BESCHLUSS 26 . Februar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin 26 . Februar beschlossen : Antrag Klägerin Wert Beschwer Urteil 31 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Juni DM festzusetzen wird zurückgewiesen . Streitwert : € DM Gründe : Berufungsgericht hat Hauptsache Zahlung DM gerichtete Klage abgewiesen festgestellt Beschwer Klägerin übersteige DM . Klägerin hat Berufungsurteil Revision eingelegt beantragt Wert Beschwer DM festzusetzen . ist Auffassung betrage DM 12.264,92 DM Klage verschiedene Klagegründe gestützt Berufungsgericht angefochtenen Entscheidung Forderungen Höhe jeweils DM aberkannt habe . II . § Abs. Satz . zulässige Antrag ist begründet . Beschwer Klägerin Berufungsurteil übersteigt DM . Klageantrag selbst lautet lediglich Zahlung Betrages DM Zinsen vorgerichtlicher Kosten . Festsetzung Beschwer über DM käme nur Betracht Auffassung Revision zuträfe Berufungsgericht habe Klägerin Forderungen Höhe jeweils DM aberkannt Bemessung Beschwer addieren seien . ist aber Fall . sind Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen . Zinsen werden gemäß § Abs. Halbs . berücksichtigt Nebenforderungen noch Streit stehenden Hauptforderung sind . gilt auch dann Zinsen gesondert kapitalisierter Form zusammen Hauptforderung Betrag geltend gemacht werden Senatsbeschluß 15 . Februar XI schluß 25 . März jeweils m.w . . . bleiben Klägerin zweiter dritter Stelle Begründung Klageforderung geltend gemachten Ansprüche Höhe je DM Ermittlung Wertes Betracht . Klägerin stützt Klage insoweit angefallenen Verzugszinsen Hauptforderungen vierter fünfter Stelle Grundlage Klage gemacht hat .