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647 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
13
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
29
Juli
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
25
.
Oktober
wird
insoweit
unzulässig
verworfen
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
selbstschuldnerischen
Regelbürgschaft
Bestehens
Hauptforderung
zurückgewiesen
hat
.
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
vorbezeichneten
Urteil
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Streithelferin
Beklagten
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Revision
ist
gemäß
§
unzulässig
verwerfen
Ansprüche
Klägerin
selbstschuldnerischen
Regelbürgschaft
betrifft
Berufungsgericht
Bestehens
Bürgschaftserklärung
beklagten
Bürgin
gesicherten
Hauptforderung
verneint
hat
.
Umfang
ist
§
Abs.
statthaft
Berufungsgericht
zugelassen
worden
ist
.
insoweit
erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Zulassungsgrundes
gemäß
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
Umfang
wirksam
beschränkt
.
1
.
Entscheidungssatz
angefochtenen
Urteils
enthält
zwar
Zusatz
dort
zugelassene
Revision
einschränkt
.
Beschränkung
ergibt
aber
Auslegung
Urteilsgründe
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
auch
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
ergeben
.
Hat
Berufungsgericht
Revision
Rechtsfrage
zugelassen
nur
eindeutig
abgrenzbaren
Teil
Streitstoffs
Bedeutung
ist
kann
gebotene
Auslegung
Entscheidungsgründe
ergeben
Zulassung
Revision
Teil
Streitstoffs
beschränkt
ist
Urteile
17
.
Januar
.
12
.
Mai
.
20
.
März
XI
juris
.
16
.
Oktober
XI
juris
.
14
;
Versäumnisurteil
10
.
Mai
ZR
.
jeweils
;
Beschlüsse
7
.
Juni
juris
.
13
.
Dezember
XI
.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
Satz
Nr.
nur
"
höchstrichterlich
noch
entschiedene
Frage
Wirksamkeit
vorgegebenen
Verpflichtung
Verkäufers
Stellung
Bürgschaft
erstes
Anfordern
zugelassen
.
Rechtsfrage
betrifft
Haftung
Beklagten
Bürgschaft
erstes
Anfordern
Ansicht
Berufungsgerichts
Einrede
entgegensteht
Verpflichtung
Rechtsstreit
aufseiten
Beklagten
beigetretenen
Hauptschuldnerin
Stellung
Bürgschaft
sei
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
Klägerin
wirksam
begründet
worden
.
hat
Berufungsgericht
klargestellt
Zulassung
Revision
Haftung
Beklagten
Bürgschaft
erstes
Anfordern
genannte
Rechtsfrage
Bedeutung
ist
beschränkt
ist
auch
Haftung
Beklagten
einfachen
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
erstreckt
.
Haftung
Regelbürgschaft
hat
Berufungsgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
tatrichterlich
verneint
gesicherte
Hauptforderung
bestehe
.
ist
ersichtlich
auch
insoweit
klärungsbedürftige
Rechtsfragen
angenommen
hat
.
2
.
Beschränkung
Revisionszulassung
ist
wirksam
.
Zulassung
Revision
kann
zwar
einzelne
Rechtsfragen
Anspruchselemente
beschränkt
werden
wohl
aber
tatsächlich
rechtlich
selbstständigen
abtrennbaren
Teil
Gesamtstreitstoffs
auch
Partei
selbst
Revision
beschränken
.
.
;
Urteile
9
.
Dezember
17
.
Januar
ZR
.
27
.
September
.
27
.
September
.
16
.
Oktober
XI
.
Beschlüsse
16
.
Dezember
.
13
.
Dezember
XI
.
jeweils
.
reicht
Zulassungsbeschränkung
betroffene
Teil
Streits
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
übrigen
Prozessstoff
beurteilt
werden
auch
Zurückverweisung
Änderung
beschränkten
Zulassung
erfassten
Teils
Gefahr
Widerspruchs
anfechtbaren
gerät
Senatsurteile
23
.
September
XI
16
.
Oktober
XI
.
Beschlüsse
16
.
Dezember
.
7
.
Juni
.
13
November
XI
.
jeweils
.
handelt
Beschränkung
Revisionszulassung
Frage
Hauptschuldnerin
Stellung
Bürgschaft
erstes
Anfordern
verpflichtet
war
rechtlich
selbstständigen
abtrennbaren
Teil
Gesamtstreitstoffs
auch
Parteien
Revision
hätten
beschränken
können
.
Berufungsgericht
zulassungsrelevant
erachtete
Rechtsfrage
betrifft
ausschließlich
§
Abs.
Satz
bürgenden
Beklagten
Inanspruchnahme
Bürgschaft
erstes
Anfordern
erhobene
Hauptschuldnerin
zustehende
Einrede
§
Abs.
Satz
Fall
§
klagende
Gläubigerin
habe
unterlassen
Bürgin
Bürgschaft
erstes
Anfordern
Anspruch
nehmen
vgl.
Urteile
10
.
Februar
f.
8
.
März
23
.
Januar
12
.
Februar
.
16
.
Juni
XI
.
28
Juli
.
.
wird
Berufungsgericht
Weiteren
geprüfte
Haftung
Regelbürgschaft
berührt
noch
Beklagten
erhobene
Berufungsgericht
durchgreifend
erachtete
Einwendung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
vgl.
5
.
Aufl
.
.
2
;
Palandt/Sprau
72
.
Aufl
.
.
§
.
Bürgschaft
gesicherte
Hauptschuld
bestehe
.
Frage
Bürgschaft
erstes
Anfordern
geschuldet
war
wäre
selbst
Rückforderungsprozess
erfolgreicher
Inanspruchnahme
Bürgschaft
erstes
Anfordern
unerheblich
Urteil
23
.
Januar
.
II
.
Revision
eröffnet
ist
kann
auch
hilfsweise
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
hin
zugelassen
werden
.
Klägerin
hat
Beschwerdebegründung
durchgreifenden
Zulassungsgrund
dargelegt
§
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Insoweit
erfordern
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung