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176 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
27
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Zwischenurteil
11
.
Zivilsenats
Kammergerichts
6
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
angefochtene
Urteil
beruht
jedenfalls
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
.
Prozessstandschaft
gilt
hier
gegebenen
stillen
Sicherungszession
abgesehen
Gebot
Offenlegung
Urteil
23
.
März
m.w
.
.
.
Wirkungen
gewillkürten
Prozessstandschaft
treten
erst
Augenblick
offen
gelegt
wird
offensichtlich
ist
Urteil
6
.
Juni
m.w
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Voraussetzungen
gewillkürten
Prozessstandschaft
spätestens
Zeitpunkt
letzten
Tatsachenverhandlung
vorgetragen
sein
müssen
Urteil
12
.
Oktober
ZR
.
Falle
Unterbrechung
Verfahrens
kann
gelten
.
Kläger
behauptete
Abtretung
gewillkürte
Prozessstandschaft
hätten
Unterbrechung
Verfahrens
§
nur
verhindern
können
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
26
.
Februar
vorgetragen
worden
wären
.
geschehen
ist
ist
Rechtsstreit
Beendigung
Insolvenzverfahrens
Aufnahme
Rechtsstreits
Insolvenzverwalter
Abs.
InsO
Kläger
§
Abs.
InsO
unterbrochen
§
.
Berufungsurteil
ist
Ergebnis
richtig
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
:
255.645,96