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3427 lines
28 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Deutscher
Wohnsitz
verlangt
Beklagten
US-amerikanischen
Brokerunternehmen
Sitz
Schadensersatz
Verlusten
Zusammenhang
Aktienoptionsgeschäften
.
zuständigen
US-Börsenaufsicht
unterliegende
Beklagte
bietet
institutionellen
Kunden
auch
Privatkunden
ClearingDienste
Handel
Derivaten
.
Privatkunden
können
Vermittler
Handelsaufträge
einreichen
Beklagten
abgewickelt
werden
.
Vermittler
war
Sitz
GmbH
Folgenden
:
Einstellung
Geschäftstätigkeit
deutsche
aufsichtsrechtliche
Erlaubnis
selbständige
Finanzdienstleisterin
verfügte
.
Geschäftsbeziehung
Beklagten
lag
Rahmenvertrag
18
.
März
zugrunde
.
hatte
Beklagten
Kunden
Eröffnung
Aktienkonten
vermitteln
.
Beklagte
sollte
einzelnen
Kundenkonten
Transaktion
"
HalfTurn-Kommission
US-Dollar
belasten
US-Dollar
zurück
vergüten
waren
.
warb
Kläger
Beklagte
abzuschließende
Optionsgeschäfte
übersandte
Vertragsunterlagen
Informationsmaterial
.
Kläger
schlossen
Vermittlungsvertrag
22./24
.
April
formularmäßigen
Schiedsvertrag
Nr.
folgende
Klausel
enthält
:
"
Einbeziehung
Mitarbeitern
Schiedsvereinbarung
gilt
auch
Ansprüche
Kunde
Erfüllungsgehilfen
Geschäftsführer
Angestellte
Mitarbeiter
Geschäftsbesorgers
Zusammenhang
Vertrages
geltend
macht
betroffene
Angestellte
Mitarbeiter
Entscheidung
Schiedsgericht
zustimmt
.
"
Ferner
schloss
Kläger
Beklagten
"
"
Nr.
Geltung
Rechts
Staates
vorsieht
Nr.
ebenfalls
Schiedsvereinbarung
enthält
.
eröffnete
Durchführung
Geschäfte
Beklagten
Einzelkonto
Kläger
.
überwies
geführten
Konto
Beklagten
Zeit
23
.
April
11
.
Januar
insgesamt
US-Dollar
erhielt
Durchführung
mittelten
Aufträge
Jahre
US-Dollar
.
Differenzbetrag
umgerechnet
59.918,96
Zinsen
macht
Klage
geltend
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
ergebe
§
.
Kläger
Konten
führe
Vermögen
hier
geschädigt
worden
sei
liege
Erfolgsort
.
örtliche
Zuständigkeit
sei
gemäß
§
Abs.
Prüfung
Berufungsgerichts
entzogen
.
Einrede
Schiedsvertrages
stehe
Zulässigkeit
Klage
.
Beklagte
könne
Nr.
Schiedsabrede
Kläger
berufen
.
gehöre
Klausel
genannten
Personenkreis
.
sei
Erfüllungsgehilfe
noch
Organ
sei
Organisation
eingebunden
auch
traut
gewesen
Pflichtenkreis
tätig
werden
.
habe
Anlegern
eigene
geschuldete
Leistungen
erbringen
gehabt
.
Nr.
"
"
Parteien
enthaltene
Schiedsabrede
umfasse
Klageforderung
.
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
seien
Schadensersatzansprüche
unerlaubter
Handlung
Beteiligung
Beklagten
sittenwidrigen
Schädigung
Klägers
Schiedsabrede
betreffe
hingegen
Streitigkeiten
Parteien
Bezug
Transaktion
Auslegung
Erfüllung
Verletzung
Parteien
geschlossenen
Vertrages
.
Klageforderung
sei
gemäß
§
§
Abs.
begründet
.
Anspruch
finde
deutsches
Recht
Anwendung
Vermögensschaden
Klägers
eingetreten
sei
Art
.
Abs.
Satz
.
Gelder
Vorbringen
Beklagten
zunächst
Einzelkonto
verbucht
somit
rechtlich
noch
Vermögen
gers
verblieben
seien
sei
unerheblich
.
Bereits
Einzahlung
sei
Agio
%
abgezogen
worden
.
Übrigen
habe
Überweisung
Beklagten
eingerichtetes
Konto
Beginn
Umsetzung
Anlageentscheidung
gehandelt
fehlerhaften
Aufklärung
beruht
letztlich
Verlust
Gelder
geführt
habe
.
Art
.
Abs.
Nr.
rechtfertige
andere
Beurteilung
.
Nr.
"
"
finde
zwar
Recht
Staates
Vertragsverhältnis
Parteien
Anwendung
.
wesentlich
engere
Verbindung
Recht
werde
vorliegenden
Sachverhalt
aber
begründet
vertraglichen
Beziehungen
Parteien
Beteiligung
Beklagten
begangenen
unerlaubten
Handlung
Vordergrund
stünden
.
habe
Kläger
Sinne
§
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
veranlasst
habe
Geld
Optionsgeschäften
anzulegen
Geschäfte
verbundenen
Risiken
ausreichend
aufgeklärt
war
.
Kläger
vorgelegte
Broschüre
"
"
Merkblatt
"
Wichtige
Informationen
Verlustrisiken
Börsentermingeschäften
"
Vermittlungsvertrag
enthielten
ausreichende
Aufklärung
.
Beklagte
behaupte
Kläger
habe
vorgelegte
Fassung
Broschüre
"
"
Informationsschrift
"
Kurz
gefasste
Einführung
Grundsätze
Terminhandels
"
erhalten
sei
Vortrag
unsubstantiiert
.
Beklagte
habe
konkret
dargelegt
Informationsmaterial
Kläger
zugegangen
sei
ausreichende
Aufklärung
enthalten
habe
.
Kläger
IT-Consultant
sei
aufklärungsbedürftig
gewesen
.
Kontoeröffnungsantrag
ergebe
Erfahrung
"
"
Optionen
gehabt
habe
.
Beklagte
habe
unerlaubten
Handlung
vorsätzlich
Beihilfe
geleistet
.
habe
Haupttat
gefördert
Zugang
Börse
verschafft
Konten
Anleger
geführt
Gebühren
abgerechnet
habe
.
habe
zumindest
billigend
Kauf
genommen
Kläger
ausreichend
aufgeklärt
war
Schaden
erlitt
.
habe
Rahmenvertrages
gewusst
Kläger
hohe
Aufschläge
Optionsprämie
entrichten
gehabt
habe
.
habe
Fachunternehmen
auch
gewusst
Durchführung
Geschäfte
insbesondere
Falle
Geschäfte
praktisch
chancenlos
gewesen
sei
.
Hand
gelegen
habe
Kläger
ausreichend
aufgeklärt
worden
sei
habe
Geschäfte
durchgeführt
Art
Aufklärung
informieren
Vorsorge
Missbrauch
treffen
.
erforderliche
Erlaubnis
Kreditwesengesetz
verfügt
habe
entlaste
Beklagte
.
tatsächliche
Vermutung
spreche
Kläger
ordnungsgemäßer
Aufklärung
Abschluss
Optionsgeschäfte
abgesehen
hätte
.
könne
Ersatz
Geschäfte
aufgewandten
Geldbetrages
verlangen
.
Klageforderung
sei
verjährt
.
Verjährungsfrist
beginne
Art
.
§
Abs.
§
Abs.
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
sei
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schädigers
Kenntnis
erlangt
habe
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
sei
Bezug
haftungsbegründende
Pflichtverletzung
auch
bezüglich
Haftung
Beklagten
begründenden
Umstände
Mandatierung
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
Jahre
Fall
gewesen
.
Vorbringen
Beklagten
Herr
habe
Kläger
rechtsverjährter
Zeit
Möglichkeiten
Inanspruchnahme
Beklagten
informiert
sei
insbesondere
Zeitpunktes
"
Blaue
"
erfolgt
.
Vernehmung
Zeuge
Zeitpunkt
angeblichen
Information
wäre
Ausforschung
gerichtet
.
Klageforderung
sei
auch
verwirkt
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Recht
Zulässigkeit
Klage
ausgegangen
.
hat
Auffassung
Revision
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfende
Urteile
28
November
.
9
Juli
.
9
.
März
XI
.
23
.
März
.
jeweils
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Klage
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Rahmen
Zuständigkeitsprüfung
maßgeblichen
Vortrag
Klägers
ist
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
hier
anwendbaren
Regelung
§
gegeben
Haupttäter
Beklagte
Beihilfe
geleistet
haben
soll
gehandelt
hat
vgl.
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
f.
8
.
Juni
XI
.
8
.
Juni
XI
.
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Kläger
getroffene
Schiedsabrede
berufen
Nr.
Abrede
genannten
Personenkreis
gehöre
.
Beklagte
genannten
Formularklausel
erfasst
wird
ist
Auslegung
ermitteln
Senat
Verwendung
Klausel
Bezirk
Berufungsgerichts
selbst
vornehmen
kann
vgl.
Urteile
5
Juli
f.
16
.
Juni
XI
.
29
.
Juni
ZR
.
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
-9-
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
regelmäßig
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
zugrunde
legen
sind
.
.
vgl.
Urteile
29
.
April
.
21
.
April
XI
.
28
.
April
XI
.
.
Zweifel
Auslegung
gehen
§
305c
Abs.
früher
§
Lasten
Verwenders
.
Betracht
bleiben
nur
Verständnismöglichkeiten
zwar
theoretisch
denkbar
praktisch
aber
fern
liegend
ernstlich
Betracht
ziehen
sind
Urteile
30
.
Oktober
21
.
April
XI
.
.
Auslegung
Nr.
Schiedsabrede
Grundsätzen
ergibt
Beklagte
Schiedsabrede
Kläger
einbezogen
war
.
gehörte
auch
Revision
Zweifel
zieht
Organen
ist
Auffassung
Revision
auch
Erfüllungsgehilfe
vgl.
Senatsurteil
8
.
Februar
.
.
gehörte
Personenkreis
Geschäftsführer
Angestellten
Mitarbeiter
Klausel
ausdrücklich
Erfüllungsgehilfe
bezeichnet
wird
.
ist
auch
Erfüllungsgehilfe
Sinne
§
Satz
.
werden
Personen
verstanden
tatsächlichen
Gegebenheiten
Falles
Wissen
Schuldners
Erfüllung
obliegenden
Verbindlichkeit
Hilfsperson
tätig
werden
Urteile
8
.
Februar
9
.
Oktober
;
70
.
Aufl
.
.
.
Beklagte
wurde
Erfüllung
Verbindlichkeit
Vermittlungsvertrages
Vermittlung
Anlagegeschäfte
tätig
.
schloss
Kläger
ebenso
vermittelten
Anlegern
vielmehr
selbständige
Verträge
eigene
vertragliche
Verpflichtungen
Kunden
Einrichtung
Führung
Kontos
Durchführung
Optionsgeschäfte
Abrechnung
Gebühren
einging
wurde
Erfüllung
Verpflichtungen
tätig
.
Kläger
nimmt
Beklagte
anders
Revision
meint
auch
Zusammenhang
Vertrages
Anspruch
.
macht
vielmehr
geltend
Beklagte
habe
vorsätzlich
sittenwidrigen
Schädigung
beteiligt
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
gestützten
Anspruches
stehen
Zusammenhang
tatsächlichen
Verhalten
Beklagten
Geschäftsbeziehung
geschlossenen
Rahmenvertrag
18
.
März
aber
Vertrag
Kläger
Einbeziehung
Beklagten
Schiedsvertrag
spricht
auch
zeitlich
Abschluss
Schiedsvertrages
Kläger
Beklagten
vorgelegte
geänderte
Fassung
formularmäßigen
verwendet
hat
Erfüllungsgehilfen
Organen
auch
sonstige
Seite
eingeschaltete
Dritte
einbezieht
.
Auch
Klausel
erfasst
Beklagte
Senat
Urteil
8
.
Februar
XI
.
.
entschieden
hat
.
Selbst
Nr.
Kläger
geschlossenen
Schiedsvertrages
eindeutig
entnehmen
wäre
Beklagte
Erfüllungsgehilfin
anzusehen
ist
gingen
etwaige
Zweifel
gemäß
305c
Abs.
früher
:
Lasten
Verwenders
Beklagten
.
Zulässigkeit
Klage
steht
auch
Nr.
"
"
enthaltene
Schiedsklausel
.
ist
Auffassung
Revision
formungültig
.
Schiedsklausel
erfüllt
Art
.
Yorker
Übereinkommens
Anerkennung
Vollstreckung
ausländischer
Schiedssprüche
10
.
Juni
.
S.
;
Folgenden
:
vorgeschriebene
Form
auch
hier
gegebenen
Einredesituation
§
Abs.
gewahrt
sein
muss
Schiedsabrede
hier
ausländischen
Schiedsspruch
Sinne
Art
.
Abs.
UNÜ
führen
kann
vgl.
Senatsurteil
8
.
Juni
XI
.
.
Art
.
Abs.
fordert
schriftliche
Vereinbarung
.
ist
Art
.
Abs.
UNÜ
Schiedsklausel
Vertrag
Schiedsabrede
verstehen
Vertrag
Schiedsabrede
Parteien
unterzeichnet
Briefen
Telegrammen
enthalten
ist
gewechselt
haben
.
ist
hier
Fall
.
erste
Schriftformalternative
ist
erfüllt
"
"
nur
Kläger
unterzeichnet
worden
ist
beiderseitige
Schriftformerfordernis
wahrt
vgl.
Senatsurteil
8
.
Juni
XI
.
.
Landgericht
getroffenen
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Überschrift
"
angebrachten
Unterschriften
Mitarbeitern
Beklagten
rechtfertigen
bereits
Landgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
andere
Beurteilung
.
dienen
nur
internen
Zwecken
dokumentieren
Willen
Beklagten
Kläger
"
"
enthaltenen
Schiedsklausel
abzuschließen
.
Schriftwechsel
Sinne
Art
.
Abs.
Altern
.
UNÜ
liegt
Parteien
schon
rechtsfehlerfreien
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Kläger
Durchführung
Optionsgeschäfte
erforderlichen
Vertragsunterlagen
Beklagten
übersandt
worden
sind
.
zeigt
Revision
.
Kläger
verhält
widersprüchlich
Formungültigkeit
Schiedsklausel
beruft
.
kann
dahinstehen
Verbot
widersprüchlichen
Verhaltens
UNÜ
inhärent
ist
Partei
Schiedsvereinbarung
unterschrieben
hat
verwehrt
sein
kann
Hinweis
Schiedseinrede
erhebende
Vertragspartner
selbst
unterschrieben
hat
Unwirksamkeit
Schiedsvereinbarung
geltend
machen
vgl.
Senatsurteil
8
.
Juni
XI
.
.
Kläger
kann
schon
widersprüchliches
Verhalten
vorgeworfen
werden
Beklagte
ihrerseits
widersprüchlich
verhalten
hat
.
stützt
Schiedseinrede
verschiedene
Schiedsvereinbarungen
Schiedsverfahren
verschiedenen
Schiedsgerichten
verschiedenen
Verfahrensordnungen
vorsehen
.
Schiedsklausel
genügt
auch
Formvorschriften
nationalen
Rechts
Anwendung
Meistbegünstigungsgrundsatz
Art
.
eröffnet
ist
.
kann
dahinstehen
Meistbegünstigungsgrundsatz
so
verstanden
werden
könnte
Durchbrechung
Rückverweisung
nationalen
Rechts
unmittelbar
Vergleich
Art
.
zurückhaltendere
nationale
Formvorschriften
verweist
vgl.
Beschluss
21
.
September
ZB
.
Formalien
berufenen
§
Abs.
sind
erfüllt
insoweit
geringeren
Anforderungen
gelten
Art
.
UNÜ
vgl.
Zöller/Geimer
28
.
Aufl
.
.
.
Abs.
ist
anwendbar
Kläger
Verbraucher
anzusehen
ist
.
Berufungsgericht
hat
zwar
ausdrückliche
Feststellung
getroffen
.
hat
aber
landgerichtliche
Urteil
verwiesen
festgestellt
hat
Vertrag
Parteien
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
Klägers
ausschließlich
privaten
Vermögensanlage
zuzurechnen
Kläger
Verbraucher
anzusehen
ist
.
Auch
Berufungsverfahren
ist
Verbrauchereigenschaft
Klägers
Parteien
unstreitig
geblieben
.
Beklagte
hat
dahingehende
Behauptung
Klägers
bestritten
lediglich
geltend
gemacht
US-Recht
enthalte
auch
Verbraucherverträge
liberalere
Formvorschriften
.
Auch
Formvorschriften
Schiedsvereinbarung
anwendbaren
Rechts
ebenso
Ermittlung
berufenen
nationalen
Kollisionsregeln
Meistbegünstigungsgrundsatz
gebotenen
Anwendung
schiedsfreundlicheren
nationalen
Rechts
umfasst
wird
Beschluss
21
.
September
ZB
sind
eingehalten
.
Zustandekommen
Wirksamkeit
Schiedsvereinbarung
bemessen
Kollisionsfall
Regeln
deutschen
Internationalen
Privatrechts
Urteil
28
November
f.
.
Streitfall
zeitlich
noch
anwendbaren
Art
.
.
Beschluss
21
.
September
ZB
führen
Rechtswahl
Nr.
"
ments
"
gegenteiliger
Anhaltspunkte
auch
enthaltene
Schiedsklausel
gilt
vgl.
Urteile
28
November
f.
12
.
Februar
;
Kröll
grundsätzlich
Geltung
Rechts
Staates
Art
.
Abs.
aF
.
wahrende
Form
richtet
aber
Verbrauchervertrag
vorliegt
Art
.
Abs.
Nr.
2
Abs.
Satz
aF
Recht
Staates
Kläger
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
deutschem
Recht
.
Form
§
Abs.
ist
aber
dargelegt
gewahrt
.
Art
.
ist
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
aF
ausgeschlossen
Beklagte
maßgeblichen
Vertragsinhalt
etwaige
Gewinne
gewöhnlichen
Aufenthaltsstaat
Klägers
übermitteln
hatte
vgl.
Senatsurteile
8
.
Juni
XI
.
25
.
Januar
XI
.
.
2
.
Auch
Begründung
Berufungsgericht
Klage
begründet
angesehen
hat
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
rechtlich
beanstandender
Weise
deutsches
Deliktsrecht
zugrunde
gelegt
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
.
8
.
Juni
XI
.
8
.
Juni
XI
.
.
Beklagte
hat
entscheidende
Teilnahmehandlungen
vorgenommen
Art
.
Abs.
Satz
hier
Vertragsformular
Kläger
hat
vorlegen
unterschreiben
lassen
.
handelte
lediglich
Vorbereitungshandlung
unverzichtbaren
Tatbeitrag
Kläger
Anlagebeträge
Beklagten
eröffnete
Konto
überwiesen
hätte
.
ist
Fällen
vorliegenden
Art
auch
Art
.
Abs.
deutsches
Recht
anzuwenden
Sachverhalt
wesentlich
prägende
Handlung
stattgefunden
hat
vgl.
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
.
8
.
Juni
XI
.
f.
13
Juli
XI
.
12
.
Oktober
XI
.
.
Nr.
"
getroffene
Rechtswahl
führt
anderen
Ergebnis
.
Art
.
Satz
EGBGB
schließt
Ansprüche
unerlaubter
Handlung
Rechtswahl
Eintritt
Ereignisses
außervertragliches
Schuldverhältnis
entstanden
ist
selbst
Recht
anwendbar
erklären
.
anzuwendende
Recht
ergibt
Art
.
dargelegt
Auffassung
Revision
Anwendbarkeit
deutschen
Deliktsrechts
führen
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
habe
Kläger
Vermittlung
vornherein
chancenlosen
Aktienoptionsgeschäfte
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
.
Vermittler
haftet
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
gemäß
§
Geschäftsmodell
angelegt
ist
Anleger
chancenlose
Geschäfte
ausschließlich
eigenen
Vorteil
vermitteln
.
Vermittler
geht
allein
hohe
Gewinne
erzielen
möglichst
Geschäfte
realisiert
Anleger
überhöhter
Gebühren
Aufschläge
chancenlos
sind
.
Geschäftsmodell
zielt
vornherein
ganz
bewusst
uninformierte
leichtgläubige
Menschen
sittenwidriger
Ausnutzung
Gewinnstrebens
Geschäftspartner
gewinnen
Kosten
bereichern
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
f.
bestätigt
8
.
März
12
.
Oktober
XI
ZR
.
.
Haftungsvoraussetzungen
sind
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
erfüllt
.
verlangten
Gebühren
brachten
Chance-Risiko-Verhältnis
Gleichgewicht
.
verminderte
Gewinnchance
musste
zunehmender
Anzahl
Optionsgeschäfte
noch
weiter
abnehmen
.
einzelnen
Kontrakte
anknüpfende
"
Half-Turn-Provision
US-Dollar
"
Round-Turn-Provision
"
US-Dollar
führte
machte
selbst
Fall
einzelne
Geschäfte
Gewinn
abwarfen
Gesamtinvestition
Chance
positive
Ergebnisse
äußerst
unwahrscheinlich
ließ
weitgehenden
Verlust
eingesetzten
Mittel
so
gut
sicher
erscheinen
vgl.
Senatsurteil
8
.
Februar
XI
.
.
Revision
wendet
hiergegen
Erfolg
Annahme
Geschäfte
Klägers
zwangsläufig
erheblichen
Verlusten
führen
mussten
sei
falsch
.
Berufungsgericht
ist
Annahme
ausgegangen
hat
festgestellt
höhere
Aufschläge
Optionsprämie
Gewinnerwartung
Anlegers
verschlechterten
höherer
Kursausschlag
Börsenfachhandel
realistisch
angesehene
notwendig
war
Gewinnzone
kommen
Aufschläge
Anleger
Optionen
erwerben
Wahrscheinlichkeit
Ergebnis
praktisch
chancenlos
machten
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
sind
zeigt
Revision
.
Kläger
war
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Rechtsprechung
Senats
chen
Weise
aufgeklärt
vermittelten
Geschäfte
Ergebnis
chancenlos
waren
.
Würdigung
Berufungsgerichts
entbehrt
Auffassung
Revision
tragfähigen
Grundlage
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Inhalt
Informationsschrift
"
Kurzgefasste
Einführung
Grundsätze
Terminhandels
"
Fassung
Broschüre
"
"
Kläger
Vortrag
Beklagten
erhalten
hat
hatten
.
Tatsache
Kläger
Tatbestandsmerkmale
§
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
hat
ändert
Sache
Beklagten
war
zunächst
einmal
Einzelnen
vorzutragen
unternommen
worden
ist
ausreichende
Aufklärung
Klägers
sicherzustellen
vgl.
Senatsurteile
13
.
Oktober
XI
26
.
Oktober
XI
.
hat
Beklagte
getan
.
Inhalt
genannten
Informationsschriften
vorgetragen
hat
lässt
Vortrag
entnehmen
Schriften
ausreichende
Aufklärung
Klägers
bewirkt
worden
wäre
.
Auch
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
sei
aufklärungsbedürftig
gewesen
ist
rechtsfehlerfrei
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
angenommen
hat
"
Fragebogen
Risiken
"
habe
nur
Grundlage
telefonische
Befragung
gedient
sei
Kläger
aber
Unterschrift
übersandt
worden
hat
Auffassung
Revision
erheblichen
Beweisantrag
übergangen
.
Beweisantrag
Revision
verweist
betrifft
Behauptung
Beklagten
Kläger
habe
Fragebogen
beantwortet
.
Beweis
musste
Berufungsgericht
erheben
angenommen
hat
Kläger
Fragebogen
beantwortet
habe
Angaben
ergebe
aufklärungsbedürftig
gewesen
sei
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgericht
haftungsrelevante
Beteiligung
Beklagten
begangenen
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
bejaht
hat
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Voraussetzungen
Teilnahme
unerlaubten
Handlung
Sinne
§
richten
Strafrecht
entwickelten
Grundsätzen
.
Demgemäß
verlangt
Teilnahme
Kenntnis
Tatumstände
wenigstens
groben
Zügen
jeweiligen
Willen
einzelnen
Beteiligten
Tat
gemeinschaftlich
anderen
auszuführen
fremde
Tat
fördern
.
objektiver
Hinsicht
muss
Beteiligung
Ausführung
Tat
hinzukommen
Form
Begehung
fördert
relevant
ist
.
einzelnen
Teilnehmer
muss
Verhalten
festgestellt
werden
können
rechtswidrigen
Eingriff
fremdes
Rechtsgut
unterstützt
hat
Kenntnis
Tatumstände
Rechtsgutverletzung
gerichteten
Willen
getragen
wird
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
12
.
Oktober
XI
ZR
.
jeweils
.
Fällen
vorliegenden
Art
nur
ausnahmsweise
ausdrückliche
Vereinbarung
Beteiligten
Vornahme
sittenwidriger
Handlungen
ausdrückliche
Zusage
Beteiligten
Hilfeleistung
wird
feststellen
lassen
ergibt
Notwendigkeit
gesamten
Umstände
konkreten
Einzelfalles
möglicherweise
auch
Grundzüge
bestimmter
missbilligender
branchentypischer
Handlungsweisen
aufzeigen
untersuchen
ausreichende
Anhaltspunkte
Beteiligung
sittenwidrigen
Verhalten
ergeben
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
12
.
Oktober
XI
ZR
.
jeweils
.
Grundsätzen
halten
Ausführungen
Berufungsgericht
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Abs.
haftungsrelevanten
Teilnahmehandlung
Beklagten
bejaht
hat
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
objektiven
Voraussetzungen
Teilnahme
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
sind
gegeben
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
hat
Beklagte
Rahmenvertrages
18
.
März
Zugang
US-amerikanischen
Börse
eröffnet
Transaktionskonto
Klägers
geführt
Provisionen
abgeführt
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beihilfe
so
genannte
neutrale
berufstypische
Handlungen
verkannt
.
Rechtsprechung
sind
derartige
Handlungen
Beihilfe
werten
Handeln
Haupttäters
ausschließlich
Begehung
strafbaren
Handlung
abzielt
Hilfeleistende
Kenntnis
hat
.
weiß
Beitrag
Haupttäter
verwendet
wird
lediglich
möglich
hält
Tun
Begehung
Straftat
genutzt
wird
ist
sein
Handeln
regelmäßig
noch
strafbare
Beihilfehandlung
beurteilen
sei
denn
erkannte
Risiko
strafbaren
Verhaltens
Unterstützten
war
derart
hoch
Hilfeleistung
Förderung
erkennbar
tatgeneigten
Täters
angelegen
sein
ließ
Urteile
1
.
August
BGHSt
f.
18
.
Juni
NStZ
.
.
jeweils
.
bedeutet
auch
neutrale
Handlungen
objektive
Hilfeleistung
darstellen
können
Qualifizierung
neutraler
Handlungen
Beihilfehandlungen
Problem
subjektiven
Tatbestandes
ist
Beschluss
20
.
September
;
vgl.
auch
Senatsurteil
12
.
Oktober
XI
ZR
.
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgericht
Teilnehmervorsatz
Beklagten
Sinne
§
bejaht
hat
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Feststellung
vorsätzlichen
Handelns
Beklagten
unterliegt
Ergebnis
tatrichterlicher
Würdigung
Sinne
§
Abs.
Satz
nur
eingeschränkten
Überprüfung
Revisionsgericht
.
kann
lediglich
überprüft
werden
Streitstoff
umfassend
widerspruchsfrei
Verstoß
Erfahrungssätze
gewürdigt
worden
ist
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
12
.
Oktober
XI
ZR
.
jeweils
.
Prüfung
hält
Berufungsurteil
stand
.
subjektiven
Voraussetzungen
haftungsrechtlich
relevanten
Mitwirkungshandlung
sind
dann
erfüllt
ausländischer
Broker
deutschen
gewerblichen
Terminoptionsvermittler
zusammen
arbeitet
positive
Kenntnis
Geschäftsmodell
Gebührenstruktur
Ausdruck
kommt
hat
Vermittler
erhobenen
Gebühren
Aufschläge
kennt
Geschäfte
Anleger
insgesamt
chancenlos
machen
Senatsurteile
13
Juli
XI
.
12
.
Oktober
XI
ZR
.
.
Voraussetzungen
Teilnehmervorsatzes
Beklagten
sind
erfüllt
.
rechtsfehlerfreien
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Beklagte
bereits
ersten
Geschäft
April
Kläger
durchführte
Rahmenvertrages
18
.
März
positive
Kenntnis
Gebühren
Kläger
entrichten
hatte
.
Brokerunternehmen
wusste
Beklagte
Gebühren
Optionsgeschäfte
Klägers
insgesamt
betrachtet
praktisch
chancenlos
waren
.
sind
subjektiven
Voraussetzungen
haftungsrechtlich
relevanten
Mitwirkungshandlung
Beklagten
erfüllt
.
Voraussetzungen
subjektiven
Voraussetzungen
auch
positive
Kenntnis
Brokers
Gebühren
angenommen
werden
können
kommt
vgl.
Senatsurteile
9
.
März
XI
.
f.
13
Juli
XI
.
12
.
Oktober
XI
.
.
Erlaubnis
Finanzaufsicht
besaß
steht
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
Gehilfenvorsatz
Beklagten
.
Erlaubnis
lässt
zivilrechtliche
Unbedenklichkeit
Verhaltens
gewerblichen
Terminoptionsvermittlers
Kunden
schließen
Senatsurteil
12
.
Oktober
XI
ZR
.
.
Auch
Verjährung
Klageforderung
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Verjährungsrecht
geltenden
Überleitungsvorschrift
Art
.
§
Abs.
Satz
finden
1
.
Januar
geltenden
Verjährungsvorschriften
Anwendung
.
etwaiger
deliktsrechtlicher
Schadensersatzanspruch
Klägers
war
Zeitpunkt
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
verjährt
.
dreijährige
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
hatte
Zeitpunkt
Kenntnis
Klägers
Person
Ersatzpflichtigen
gonnen
.
Kläger
hatte
Folgenden
dargelegt
wird
1
.
Januar
Kenntnis
Beteiligung
Beklagten
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
traten
Stelle
§
Abs.
Altern
.
aF
gemäß
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Verjährungsvorschriften
§
§
vgl.
Urteil
10
November
.
.
Berechnung
Verjährungsfrist
auch
Beginn
Laufs
kenntnisabhängigen
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
gehört
Senatsurteile
23
.
Januar
XI
.
.
3
.
Juni
XI
.
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
neue
Verjährungsrecht
maßgeblich
§
Abs.
Nr.
Gleichstellung
Kenntnis
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
zusätzlicher
Regelungen
§
aF
hinausgehender
verjährungsverkürzender
Anwendungsfall
eröffnet
ist
vgl.
Urteil
10
November
.
.
Auch
Stelle
kenntnisunabhängigen
30jährigen
Verjährungsfrist
Begehung
Handlung
§
Abs.
Altern
.
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
kürzere
neue
Verjährungsregelung
getreten
.
Verjährungsfrist
§
§
war
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
angenommen
hat
Klageerhebung
März
noch
abgelaufen
so
Hemmung
Verjährung
geführt
hat
§
Abs.
Nr.
.
§
§
beträgt
Verjährungsfrist
Jahre
beginnend
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Anspruchsteller
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
hat
Kenntnis
grober
Fahrlässigkeit
hat
.
erforderliche
Kenntnis
liegt
Allgemeinen
Geschädigten
Erhebung
Schadenersatzklage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
Erfolg
versprechend
auch
risikolos
möglich
ist
.
ist
notwendig
Geschädigte
Einzelumstände
kennt
Beurteilung
möglicherweise
Bedeutung
haben
noch
muss
bereits
hinreichend
sichere
Beweismittel
Hand
haben
Rechtsstreit
Wesentlichen
risikolos
führen
können
.
Auch
kommt
Ausnahmefällen
abgesehen
zutreffende
rechtliche
Würdigung
Urteil
9
November
.
Senatsurteile
27
.
Mai
XI
.
3
.
Juni
XI
.
jeweils
.
fahrlässige
Unkenntnis
ist
anzunehmen
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
ungewöhnlich
grobem
Maße
verletzt
auch
ganz
nahe
liegende
Überlegungen
angestellt
hat
beachtet
hat
hätte
einleuchten
müssen
Senatsurteil
23
.
September
XI
.
.
Grundsätzen
hatte
Kläger
Streitfall
gemäß
§
Abs.
relevanten
Stichtag
1
.
Januar
jedenfalls
Beteiligung
Beklagten
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
positive
Kenntnis
noch
beruhte
Unkenntnis
grober
Fahrlässigkeit
.
Geht
vorliegend
Frage
deliktischen
Haftung
Brokers
bedingt
vorsätzlicher
Teilnahme
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
kann
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Anlegers
nur
ausgegangen
werden
Umstände
Bezug
Geschäftsmodell
Ersatzanspruch
begründen
auch
Umstände
ergibt
auch
Transaktionskonto
führende
einzelnen
Aufträge
Anlegers
ausführende
Broker
möglicher
tender
Betracht
kommt
bekannt
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
sind
.
war
1
.
Januar
Fall
Kläger
Zeitpunkt
Umstände
Teilnehmerhaftung
Beklagten
ergibt
kannte
Unkenntnis
auch
grober
Fahrlässigkeit
beruhte
.
Berufungsgericht
hat
Teilnehmervorsatz
Beklagten
anders
Revision
meint
entscheidend
begründet
Rahmenvertrages
18
.
März
Gebühren
kannte
Kläger
entrichten
hatte
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Sachvortrag
Parteien
Tatsacheninstanzen
enthalten
aber
Anhaltspunkt
Kläger
1
.
Januar
Rahmenvertrag
18
.
März
positive
Kenntnis
Beklagten
Gebühren
zahlen
hatte
kannte
grober
Fahrlässigkeit
kannte
.
Behauptung
Beklagten
Kläger
sei
rechtsverjährter
Zeit
Herrn
Möglichkeit
Inanspruchnahme
klagten
hingewiesen
worden
hat
Berufungsgericht
Auffassung
Revision
rechtsfehlerfrei
hinreichend
dargetan
Vorbringen
"
Blaue
"
angesehen
.
Vernehmung
Herrn
Zeugen
hat
verfahrensfehlerfrei
Ausforschung
abgelehnt
.
Vortrag
Beklagten
ist
bereits
entnehmen
Informationen
Kläger
erhalten
hat
.
Informationen
Kläger
jährungsbeginn
erforderliche
Kenntnis
insbesondere
Kenntnis
Beklagte
positive
Kenntnis
Gebühren
Kläger
entrichten
hatte
vermittelt
hat
Unkenntnis
Informationen
grober
Fahrlässigkeit
beruhte
ist
Vortrag
Beklagten
entnehmen
.
Übrigen
ist
Ablehnung
angetretenen
Zeugenbeweises
sig
Beweis
gestellten
Tatsachen
zwar
Gewand
bestimmt
aufgestellten
Behauptung
gekleidet
Geratewohl
gemacht
gleichsam
"
Blaue
"
aufgestellt
Luft
gegriffen
sind
Beschluss
1
.
Juni
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
jeglichem
Anhaltspunkt
Kläger
Verjährungsbeginn
derliche
Kenntnis
rechtsverjährter
Zeit
vermittelt
hat
fehlt
.
Klageforderung
ist
Auffassung
Revision
auch
verwirkt
.
Verwirkung
Unterfall
Verstoßes
Glauben
unzulässigen
Rechtsausübung
kommt
Betracht
Berechtigte
Recht
längere
Zeit
geltend
macht
Lage
war
Verpflichtete
Rücksicht
gesamte
Verhalten
Berechtigten
einrichten
durfte
eingerichtet
hat
sein
Recht
mehr
geltend
machen
werde
vgl.
Urteile
16
.
Juni
13
Juli
XI
.
jeweils
.
ist
vorliegenden
Fall
auszugehen
.
kann
dahinstehen
Auszahlung
Restbetrages
Klageerhebung
liegende
Zeitraum
etwa
Jahren
Monaten
Annahme
Verwirkung
erforderlichen
Zeitmomentes
bereits
Ablauf
dreijährigen
Regelverjährungsfrist
§
überhaupt
rechtfertigt
vgl.
70
.
Aufl
.
.
.
Jedenfalls
ist
ersichtlich
noch
Parteivortrag
entnehmen
Kläger
Beklagten
zurechenbarer
Weise
Vertrauenstatbestand
geschaffen
hat
Beklagte
berechtigterweise
einrichten
durfte
Kläger
werde
Rechte
mehr
geltend
machen
.
Zusammenhang
stehende
Hinweis
Beklagten
USamerikanischem
Aufsichtsrecht
maßgebliche
Zeitpunkt
Klageerhebung
bereits
abgelaufene
fünfjährige
Aufbewahrungsfrist
Kundenunterlagen
greift
.
Beklagte
konnte
Kläger
ausländischen
Privatanleger
Kenntnis
Bestimmungen
US-amerikanischen
Aufsichtsrechts
voraussetzen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung