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3256 lines
27 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
8
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Bl
Cb
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bausparvertrages
enthaltene
formularmäßige
Klausel
"
Darlehensgebühr
Beginn
Darlehensauszahlung
wird
Darlehensgebühr
Höhe
%
Bauspardarlehens
fällig
Bauspardarlehen
zugeschlagen
Darlehensschuld
.
"
unterliegt
§
Abs.
Satz
richterlichen
Inhaltskontrolle
ist
Verkehr
Verbrauchern
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Urteil
8
November
XI
OLG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
November
aufgehoben
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Mai
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Vermeidung
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
vollstrecken
Vorstandsmitgliedern
unterlassen
nachfolgende
inhaltsgleichen
Klausel
Darlehensverträgen
verwenden
Vertrag
Person
abgeschlossen
wird
Ausübung
gewerblichen
selbstständigen
beruflichen
Tätigkeit
handelt
Unternehmer
:
"
Darlehensgebühr
Beginn
Darlehensauszahlung
wird
Darlehensgebühr
Höhe
%
Bauspardarlehens
Wahl
gemäß
Abs.
Abzug
Disagios
fällig
Bauspardarlehen
zugeschlagen
Darlehensschuld
.
"
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
Zinsen
hieraus
Höhe
5%-Punkten
jeweiligen
Basiszinssatz
19
.
Februar
zahlen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
eingetragener
Verein
nimmt
Satzung
Verbraucherinteressen
wahr
ist
qualifizierte
Einrichtung
§
UKlaG
eingetragen
.
beklagte
Bausparkasse
verwendet
Vielzahl
Verträgen
vorformulierten
Allgemeinen
Bedingungen
Bausparverträge
"
Tarif
Fassung
Juli
nachfolgend
:
folgende
Bestimmung
:
"
Darlehensgebühr
Beginn
Darlehensauszahlung
wird
Darlehensgebühr
Höhe
%
Bauspardarlehens
Wahl
gemäß
Abs.
Abzug
Disagios
fällig
Bauspardarlehen
zugeschlagen
Darlehensschuld
.
"
Bedingungen
heißt
weiter
:
"
Verzinsung
Tilgung
Bauspardarlehens
Bausparer
ist
berechtigt
jederzeit
Sondertilgungen
leisten
.
"
Kläger
wendet
Beklagten
19
.
Februar
zugestellten
Klage
Darlehensgebühr
Höhe
%
.
ist
Ansicht
Klausel
sei
unwirksam
Inhaltskontrolle
§
standhalte
.
Unterlassungsklage
§
UKlaG
nimmt
Beklagte
Anspruch
unterlassen
inhaltsgleiche
Klausel
Privatkunden
Darlehensverträgen
verwenden
.
hinaus
begehrt
Abmahnkosten
Höhe
nebst
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Unterlassungsund
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
.
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
beanstandete
Klausel
Kontrollfähigkeit
unterstellt
benachteilige
Kunden
unangemessen
.
Maßgebend
sei
Leitbild
Darlehensvertrags
Besonderheiten
hauptsächlich
Bausparkassengesetz
geprägte
Leitbild
Bausparverträge
Darlehensgebühr
ausgehe
.
Darlehensgebühr
sei
Jahrzehnten
allgemein
gebräuchlich
Rechtsstreitigkeiten
Zusammenhang
Bausparverträgen
gerichtsbekannt
sei
.
Gesetzgeber
habe
Üblichkeit
Gebühr
gewusst
sei
entgegengetreten
.
Einbeziehung
Darlehensgebühr
Berechnung
effektiven
Jahreszinses
sei
Anzeichen
Gesetzgeber
unstatthaft
halte
.
habe
Gebühr
gebilligt
Abschluss
Bausparverträgen
Bausparprämie
vermögenswirksame
Leistungen
Aufnahme
Kanon
staatlich
geförderter
Altersvorsorge
steuerliche
Begünstigungen
gefördert
habe
.
Gesetzgeber
Grundsatz
akzeptiertes
"
Vorgehen
"
könne
Rechtsprechung
allgemeinen
Rechtsgedankens
Unbilligkeit
verboten
werden
.
derzeit
niedrige
Marktzinsniveau
Auswirkungen
zeigten
Argumentation
Klägers
Bausparer
habe
bereits
Verzicht
marktkonforme
Guthabenverzinsung
Leistung
Anspruch
günstiges
Festdarlehen
erbracht
folgen
sei
.
Darlehensgebühr
würde
Abschlussgebühr
umgelegt
Lastenverschiebung
Bauspargemeinschaft
führen
würde
Bauspardarlehen
aufnehmen
.
Umstand
Darlehensgebühr
anteilig
zurückerstattet
werde
Bausparer
Bauspardarlehen
Fälligkeit
tilge
führe
unangemessenen
Benachteiligung
Bausparer
frei
stehe
Gebrauch
mache
.
entstehe
vorfällig
tilgenden
Kunden
Mehrbelastung
nominale
Gesamtbelastung
Darlehensphase
sinke
.
Höher
werde
allein
effektive
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
Kläger
hat
Beklagte
Anspruch
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
UKlaG
Unterlassung
weiteren
Verwendung
angegriffenen
Klausel
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
beanstandeten
Klausel
vorformulierte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
§
Abs.
Satz
handelt
Inhaltskontrolle
Abs.
bereits
entzogen
ist
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
gesamte
Tarifwerk
Beklagten
geprüft
genehmigt
hat
.
Spezialkontrolle
Allgemeinen
Bausparbedingungen
BaFin
§
Bausparkassengesetz
nachfolgend
BSpkG
Berücksichtigung
Besonderheiten
Bausparvertrags
Vorschriften
Bausparkassengesetzes
ausgerichtet
ist
führt
Einschränkung
Kontrollfähigkeit
§
Abs.
vgl.
Senatsurteile
9
Juli
XI
5
November
XI
7
.
Dezember
XI
.
.
2
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
indessen
Wirksamkeit
bejaht
.
Wirksamkeit
formularmäßig
Bauspardarlehensverträgen
vereinbarten
Darlehensgebühren
wird
Rechtsprechung
Literatur
unterschiedlich
beurteilt
.
Meinung
werden
Vereinbarungen
zulässig
gehalten
unterschiedlicher
Begründung
teilweise
schon
Kontrollfähigkeit
betreffenden
Klauseln
jedenfalls
aber
verbundene
unangemessene
Kundenbenachteiligung
verneint
wird
;
Agio-Klausel
;
f.
;
Agio-Klausel
;
;
2168
;
AG
f.
;
AG
Urteil
12
.
Juni
juris
.
.
;
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
31
;
3.09
;
;
.
f.
;
.
;
Edelmann
.
;
AGB-Kontrolle
S.
;
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
.
Gegenauffassung
nimmt
formularmäßige
Vereinbarungen
Darlehensgebühren
Bauspardarlehensverträgen
Inhaltskontrolle
unterliegen
Bausparkunden
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
Urteil
20
.
Juni
juris
.
f.
;
AG
Urteil
30
.
Juni
juris
;
AG
f.
;
Maier
f.
;
Handbuch
deutschen
europäischen
Bankrecht
2
.
Aufl
.
§
.
19
;
u.a.
7
.
Aufl
.
.
anders
.
23.5
;
differenzierend
.
Zutreffend
ist
zuletzt
genannte
Auffassung
.
§
getroffene
Regelung
Darlehensgebühr
unterliegt
Inhaltskontrolle
Abs.
3
.
.
hält
Auffassung
stand
4
.
.
3
.
beanstandete
Klausel
unterliegt
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
.
§
Abs.
Satz
beschränkt
Inhaltskontrolle
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rechtsvorschriften
abweichende
ergänzende
Regelungen
vereinbart
werden
.
Hierunter
fallen
Bestimmungen
Preis
vertraglichen
Hauptleistung
noch
Klauseln
Entgelt
rechtlich
geregelte
zusätzlich
angebotene
Sonderleistung
.
Allerdings
kann
Disagio
zinsähnliches
Teil-)Entgelt
Nominalzins
zeitweilige
Kapitalnutzung
Gestalt
Einmalentgelts
erhoben
wird
Inhaltskontrolle
entzogen
sein
integraler
Bestandteil
laufzeitabhängigen
Zinskalkulation
ist
Senatsurteile
29
.
Mai
XI
13
.
Mai
XI
.
16
.
Februar
XI
.
f.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Preisnebenabreden
echte
Gegen-)Leistung
Gegenstand
haben
Klauselverwender
allgemeine
Betriebskosten
Aufwand
Erfüllung
gesetzlich
nebenvertraglich
begründeter
eigener
Pflichten
sonstige
Tätigkeiten
Kunden
abwälzt
Verwender
eigenen
Interesse
erbringt
sind
hingegen
Inhaltskontrolle
unterworfen
.
.
Senatsurteile
21
.
April
XI
.
13
.
Mai
XI
.
16
.
Februar
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
jeweils
.
-9-
Kläger
beanstandete
Klausel
enthält
kontrollfähige
Preisnebenabrede
Sinne
.
Klausel
getroffenen
Regelung
dient
Darlehensgebühr
Abgeltung
Tätigkeiten
Beklagten
Zusammenhang
Bauspardarlehen
anfällt
.
Inhalt
Allgemeinen
Geschäftsbedingung
ist
Auslegung
ermitteln
Senat
selbst
vornehmen
kann
Senatsurteile
13
November
XI
.
13
.
Mai
XI
.
27
.
Januar
XI
.
.
ist
ausgehend
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
Durchschnittskunden
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
Rede
stehenden
Klausel
fragen
.
ist
so
auszulegen
Wortlaut
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
regelmäßig
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
wird
Senatsurteile
7
.
Dezember
XI
.
7
.
Juni
XI
.
13
November
XI
.
27
.
Januar
XI
.
.
Maßstäben
regelt
Klausel
Entgelt
Verwaltungsaufwand
Beklagten
Zusammenhang
Bauspardarlehen
.
Ansicht
Revisionserwiderung
Rechtsprechung
Literatur
vertretenen
Auffassung
vgl.
LG
;
Urteil
13
.
August
juris
.
f.
;
AG
Urteil
12
.
Juni
juris
.
.
;
AG
f.
;
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
Edelmann
;
;
handelt
laufzeitunabhängig
ausgestalteten
Darlehensgebühr
Zins
vereinbartes
Teil-)Entgelt
Kreditgewährung
.
Entgelt
Zurverfügungstellung
Darlehensvaluta
lässt
grundsätzlich
kontrollfrei
laufzeitunabhängiges
Einmalentgelt
laufzeitabhängigen
Zins
Kapitalüberlassung
aufspalten
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
f.
.
Abs.
zählt
Kapitalüberlassung
gesetzlich
geregelten
Hauptleistungspflichten
Darlehensgebers
ebenso
Verpflichtung
fortdauernden
Belassung
Darlehensvaluta
synallagmatischen
Verhältnis
Zinszahlungspflicht
steht
.
laufzeitabhängige
Zins
ist
Regelfall
nur
Entgelt
Belassung
Darlehensvaluta
werden
zugleich
interne
Kosten
Zusammenhang
Kapitalüberlassung
abgegolten
.
Grund
kann
laufzeitunabhängige
Darlehensgebühr
Beklagten
hier
verwendeten
Klausel
bestimmt
ist
gemessen
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
Teilentgelt
Kapitalüberlassung
qualifiziert
werden
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
.
ändert
auch
Bezeichnung
Darlehensgebühr
"
Revisionserwiderung
mündlichen
Verhandlung
vorliegend
laufzeitabhängiges
Entgelt
unabhängig
tatsächlichen
Dauer
Kapitalnutzung
anfallende
Gebühr
handelt
vgl.
Senatsurteil
16
.
Februar
XI
.
f.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Rahmen
Bausparverträgen
abgeschlossene
Darlehensverträge
gilt
insoweit
anderes
AG
Urteil
17
.
April
juris
.
.
AG
Urteil
30
.
Juni
juris
.
Bauspardarlehen
Gelddarlehen
vgl.
§
Abs.
Satz
BSpkG
Form
Tilgungsdarlehen
.
.
;
MünchKommBGB/Schürnbrand
7
.
Aufl
.
.
ebenfalls
Pflichtenprogramm
§
Abs.
unterfallen
Fandrich
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Stand
:
30
.
Dezember
Bausparbedingungen
.
.
Auch
Bausparkassengesetz
enthält
abweichenden
Regelungen
.
Auffassung
Revisionserwiderung
Darlehensgebühr
stelle
Gegenleistung
Beklagten
Rahmen
Bausparvertrags
insgesamt
erbrachten
Haupt-)Leistungen
fehlt
schon
Wortlaut
angegriffenen
Klausel
Anhaltspunkt
.
spricht
"
Darlehensgebühr
"
Beginn
Darlehensauszahlung
fällig
wird
.
wird
Gebühr
allein
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
ausgelöst
.
allgemein
Abgeltung
Hauptleistungen
Bausparvertrag
insgesamt
dienen
soll
lässt
Klausel
gerade
entnehmen
Gebühr
auch
Ansparphase
nur
dann
anfällt
Bausparer
Bauspardarlehen
tatsächlich
aufnimmt
.
Darlehensgebühr
stellt
Ausführungen
Revisionserwiderung
auch
Vergütung
sonstige
rechtlich
selbstständige
gesondert
vergütungsfähige
Leistung
Beklagten
.
Zutreffend
weist
Revisionserwiderung
allerdings
Bausparkunden
Beklagten
§
Abs.
berechtigt
sind
Zinsfestschreibungsperiode
jederzeit
Sondertilgungen
leisten
Vorfälligkeitsentschädigung
bezahlen
müssen
Einräumung
Sondertilgungsrechts
Rahmen
Darlehensvertrags
zusätzlich
angebotene
Sonderleistung
darstellen
kann
.
bestimmte
Zeit
abgeschlossene
verzinsliche
Darlehensschuld
hier
vorliegende
kann
entsprechende
Parteivereinbarung
vorzeitig
zurückgezahlt
werden
Kündigungsrecht
§
besteht
vgl.
gesondert
vergütungsfähigen
Sonderleistung
Fall
Senatsurteil
16
.
Februar
XI
.
.
.
Revisionserwiderung
zugrunde
gelegte
Auslegung
Darlehensgebühr
sei
Entgelt
gemäß
§
Abs.
bestehende
Sondertilgungsrecht
Bausparkunden
fehlen
aber
tragfähige
Anhaltspunkte
.
§
Darlehensgebühr
getroffene
Regelung
weist
nämlich
Bezug
geschweige
denn
Gegenseitigkeitsverhältnis
Kunden
§
Abs.
eingeräumten
Sondertilgungsrecht
.
Auch
Bezeichnung
"
Darlehensgebühr
"
kommt
Ausdruck
Entgelt
Abgeltung
Sondertilgungsrechts
Bausparkunden
erhoben
werden
sollte
.
Zutreffend
ist
Auslegung
verschiedener
Instanzgerichte
;
Urteil
20
.
Juni
juris
.
;
f.
;
AG
Urteil
30
.
Juni
juris
.
f.
Darlehensgebühr
konkrete
vertragliche
Gegenleistung
Aufwand
Verwaltungstätigkeiten
Beklagten
abgegolten
wird
Zusammenhang
Bauspardarlehen
anfällt
.
belegt
Beklagten
selbst
gewählte
Bezeichnung
"
Darlehensgebühr
"
.
Gebühr
handelt
regelmäßig
Entgelt
konkrete
regelmäßig
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft
erbrachte
Leistung
.
Entsprechend
wird
auch
allgemeinen
Sprachgebrauch
Gebühr
Betrag
bezeichnet
konkrete
Dienstleistung
entrichten
ist
vgl.
online
Stand
:
6
.
April
Stichwort
"
Gebühr
"
.
Beklagte
Begriff
Gebühr
Zusatz
"
Darlehen
"
vorangestellt
hat
wird
licht
Dienstleistung
Bausparer
Entgelt
bezahlen
soll
Zusammenhang
aufgenommenen
Bauspardarlehen
stehen
muss
.
weitere
Konkretisierung
Entgeltklausel
findet
Beklagten
verwendeten
Geschäftsbedingungen
.
soll
Darlehensgebühr
ungenannt
gebliebene
zusätzliche
Sonderleistung
abgegolten
werden
Aufwand
Verwaltungstätigkeiten
Beklagten
Zusammenhang
Bauspardarlehen
erbracht
werden
.
allgemeinen
Sprachgebrauch
auch
verwandte
Begriff
Bearbeitungsentgelts
wird
Darlehensrecht
ebenso
verstanden
einmalige
pauschale
Vergütung
Darlehensbearbeitung
verbundenen
Verwaltungsaufwand
Bank
handelt
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
.
Verwaltungsaufwendungen
Sinne
gehören
Aufwendungen
Zusammenhang
Ausfertigung
Prüfung
Darlehensvertrags
Ausreichung
Überwachungstätigkeiten
Vertragsschluss
entstehen
vgl.
Verbraucherdarlehen
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
Bauspardarlehen
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
Aufwendungen
Tätigkeiten
Beklagten
Zusammenhang
Kreditsicherung
Beleihung
Grundstücken
anfallen
vgl.
schon
Gewährung
Bauspardarlehen
gemäß
BSpkG
aF
Regel
nur
grundpfandrechtlicher
Besicherung
zulässig
ist
.
4
.
Preisnebenabrede
einzuordnende
Klausel
Darlehensgebühr
hält
Auffassung
Berufungsgerichts
Inhaltskontrolle
stand
.
weicht
Senat
ständiger
chung
angewendeten
Grundsätzen
Senatsurteile
13
.
Mai
XI
.
.
XI
ZR
.
.
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
.
werden
Bausparkunden
Beklagten
auch
unangemessen
benachteiligt
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
Klausel
weicht
Festlegung
laufzeitunabhängigen
Darlehensgebühr
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
.
Entgelt
Gewährung
Möglichkeit
Kapitalnutzung
ist
gesetzlichen
Leitbild
§
Abs.
Satz
laufzeitabhängig
ausgestaltet
.
Leitbild
ist
Kern
Disposition
Verwenders
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
entzogen
gesetzliche
Regelung
laufzeitabhängigen
Ausgestaltung
Entgelts
Darlehensgewährung
nur
Zweckmäßigkeitserwägungen
beruht
Ausprägung
Gerechtigkeitsgebots
darstellt
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
weiter
Entgeltklauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wesentlichen
Grundgedanken
Rechtsordnung
unvereinbar
Aufwand
Tätigkeiten
Kunden
abgewälzt
wird
Verwender
gesetzlich
nebenvertraglich
verpflichtet
ist
überwiegend
eigenen
Interesse
erbringt
.
gehört
wesentlichen
Grundgedanken
dispositiven
Rechts
Rechtsunterworfene
Tätigkeiten
erfüllen
hat
gesondertes
Entgelt
verlangen
können
.
Anspruch
besteht
nur
Gesetz
ausnahmsweise
besonders
vorgesehen
ist
Senatsurteile
18
.
Mai
XI
f.
13
.
Mai
XI
.
16
.
Februar
XI
.
.
angegriffenen
Klausel
geregelte
Darlehensgebühr
ist
laufzeitunabhängig
ausgestaltet
weicht
gesetzlichen
Leitbild
§
Abs.
Satz
laufzeitabhängiges
Entgelt
Darlehensgewährung
vorsieht
vgl.
Senatsurteile
13
.
Mai
XI
.
f.
16
.
Februar
XI
.
.
Weiter
ist
Klausel
Leitbild
vereinbar
Darlehensgebühr
maßgebenden
Auslegung
Abdeckung
Aufwand
Zusammenhang
Bauspardarlehen
stehende
Verwaltungstätigkeiten
Beklagten
dient
folglich
Kosten
Kunden
abgewälzt
werden
Tätigkeiten
anfallen
Beklagten
überwiegend
eigenen
Interesse
erbracht
werden
vgl.
bereits
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
.
.
angegriffene
Klausel
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
gesetzlichen
Leitbild
Darlehensvertrags
Besonderheiten
geprägten
Leitbild
Bauspardarlehensverträge
messen
.
Bauspardarlehensvertrag
handelt
Darlehensvertrag
vgl.
MünchKommBGB/Schürnbrand
7
.
Aufl
.
.
;
.
.
vertragstypische
Pflichten
§
Abs.
geregelt
sind
vgl.
Fandrich
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Stand
30
.
Dezember
Bausparbedingungen
.
.
Mithin
ist
auch
Bauspardarlehen
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Entgelt
laufzeitabhängig
leisten
.
Besonderheiten
Bausparvertrags
etwa
Zuteilung
Rahmen
Bauspardarlehen
Bausparkassen
bereitgestellten
Finanzmittel
Bauspareinlagen
Tilgungsleistungen
Bausparer
zweckgebundene
Gewährung
Bauspardarlehen
nur
wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
BSpkG
begründen
Bauspardarlehen
allgemeinen
Darlehensrecht
abweichendes
gesetzliches
Leitbild
.
Ebenso
führt
Bausparvertrag
kennzeichnende
Verknüpfung
Bauspareinlagen
Bauspardarlehen
vgl.
§
Abs.
BSpkG
unabhängig
Bauspardarlehensvertrag
bereits
Bausparvertrag
aufschiebend
bedingt
abgeschlossen
ansieht
so
Mülbert/
Schmitz
Festschrift
S.
f.
;
.
.
;
MünchKommBGB/Berger
6
.
Aufl
.
§
.
;
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
separaten
späteren
Abschluss
Bauspardarlehensvertrags
ausgeht
so
14
.
Aufl
.
§
.
27
;
f.
;
Handbuch
deutschen
europäischen
Bankrecht
2
.
Aufl
.
§
.
4
;
Fandrich
aaO
bausparspezifisch
geprägten
gesetzlichen
Leitbild
Bauspardarlehen
zutreffend
AG
Urteil
30
.
Juni
juris
.
24
;
AG
Urteil
17
.
April
juris
.
.
;
zweifelnd
;
aA
;
;
.
;
f.
;
Edelmann
.
Bauspardarlehen
verbundenen
charakteristischen
Hauptleistungspflichten
Bereitstellung
Darlehensvaluta
einerseits
Erbringung
Tilgungsleistungen
andererseits
ergeben
Fällen
speziellen
Regelungen
Bausparkassengesetzes
§
Abs.
.
allgemeine
gesetzliche
Programm
Hauptleistungspflichten
Darlehensrecht
erfährt
bausparvertragliche
Verknüpfung
Bauspardarlehen
Bauspareinlagen
Einschränkung
noch
Erweiterung
.
ergibt
auch
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
.
Gegenstand
Verfahrens
war
Gebühr
Darlehensvertrag
Abschlussgebühr
Beginn
Ansparphase
Abschluss
Bausparvertrags
zahlen
ist
.
geltende
Pflichtenprogramm
weist
Bezug
§
Abs.
ergebenden
Leitbild
Darlehensvertrags
.
Auch
§
Abs.
Nr.
BSpkG
begründet
§
Abs.
abweichendes
Leitbild
Bauspardarlehen
.
Vorschrift
müssen
Bestimmungen
Bausparkunden
berechneten
Kosten
Gebühren
Allgemeinen
Bedingungen
Bausparverträge
enthalten
sein
.
wird
allerdings
besonderes
§
Abs.
abweichendes
Recht
Entgelterhebung
geregelt
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
sodass
§
Abs.
Nr.
BSpkG
genauso
§
Abs.
Nr.
§
§
vgl.
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
leitbildprägender
Charakter
beizumessen
ist
.
Bausparer
Bausparkasse
bilden
auch
Sondervermögen
sonstige
Bruchteilsgemeinschaft
sodass
bepreiste
Aufwand
Erfüllung
eigenen
Verwaltungsaufgaben
Gemeinschaft
betrifft
vgl.
Urteil
22
.
September
ZR
.
.
schließen
jeweils
eigenständige
lehensverträge
Bausparkasse
Kreditinstitut
vgl.
§
Abs.
Abs.
BSpKG
.
handelt
Bausparkasse
Gewährung
Bauspardarlehen
eigenen
Interesse
Verwalterin
Sondervermögens
Bausparer
.
Abweichungen
streitigen
Klausel
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
benachteiligen
Vertragspartner
Beklagten
auch
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartners
wird
indiziert
klauselmäßige
Abweichung
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
gegeben
ist
Senatsurteile
18
.
Mai
XI
13
.
Mai
XI
.
16
.
Februar
XI
.
.
Hinreichende
Gründe
Klausel
gebotenen
umfassenden
Interessenabwägung
Senatsurteile
7
.
Mai
XI
f.
28
.
Januar
XI
14
.
Januar
XI
.
16
.
Februar
aaO
gleichwohl
angemessen
erscheinen
lassen
hat
Beklagte
dargetan
noch
sind
ersichtlich
.
Abweichungen
gesetzlichen
Leitbild
sind
insbesondere
sachlich
gerechtfertigt
noch
wird
gesetzliche
Schutzzweck
andere
Weise
sichergestellt
vgl.
Senatsurteile
14
.
Januar
aaO
16
.
Februar
aaO
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Gesetzgeber
§
Abs.
Nr.
BSpkG
angeordneten
Pflicht
Bausparern
berechnete
Kosten
Gebühren
Allgemeinen
Bedingungen
Bausparverträge
aufzunehmen
Erhebung
Darlehensgebühren
darlehensverträgen
zugleich
sachlich
gebilligt
vgl.
Abschlussgebühr
bereits
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
f.
;
zutreffend
insoweit
auch
.
mag
üblichen
Vertragspraxis
ausgegangen
sein
Bausparern
Allgemeinen
Bedingungen
Bausparverträge
Kosten
Gebühren
berechnet
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
gesetzgeberischer
Wille
Rechtswirksamkeit
bestimmter
Kosten
Gebühren
unabhängig
Art
Ausgestaltung
Einzelnen
regeln
billigen
lässt
aber
Gesetzesmaterialien
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
noch
genannten
Vorschrift
selbst
entnehmen
zutreffend
AG
Urteil
30
.
Juni
.
.
Genauso
ergibt
Meinung
Berufungsgerichts
Umstand
Gesetzgeber
Abschluss
Bausparverträgen
Bausparprämien
weitere
Vergünstigungen
fördert
jedwede
Gestaltung
Bausparbedingungen
vornherein
billigen
wollte
.
Auch
insoweit
fehlt
gesetzlichen
Anhaltspunkt
entsprechenden
Willen
Gesetzgebers
.
Bauspartarife
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
§
BSpkG
genehmigen
sind
spricht
Auffassung
Berufungsgerichts
Revisionserwiderung
vgl.
auch
Edelmann
ebenfalls
Angemessenheit
gegenständlichen
Bauspartarif
umfassten
Darlehensgebühr
.
steht
bereits
Gesetzgeber
Kosten
Gebühren
behördlichen
Genehmigungsvorbehalt
bewusst
ausgenommen
hat
.
Abs.
Satz
BSpkG
nimmt
Grund
Bezug
§
Abs.
Nr.
BSpkG
Bestimmungen
Höhe
Kosten
befasst
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Abs.
Satz
BSpkG
sind
Bausparkassen
lediglich
verpflichtet
BaFin
Regelungen
Höhe
Kosten
Gebühren
anzuzeigen
BT-Drucks
.
aaO
.
Revisionserwiderung
Schreiben
Bundesaufsichtsamtes
Kreditwesen
21
.
Dezember
Az
.
verweist
ergeben
soll
Verzicht
Darlehensgebühr
genehmigten
Bauspartarifen
unzulässig
sei
übersieht
Schreiben
Rechtsqualität
nur
Bausparverträgen
kommunalen
Partnern
Tarif
befasst
.
Tarif
ist
hier
gegenständlich
sodass
genannte
Schreiben
vorliegend
vornherein
Relevanz
hat
.
Ohnehin
findet
1
.
Januar
geltenden
Gesetzeslage
Kontrolle
Allgemeinen
Bedingungen
Bausparverträge
bestimmten
Gebühren
Aufsichtsbehörde
§
Abs.
Nr.
BSpkG
31
.
Dezember
gültigen
Fassung
mehr
.
1
.
Januar
sind
Bausparkassen
lediglich
verpflichtet
Regelungen
Höhe
Kosten
Gebühren
Aufsichtsbehörde
anzuzeigen
Abs.
Satz
BSpkG
.
Auch
Erwägungen
kollektiven
Gesamtinteresse
Bauspargemeinschaft
rechtfertigen
Erhebung
laufzeitunabhängigen
Darlehensgebühr
Rahmen
Bauspardarlehen
.
Besonderheiten
Rechtsnatur
Bausparvertrags
Vorschriften
Bausparkassengesetzes
ergeben
können
materiellen
Wertungen
Rahmen
Inhaltskontrolle
Abschlussgebühr
zwar
grundsätzlich
beeinflussen
Senatsurteile
9
Juli
XI
7
.
Dezember
XI
.
.
hier
gegenständlichen
Darlehensgebühr
wird
aber
Beitrag
Gewährleistung
Funktionsfähigkeit
Bausparwesens
geleistet
geeignet
wäre
Erhebung
einzelnen
Bausparer
verbundenen
Nachteile
aufzuwiegen
.
angegriffenen
Klausel
bestimmte
Darlehensgebühr
wird
Kollektiv
Bausparer
Zuteilung
Bauspardarlehen
Verfügung
stehende
Zuteilungsmasse
Sinne
§
Abs.
Nr.
BSpkG
vgl.
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
§
Anm
.
gebucht
stellt
Bausparkasse
Ertragsposition
Jahresergebnis
erhöht
zutreffend
AG
Urteil
17
.
April
.
.
Unmittelbare
kollektive
Gesamtinteressen
Entgeltklausel
Einzelfall
rechtfertigen
können
vgl.
allgemein
.
§
.
;
75
.
Aufl
.
.
nimmt
Beklagte
Erhebung
Darlehensgebühr
folglich
wahr
.
Darlehensgebühr
deckt
auch
Abschluss
Bausparvertrags
Bausparkunden
zahlende
Abschlussgebühr
vgl.
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
Kosten
Tätigkeiten
Bausparkasse
kollektiven
Gesamtinteresse
Bauspargemeinschaft
wahrgenommen
werden
.
hier
maßgebenden
Auslegung
dient
Darlehensgebühr
Ausgleich
Aufwendungen
Verwaltungstätigkeiten
Beklagten
Zusammenhang
Bauspardarlehen
erbracht
werden
.
handelt
innerbetriebliche
Leistungen
Bausparkasse
vgl.
Bepreisung
eigenwirtschaftliche
Zwecke
verfolgt
.
Schrifttum
wird
zwar
zutreffend
hingewiesen
Bausparern
zugutekomme
Bausparkasse
Aufgaben
menhang
Gewährung
Überwachung
Bauspardarlehen
ordnungsgemäß
erfülle
Ausfallwahrscheinlichkeit
verringere
vgl.
vertragsgemäße
Tilgungsleistungen
Bausparer
positiv
Gemeinschaft
Bausparer
Verfügung
stehende
Zuteilungsmasse
auswirkten
.
handelt
allerdings
lediglich
reflexartigen
Nebeneffekt
vgl.
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
führt
Beklagte
Erhebung
Darlehensgebühr
Gesamtinteressen
Kollektivs
Umfang
wahrnimmt
Interessen
Einzelner
zurücktreten
lässt
.
Darlehensgebühr
dient
einfachen
Verbraucherdarlehen
vorrangig
Deckung
Bausparkunden
überwälzbaren
Verwaltungsaufwendungen
Beklagten
erhöht
erster
Linie
Ertrag
.
weiter
Schrifttum
vertretene
Auffassung
Nachhaltigkeit
Tarifstruktur
Bausparkassen
sei
Tilgungsleistungen
Bausparer
auch
erhobenen
Darlehensgebühren
abhängig
sodass
Interessen
Einzelnen
Sicherung
Nachhaltigkeit
jeweiligen
Tarifmodells
Gesamtinteressen
Kollektivs
zurückzutreten
hätten
;
ähnlich
bedarf
näheren
Erörterung
.
Berufungsgericht
hat
Funktion
Darlehensgebühr
hier
gegenständlichen
Tarifstruktur
Feststellungen
getroffen
.
Revisionserwiderung
zeigt
auch
Vortrag
Beklagten
Vorinstanzen
gegenständliche
Bauspartarif
ausschließlich
gesonderter
Berechnung
streitigen
Darlehensgebühr
nachhaltig
marktfähig
sei
.
Insbesondere
legt
Beklagte
konkret
Verwaltungstätigkeiten
verbundenen
tatsächlichen
Kosten
gerade
Erhebung
laufzeitunabhängigen
Darlehensgebühr
erfordern
noch
entsprechende
Ausweitung
Darlehensgeschäft
bezogenen
Zinsspanne
konkreten
Bauspartarif
Finanzierung
Verwaltungsaufwands
ausgeschlossen
ist
.
Abweichung
Entgeltklausel
gesetzlichen
Leitbild
wird
schließlich
gebotenen
pauschalisierenden
Gesamtbetrachtung
auch
bausparspezifische
Individualvorteile
Bausparkunden
sachlich
gerechtfertigt
.
Revisionserwiderung
weist
zwar
zutreffend
Bauspardarlehen
Verhältnis
Marktumfeld
Vertragsschluss
vergleichsweise
niedrig
verzinst
sind
vgl.
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
;
176
;
OLG
;
AG
Urteil
30
.
Juni
juris
.
;
AG
Urteil
17
.
April
juris
.
59
;
.
.
Zinsänderungsrisiko
Rahmen
Bausparvertrags
beklagten
Bausparkasse
getragen
wird
Kunden
nur
frei
entscheiden
können
bestehender
Zuteilungsreife
Bauspardarlehen
tatsächlich
aufnehmen
auch
berechtigt
sind
aufgenommenes
Bauspardarlehen
gemäß
Abs.
jederzeit
tilgen
Vorfälligkeitsentschädigung
bezahlen
müssen
vgl.
sog.
"
Zinssicherungseffekt
"
Urteil
14
.
Oktober
juris
.
30
;
;
;
.
;
Edelmann
.
Vorteilen
Bausparkunden
stehen
aber
anders
Vorteilen
Darlehensnehmer
Förderdarlehen
vgl.
Senatsurteil
16
.
Februar
XI
.
.
unerhebliche
Nachteile
führen
Darlehensgebühr
bundene
finanzielle
Nachteil
gebotenen
pauschalisierenden
Gesamtbetrachtung
Vergleich
Marktumfeld
geringen
Nominalzins
Bauspardarlehens
einseitige
Verteilung
Zinsänderungsrisikos
Bausparkunden
gerechtfertigt
ist
.
Bausparkunden
hier
gegenständlichen
Bauspartarif
entscheiden
müssen
etwa
Genuss
Sicht
günstigen
Bauspardarlehens
kommen
können
bereits
Abschluss
Bausparvertrags
Abschlussgebühr
Höhe
%
Bausparsumme
Abs.
zahlen
Ansparphase
Bausparvertrags
hinnehmen
Spareinlagen
bezogen
Zeitpunkt
Abschlusses
Bausparvertrags
nur
vergleichsweise
niedrig
verzinst
werden
vgl.
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
46
;
AG
Urteil
30
.
Juni
juris
.
28
;
AG
Urteil
17
.
April
juris
.
59
;
;
.
.
;
Baums
S.
;
;
109
;
Fandrich
Westphalen
Vertragsrecht
AGBKlauselwerke
Stand
:
30
.
Dezember
Bausparbedingungen
.
.
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
erwerben
§
Abs.
BSpkG
genannten
Rechtsanspruch
Gewährung
niedrig
verzinslichen
Bauspardarlehens
nur
dann
Abschlussgebühr
bezahlen
Abschluss
Bausparvertrags
marktgerechte
Verzinsung
Spareinlagen
verzichten
.
5
.
angegriffene
Klausel
zugleich
Kläger
meint
Transparenzgebot
verstößt
bedarf
Entscheidung
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
weitere
Feststellungen
treffen
sind
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Klage
vollem
Umfang
stattgeben
.
Unterlassungsanspruch
§
UKlaG
umfasst
Pflicht
Verwendung
Klausel
Neuverträgen
unterlassen
auch
Verpflichtung
Durchführung
bereits
bestehender
Verträge
beanstandete
Klausel
anzuwenden
vgl.
Senatsurteile
27
.
Januar
XI
.
20
.
Oktober
XI
.
34
;
Urteile
13
Juli
35
.
6
.
Dezember
.
.
Erfolg
hat
Klagebegehren
auch
geltend
gemachten
Anspruchs
Erstattung
Abmahnkosten
Rechtsgrundlage
§
UKlaG
.
V.m
.
§
Abs.
findet
Senatsurteile
7
.
Juni
XI
.
20
.
Oktober
XI
.
Höhe
Parteien
Streit
steht
.
Ausspruch
Zinsen
folgt
§
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung