BESCHLUSS 27 . September Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin 27 . September beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Zwischenurteil 11 . Zivilsenats Kammergerichts 6 . Oktober wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . angefochtene Urteil beruht jedenfalls Rechtsfehler Berufungsgerichts . Prozessstandschaft gilt hier gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen Gebot Offenlegung Urteil 23 . März m.w . . . Wirkungen gewillkürten Prozessstandschaft treten erst Augenblick offen gelegt wird offensichtlich ist Urteil 6 . Juni m.w . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Voraussetzungen gewillkürten Prozessstandschaft spätestens Zeitpunkt letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen Urteil 12 . Oktober ZR . Falle Unterbrechung Verfahrens kann gelten . Kläger behauptete Abtretung gewillkürte Prozessstandschaft hätten Unterbrechung Verfahrens § nur verhindern können Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen 26 . Februar vorgetragen worden wären . geschehen ist ist Rechtsstreit Beendigung Insolvenzverfahrens Aufnahme Rechtsstreits Insolvenzverwalter Abs. InsO Kläger § Abs. InsO unterbrochen § . Berufungsurteil ist Ergebnis richtig . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . : 255.645,96 €