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1.2 KiB

BESCHLUSS
6
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Dezember
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
November
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Übereinstimmung
Senatsurteil
23
.
Juni
XI
.
Standpunkt
eingenommen
gebe
Antragsteller
Bewusstsein
Vorteilsausgleichung
beherrschenden
Grundsätze
§
Abs.
Nr.
falsche
Erklärung
nutze
§
ergebenden
Konsequenzen
Klageverfahren
andere
Verfahrensgestaltung
Mahnverfahrens
Aussicht
geldwerten
Vorteil
ansonsten
Amts
berücksichtigenden
materiellen
Rechtslage
verschaffen
.
hat
richtig
unmaßgeblich
erachtet
Antragsteller
Umständen
gewählte
Verfahrensweise
"
ordnungsgemäß
"
halte
verfahrensfehlerfrei
Vernehmung
Zeugin
benannten
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
abgesehen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung