NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . September Fassung Beschlusses 26 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht beklagten Bank Schadensersatzansprüche Zusammenhang finanzierten Erwerb Eigentumswohnung geltend . Kläger wurde Jahr Anlagevermittler geworben große Eigentumswohnung Nr. noch errichtenden Appartementhaus " " nebst Tiefgaragenplatz ben . Verkaufsprospekt werden vertraglichen Grundlagen folgt erläutert : " Erwerber beauftragt unabhängigen Abwicklungsbeauftragten Abschluss vorgesehenen Verträge Wahrnehmung Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben . Abwicklungsbeauftragte vertritt Erwerber Abschluss Werklieferungsvertrages Finanzierung Abschluss sonstigen vorgesehenen Verträge . Weitere Aufgaben also insbesondere auch Prüfung Objektes bautechnischer Hinsicht Prüfung Werthaltigkeit … kommen Abwicklungsbeauftragten . S. Prospekts " Abwicklungsbeauftragte beauftragt Namen einzelnen Erwerbers Finanzierungsvermittler auftragsgemäß Beschaffung gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen Vermittlung Finanzierungsangeboten Vorfinanzierung konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals Erwerber wünscht . Finanzierungsvermittler ist umfassenden Betreuung Beratung bezüglich Fragen Endfinanzierung Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge verpflichten . " S. Prospekts " Abwicklung Erwerbsvorganges hat Prospektherausgeber Angebot Abwicklungsbeauftragten vorliegen . Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich Auftrag zukünftigen Erwerber tätig werden . Abwicklungsbeauftragte übernimmt abwickelnde Tätigkeit Erwerber Maßgabe Prospekt Prospektherausgeber gemachten Vorgaben Erwerber schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages . .... S. Prospekts Abwicklungsbeauftragte war Steuerberatungsgesellschaft mbH nachfolgend : Abwicklungsbeauftragte . Finanzierungsvermittlerin war GmbH folgend : Finanzierungsvermittlerin . Schreiben 29 . Mai bestätigte Beklagte Finanzierungsvermittlerin Bereitschaft Finanzierung Kaufpreises Erwerber Einheiten Neubaumaßnahme übernehmen . Erwerbs Wohnung bot Kläger Abwicklungsbeauftragten notarieller Urkunde 2 . August umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche Vollmacht ausdrücklich auch Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste . Gesamtaufwand sollte DM betragen . Finanzierung Gesamtaufwands schloss Abwicklungsbeauftragte Klägers August Beklagten zunächst Zwischenfinanzierungsvertrag . zahlte Beklagte Anweisung Abwicklungsbeauftragten Betrag Höhe DM Finanzierungsvermittlungsprovision Finanzierungsvermittlerin . notariellem Werklieferungsvertrag 31 . August erwarb Abwicklungsbeauftragte Klägers Bauträgerin Verkäuferin Wohnung Tiefgaragenplatz Kaufpreis DM . 24 . Dezember . Januar nahm Abwicklungsbeauftragte Ablösung Zwischenfinanzierung Klägers Beklagten Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen DM Grundschuld Wohnungseigentum Darlehenshöhe Abtretung Ansprüche Lebensversicherung besichert wurde . Beklagte zahlte auch restliche Darlehenssumme Abwicklungskonten Abwicklungsbeauftragte verfügen konnte . Hinblick bevorstehenden Ablauf vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibung schloss Kläger Beklagten 24./30 . Mai Ablösung bestehenden Darlehens Unterkonten geführten Forward-Darlehensvertrag € . Mahnverfahren Jahr eingeleiteten Klage hat Kläger zuletzt noch Rückzahlung Januar 31 . Mai gezahlten Tilgungsraten Höhe insgesamt € Disagios Höhe € jeweils Rechtshängigkeitszinsen Rückabtretung Lebensversicherung Feststellung begehrt Beklagte Darlehensvertrag 24./30 . Mai Ansprüche geltend machen könne . hält Abwicklungsbeauftragten erteilte Vollmacht Verstoßes Rechtsberatungsgesetz unwirksam . macht geltend Darlehensverträge offenkundigen Missbrauchs Vertretungsmacht unwirksam seien . Finanzierungsvermittlungsprovision sei geschuldet gewesen . Abwicklungsbeauftragte habe Darlehensverträge auch Finanzierung Finanzierungsvermittlungsprovision geschlossen habe pflichtwidrig hohen Darlehensbetrag vereinbart . Hilfsweise stützt Kläger Begehren Schadensersatzanspruch Aufklärungspflichtverletzungen behauptet wahre Rolle Abwicklungsbeauftragten Höhe Vermittlungsprovisionen Wert Objekts erzielbare Miethöhe sittenwidrige Überhöhung Kaufpreises arglistig getäuscht worden sei ; sei Beklagten bekannt gewesen . Landgericht hat lediglich negativen Feststellungsklage stattgegeben Klage Übrigen abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Berufungsverfahren Parteien Rechtsstreit Feststellungsklage übereinstimmend erledigt erklärt haben Beklagte Zahlung € Zinsen Kläger verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . weitergehende Berufung Klägers hat zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte vollständige Abweisung Klage gerichtetes Begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe Beklagte Anspruch Rückzahlung Jahren Höhe insgesamt € geleisteten Tilgungszahlungen Leistungskondiktion gemäß § Abs. Satz Fall Parteien geschlossene Darlehensvertrag unwirksam sei . Abwicklungsbeauftragte sei Innenverhältnis Kläger berechtigt gewesen Finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschließen Provisionspflicht bloßen Nachweis Finanzierungsmöglichkeit begründet werde . Zwar sehe Prospekt ausdrücklich Beauftragung Finanzierungsvermittlers . sollte aber Finanzierungsvermittlungsvertrag lediglich Nachweistätigkeit Gegenstand haben . sei provisionspflichtige Finanzierungsvermittlungsleistung erfolgt . Beklagte behaupte selbst Abwicklungsbeauftragten beauftragte Finanzierungsvermittlerin Abschluss streitgegenständlichen Darlehensverträge verhandelt habe . Vielmehr sehe Beklagte Finanzierungsvermittlerin erbrachte Leistung allein generelle Finanzierungsbereitschaft Beklagten nachgewiesen habe . Zwar könne Tätigkeit Maklers Abschluss Maklervertrages Kunden späteren Abschluss Nachweismaklervertrages Provision auslösen . gelte jedoch Falle Vermittlungsmaklers . Finanzierungsvermittlerin habe auch Nachweistätigkeit erbracht . Vorfeld Vertriebs Festlegung konkreten Finanzierungsbedingungen sei konzeptionell zeitlich Nachweis konkrete Finanzierung marktüblichen Bedingungen möglich gewesen Beklagte marktübliche Bedingungen habe festlegen wollen noch Abwicklungsbeauftragte Zeitpunkt Marktüblichkeit zukünftiger Bedingungen habe prüfen können . Abwicklungsbeauftragte habe Namen Klägers Finanzierungsvermittlungsvertrag abschließen dürfen . habe auch Darlehen Vorfinanzierung Finanzierungsvermittlungsprovision aufnehmen dürfen . gleichwohl getan habe habe Vertretungsmacht missbraucht . Missbrauch sei Beklagte objektiv evident gewesen . Beklagte habe Inhalt Prospekts auch Umstand gekannt Finanzierungsvermittlerin Vermittlungsleistung erbracht habe . Prospekt offenkundig nur Tätigkeit Provision vorgesehen habe hätte Beklagte Schluss geradezu aufdrängen müssen Abwicklungsbeauftragte Finanzierung Provision Darlehen habe aufnehmen dürfen . führe § Nichtigkeit gesamten Darlehensvertrags . Teilnichtigkeit Aufrechterhaltung übrigen Teils sei nur dann anzunehmen hypothetischen Parteiwillen entspräche . komme Parteien Rechtsgeschäft nichtigen Teil tatsächlich gewollt hätten objektive Bewertung ergebe Rechtsgeschäft auch nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre . könne hier ausgegangen werden . Nichtigkeit erstrecke auch Darlehensvereinbarung Mai neues Rechtsverhältnis begründet worden sei . Zahlungen Klägers 1 . Januar erfolgt seien sei Anspruch Rückforderung allerdings verjährt . scheide bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch vornherein . Anspruch Klägers Rückabtretung Ansprüchen Lebensversicherung sei ebenfalls verjährt . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . -9- gegebenen Begründung hätte Berufungsgericht Anspruch Klägers Rückzahlung € gemäß § Abs. Satz Fall bejahen dürfen . Insoweit beanstandet Revision Erfolg Berufungsgericht angenommen hat Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs Vertretungsmacht unwirksam . Auffassung Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich Vertretene Risiko hier unterstellten Missbrauchs Vertretungsmacht tragen vgl. nur Senatsurteil 14 . Juni XI . . Vertragspartner trifft Prüfungspflicht Vertreter Innenverhältnis gebunden ist außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch machen Senatsurteil aaO . gilt allerdings nur Fall Vertreter kollusiv Vertragsgegner Nachteil Vertretenen Geschäft abschließt . Geschäft verstößt guten Sitten ist nichtig § ; vgl. nur Senatsurteil 14 . Juni XI . . ist Vertretene erkennbaren Missbrauch Vertretungsmacht Verhältnis Vertragspartner dann geschützt Vertreter Vertretungsmacht ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat so Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten Treueverstoß Vertreters Vertretenen vorliege . Notwendig ist massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz Missbrauchs vgl. nur Senatsurteil aaO . objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben gegebenen Umständen Notwendigkeit Rückfrage Geschäftsgegners Vertretenen geradezu aufdrängt Senatsurteil aaO . 2 . objektiven Evidenz fehlt hier . Zwar ist Feststellung tatrichterliche Würdigung Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist . Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls Begriff objektiven Evidenz verkannt wurde Beurteilung wesentliche Umstände Betracht gelassen wurden . Ist hier Fall kann Revisionsgericht Beurteilung selbst vornehmen Feststellungen Berufungsgerichts hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben vgl. Senatsurteil 14 . Juni XI . . Annahme Berufungsgerichts Beklagten habe aufdrängen müssen Finanzierungsvermittlerin vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe entbehrt ausreichenden Grundlage . Art Umfang Tätigkeiten Finanzierungsvermittlerin richten Prospekt vgl. Senatsurteil 14 . Juni XI . tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag Berufungsgericht befasst hat . Insoweit fehlt auch substantiierten Vortrag Klägers . Selbst unterstellt Inhalt Finanzierungsvermittlungsvertrags Prospektangaben übereinstimmt ergaben Annahme Berufungsgerichts Beklagte massiven Verdachtsmomente Abwicklungsbeauftragte Darlehensaufnahme Zahlung Finanzierungsvermittlungsprovision rechtlichen Befugnisse Vollmacht missbraucht hat . Recht hat Berufungsgericht Verdachtsmomente allein abgeleitet Abwicklungsbeauftragte Kläger überhaupt Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat Finanzierung Vermittlungsprovision zog . Abschluss Kreditvertrags handelte alltägliches normales Geschehen bankgeschäftlichen Kreditverkehr . schloss auch finanzierenden Höhe marktüblichen Nebenkosten insbesondere Kosten Finanzierungsvermittlung . Vollmachtsmissbrauch kann Zusammenhang nur dann vorliegen Vereinbarung Finanzierung Provision Geschäftsbesorgungsvertrag Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept Nachteil Kapitalanlegers hier Klägers abweicht vgl. Urteil 27 . Juni . . Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags Finanzierung Gesamtaufwands hat Kläger aber ausdrücklich gewünscht Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt . Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich wirtschaftlich sinnvoll war hatte Beklagte finanzierende Bank prüfen Zeitpunkt Darlehensvergabe ausgehen durfte Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war . abgesehen war auch Fall Berufungsgericht angenommenen Kenntnis Einzelheiten Prospektinhalts Prüfung Sinnhaftigkeit Abschlusses Vertrags gar möglich möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten . Anders Berufungsgericht meint lässt Evidenz begründen Beklagten habe Abschluss Darlehensvertrags aufdrängen müssen Finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht habe . Unabhängig Frage Abwicklungsbeauftragte Finanzierung unterstellt geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte ergaben Beklagte jedenfalls Verdachtsmomente Finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben könnte . Vermittlungstätigkeit erfordert Makler potenziellen Vertragspartner Ziel einwirkt Abschlussbereitschaft beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen Senatsurteil 14 . Juni XI . . kann Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden vgl. Senatsurteil aaO . Provision verdienen reicht Maklerleistung anderen Bedingungen Abschluss Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden ist . braucht einzige hauptsächliche Ursache sein . Vermittlungsmakler genügt Tätigkeit Abschlussbereitschaft Dritten irgendwie gefördert hat Makler also Vertragsgegner Motiv gesetzt hat völlig unbedeutend war Senatsurteil aaO . Hintergrund musste Beklagten Fehlen zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung Finanzierungsvermittlerin anders Berufungsgericht meint aufdrängen Finanzierungsvermittlerin streitgegenständlichen Darlehensverträge verhandelt hat . Berufungsgericht verkennt bereits vorab erzielte Schreiben 29 . Mai wiedergegebene allgemeine Finanzierungsabsprache Vermittlungsleistung künftigen Erwerber auch Klägers zurückzuführen ist . Schreiben bestätigt Beklagte Finanzierungsvermittlerin Bezugnahme erzielte Übereinstimmung Bereitschaft Erwerbern Wohnungen Appartementhaus näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen weiterer Vorlage einzelnen aufgeführter Unterlagen Zwischenfinanzierungsdarlehen " Zeit " " freibleibend " Konditionen % Zins % Auszahlung Endfinanzierungsdarlehen " freibleibend " Konditionen % Zins p.a. % Auszahlung Zinsfestschreibung Jahren % Zins p.a. % Auszahlung Zinsfestschreibung Jahren anzubieten . Vermittlungsleistung Klägers steht Abwicklungsbeauftragte Angebot Klägers Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages erst Zeitpunkt Bestätigung allgemeinen Finanzierungsbereitschaft Beklagte angenommen hat Kläger erst Zeitpunkt Erwerber feststand . Auch spielt Rolle allgemeinen Finanzierungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich damaligen Zeitpunkt bezogen . entsprach Vorgabe Finanzierungsvermittlerin Darlehen jeweils marktüblichen Bedingungen beschaffen . August Dezember 1995/Januar geschlossenen Darlehensverträge Vorgabe entsprochen hätten macht Kläger geltend . Selbst Absprache Kläger behauptet Berufungsgericht offen gelassen hat Finanzierungsvermittlerin ebenfalls Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte hätten Beklagten Zweifel Vergütungspflicht aufdrängen müssen . Vermittlungsleistungen müssen höchstpersönlich erbracht werden . Konzeption Anlagemodells sollten Anleger auch vorliegend geschehen allein Abwicklungsbeauftragte Abschluss Darlehensverträgen bevollmächtigen . Dann ist aber bedenklich finanzierende Bank auch nur unmittelbar allgemeinen Konditionen Endfinanzierung verhandelt konkrete Finanzierungsanfrage Bonitätsunterlagen zugeleitet werden . Sicht Bank liegt Abwicklungsbeauftragte Wissen Einverständnis Finanzierungsvermittlerin Erfüllungsgehilfin agiert . wird hier Finanzierungsbestätigungsschreiben 29 . Mai verdeutlicht Beklagte zugrunde liegenden Verhandlungen Behauptung Klägers Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen Finanzierungsvermittlerin richtete . Mangels weiterer Berufungsgericht festgestellter Kläger behaupteter Umstände kann Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch Abwicklungsbeauftragte angenommen werden . . angefochtene Urteil ist Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben § Abs. . Sache Vorliegens Rechtsscheinvollmacht Feststellungen Schadensersatzansprüchen Endentscheidung reif ist ist weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 28.01.2015 OLG Entscheidung 23.09.2015