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1650 lines
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NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
Fassung
Beschlusses
26
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
beklagten
Bank
Schadensersatzansprüche
Zusammenhang
finanzierten
Erwerb
Eigentumswohnung
geltend
.
Kläger
wurde
Jahr
Anlagevermittler
geworben
große
Eigentumswohnung
Nr.
noch
errichtenden
Appartementhaus
"
"
nebst
Tiefgaragenplatz
ben
.
Verkaufsprospekt
werden
vertraglichen
Grundlagen
folgt
erläutert
:
"
Erwerber
beauftragt
unabhängigen
Abwicklungsbeauftragten
Abschluss
vorgesehenen
Verträge
Wahrnehmung
Geschäftsbesorgungsvertrag
beschriebenen
Aufgaben
.
Abwicklungsbeauftragte
vertritt
Erwerber
Abschluss
Werklieferungsvertrages
Finanzierung
Abschluss
sonstigen
vorgesehenen
Verträge
.
Weitere
Aufgaben
also
insbesondere
auch
Prüfung
Objektes
bautechnischer
Hinsicht
Prüfung
Werthaltigkeit
kommen
Abwicklungsbeauftragten
.
S.
Prospekts
"
Abwicklungsbeauftragte
beauftragt
Namen
einzelnen
Erwerbers
Finanzierungsvermittler
auftragsgemäß
Beschaffung
gemäß
Konzeption
vorgesehenen
langfristigen
Darlehen
Vermittlung
Finanzierungsangeboten
Vorfinanzierung
konzeptionsgemäß
vorgesehenen
Eigenkapitals
Erwerber
wünscht
.
Finanzierungsvermittler
ist
umfassenden
Betreuung
Beratung
bezüglich
Fragen
Endfinanzierung
Vorlage
unterschriftsreifer
Darlehensverträge
verpflichten
.
"
S.
Prospekts
"
Abwicklung
Erwerbsvorganges
hat
Prospektherausgeber
Angebot
Abwicklungsbeauftragten
vorliegen
.
Abwicklungsbeauftragte
wird
ausschließlich
Auftrag
zukünftigen
Erwerber
tätig
werden
.
Abwicklungsbeauftragte
übernimmt
abwickelnde
Tätigkeit
Erwerber
Maßgabe
Prospekt
Prospektherausgeber
gemachten
Vorgaben
Erwerber
schließenden
Geschäftsbesorgungsvertrages
.
....
S.
Prospekts
Abwicklungsbeauftragte
war
Steuerberatungsgesellschaft
mbH
nachfolgend
:
Abwicklungsbeauftragte
.
Finanzierungsvermittlerin
war
GmbH
folgend
:
Finanzierungsvermittlerin
.
Schreiben
29
.
Mai
bestätigte
Beklagte
Finanzierungsvermittlerin
Bereitschaft
Finanzierung
Kaufpreises
Erwerber
Einheiten
Neubaumaßnahme
übernehmen
.
Erwerbs
Wohnung
bot
Kläger
Abwicklungsbeauftragten
notarieller
Urkunde
2
.
August
umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrag
erteilte
ebensolche
Vollmacht
ausdrücklich
auch
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
umfasste
.
Gesamtaufwand
sollte
DM
betragen
.
Finanzierung
Gesamtaufwands
schloss
Abwicklungsbeauftragte
Klägers
August
Beklagten
zunächst
Zwischenfinanzierungsvertrag
.
zahlte
Beklagte
Anweisung
Abwicklungsbeauftragten
Betrag
Höhe
DM
Finanzierungsvermittlungsprovision
Finanzierungsvermittlerin
.
notariellem
Werklieferungsvertrag
31
.
August
erwarb
Abwicklungsbeauftragte
Klägers
Bauträgerin
Verkäuferin
Wohnung
Tiefgaragenplatz
Kaufpreis
DM
.
24
.
Dezember
.
Januar
nahm
Abwicklungsbeauftragte
Ablösung
Zwischenfinanzierung
Klägers
Beklagten
Unterkonten
geführtes
Endfinanzierungsdarlehen
DM
Grundschuld
Wohnungseigentum
Darlehenshöhe
Abtretung
Ansprüche
Lebensversicherung
besichert
wurde
.
Beklagte
zahlte
auch
restliche
Darlehenssumme
Abwicklungskonten
Abwicklungsbeauftragte
verfügen
konnte
.
Hinblick
bevorstehenden
Ablauf
vertraglich
vereinbarten
Zinsfestschreibung
schloss
Kläger
Beklagten
24./30
.
Mai
Ablösung
bestehenden
Darlehens
Unterkonten
geführten
Forward-Darlehensvertrag
.
Mahnverfahren
Jahr
eingeleiteten
Klage
hat
Kläger
zuletzt
noch
Rückzahlung
Januar
31
.
Mai
gezahlten
Tilgungsraten
Höhe
insgesamt
Disagios
Höhe
jeweils
Rechtshängigkeitszinsen
Rückabtretung
Lebensversicherung
Feststellung
begehrt
Beklagte
Darlehensvertrag
24./30
.
Mai
Ansprüche
geltend
machen
könne
.
hält
Abwicklungsbeauftragten
erteilte
Vollmacht
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
unwirksam
.
macht
geltend
Darlehensverträge
offenkundigen
Missbrauchs
Vertretungsmacht
unwirksam
seien
.
Finanzierungsvermittlungsprovision
sei
geschuldet
gewesen
.
Abwicklungsbeauftragte
habe
Darlehensverträge
auch
Finanzierung
Finanzierungsvermittlungsprovision
geschlossen
habe
pflichtwidrig
hohen
Darlehensbetrag
vereinbart
.
Hilfsweise
stützt
Kläger
Begehren
Schadensersatzanspruch
Aufklärungspflichtverletzungen
behauptet
wahre
Rolle
Abwicklungsbeauftragten
Höhe
Vermittlungsprovisionen
Wert
Objekts
erzielbare
Miethöhe
sittenwidrige
Überhöhung
Kaufpreises
arglistig
getäuscht
worden
sei
;
sei
Beklagten
bekannt
gewesen
.
Landgericht
hat
lediglich
negativen
Feststellungsklage
stattgegeben
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Berufungsverfahren
Parteien
Rechtsstreit
Feststellungsklage
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Kläger
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
Klägers
hat
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
gerichtetes
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Beklagte
Anspruch
Rückzahlung
Jahren
Höhe
insgesamt
geleisteten
Tilgungszahlungen
Leistungskondiktion
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
Parteien
geschlossene
Darlehensvertrag
unwirksam
sei
.
Abwicklungsbeauftragte
sei
Innenverhältnis
Kläger
berechtigt
gewesen
Finanzierungsvermittlungsvertrag
abzuschließen
Provisionspflicht
bloßen
Nachweis
Finanzierungsmöglichkeit
begründet
werde
.
Zwar
sehe
Prospekt
ausdrücklich
Beauftragung
Finanzierungsvermittlers
.
sollte
aber
Finanzierungsvermittlungsvertrag
lediglich
Nachweistätigkeit
Gegenstand
haben
.
sei
provisionspflichtige
Finanzierungsvermittlungsleistung
erfolgt
.
Beklagte
behaupte
selbst
Abwicklungsbeauftragten
beauftragte
Finanzierungsvermittlerin
Abschluss
streitgegenständlichen
Darlehensverträge
verhandelt
habe
.
Vielmehr
sehe
Beklagte
Finanzierungsvermittlerin
erbrachte
Leistung
allein
generelle
Finanzierungsbereitschaft
Beklagten
nachgewiesen
habe
.
Zwar
könne
Tätigkeit
Maklers
Abschluss
Maklervertrages
Kunden
späteren
Abschluss
Nachweismaklervertrages
Provision
auslösen
.
gelte
jedoch
Falle
Vermittlungsmaklers
.
Finanzierungsvermittlerin
habe
auch
Nachweistätigkeit
erbracht
.
Vorfeld
Vertriebs
Festlegung
konkreten
Finanzierungsbedingungen
sei
konzeptionell
zeitlich
Nachweis
konkrete
Finanzierung
marktüblichen
Bedingungen
möglich
gewesen
Beklagte
marktübliche
Bedingungen
habe
festlegen
wollen
noch
Abwicklungsbeauftragte
Zeitpunkt
Marktüblichkeit
zukünftiger
Bedingungen
habe
prüfen
können
.
Abwicklungsbeauftragte
habe
Namen
Klägers
Finanzierungsvermittlungsvertrag
abschließen
dürfen
.
habe
auch
Darlehen
Vorfinanzierung
Finanzierungsvermittlungsprovision
aufnehmen
dürfen
.
gleichwohl
getan
habe
habe
Vertretungsmacht
missbraucht
.
Missbrauch
sei
Beklagte
objektiv
evident
gewesen
.
Beklagte
habe
Inhalt
Prospekts
auch
Umstand
gekannt
Finanzierungsvermittlerin
Vermittlungsleistung
erbracht
habe
.
Prospekt
offenkundig
nur
Tätigkeit
Provision
vorgesehen
habe
hätte
Beklagte
Schluss
geradezu
aufdrängen
müssen
Abwicklungsbeauftragte
Finanzierung
Provision
Darlehen
habe
aufnehmen
dürfen
.
führe
§
Nichtigkeit
gesamten
Darlehensvertrags
.
Teilnichtigkeit
Aufrechterhaltung
übrigen
Teils
sei
nur
dann
anzunehmen
hypothetischen
Parteiwillen
entspräche
.
komme
Parteien
Rechtsgeschäft
nichtigen
Teil
tatsächlich
gewollt
hätten
objektive
Bewertung
ergebe
Rechtsgeschäft
auch
nichtigen
Teil
vernünftigerweise
vorgenommen
worden
wäre
.
könne
hier
ausgegangen
werden
.
Nichtigkeit
erstrecke
auch
Darlehensvereinbarung
Mai
neues
Rechtsverhältnis
begründet
worden
sei
.
Zahlungen
Klägers
1
.
Januar
erfolgt
seien
sei
Anspruch
Rückforderung
allerdings
verjährt
.
scheide
bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch
vornherein
.
Anspruch
Klägers
Rückabtretung
Ansprüchen
Lebensversicherung
sei
ebenfalls
verjährt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
-9-
gegebenen
Begründung
hätte
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
Rückzahlung
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
bejahen
dürfen
.
Insoweit
beanstandet
Revision
Erfolg
Berufungsgericht
angenommen
hat
Parteien
geschlossenen
Darlehensverträge
seien
Abwicklungsbeauftragten
begangenen
Missbrauchs
Vertretungsmacht
unwirksam
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegen
Voraussetzungen
offensichtlichen
Vollmachtsmissbrauchs
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
grundsätzlich
Vertretene
Risiko
hier
unterstellten
Missbrauchs
Vertretungsmacht
tragen
vgl.
nur
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
Vertragspartner
trifft
Prüfungspflicht
Vertreter
Innenverhältnis
gebunden
ist
außen
unbeschränkten
Vertretungsmacht
nur
begrenzten
Gebrauch
machen
Senatsurteil
aaO
.
gilt
allerdings
nur
Fall
Vertreter
kollusiv
Vertragsgegner
Nachteil
Vertretenen
Geschäft
abschließt
.
Geschäft
verstößt
guten
Sitten
ist
nichtig
§
;
vgl.
nur
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
ist
Vertretene
erkennbaren
Missbrauch
Vertretungsmacht
Verhältnis
Vertragspartner
dann
geschützt
Vertreter
Vertretungsmacht
ersichtlich
verdächtiger
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
so
Vertragspartner
begründete
Zweifel
bestehen
mussten
Treueverstoß
Vertreters
Vertretenen
vorliege
.
Notwendig
ist
massive
Verdachtsmomente
voraussetzende
objektive
Evidenz
Missbrauchs
vgl.
nur
Senatsurteil
aaO
.
objektive
Evidenz
ist
insbesondere
dann
gegeben
gegebenen
Umständen
Notwendigkeit
Rückfrage
Geschäftsgegners
Vertretenen
geradezu
aufdrängt
Senatsurteil
aaO
.
2
.
objektiven
Evidenz
fehlt
hier
.
Zwar
ist
Feststellung
tatrichterliche
Würdigung
Revisionsverfahren
nur
beschränkt
überprüfbar
ist
.
Nachprüfung
unterliegt
aber
jedenfalls
Begriff
objektiven
Evidenz
verkannt
wurde
Beurteilung
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
wurden
.
Ist
hier
Fall
kann
Revisionsgericht
Beurteilung
selbst
vornehmen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
abgeschlossenes
Tatsachenbild
ergeben
vgl.
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
habe
aufdrängen
müssen
Finanzierungsvermittlerin
vergütungspflichtige
Tätigkeit
entfaltet
habe
entbehrt
ausreichenden
Grundlage
.
Art
Umfang
Tätigkeiten
Finanzierungsvermittlerin
richten
Prospekt
vgl.
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
tatsächlich
abgeschlossenen
Finanzierungsvermittlungsvertrag
Berufungsgericht
befasst
hat
.
Insoweit
fehlt
auch
substantiierten
Vortrag
Klägers
.
Selbst
unterstellt
Inhalt
Finanzierungsvermittlungsvertrags
Prospektangaben
übereinstimmt
ergaben
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
massiven
Verdachtsmomente
Abwicklungsbeauftragte
Darlehensaufnahme
Zahlung
Finanzierungsvermittlungsprovision
rechtlichen
Befugnisse
Vollmacht
missbraucht
hat
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Verdachtsmomente
allein
abgeleitet
Abwicklungsbeauftragte
Kläger
überhaupt
Finanzierungsvermittlungsvertrag
abgeschlossen
hat
Finanzierung
Vermittlungsprovision
zog
.
Abschluss
Kreditvertrags
handelte
alltägliches
normales
Geschehen
bankgeschäftlichen
Kreditverkehr
.
schloss
auch
finanzierenden
Höhe
marktüblichen
Nebenkosten
insbesondere
Kosten
Finanzierungsvermittlung
.
Vollmachtsmissbrauch
kann
Zusammenhang
nur
dann
vorliegen
Vereinbarung
Finanzierung
Provision
Geschäftsbesorgungsvertrag
Vertrag
umzusetzenden
Investitionskonzept
Nachteil
Kapitalanlegers
hier
Klägers
abweicht
vgl.
Urteil
27
.
Juni
.
.
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
Finanzierung
Gesamtaufwands
hat
Kläger
aber
ausdrücklich
gewünscht
Abwicklungsbeauftragte
bevollmächtigt
.
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
erforderlich
wirtschaftlich
sinnvoll
war
hatte
Beklagte
finanzierende
Bank
prüfen
Zeitpunkt
Darlehensvergabe
ausgehen
durfte
Finanzierungsvermittlungsvertrag
bereits
abgeschlossen
worden
war
.
abgesehen
war
auch
Fall
Berufungsgericht
angenommenen
Kenntnis
Einzelheiten
Prospektinhalts
Prüfung
Sinnhaftigkeit
Abschlusses
Vertrags
gar
möglich
möglicherweise
verschlossen
gebliebene
Umstände
etwa
steuerliche
Gründe
maßgeblich
gewesen
sein
könnten
.
Anders
Berufungsgericht
meint
lässt
Evidenz
begründen
Beklagten
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
aufdrängen
müssen
Finanzierungsvermittlerin
vertraglich
geschuldeten
Leistungen
erbracht
habe
.
Unabhängig
Frage
Abwicklungsbeauftragte
Finanzierung
unterstellt
geschuldeten
Finanzierungsvermittlungsprovision
erteilte
Vollmacht
überhaupt
missbraucht
hätte
ergaben
Beklagte
jedenfalls
Verdachtsmomente
Finanzierungsvermittlerin
vertraglich
geschuldeten
Leistungen
erbracht
haben
könnte
.
Vermittlungstätigkeit
erfordert
Makler
potenziellen
Vertragspartner
Ziel
einwirkt
Abschlussbereitschaft
beabsichtigten
Hauptvertrag
herbeizuführen
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
kann
Vergütungspflicht
auslösende
Maklervertrag
auch
noch
zeitlich
bereits
erfolgter
Maklerleistung
abgeschlossen
werden
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
Provision
verdienen
reicht
Maklerleistung
anderen
Bedingungen
Abschluss
Hauptvertrags
zumindest
mitursächlich
geworden
ist
.
braucht
einzige
hauptsächliche
Ursache
sein
.
Vermittlungsmakler
genügt
Tätigkeit
Abschlussbereitschaft
Dritten
irgendwie
gefördert
hat
Makler
also
Vertragsgegner
Motiv
gesetzt
hat
völlig
unbedeutend
war
Senatsurteil
aaO
.
Hintergrund
musste
Beklagten
Fehlen
zumindest
mitursächlichen
Vermittlungsleistung
Finanzierungsvermittlerin
anders
Berufungsgericht
meint
aufdrängen
Finanzierungsvermittlerin
streitgegenständlichen
Darlehensverträge
verhandelt
hat
.
Berufungsgericht
verkennt
bereits
vorab
erzielte
Schreiben
29
.
Mai
wiedergegebene
allgemeine
Finanzierungsabsprache
Vermittlungsleistung
künftigen
Erwerber
auch
Klägers
zurückzuführen
ist
.
Schreiben
bestätigt
Beklagte
Finanzierungsvermittlerin
Bezugnahme
erzielte
Übereinstimmung
Bereitschaft
Erwerbern
Wohnungen
Appartementhaus
näher
beschriebene
finanzielle
Leistungsfähigkeit
aufweisen
weiterer
Vorlage
einzelnen
aufgeführter
Unterlagen
Zwischenfinanzierungsdarlehen
"
Zeit
"
"
freibleibend
"
Konditionen
%
Zins
%
Auszahlung
Endfinanzierungsdarlehen
"
freibleibend
"
Konditionen
%
Zins
p.a.
%
Auszahlung
Zinsfestschreibung
Jahren
%
Zins
p.a.
%
Auszahlung
Zinsfestschreibung
Jahren
anzubieten
.
Vermittlungsleistung
Klägers
steht
Abwicklungsbeauftragte
Angebot
Klägers
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrages
erst
Zeitpunkt
Bestätigung
allgemeinen
Finanzierungsbereitschaft
Beklagte
angenommen
hat
Kläger
erst
Zeitpunkt
Erwerber
feststand
.
Auch
spielt
Rolle
allgemeinen
Finanzierungsabsprache
konkret
benannten
Konditionen
lediglich
damaligen
Zeitpunkt
bezogen
.
entsprach
Vorgabe
Finanzierungsvermittlerin
Darlehen
jeweils
marktüblichen
Bedingungen
beschaffen
.
August
Dezember
1995/Januar
geschlossenen
Darlehensverträge
Vorgabe
entsprochen
hätten
macht
Kläger
geltend
.
Selbst
Absprache
Kläger
behauptet
Berufungsgericht
offen
gelassen
hat
Finanzierungsvermittlerin
ebenfalls
Abwicklungsbeauftragten
getroffen
worden
sein
sollte
hätten
Beklagten
Zweifel
Vergütungspflicht
aufdrängen
müssen
.
Vermittlungsleistungen
müssen
höchstpersönlich
erbracht
werden
.
Konzeption
Anlagemodells
sollten
Anleger
auch
vorliegend
geschehen
allein
Abwicklungsbeauftragte
Abschluss
Darlehensverträgen
bevollmächtigen
.
Dann
ist
aber
bedenklich
finanzierende
Bank
auch
nur
unmittelbar
allgemeinen
Konditionen
Endfinanzierung
verhandelt
konkrete
Finanzierungsanfrage
Bonitätsunterlagen
zugeleitet
werden
.
Sicht
Bank
liegt
Abwicklungsbeauftragte
Wissen
Einverständnis
Finanzierungsvermittlerin
Erfüllungsgehilfin
agiert
.
wird
hier
Finanzierungsbestätigungsschreiben
29
.
Mai
verdeutlicht
Beklagte
zugrunde
liegenden
Verhandlungen
Behauptung
Klägers
Abwicklungsbeauftragten
geführt
worden
sein
sollen
Finanzierungsvermittlerin
richtete
.
Mangels
weiterer
Berufungsgericht
festgestellter
Kläger
behaupteter
Umstände
kann
Beklagte
offensichtlicher
Vollmachtsmissbrauch
Abwicklungsbeauftragte
angenommen
werden
.
.
angefochtene
Urteil
ist
Tenor
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Vorliegens
Rechtsscheinvollmacht
Feststellungen
Schadensersatzansprüchen
Endentscheidung
reif
ist
ist
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.01.2015
OLG
Entscheidung
23.09.2015