BESCHLUSS 6 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Dezember Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Beschluss 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 November wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Übereinstimmung Senatsurteil 23 . Juni XI . Standpunkt eingenommen gebe Antragsteller Bewusstsein Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze § Abs. Nr. falsche Erklärung nutze § ergebenden Konsequenzen Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung Mahnverfahrens Aussicht geldwerten Vorteil ansonsten Amts berücksichtigenden materiellen Rechtslage verschaffen . hat richtig unmaßgeblich erachtet Antragsteller Umständen gewählte Verfahrensweise " ordnungsgemäß " halte verfahrensfehlerfrei Vernehmung Zeugin benannten Prozessbevollmächtigten Klägerin abgesehen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung