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8.3 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
11
.
September
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
gemäß
§
Abs.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
17
Juli
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
29
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Verhältnis
Beklagten
Nachteil
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Klage
früheren
Beklagten
zu
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
rechtskräftig
abgewiesen
worden
ist
Revisionsinstanz
nur
noch
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagte
Schadensersatzansprüche
fehlerhafter
Beratung
Zusammenhang
Beteiligung
geschlossenen
Immobilienfonds
geltend
.
Klägerin
beteiligte
10
.
September
Anraten
Mitarbeiters
Beklagten
Direktkommanditistin
geschlossenen
Immobilienfonds
nachfolgend
:
Fonds
.
Fonds
investierte
eigenständige
Verwaltungsgebäude
S.
.
Hauptmieter
Fondsgebäude
war
Mietvertrag
Vertragslaufzeit
Verlängerungsoption
enthielt
geschlossen
worden
war
.
Klägerin
beteiligte
Mindestbeteiligungssumme
DM
Prospekt
vorgesehen
Beteiligungskapital
%
Eigenmitteln
Anlegerin
%
obligatorische
Anteilsfinanzierung
aufgebracht
wurde
.
Beitrittserklärung
unterzeichnete
Klägerin
Übernahme/Darlehensvertrag
DM
.
Vertrages
übernahm
Klägerin
Konzept
Fonds
anteilig
Beklagten
aufgenommenes
Darlehen
.
früheren
Beklagten
wurde
vereinbart
Beteiligung
erwachsenen
Rechte
Klägerin
treuhänderisch
wahrnehmen
sollte
.
B.
geschlossenen
Mietverträge
liefen
Jahr
wurden
verlängert
.
ausbleibenden
Mietzahlungen
Höhe
Mio.
DM
monatlich
kam
Fondsgesellschaft
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
.
Neuvermietung
nur
umfassenden
baulichen
Maßnahmen
möglich
gewesen
wäre
wurden
Fondsobjekte
Jahr
veräußert
.
Erlös
gut
Mio.
reichte
Restverbindlichkeiten
Immobilienfinanzierung
vollständig
decken
.
Klägerin
hat
Beklagte
Schadensersatz
Anspruch
genommen
Mitarbeiter
vereinnahmte
Rückvergütungen
informiert
habe
Prospektangaben
Anlageberatung
verwendeten
Prospektes
Bezug
Kommanditistenhaftung
§
Abs.
unzureichend
seien
.
macht
Schaden
Höhe
geltend
eigenen
Mitteln
aufgebrachten
Beteiligungsbetrag
37.375,44
frühere
Beklagte
geflossenen
Zinsen
Höhe
errechnet
.
Klägerin
begehrt
Betrag
Zinsen
Zug
Zug
Abtretung
Kommanditanteile
Fonds
.
Ferner
macht
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
geltend
begehrt
Feststellung
Ersatzpflicht
weitere
Schäden
Feststellung
Annahmeverzuges
Beklagten
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Senat
insofern
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
schen
Klägerin
Beklagten
sei
Anlageberatungsvertrag
stillschweigend
gekommen
.
Beklagte
habe
Anlageberatungsvertrag
fließende
Pflicht
Klägerin
anlagegerecht
aufzuklären
verletzt
.
Klägerin
Bezug
anlagegerechte
Beratung
Vielzahl
Einzelpunkten
aufgegriffen
habe
aufgeklärt
worden
sei
stehe
Widerspruch
Angaben
Klägerin
persönlichen
Anhörung
Landgericht
.
Pflichtverletzung
liege
auch
unterbliebenen
Aufklärung
sogenannte
Kick-backZahlungen
.
Insoweit
sei
unstreitig
Beklagte
Vermittlung
Anlage
Zahlung
Höhe
%
eingesetzten
Eigenkapitals
DM
mithin
DM
erhalten
habe
Klägerin
hingewiesen
habe
.
Haftung
Beklagten
folge
hieraus
jedoch
vereinnahmten
Zahlung
Kick-backZahlung
Ausgabeaufschlägen
Verwaltungsgebühren
gehandelt
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Recht
Revision
angegriffen
ist
Berufungsgericht
Zustandekommen
Anlageberatungsvertrages
Klägerin
Beklagten
ausgegangen
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
aber
Verletzung
Pflichten
Beratungsvertrag
verneint
.
Ansicht
Revision
folgt
Haftung
Beklagten
allerdings
unzulänglichen
Darstellung
Haftung
Kommanditisten
§
Abs.
Prospekt
Berater
Anlageberatung
verwendet
hat
.
Senat
bereits
entschieden
hat
muss
Totalverlustrisiko
Immobilienfonds
grundsätzlich
gesondert
hingewiesen
werden
Senatsurteil
27
.
Oktober
XI
.
.
Besondere
gefahrerhöhende
Umstände
ausnahmsweise
Aufklärung
rechtfertigen
könnten
liegen
.
Umstand
Fonds
unmittelbar
selbst
Immobilien
errichtete
vermietete
Objektgesellschaften
atypisch
stiller
Gesellschafter
beteiligte
ihrerseits
Eigentümer
jeweils
Gebäudes
S.
waren
stellt
gefahrerhöhenden
Umstand
.
Auch
insofern
tritt
Totalverlust
Anlegerengagements
nur
dann
Vermietung
erfolgen
kann
aufgenommene
Kredite
zurückgezahlt
werden
können
.
Ansicht
Revision
ist
Prospekt
auch
Bezug
Haftung
Kommanditisten
§
Abs.
unrichtig
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Bezug
frühere
Beklagte
ausgeführt
Prospekt
Seiten
f.
ausreichend
Regelungsinhalt
§
Abs.
informiert
vgl.
auch
Senatsurteil
27
.
Oktober
XI
.
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
Aufklärungspflichtverletzung
Bezug
unstreitig
Beklagten
vereinnahmten
Rückvergütungen
Höhe
%
eingesetzten
Eigenkapitals
DM
verneint
Ausgabeaufschlägen
Verwaltungsgebühren
geflossen
seien
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
ist
Bank
Anlageberatungsvertrag
verpflichtet
vereinnahmte
vergütung
offen
ausgewiesenen
Vertriebsprovisionen
ungefragt
aufzuklären
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Aufklärungspflichtige
Rückvergütungen
sind
regelmäßig
umsatzabhängige
Provisionen
Gegensatz
versteckten
Innenprovisionen
Anlagevermögen
offen
ausgewiesenen
Provisionen
Beispiel
Ausgabeaufschlägen
Verwaltungsvergütungen
gezahlt
werden
Rückfluss
beratende
Bank
aber
offenbart
wird
Rücken
Anlegers
erfolgt
.
kann
Anleger
zwar
Fehlvorstellung
Werthaltigkeit
Anlage
entstehen
kann
jedoch
besondere
Interesse
beratenden
Bank
Empfehlung
gerade
Anlage
erkennen
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
handelt
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
dann
aufklärungspflichtige
Rückvergütungen
Agio
Verwaltungsgebühren
sonstigen
offen
ausgewiesenen
Vertriebskosten
fließen
auch
ankommt
Zahlung
Anlegers
"
Bank
"
direkt
Fondsgesellschaft
erfolgt
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vermittlung
Fondsbeteiligungen
Zahlung
Höhe
%
eingesetzten
Eigenkapitals
erhalten
hat
Prospekt
Höhe
ca.
Mio.
DM
ausgewiesenen
"
Kosten
Eigenkapitalbeschaffung
"
flossen
handelt
Rückvergütung
Beklagte
Klägerin
ungefragt
hätte
aufklären
müssen
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
kann
Verjährung
etwaiger
Ansprüche
Klägerin
Beklagte
ausgegangen
werden
.
1
.
Erfolg
beruft
Revisionserwiderung
formularmäßige
Klausel
Beitrittserklärung
heißt
"
Eventuelle
Ansprüche
Personen
verjähren
Monaten
Kenntnis
spätestens
Jahren
Beteiligungsbeginn
"
.
Klausel
wirkt
bereits
allein
Gunsten
Beklagten
"
Personen
"
gehört
Gunsten
Verjährung
abgekürzt
werden
soll
.
Klausel
bezieht
Wortlaut
vorangestellten
Satzes
Initiatoren
Vertriebsbeauftragte
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Anlageberater
Treuhänder
Vermittler
sonstige
Dritte
"
Erstellung
Prospektes
Konzeption
Fondsgesellschaft
mitgewirkt
haben
"
.
Zumindest
Unklarheitenregel
§
305c
Abs.
§
bezieht
letzte
vorher
genannten
Personen
.
Beklagte
ist
zwar
Anlageberaterin
hat
jedoch
Parteivortrag
noch
Inhalt
Prospektes
Erstellung
Konzeption
Fondsgesellschaft
mitgewirkt
so
Verjährungsregelung
betrifft
.
kann
dahinstehen
Klausel
auch
§
Nr.
§
Nr.
unwirksam
ist
vgl.
Urteile
23
.
April
.
.
jeweils
.
2
.
Frage
Anspruch
Klägerin
Regelverjährung
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
-9-
jährt
ist
kann
Feststellungen
Berufungsgerichts
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
siehe
Urteile
9
.
August
rechtskräftig
3
.
April
XI
6
Juli
rechtskräftig
19
.
Juni
XI
;
siehe
auch
9
.
Dezember
.
f.
rechtskräftig
Beschluss
26
.
Januar
;
Schäfer/Sethe/Lang
Handbuch
Vermögensverwaltung
§
.
aE
derzeit
beantwortet
werden
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Sollte
weitere
Verfahren
Frage
Kausalität
ankommen
weist
Senat
Ausführungen
Urteil
8
.
Mai
XI
.
.
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung