BESCHLUSS 15 . Januar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Revision Klägerin Urteil 13 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 29 Juli Fassung Berichtigungsbeschlusses 25 . Oktober wird insoweit unzulässig verworfen Berufungsgericht Anspruch Klägerin selbstschuldnerischen Regelbürgschaft Bestehens Hauptforderung zurückgewiesen hat . Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Streithelferin Beklagten . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Revision ist gemäß § unzulässig verwerfen Ansprüche Klägerin selbstschuldnerischen Regelbürgschaft betrifft Berufungsgericht Bestehens Bürgschaftserklärung beklagten Bürgin gesicherten Hauptforderung verneint hat . Umfang ist § Abs. statthaft Berufungsgericht zugelassen worden ist . insoweit erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist Zulassungsgrundes gemäß § Abs. zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Zulassung Revision Umfang wirksam beschränkt . 1 . Entscheidungssatz angefochtenen Urteils enthält zwar Zusatz dort zugelassene Revision einschränkt . Beschränkung ergibt aber Auslegung Urteilsgründe . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Beschränkung Revisionszulassung auch Entscheidungsgründen Berufungsurteils ergeben . Hat Berufungsgericht Revision Rechtsfrage zugelassen nur eindeutig abgrenzbaren Teil Streitstoffs Bedeutung ist kann gebotene Auslegung Entscheidungsgründe ergeben Zulassung Revision Teil Streitstoffs beschränkt ist Urteile 17 . Januar . 12 . Mai . 20 . März XI juris . 16 . Oktober XI juris . 14 ; Versäumnisurteil 10 . Mai ZR . jeweils ; Beschlüsse 7 . Juni juris . 13 . Dezember XI . . Berufungsgericht hat Revision grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache § Abs. Satz Nr. nur " höchstrichterlich noch entschiedene Frage Wirksamkeit vorgegebenen Verpflichtung Verkäufers Stellung Bürgschaft erstes Anfordern zugelassen . Rechtsfrage betrifft Haftung Beklagten Bürgschaft erstes Anfordern Ansicht Berufungsgerichts Einrede entgegensteht Verpflichtung Rechtsstreit aufseiten Beklagten beigetretenen Hauptschuldnerin Stellung Bürgschaft sei Allgemeinen Einkaufsbedingungen Klägerin wirksam begründet worden . hat Berufungsgericht klargestellt Zulassung Revision Haftung Beklagten Bürgschaft erstes Anfordern genannte Rechtsfrage Bedeutung ist beschränkt ist auch Haftung Beklagten einfachen selbstschuldnerischen Bürgschaft erstreckt . Haftung Regelbürgschaft hat Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme tatrichterlich verneint gesicherte Hauptforderung bestehe . ist ersichtlich auch insoweit klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat . 2 . Beschränkung Revisionszulassung ist wirksam . Zulassung Revision kann zwar einzelne Rechtsfragen Anspruchselemente beschränkt werden wohl aber tatsächlich rechtlich selbstständigen abtrennbaren Teil Gesamtstreitstoffs auch Partei selbst Revision beschränken . . ; Urteile 9 . Dezember 17 . Januar ZR . 27 . September . 27 . September . 16 . Oktober XI . Beschlüsse 16 . Dezember . 13 . Dezember XI . jeweils . reicht Zulassungsbeschränkung betroffene Teil Streits tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig übrigen Prozessstoff beurteilt werden auch Zurückverweisung Änderung beschränkten Zulassung erfassten Teils Gefahr Widerspruchs anfechtbaren gerät Senatsurteile 23 . September XI 16 . Oktober XI . Beschlüsse 16 . Dezember . 7 . Juni . 13 November XI . jeweils . handelt Beschränkung Revisionszulassung Frage Hauptschuldnerin Stellung Bürgschaft erstes Anfordern verpflichtet war rechtlich selbstständigen abtrennbaren Teil Gesamtstreitstoffs auch Parteien Revision hätten beschränken können . Berufungsgericht zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage betrifft ausschließlich § Abs. Satz bürgenden Beklagten Inanspruchnahme Bürgschaft erstes Anfordern erhobene Hauptschuldnerin zustehende Einrede § Abs. Satz Fall § klagende Gläubigerin habe unterlassen Bürgin Bürgschaft erstes Anfordern Anspruch nehmen vgl. Urteile 10 . Februar f. 8 . März 23 . Januar 12 . Februar . 16 . Juni XI . 28 Juli . . wird Berufungsgericht Weiteren geprüfte Haftung Regelbürgschaft berührt noch Beklagten erhobene Berufungsgericht durchgreifend erachtete Einwendung § Abs. § Abs. Satz vgl. 5 . Aufl . . 2 ; Palandt/Sprau 72 . Aufl . . § . Bürgschaft gesicherte Hauptschuld bestehe . Frage Bürgschaft erstes Anfordern geschuldet war wäre selbst Rückforderungsprozess erfolgreicher Inanspruchnahme Bürgschaft erstes Anfordern unerheblich Urteil 23 . Januar . II . Revision eröffnet ist kann auch hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin hin zugelassen werden . Klägerin hat Beschwerdebegründung durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt § Abs. Satz . Rechtssache hat Berufungsgericht Revision zugelassen hat grundsätzliche Bedeutung . Insoweit erfordern auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz Halbs . . Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung