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947 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Berufungsgericht
kann
Prüfungskompetenz
Revisionsgerichts
einschränken
Prozessvoraussetzungen
Amts
prüfen
sind
Anschluss
Beschlüsse
16
Juli
.
juris
.
.
Urteil
10
.
Oktober
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensverträgen
gerichteten
Willenserklärungen
Klägerin
.
Klägerin
schloss
Beklagten
Finanzierung
Immobilie
Darlehensverträge
einmal
23
.
März
über
Jahre
festen
Zinssatz
nominal
%
p.a.
anderen
28
.
März
über
Jahre
festen
Zinssatz
nominal
%
Beklagte
belehrte
Klägerin
Abschluss
Darlehensverträge
Widerrufsrecht
anderen
folgt
:
Schreiben
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
6
.
März
Beklagten
zugegangen
12
.
März
erklärte
Klägerin
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
28
.
März
gerichteten
Willenserklärung
.
Beklagte
wies
Widerruf
.
Klägerin
äußerte
Beklagten
selben
Tag
zugegangenem
Telefaxschreiben
28
.
April
stelle
Widerruf
auch
Abschluss
Darlehensvertrags
23
.
März
gerichtete
Willenserklärung
beziehe
.
Klage
zuletzt
Feststellung
Darlehensvertrag
28
.
März
Widerrufs
6
.
März
Darlehensvertrag
23
.
März
Widerrufs
28
.
April
jeweils
Tag
Zugangs
Schreiben
beendet
"
rückabzuwickeln
seien
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Feststellungsbegehren
entsprochen
.
Entscheidungsformel
hat
erkannt
werde
"
Revision
Urteil
"
zugelassen
.
Gründen
hat
ausgeführt
habe
"
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Hinblick
divergierende
obergerichtliche
Entscheidungen
Frage
Verwirkung
rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung
Verbraucherwiderrufsrechten
zugelassen
"
.
komme
"
Revisionszulassung
Beklagten
begehrt
allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Feststellungsklage
"
Betracht
.
Revision
erstrebt
Beklagte
vollständige
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
29
Juli
juris
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsklage
sei
zulässig
.
Zwar
genieße
Leistungsklage
grundsätzlich
Vorrang
.
Bank
sei
indessen
auszugehen
rechtskräftiges
Feststellungsurteil
leisten
werde
auch
Beklagte
Gegenteil
erklärt
habe
.
Parteien
seien
Verbraucherdarlehensverträge
gekommen
so
Klägerin
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
Beschreibung
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
habe
Beklagte
Klägerin
Bedingungen
Widerrufs
undeutlich
unterrichtet
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
BGB-Informationspflichten-Verordnung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Klägerin
Widerruf
noch
habe
erklären
können
.
Klägerin
habe
Widerrufsrecht
verwirkt
.
-9-
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Feststellungsklage
zulässig
erachtet
.
1
.
Senat
hat
Zulässigkeit
Feststellungsklage
Aspekt
Vorhandenseins
Feststellungsinteresses
Amts
prüfen
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
steht
Berufungsgericht
Gründen
Berufungsurteils
ausdrücklich
ausgeführt
hat
lasse
Revision
nur
Begründetheit
auch
Zulässigkeit
Feststellungsklage
.
Berufungsgericht
kann
Prüfungskompetenz
Revisionsgerichts
einschränken
Prozessvoraussetzungen
Amts
prüfen
sind
vgl.
Beschlüsse
16
Juli
.
juris
.
.
Auch
Revisionsführer
könnte
Beschränkung
Angriffs
materielle
Rechtfertigung
Anspruchsgrunds
Prüfung
ausschließen
.
Insoweit
gilt
Rechtsmeinung
Revisionserwiderung
Fällen
Beschränkung
Zulassung
Frage
Zulässigkeit
Klage
vgl.
Senatsurteil
12
.
April
XI
.
10
;
Beschlüsse
17
.
April
.
17
.
Mai
.
.
2
.
Feststellungsanträge
zielen
positive
Feststellung
Darlehensverträge
23
.
März
28
.
März
Widerrufserklärungen
Klägerin
umgewandelt
haben
.
Revisionserwiderung
gewünschte
Auslegung
negative
Feststellungsklage
kommt
Sinne
auslegungsfähigen
anspruchsleugnenden
Zusatzes
Betracht
anderen
Fall
betraf
Senatsurteil
16
.
Mai
XI
.
.
.
positive
Feststellungsklage
sind
Feststellungsanträge
unzulässig
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
näher
ausgeführt
hat
Senatsurteile
24
.
Januar
XI
.
.
21
.
Februar
XI
.
.
14
.
März
XI
.
16
.
Mai
XI
.
4
Juli
XI
.
muss
Kläger
Umwandlung
Verbraucherdarlehensvertrags
Rückgewährschuldverhältnis
geltend
macht
vorrangig
Leistungsklage
Grundlage
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
§
§
.
Beklagte
vorgehen
.
Ist
Kläger
Klage
Leistung
möglich
zumutbar
erschöpft
Rechtsschutzziel
fehlt
Feststellungsinteresse
Sinne
besseren
Rechtsschutzmöglichkeit
Streitstoff
Prozess
klären
kann
.
konkreten
Fall
hat
Berufungsgericht
ausdrücklich
festgestellt
Beklagte
habe
angekündigt
Feststellungsurteil
freiwillig
leisten
wollen
.
steht
Rechtsstreit
Meinungsverschiedenheiten
Parteien
endgültig
bereinigen
wird
.
Feststellungsklage
ist
auch
Maßgaben
Senatsurteils
24
.
Januar
XI
.
ausnahmsweise
zulässig
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
eigene
Sachentscheidung
Beklagten
§
Abs.
kann
Senat
fällen
.
Feststellungsanträge
sind
abweisungsreif
.
1
.
Senat
kann
Revision
Beklagten
Feststellungsklage
unzulässig
abweisen
.
Klägerin
müsste
zunächst
Gelegenheit
gegeben
werden
zulässigen
Klageantrag
überzugehen
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
.
2
.
Senat
kann
aber
auch
Unbegründetheit
Feststellungsklage
erkennen
.
Zwar
ist
Feststellungsinteresse
§
Abs.
nur
stattgebendes
Urteil
echte
Prozessvoraussetzung
.
Feststellungsbegehren
Berufungsgericht
zulässig
erachtet
hat
kann
tatsächlich
fehlendem
Feststellungsinteresse
Revisionsinstanz
sachlichen
Gründen
abgewiesen
werden
.
.
zuletzt
etwa
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ist
Klage
indessen
Sache
abweisungsreif
.
Berufungsgericht
hat
richtig
erkannt
Klägerin
sei
gemäß
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
§
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Widerrufsfrist
sei
Abgabe
Widerrufserklärungen
6
.
März
28
.
April
noch
abgelaufen
gewesen
.
Klägerin
erteilten
rufsbelehrungen
informierten
Einschubs
"
frühestens
"
unzureichend
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
Anlage
§
hier
maßgeblichen
8
.
Dezember
31
.
März
geltenden
Fassung
kann
Beklagte
Überschrift
"
Finanzierte
Geschäfte
"
Gestaltungshinweis
vollständig
umgesetzt
hat
schon
berufen
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
tatrichterlichen
Würdigung
§
erheblichen
Umstände
kann
Senat
abgesehen
Revision
durchgreifende
Rechtsfehler
Maßgabe
Revisionsverfahren
eröffneten
Prüfungsumfangs
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
14
.
März
XI
.
aufzeigt
vorgreifen
.
IV
.
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
Endentscheidung
reif
ist
ist
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung