellenberger