NAMEN Verkündet : 3 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 3 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 November wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Deutscher Wohnsitz verlangt Beklagten US-amerikanischen Brokerunternehmen Sitz Schadensersatz Verlusten Zusammenhang Aktienoptionsgeschäften . zuständigen US-Börsenaufsicht unterliegende Beklagte bietet institutionellen Kunden auch Privatkunden ClearingDienste Handel Derivaten . Privatkunden können Vermittler Handelsaufträge einreichen Beklagten abgewickelt werden . Vermittler war Sitz GmbH Folgenden : Einstellung Geschäftstätigkeit deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis selbständige Finanzdienstleisterin verfügte . Geschäftsbeziehung Beklagten lag Rahmenvertrag 18 . März zugrunde . hatte Beklagten Kunden Eröffnung Aktienkonten vermitteln . Beklagte sollte einzelnen Kundenkonten Transaktion " HalfTurn-Kommission US-Dollar belasten US-Dollar zurück vergüten waren . warb Kläger Beklagte abzuschließende Optionsgeschäfte übersandte Vertragsunterlagen Informationsmaterial . Kläger schlossen Vermittlungsvertrag 22./24 . April formularmäßigen Schiedsvertrag Nr. folgende Klausel enthält : " Einbeziehung Mitarbeitern Schiedsvereinbarung gilt auch Ansprüche Kunde Erfüllungsgehilfen Geschäftsführer Angestellte Mitarbeiter Geschäftsbesorgers Zusammenhang Vertrages geltend macht betroffene Angestellte Mitarbeiter Entscheidung Schiedsgericht zustimmt . " Ferner schloss Kläger Beklagten " " Nr. Geltung Rechts Staates vorsieht Nr. ebenfalls Schiedsvereinbarung enthält . eröffnete Durchführung Geschäfte Beklagten Einzelkonto Kläger . überwies geführten Konto Beklagten Zeit 23 . April 11 . Januar insgesamt US-Dollar erhielt Durchführung mittelten Aufträge Jahre US-Dollar . Differenzbetrag umgerechnet 59.918,96 € Zinsen macht Klage geltend . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei zulässig . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte ergebe § . Kläger Konten führe Vermögen hier geschädigt worden sei liege Erfolgsort . örtliche Zuständigkeit sei gemäß § Abs. Prüfung Berufungsgerichts entzogen . Einrede Schiedsvertrages stehe Zulässigkeit Klage . Beklagte könne Nr. Schiedsabrede Kläger berufen . gehöre Klausel genannten Personenkreis . sei Erfüllungsgehilfe noch Organ sei Organisation eingebunden auch traut gewesen Pflichtenkreis tätig werden . habe Anlegern eigene geschuldete Leistungen erbringen gehabt . Nr. " " Parteien enthaltene Schiedsabrede umfasse Klageforderung . Gegenstand vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzansprüche unerlaubter Handlung Beteiligung Beklagten sittenwidrigen Schädigung Klägers Schiedsabrede betreffe hingegen Streitigkeiten Parteien Bezug Transaktion Auslegung Erfüllung Verletzung Parteien geschlossenen Vertrages . Klageforderung sei gemäß § § Abs. begründet . Anspruch finde deutsches Recht Anwendung Vermögensschaden Klägers eingetreten sei Art . Abs. Satz . Gelder Vorbringen Beklagten zunächst Einzelkonto verbucht somit rechtlich noch Vermögen gers verblieben seien sei unerheblich . Bereits Einzahlung sei Agio % abgezogen worden . Übrigen habe Überweisung Beklagten eingerichtetes Konto Beginn Umsetzung Anlageentscheidung gehandelt fehlerhaften Aufklärung beruht letztlich Verlust Gelder geführt habe . Art . Abs. Nr. rechtfertige andere Beurteilung . Nr. " " finde zwar Recht Staates Vertragsverhältnis Parteien Anwendung . wesentlich engere Verbindung Recht werde vorliegenden Sachverhalt aber begründet vertraglichen Beziehungen Parteien Beteiligung Beklagten begangenen unerlaubten Handlung Vordergrund stünden . habe Kläger Sinne § vorsätzlich sittenwidrig geschädigt veranlasst habe Geld Optionsgeschäften anzulegen Geschäfte verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt war . Kläger vorgelegte Broschüre " " Merkblatt " Wichtige Informationen Verlustrisiken Börsentermingeschäften " Vermittlungsvertrag enthielten ausreichende Aufklärung . Beklagte behaupte Kläger habe vorgelegte Fassung Broschüre " " Informationsschrift " Kurz gefasste Einführung Grundsätze Terminhandels " erhalten sei Vortrag unsubstantiiert . Beklagte habe konkret dargelegt Informationsmaterial Kläger zugegangen sei ausreichende Aufklärung enthalten habe . Kläger IT-Consultant sei aufklärungsbedürftig gewesen . Kontoeröffnungsantrag ergebe Erfahrung " " Optionen gehabt habe . Beklagte habe unerlaubten Handlung vorsätzlich Beihilfe geleistet . habe Haupttat gefördert Zugang Börse verschafft Konten Anleger geführt Gebühren abgerechnet habe . habe zumindest billigend Kauf genommen Kläger ausreichend aufgeklärt war Schaden erlitt . habe Rahmenvertrages gewusst Kläger hohe Aufschläge Optionsprämie entrichten gehabt habe . habe Fachunternehmen auch gewusst Durchführung Geschäfte insbesondere Falle Geschäfte praktisch chancenlos gewesen sei . Hand gelegen habe Kläger ausreichend aufgeklärt worden sei habe Geschäfte durchgeführt Art Aufklärung informieren Vorsorge Missbrauch treffen . erforderliche Erlaubnis Kreditwesengesetz verfügt habe entlaste Beklagte . tatsächliche Vermutung spreche Kläger ordnungsgemäßer Aufklärung Abschluss Optionsgeschäfte abgesehen hätte . könne Ersatz Geschäfte aufgewandten Geldbetrages verlangen . Klageforderung sei verjährt . Verjährungsfrist beginne Art . § Abs. § Abs. Schluss Jahres Anspruch entstanden sei Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Schädigers Kenntnis erlangt habe grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . sei Bezug haftungsbegründende Pflichtverletzung auch bezüglich Haftung Beklagten begründenden Umstände Mandatierung erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägers Jahre Fall gewesen . Vorbringen Beklagten Herr habe Kläger rechtsverjährter Zeit Möglichkeiten Inanspruchnahme Beklagten informiert sei insbesondere Zeitpunktes " Blaue " erfolgt . Vernehmung Zeuge Zeitpunkt angeblichen Information wäre Ausforschung gerichtet . Klageforderung sei auch verwirkt . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Berufungsgericht ist Recht Zulässigkeit Klage ausgegangen . hat Auffassung Revision auch Revisionsverfahren Amts prüfende Urteile 28 November . 9 Juli . 9 . März XI . 23 . März . jeweils internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Klage rechtsfehlerfrei bejaht . Rahmen Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag Klägers ist Gerichtsstand unerlaubten Handlung hier anwendbaren Regelung § gegeben Haupttäter Beklagte Beihilfe geleistet haben soll gehandelt hat vgl. Senatsurteile 9 . März XI . f. 8 . Juni XI . 8 . Juni XI . . Rechtlich beanstanden ist auch Auffassung Berufungsgerichts Beklagte könne Kläger getroffene Schiedsabrede berufen Nr. Abrede genannten Personenkreis gehöre . Beklagte genannten Formularklausel erfasst wird ist Auslegung ermitteln Senat Verwendung Klausel Bezirk Berufungsgerichts selbst vornehmen kann vgl. Urteile 5 Juli f. 16 . Juni XI . 29 . Juni ZR . . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen -9- verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde legen sind . . vgl. Urteile 29 . April . 21 . April XI . 28 . April XI . . Zweifel Auslegung gehen § 305c Abs. früher § Lasten Verwenders . Betracht bleiben nur Verständnismöglichkeiten zwar theoretisch denkbar praktisch aber fern liegend ernstlich Betracht ziehen sind Urteile 30 . Oktober 21 . April XI . . Auslegung Nr. Schiedsabrede Grundsätzen ergibt Beklagte Schiedsabrede Kläger einbezogen war . gehörte auch Revision Zweifel zieht Organen ist Auffassung Revision auch Erfüllungsgehilfe vgl. Senatsurteil 8 . Februar . . gehörte Personenkreis Geschäftsführer Angestellten Mitarbeiter Klausel ausdrücklich Erfüllungsgehilfe bezeichnet wird . ist auch Erfüllungsgehilfe Sinne § Satz . werden Personen verstanden tatsächlichen Gegebenheiten Falles Wissen Schuldners Erfüllung obliegenden Verbindlichkeit Hilfsperson tätig werden Urteile 8 . Februar 9 . Oktober ; 70 . Aufl . . . Beklagte wurde Erfüllung Verbindlichkeit Vermittlungsvertrages Vermittlung Anlagegeschäfte tätig . schloss Kläger ebenso vermittelten Anlegern vielmehr selbständige Verträge eigene vertragliche Verpflichtungen Kunden Einrichtung Führung Kontos Durchführung Optionsgeschäfte Abrechnung Gebühren einging wurde Erfüllung Verpflichtungen tätig . Kläger nimmt Beklagte anders Revision meint auch Zusammenhang Vertrages Anspruch . macht vielmehr geltend Beklagte habe vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung beteiligt . tatsächlichen Voraussetzungen gestützten Anspruches stehen Zusammenhang tatsächlichen Verhalten Beklagten Geschäftsbeziehung geschlossenen Rahmenvertrag 18 . März aber Vertrag Kläger Einbeziehung Beklagten Schiedsvertrag spricht auch zeitlich Abschluss Schiedsvertrages Kläger Beklagten vorgelegte geänderte Fassung formularmäßigen verwendet hat Erfüllungsgehilfen Organen auch sonstige Seite eingeschaltete Dritte einbezieht . Auch Klausel erfasst Beklagte Senat Urteil 8 . Februar XI . . entschieden hat . Selbst Nr. Kläger geschlossenen Schiedsvertrages eindeutig entnehmen wäre Beklagte Erfüllungsgehilfin anzusehen ist gingen etwaige Zweifel gemäß 305c Abs. früher : Lasten Verwenders Beklagten . Zulässigkeit Klage steht auch Nr. " " enthaltene Schiedsklausel . ist Auffassung Revision formungültig . Schiedsklausel erfüllt Art . Yorker Übereinkommens Anerkennung Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 10 . Juni . S. ; Folgenden : vorgeschriebene Form auch hier gegebenen Einredesituation § Abs. gewahrt sein muss Schiedsabrede hier ausländischen Schiedsspruch Sinne Art . Abs. UNÜ führen kann vgl. Senatsurteil 8 . Juni XI . . Art . Abs. fordert schriftliche Vereinbarung . ist Art . Abs. UNÜ Schiedsklausel Vertrag Schiedsabrede verstehen Vertrag Schiedsabrede Parteien unterzeichnet Briefen Telegrammen enthalten ist gewechselt haben . ist hier Fall . erste Schriftformalternative ist erfüllt " " nur Kläger unterzeichnet worden ist beiderseitige Schriftformerfordernis wahrt vgl. Senatsurteil 8 . Juni XI . . Landgericht getroffenen Berufungsgericht Bezug genommenen rechtsfehlerfreien Feststellungen Überschrift " angebrachten Unterschriften Mitarbeitern Beklagten rechtfertigen bereits Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat andere Beurteilung . dienen nur internen Zwecken dokumentieren Willen Beklagten Kläger " " enthaltenen Schiedsklausel abzuschließen . Schriftwechsel Sinne Art . Abs. Altern . UNÜ liegt Parteien schon rechtsfehlerfreien Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Kläger Durchführung Optionsgeschäfte erforderlichen Vertragsunterlagen Beklagten übersandt worden sind . zeigt Revision . Kläger verhält widersprüchlich Formungültigkeit Schiedsklausel beruft . kann dahinstehen Verbot widersprüchlichen Verhaltens UNÜ inhärent ist Partei Schiedsvereinbarung unterschrieben hat verwehrt sein kann Hinweis Schiedseinrede erhebende Vertragspartner selbst unterschrieben hat Unwirksamkeit Schiedsvereinbarung geltend machen vgl. Senatsurteil 8 . Juni XI . . Kläger kann schon widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden Beklagte ihrerseits widersprüchlich verhalten hat . stützt Schiedseinrede verschiedene Schiedsvereinbarungen Schiedsverfahren verschiedenen Schiedsgerichten verschiedenen Verfahrensordnungen vorsehen . Schiedsklausel genügt auch Formvorschriften nationalen Rechts Anwendung Meistbegünstigungsgrundsatz Art . eröffnet ist . kann dahinstehen Meistbegünstigungsgrundsatz so verstanden werden könnte Durchbrechung Rückverweisung nationalen Rechts unmittelbar Vergleich Art . zurückhaltendere nationale Formvorschriften verweist vgl. Beschluss 21 . September ZB . Formalien berufenen § Abs. sind erfüllt insoweit geringeren Anforderungen gelten Art . UNÜ vgl. Zöller/Geimer 28 . Aufl . . . Abs. ist anwendbar Kläger Verbraucher anzusehen ist . Berufungsgericht hat zwar ausdrückliche Feststellung getroffen . hat aber landgerichtliche Urteil verwiesen festgestellt hat Vertrag Parteien beruflichen gewerblichen Tätigkeit Klägers ausschließlich privaten Vermögensanlage zuzurechnen Kläger Verbraucher anzusehen ist . Auch Berufungsverfahren ist Verbrauchereigenschaft Klägers Parteien unstreitig geblieben . Beklagte hat dahingehende Behauptung Klägers bestritten lediglich geltend gemacht US-Recht enthalte auch Verbraucherverträge liberalere Formvorschriften . Auch Formvorschriften Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ebenso Ermittlung berufenen nationalen Kollisionsregeln Meistbegünstigungsgrundsatz gebotenen Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst wird Beschluss 21 . September ZB sind eingehalten . Zustandekommen Wirksamkeit Schiedsvereinbarung bemessen Kollisionsfall Regeln deutschen Internationalen Privatrechts Urteil 28 November f. . Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art . . Beschluss 21 . September ZB führen Rechtswahl Nr. " ments " gegenteiliger Anhaltspunkte auch enthaltene Schiedsklausel gilt vgl. Urteile 28 November f. 12 . Februar ; Kröll grundsätzlich Geltung Rechts Staates Art . Abs. aF . wahrende Form richtet aber Verbrauchervertrag vorliegt Art . Abs. Nr. 2 Abs. Satz aF Recht Staates Kläger gewöhnlichen Aufenthalt hat deutschem Recht . Form § Abs. ist aber dargelegt gewahrt . Art . ist Art . Abs. Satz Nr. aF ausgeschlossen Beklagte maßgeblichen Vertragsinhalt etwaige Gewinne gewöhnlichen Aufenthaltsstaat Klägers übermitteln hatte vgl. Senatsurteile 8 . Juni XI . 25 . Januar XI . . 2 . Auch Begründung Berufungsgericht Klage begründet angesehen hat hält rechtlicher Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Beurteilung rechtlich beanstandender Weise deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt Senatsurteile 9 . März XI . . 8 . Juni XI . 8 . Juni XI . . Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlungen vorgenommen Art . Abs. Satz hier Vertragsformular Kläger hat vorlegen unterschreiben lassen . handelte lediglich Vorbereitungshandlung unverzichtbaren Tatbeitrag Kläger Anlagebeträge Beklagten eröffnete Konto überwiesen hätte . ist Fällen vorliegenden Art auch Art . Abs. deutsches Recht anzuwenden Sachverhalt wesentlich prägende Handlung stattgefunden hat vgl. Senatsurteile 9 . März XI . . 8 . Juni XI . f. 13 Juli XI . 12 . Oktober XI . . Nr. " getroffene Rechtswahl führt anderen Ergebnis . Art . Satz EGBGB schließt Ansprüche unerlaubter Handlung Rechtswahl Eintritt Ereignisses außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist selbst Recht anwendbar erklären . anzuwendende Recht ergibt Art . dargelegt Auffassung Revision Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts führen . Rechtsfehlerfrei ist auch Auffassung Berufungsgerichts habe Kläger Vermittlung vornherein chancenlosen Aktienoptionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt . Vermittler haftet vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § Geschäftsmodell angelegt ist Anleger chancenlose Geschäfte ausschließlich eigenen Vorteil vermitteln . Vermittler geht allein hohe Gewinne erzielen möglichst Geschäfte realisiert Anleger überhöhter Gebühren Aufschläge chancenlos sind . Geschäftsmodell zielt vornherein ganz bewusst uninformierte leichtgläubige Menschen sittenwidriger Ausnutzung Gewinnstrebens Geschäftspartner gewinnen Kosten bereichern Senatsurteile 9 . März XI . f. bestätigt 8 . März 12 . Oktober XI ZR . . Haftungsvoraussetzungen sind rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts erfüllt . verlangten Gebühren brachten Chance-Risiko-Verhältnis Gleichgewicht . verminderte Gewinnchance musste zunehmender Anzahl Optionsgeschäfte noch weiter abnehmen . einzelnen Kontrakte anknüpfende " Half-Turn-Provision US-Dollar " Round-Turn-Provision " US-Dollar führte machte selbst Fall einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen Gesamtinvestition Chance positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich ließ weitgehenden Verlust eingesetzten Mittel so gut sicher erscheinen vgl. Senatsurteil 8 . Februar XI . . Revision wendet hiergegen Erfolg Annahme Geschäfte Klägers zwangsläufig erheblichen Verlusten führen mussten sei falsch . Berufungsgericht ist Annahme ausgegangen hat festgestellt höhere Aufschläge Optionsprämie Gewinnerwartung Anlegers verschlechterten höherer Kursausschlag Börsenfachhandel realistisch angesehene notwendig war Gewinnzone kommen Aufschläge Anleger Optionen erwerben Wahrscheinlichkeit Ergebnis praktisch chancenlos machten . Feststellungen Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind zeigt Revision . Kläger war rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts auch Rechtsprechung Senats chen Weise aufgeklärt vermittelten Geschäfte Ergebnis chancenlos waren . Würdigung Berufungsgerichts entbehrt Auffassung Revision tragfähigen Grundlage Berufungsgericht festgestellt hat Inhalt Informationsschrift " Kurzgefasste Einführung Grundsätze Terminhandels " Fassung Broschüre " " Kläger Vortrag Beklagten erhalten hat hatten . Tatsache Kläger Tatbestandsmerkmale § darzulegen gegebenenfalls beweisen hat ändert Sache Beklagten war zunächst einmal Einzelnen vorzutragen unternommen worden ist ausreichende Aufklärung Klägers sicherzustellen vgl. Senatsurteile 13 . Oktober XI 26 . Oktober XI . hat Beklagte getan . Inhalt genannten Informationsschriften vorgetragen hat lässt Vortrag entnehmen Schriften ausreichende Aufklärung Klägers bewirkt worden wäre . Auch Feststellung Berufungsgerichts Kläger sei aufklärungsbedürftig gewesen ist rechtsfehlerfrei . Berufungsgericht Zusammenhang angenommen hat " Fragebogen Risiken " habe nur Grundlage telefonische Befragung gedient sei Kläger aber Unterschrift übersandt worden hat Auffassung Revision erheblichen Beweisantrag übergangen . Beweisantrag Revision verweist betrifft Behauptung Beklagten Kläger habe Fragebogen beantwortet . Beweis musste Berufungsgericht erheben angenommen hat Kläger Fragebogen beantwortet habe Angaben ergebe aufklärungsbedürftig gewesen sei . Auch Ausführungen Berufungsgericht haftungsrelevante Beteiligung Beklagten begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejaht hat halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Voraussetzungen Teilnahme unerlaubten Handlung Sinne § richten Strafrecht entwickelten Grundsätzen . Demgemäß verlangt Teilnahme Kenntnis Tatumstände wenigstens groben Zügen jeweiligen Willen einzelnen Beteiligten Tat gemeinschaftlich anderen auszuführen fremde Tat fördern . objektiver Hinsicht muss Beteiligung Ausführung Tat hinzukommen Form Begehung fördert relevant ist . einzelnen Teilnehmer muss Verhalten festgestellt werden können rechtswidrigen Eingriff fremdes Rechtsgut unterstützt hat Kenntnis Tatumstände Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen wird Senatsurteile 9 . März XI . 12 . Oktober XI ZR . jeweils . Fällen vorliegenden Art nur ausnahmsweise ausdrückliche Vereinbarung Beteiligten Vornahme sittenwidriger Handlungen ausdrückliche Zusage Beteiligten Hilfeleistung wird feststellen lassen ergibt Notwendigkeit gesamten Umstände konkreten Einzelfalles möglicherweise auch Grundzüge bestimmter missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen untersuchen ausreichende Anhaltspunkte Beteiligung sittenwidrigen Verhalten ergeben Senatsurteile 9 . März XI . 12 . Oktober XI ZR . jeweils . Grundsätzen halten Ausführungen Berufungsgericht Voraussetzungen § Abs. Satz Abs. haftungsrelevanten Teilnahmehandlung Beklagten bejaht hat rechtlichen Überprüfung stand . objektiven Voraussetzungen Teilnahme Sinne § Abs. Satz Abs. sind gegeben . rechtsfehlerfreien Feststellungen hat Beklagte Rahmenvertrages 18 . März Zugang US-amerikanischen Börse eröffnet Transaktionskonto Klägers geführt Provisionen abgeführt . Zusammenhang hat Berufungsgericht anders Revision meint Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beihilfe so genannte neutrale berufstypische Handlungen verkannt . Rechtsprechung sind derartige Handlungen Beihilfe werten Handeln Haupttäters ausschließlich Begehung strafbaren Handlung abzielt Hilfeleistende Kenntnis hat . weiß Beitrag Haupttäter verwendet wird lediglich möglich hält Tun Begehung Straftat genutzt wird ist sein Handeln regelmäßig noch strafbare Beihilfehandlung beurteilen sei denn erkannte Risiko strafbaren Verhaltens Unterstützten war derart hoch Hilfeleistung Förderung erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ Urteile 1 . August BGHSt f. 18 . Juni NStZ . . jeweils . bedeutet auch neutrale Handlungen objektive Hilfeleistung darstellen können Qualifizierung neutraler Handlungen Beihilfehandlungen Problem subjektiven Tatbestandes ist Beschluss 20 . September ; vgl. auch Senatsurteil 12 . Oktober XI ZR . . Auch Ausführungen Berufungsgericht Teilnehmervorsatz Beklagten Sinne § bejaht hat sind frei Rechtsfehlern . Feststellung vorsätzlichen Handelns Beklagten unterliegt Ergebnis tatrichterlicher Würdigung Sinne § Abs. Satz nur eingeschränkten Überprüfung Revisionsgericht . kann lediglich überprüft werden Streitstoff umfassend widerspruchsfrei Verstoß Erfahrungssätze gewürdigt worden ist Senatsurteile 9 . März XI . 12 . Oktober XI ZR . jeweils . Prüfung hält Berufungsurteil stand . subjektiven Voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind dann erfüllt ausländischer Broker deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammen arbeitet positive Kenntnis Geschäftsmodell Gebührenstruktur Ausdruck kommt hat Vermittler erhobenen Gebühren Aufschläge kennt Geschäfte Anleger insgesamt chancenlos machen Senatsurteile 13 Juli XI . 12 . Oktober XI ZR . . Voraussetzungen Teilnehmervorsatzes Beklagten sind erfüllt . rechtsfehlerfreien Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hatte Beklagte bereits ersten Geschäft April Kläger durchführte Rahmenvertrages 18 . März positive Kenntnis Gebühren Kläger entrichten hatte . Brokerunternehmen wusste Beklagte Gebühren Optionsgeschäfte Klägers insgesamt betrachtet praktisch chancenlos waren . sind subjektiven Voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung Beklagten erfüllt . Voraussetzungen subjektiven Voraussetzungen auch positive Kenntnis Brokers Gebühren angenommen werden können kommt vgl. Senatsurteile 9 . März XI . f. 13 Juli XI . 12 . Oktober XI . . Erlaubnis Finanzaufsicht besaß steht Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat Gehilfenvorsatz Beklagten . Erlaubnis lässt zivilrechtliche Unbedenklichkeit Verhaltens gewerblichen Terminoptionsvermittlers Kunden schließen Senatsurteil 12 . Oktober XI ZR . . Auch Verjährung Klageforderung hat Berufungsgericht anders Revision meint rechtsfehlerfrei verneint . Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift Art . § Abs. Satz finden 1 . Januar geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung . etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch Klägers war Zeitpunkt Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat verjährt . dreijährige Verjährungsfrist gemäß § Abs. hatte Zeitpunkt Kenntnis Klägers Person Ersatzpflichtigen gonnen . Kläger hatte Folgenden dargelegt wird 1 . Januar Kenntnis Beteiligung Beklagten sittenwidrigen Geschäftsmodell traten Stelle § Abs. Altern . aF gemäß Art . § Abs. Satz EGBGB Verjährungsvorschriften § § vgl. Urteil 10 November . . Berechnung Verjährungsfrist auch Beginn Laufs kenntnisabhängigen Verjährungsfrist § Abs. Nr. gehört Senatsurteile 23 . Januar XI . . 3 . Juni XI . ist Art . § Abs. Satz neue Verjährungsrecht maßgeblich § Abs. Nr. Gleichstellung Kenntnis grob fahrlässiger Unkenntnis zusätzlicher Regelungen § aF hinausgehender verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist vgl. Urteil 10 November . . Auch Stelle kenntnisunabhängigen 30jährigen Verjährungsfrist Begehung Handlung § Abs. Altern . ist Art . § Abs. Satz kürzere neue Verjährungsregelung getreten . Verjährungsfrist § § war Berufungsgericht Ergebnis zutreffend angenommen hat Klageerhebung März noch abgelaufen so Hemmung Verjährung geführt hat § Abs. Nr. . § § beträgt Verjährungsfrist Jahre beginnend Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Anspruchsteller Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners hat Kenntnis grober Fahrlässigkeit hat . erforderliche Kenntnis liegt Allgemeinen Geschädigten Erhebung Schadenersatzklage sei auch nur Form Feststellungsklage Erfolg versprechend auch risikolos möglich ist . ist notwendig Geschädigte Einzelumstände kennt Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben noch muss bereits hinreichend sichere Beweismittel Hand haben Rechtsstreit Wesentlichen risikolos führen können . Auch kommt Ausnahmefällen abgesehen zutreffende rechtliche Würdigung Urteil 9 November . Senatsurteile 27 . Mai XI . 3 . Juni XI . jeweils . fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen Gläubiger Kenntnis fehlt Verkehr erforderliche Sorgfalt ungewöhnlich grobem Maße verletzt auch ganz nahe liegende Überlegungen angestellt hat beachtet hat hätte einleuchten müssen Senatsurteil 23 . September XI . . Grundsätzen hatte Kläger Streitfall gemäß § Abs. relevanten Stichtag 1 . Januar jedenfalls Beteiligung Beklagten sittenwidrigen Geschäftsmodell positive Kenntnis noch beruhte Unkenntnis grober Fahrlässigkeit . Geht vorliegend Frage deliktischen Haftung Brokers bedingt vorsätzlicher Teilnahme sittenwidrigen Geschäftsmodell kann Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Anlegers nur ausgegangen werden Umstände Bezug Geschäftsmodell Ersatzanspruch begründen auch Umstände ergibt auch Transaktionskonto führende einzelnen Aufträge Anlegers ausführende Broker möglicher tender Betracht kommt bekannt grober Fahrlässigkeit unbekannt sind . war 1 . Januar Fall Kläger Zeitpunkt Umstände Teilnehmerhaftung Beklagten ergibt kannte Unkenntnis auch grober Fahrlässigkeit beruhte . Berufungsgericht hat Teilnehmervorsatz Beklagten anders Revision meint entscheidend begründet Rahmenvertrages 18 . März Gebühren kannte Kläger entrichten hatte . Feststellungen Berufungsgerichts Sachvortrag Parteien Tatsacheninstanzen enthalten aber Anhaltspunkt Kläger 1 . Januar Rahmenvertrag 18 . März positive Kenntnis Beklagten Gebühren zahlen hatte kannte grober Fahrlässigkeit kannte . Behauptung Beklagten Kläger sei rechtsverjährter Zeit Herrn Möglichkeit Inanspruchnahme klagten hingewiesen worden hat Berufungsgericht Auffassung Revision rechtsfehlerfrei hinreichend dargetan Vorbringen " Blaue " angesehen . Vernehmung Herrn Zeugen hat verfahrensfehlerfrei Ausforschung abgelehnt . Vortrag Beklagten ist bereits entnehmen Informationen Kläger erhalten hat . Informationen Kläger jährungsbeginn erforderliche Kenntnis insbesondere Kenntnis Beklagte positive Kenntnis Gebühren Kläger entrichten hatte vermittelt hat Unkenntnis Informationen grober Fahrlässigkeit beruhte ist Vortrag Beklagten entnehmen . Übrigen ist Ablehnung angetretenen Zeugenbeweises sig Beweis gestellten Tatsachen zwar Gewand bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet Geratewohl gemacht gleichsam " Blaue " aufgestellt Luft gegriffen sind Beschluss 1 . Juni . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen jeglichem Anhaltspunkt Kläger Verjährungsbeginn derliche Kenntnis rechtsverjährter Zeit vermittelt hat fehlt . Klageforderung ist Auffassung Revision auch verwirkt . Verwirkung Unterfall Verstoßes Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt Betracht Berechtigte Recht längere Zeit geltend macht Lage war Verpflichtete Rücksicht gesamte Verhalten Berechtigten einrichten durfte eingerichtet hat sein Recht mehr geltend machen werde vgl. Urteile 16 . Juni 13 Juli XI . jeweils . ist vorliegenden Fall auszugehen . kann dahinstehen Auszahlung Restbetrages Klageerhebung liegende Zeitraum etwa Jahren Monaten Annahme Verwirkung erforderlichen Zeitmomentes bereits Ablauf dreijährigen Regelverjährungsfrist § überhaupt rechtfertigt vgl. 70 . Aufl . . . Jedenfalls ist ersichtlich noch Parteivortrag entnehmen Kläger Beklagten zurechenbarer Weise Vertrauenstatbestand geschaffen hat Beklagte berechtigterweise einrichten durfte Kläger werde Rechte mehr geltend machen . Zusammenhang stehende Hinweis Beklagten USamerikanischem Aufsichtsrecht maßgebliche Zeitpunkt Klageerhebung bereits abgelaufene fünfjährige Aufbewahrungsfrist Kundenunterlagen greift . Beklagte konnte Kläger ausländischen Privatanleger Kenntnis Bestimmungen US-amerikanischen Aufsichtsrechts voraussetzen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung