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226 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
26
.
Februar
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
26
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Wert
Beschwer
Urteil
31
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Juni
DM
festzusetzen
wird
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
DM
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Hauptsache
Zahlung
DM
gerichtete
Klage
abgewiesen
festgestellt
Beschwer
Klägerin
übersteige
DM
.
Klägerin
hat
Berufungsurteil
Revision
eingelegt
beantragt
Wert
Beschwer
DM
festzusetzen
.
ist
Auffassung
betrage
DM
12.264,92
DM
Klage
verschiedene
Klagegründe
gestützt
Berufungsgericht
angefochtenen
Entscheidung
Forderungen
Höhe
jeweils
DM
aberkannt
habe
.
II
.
§
Abs.
Satz
.
zulässige
Antrag
ist
begründet
.
Beschwer
Klägerin
Berufungsurteil
übersteigt
DM
.
Klageantrag
selbst
lautet
lediglich
Zahlung
Betrages
DM
Zinsen
vorgerichtlicher
Kosten
.
Festsetzung
Beschwer
über
DM
käme
nur
Betracht
Auffassung
Revision
zuträfe
Berufungsgericht
habe
Klägerin
Forderungen
Höhe
jeweils
DM
aberkannt
Bemessung
Beschwer
addieren
seien
.
ist
aber
Fall
.
sind
Klage
geltend
gemachte
Ansprüche
zusammenzurechnen
.
Zinsen
werden
gemäß
§
Abs.
Halbs
.
berücksichtigt
Nebenforderungen
noch
Streit
stehenden
Hauptforderung
sind
.
gilt
auch
dann
Zinsen
gesondert
kapitalisierter
Form
zusammen
Hauptforderung
Betrag
geltend
gemacht
werden
Senatsbeschluß
15
.
Februar
XI
schluß
25
.
März
jeweils
m.w
.
.
.
bleiben
Klägerin
zweiter
dritter
Stelle
Begründung
Klageforderung
geltend
gemachten
Ansprüche
Höhe
je
DM
Ermittlung
Wertes
Betracht
.
Klägerin
stützt
Klage
insoweit
angefallenen
Verzugszinsen
Hauptforderungen
vierter
fünfter
Stelle
Grundlage
Klage
gemacht
hat
.