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1265 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Fassung
2
.
Januar
Auch
sogenannten
Präsenzgeschäft
kann
objektive
Auslegung
ermittelter
Belehrungsfehler
konkreten
Textform
dokumentierten
Umstände
Erteilung
Widerrufsbelehrung
ausgeräumt
werden
.
Urteil
21
.
Februar
XI
AG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
gemäß
§
Abs.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
13
.
Januar
eingereicht
werden
konnten
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
1
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangen
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
Erstattung
geleisteten
Vorfälligkeitsentschädigung
.
Kläger
schlossen
Beklagten
15
.
Februar
Finanzierung
Immobilie
Verbraucherdarlehensvertrag
nominal
Laufzeit
Jahren
.
Vertragsabschluss
gestaltete
so
Mitarbeiter
Beklagten
Kläger
zeitgleich
Ort
anwesend
Klägern
erstmals
vorgelegten
schriftlichen
Vertragsunterlagen
unterzeichneten
.
Darlehensvertrag
war
folgende
Klägern
ebenfalls
unterschriebene
Widerrufsbelehrung
beigefügt
:
Herbst
wollten
Kläger
finanzierte
Immobilie
verkaufen
.
traten
Beklagte
Darlehen
vorzeitig
abzulösen
.
Beklagte
machte
Abschluss
"
Aufhebungsvereinbarung
"
Zahlung
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
abhängig
.
Kläger
gaben
gerichtete
Willenserklärung
21
.
Oktober
"
Vorbehalt
Überprüfung
geschlossenen
Darlehensvertrages
Widerrufsbelehrung
"
.
entrichteten
Beklagten
beanspruchte
Vorfälligkeitsentschädigung
.
21
November
widerriefen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
.
Amtsgericht
hat
Klage
Erstattung
Vorfälligkeitsentschädigung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Kläger
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Klägern
habe
Erklärung
Widerrufs
November
Widerrufsrecht
mehr
zugestanden
Beklagten
erteilte
Widerrufsbelehrung
Widerrufsfrist
wirksam
Lauf
gesetzt
habe
.
Beklagte
habe
Kläger
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
unterrichtet
.
Darlehensvertrag
Präsenzgeschäft
gekommen
sei
habe
Beginn
Fristlaufs
verständiger
Würdigung
Kläger
unzweifelhaft
erkennbar
nur
Erhalt
Klägern
ausgehändigten
Parteien
unterschriebenen
Vertragsurkunde
ankommen
können
.
Überdies
sei
fehlerhafte
Belehrung
Kläger
unterstellt
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
Aufhebungsvereinbarung
mehr
widerruflich
gewesen
.
Schließlich
sei
Klägern
Grundsätzen
Glauben
verwehrt
Widerruf
Beklagte
geltend
machen
.
Widerruf
Kläger
stelle
unzulässige
Rechtsausübung
jahrelanger
anstandsloser
Vertragsdurchführung
gar
vollständigen
Rückabwicklung
allein
Ersparnis
Vorfälligkeitsentschädigung
diene
.
Widerrufsrecht
Kläger
sei
auch
verwirkt
.
Gerechnet
Zustandekommen
Darlehensvertrags
seien
Zeitmoment
Widerruf
Jahre
vergangen
.
Auch
Umstandsmoment
sei
erfüllt
.
Kläger
seien
"
erteilte
Belehrung
unbestreitbar
Wesentlichen
aufgeklärt
"
worden
.
Unterliefen
Unternehmer
Belehrung
Fehler
geringem
Gewicht
sei
interessengerecht
Verbraucher
zustehende
Recht
Widerruf
zumindest
Grundsatz
informiert
worden
sei
jahrelang
reibungslosen
Vertragsabwicklung
praktisch
ewiges
Widerrufsrecht
zuzuerkennen
.
Anerkennung
ewigen
Widerrufsrechts
sei
Kreditwirtschaft
unzumutbar
.
könne
unterstellt
werden
Gesetzgeber
aktuelle
Rechtsentwicklung
tatsächlich
beabsichtigt
auch
nur
Kauf
genommen
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
Zustandekommen
Verbraucherdarlehensvertrags
ausgegangen
so
Kläger
Widerrufsrecht
§
Abs.
hatten
.
2
.
Unzutreffend
ist
Einschätzung
Berufungsgerichts
Widerrufsbelehrung
Beklagten
habe
gesetzlichen
Anforderungen
hier
Art
.
§
Abs.
§
§
Abs.
maßgeblichen
8
.
Dezember
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
entsprochen
.
Beklagten
vorformulierte
Widerrufsbelehrung
genügte
Senat
selbst
bestimmen
kann
Senatsurteile
6
.
Dezember
XI
.
f.
12
Juli
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
Angaben
Voraussetzungen
Fristbeginns
gesetzlichen
Vorgaben
war
Rücksicht
konkreten
Umstände
Erteilung
unwirksam
.
Senat
hat
wiederholt
entschieden
Senatsurteile
10
.
März
XI
.
6
.
Dezember
XI
.
XI
juris
.
;
Senatsbeschluss
15
.
Februar
XI
.
Widerrufsbelehrung
Vorgaben
§
Abs.
Satz
.
genügt
Fristbeginn
Wendung
"
Vertragsurkunde
schriftliche
Darlehensantrag
Abschrift
Vertragsurkunde
"
Wendung
"
Vertragsurkunde
schriftliche
Vertragsantrag
Abschrift
Vertragsurkunde
Vertragsantrags
"
bezeichnet
wird
unrichtige
Verständnis
nahegelegt
wird
Widerrufsfrist
beginne
Tag
Zugang
Widerrufsbelehrung
versehenen
Vertragsantrags
Unternehmers
Rücksicht
Verbraucher
bereits
Abschluss
Vertrags
gerichtete
Willenserklärung
abgegeben
habe
.
Weise
missverständliche
Formulierungen
grenzt
Senat
Verbraucher
gerichteten
hinreichend
deutlichen
Wendung
"
Vertragsurkunde
schriftlicher
Antrag
Abschrift
Vertragsurkunde
Antrags
"
Verwendung
Personalpronomens
Wort
"
Antrag
"
deutlich
macht
Anlaufen
Frist
schriftlichen
Abgabe
Vertragserklärung
Verbrauchers
abhängig
ist
Senatsbeschluss
27
.
September
XI
.
8)
.
ist
Begriff
"
Vertragsurkunde
"
auch
Gesetzgeber
Abs.
Satz
.
verwendet
hat
Rücksicht
Umstände
Zustandekommens
Darlehensvertrags
niemals
undeutlich
.
Abs.
Satz
.
bezeichnet
Begriff
"
Vertragsurkunde
"
Vertragsparteien
unterzeichnete
schriftliche
Original
Vertrags
.
Entsprechend
kann
Begriff
"
Vertragsurkunde
"
objektiv
auch
anders
insbesondere
ausgelegt
werden
bestimmten
Kontext
schriftlichen
Vertragsantrag
Darlehensgebers
.
Unternehmer
muss
genauer
formulieren
Gesetzgeber
selbst
Senatsurteil
22
November
XI
Umdruck
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
27
.
September
XI
.
8)
.
Senatsurteil
10
.
März
XI
.
anders
interpretiert
werden
könnte
stellt
Senat
ausdrücklich
klar
.
Beklagte
Wendung
"
Vertragsurkunde
schriftliche
Vertragsantrag
Abschrift
Vertragsurkunde
Vertragsantrags
"
gebraucht
hat
hat
Kläger
fehlerhaft
belehrt
.
objektive
Auslegung
ermittelte
Belehrungsfehler
kann
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
konkreten
Textform
dokumentierten
Umstände
Erteilung
Widerrufsbelehrung
ausgeräumt
werden
vgl.
OLG
Urteil
3
November
juris
.
20
;
OLG
Zweibrücken
Urteile
23
November
.
.
16
.
Dezember
juris
.
;
.
OLG
Urteile
27
.
Februar
.
29
.
Januar
.
.
;
OLG
Urteil
24
.
Februar
juris
.
.
;
OLG
Urteil
1
.
August
.
.
.
gesetzlichen
Vorgaben
Widerrufsrecht
auch
formelle
inhaltliche
Gestaltung
Widerrufsbelehrung
handelt
halbzwingendes
Recht
Gunsten
Verbrauchers
Senatsurteil
13
.
Januar
XI
ZR
.
17
;
Urteil
15
.
Mai
.
.
Halbzwingend
ist
hier
intertemporal
maßgeblichen
Recht
auch
Vorgabe
§
Abs.
Satz
.
Verbraucher
Bedingungen
Widerrufsrechts
inhaltlich
vollständig
deutlich
Senatsurteil
26
.
Oktober
XI
.
Textform
hier
gemäß
§
1
.
Januar
12
.
Juni
geltenden
Fassung
:
Urkunde
dauerhaften
Wiedergabe
geeigneten
Weise
Person
Erklärenden
nennt
Abschluss
Erklärung
Nachbildung
Namensunterschrift
andere
Weise
erkennbar
macht
Urteil
29
.
April
.
belehren
.
schließt
Inhalt
Widerrufsbelehrung
Textform
dokumentierten
gemeinsamen
Verständnisses
Parteien
Maßgabe
besonderen
Umstände
Erteilung
-9-
präzisieren
zugleich
zulasten
Verbrauchers
teilweiser
Verzicht
Formvorgaben
§
Abs.
Satz
.
läge
.
Berufungsgericht
stützt
gegenteilige
Ansicht
tatsächlich
auch
gar
abweichendes
gemeinsames
Verständnis
Vertragsparteien
Sache
Belehrungsfehler
sei
konkreten
Situation
kausal
geworden
.
Kausalität
Belehrungsfehlers
kommt
indessen
.
Entscheidend
ist
nur
Belehrung
missverständliche
Fassung
objektiv
geeignet
ist
Verbraucher
Ausübung
Widerrufsrechts
abzuhalten
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
.
12
Juli
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
;
Urteil
29
Juli
.
.
Gesetzlichkeitsfiktion
§
Abs.
1
.
September
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
kann
Beklagte
berufen
Muster
Widerrufsbelehrung
Anlage
§
Abs.
8
.
Dezember
31
.
März
geltenden
Fassung
verwendet
hat
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
.
3
.
Rechtsfehlern
behaftet
ist
weiter
Auffassung
Berufungsgerichts
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
sei
Abschluss
"
Aufhebungsvereinbarung
"
streng
genommen
:
vorzeitiger
Beendigung
mehr
widerruflich
gewesen
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
näher
ausgeführt
hat
ist
Zweck
Widerrufsrechts
Verbraucher
Möglichkeit
geben
geschlossenen
Vertrag
einfache
Weise
Widerruf
lösen
sonstigen
Beendigungsgründen
verbundenen
gegebenenfalls
weniger
günstigen
Rechtswirkungen
Kauf
nehmen
müssen
.
kann
Verbraucher
Abschluss
Verbrauchervertrags
gerichtete
Willenserklärung
widerrufen
auch
Vertrag
zuvor
gekündigt
wurde
.
Gleiches
gilt
Parteien
Vertrag
Ausübung
Widerrufsrechts
einvernehmlich
beendet
haben
zugleich
Widerrufsrecht
vergleichen
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
4
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
.
.
Veröffentlichung
bestimmt
XI
.
.
Voraussetzungen
verkannt
Widerrufsrecht
Verbrauchers
unzulässige
Rechtsausübung
qualifiziert
werden
verwirkt
sein
kann
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
mithin
Aufhebung
§
auch
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
.
Klägern
§
verwehrt
ist
Rechtsfolgen
Widerrufs
berufen
steht
abschließend
.
Gerade
hier
beendeten
Verbraucherdarlehensverträgen
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
Verwirkung
allgemein
geltenden
Maßgaben
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
§
Abs.
Satz
.
nachzubelehren
.
Verwirkung
vorliegt
richtet
letztlich
Tatrichter
festzustellenden
würdigenden
Umständen
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
.
Würdigung
kann
Senat
Berufungsgericht
bisher
lediglich
unzutreffender
rechtlicher
Maßstäbe
Frage
Verwirkung
auseinandergesetzt
hat
vorgreifen
.
IV
.
Sache
ist
auch
Sinne
Kläger
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Senat
verweist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
Maßgabe
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
.
11
.
Oktober
XI
.
§
weitere
Feststellungen
treffen
haben
wird
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung