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888 lines
6.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Abs.
Abs.
Hat
Kreditgeber
Darlehen
Gesamtschuldnern
schuldhafter
Vertragsverletzung
gekündigt
so
bleibt
Verzugs
Gesamtschuldners
Rückzahlung
Anspruch
Kreditgebers
Fortzahlung
vertraglich
vereinbarten
Zinsen
f.
Konkurs
anderen
unberührt
.
Urteil
8
.
Februar
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
November
insoweit
aufgehoben
Klägerin
über
%
hinausgehender
Zinsanspruch
DM
Zeit
7
.
Juni
16
.
Dezember
DM
Zeit
17
.
Dezember
30
.
Dezember
aberkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
18
.
Dezember
wird
auch
insoweit
zurückgewiesen
Klägerin
%
Zinsen
weitere
%
Zinsen
DM
7
.
Juni
DM
16
.
Dezember
17
.
Dezember
30
.
Dezember
zuerkannt
worden
sind
.
Beklagte
hat
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Revisionsinstanz
streiten
Parteien
nur
noch
Höhe
Zinsforderung
Klägerin
inzwischen
unstreitig
gewordenen
Beklagten
beglichenen
Darlehensforderung
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Rechtsvorgängerin
Klägerin
gewährte
D.
GmbH
Co.
KG
folgenden
:
KG
Dezember
Darlehen
DM
%
Zinsen
fest
vereinbarter
Laufzeit
Rückzahlung
Raten
jeweils
DM
31
.
Dezember
Jahre
.
weitgehender
Übernahme
Geschäftsbetriebs
Fortführung
Kernbestandteils
Firma
Beklagte
fiel
D.
KG
Mai
Konkurs
.
wurde
Rechtsstreit
unterbrochen
Klägerin
Rückzahlung
Darlehens
verklagt
worden
war
.
Klägerin
kündigte
3
.
Januar
unpünktlicher
Zinszahlungen
Darlehen
Beklagten
erhob
6
.
Juni
Klage
.
Landgericht
verurteilte
Beklagte
Zahlung
DM
nebst
%
Zinsen
1
.
Januar
.
Berufung
Beklagten
hatte
nur
insoweit
Erfolg
Berufungsgericht
Klägerin
Zinsen
Höhe
%
lediglich
Zeit
1
.
Januar
6
.
Juni
zuerkannte
Zinsforderung
Zeit
7
.
Juni
%
herabsetzte
.
Revision
verlangt
Klägerin
weitere
%
Zinsen
DM
7
.
Juni
16
.
Dezember
DM
17
.
Dezember
30
.
Dezember
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
;
führt
beantragten
Umfang
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
fristgerecht
eingelegte
Revision
ist
§
statthaft
vorliegenden
Rechtsstreit
vermögensrechtliche
Ansprüche
geht
Wert
Beschwer
Klägerin
Berufungsurteil
DM
übersteigt
.
Berufungsgericht
Wert
Beschwer
Klägerin
§
Abs.
Satz
festgesetzt
hat
mußte
erkennende
Senat
nachholen
vgl.
Beschluß
25
.
Oktober
.
war
Wert
Berufungsgericht
aberkannten
Teils
Zinsforderung
zugrunde
legen
.
Zinsen
werden
hier
Nebenforderungen
Sinne
§
Abs.
geltend
gemacht
Klägerin
Berufungsurteil
nur
Zinspunkt
beschwert
ist
Revision
ausschließlich
Zinsforderung
Gegenstand
hat
vgl.
Urteile
10
.
Mai
24
.
März
;
jeweils
m.w
.
.
.
erkennende
Senat
hat
Beschwer
Klägerin
DM
festgesetzt
.
Revision
ist
auch
Sache
begründet
.
Klägerin
hat
Berufungsgericht
zuerkannten
Zinsen
Anspruch
weitere
%
Zinsen
DM
7
.
Juni
16
.
Dezember
DM
17
.
Dezember
30
.
Dezember
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Zeit
7
.
Juni
nur
%
Zinsen
zuerkannt
Begründung
wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Vertrag
Dezember
Darlehensforderung
D.
KG
Beklagte
§
Abs.
Satz
hafte
.
vertraglich
vereinbarten
Zinsen
%
könne
Klägerin
jedoch
nur
6
.
Juni
Tag
Klageerhebung
liegenden
wirksamen
Kündigung
Darlehens
verlangen
.
Zeit
stünden
§
§
Abs.
Abs.
lediglich
%
Zinsen
hinausgehenden
Verzugsschaden
dargelegt
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zuzustimmen
Klägerin
Zeit
wirksamen
Kündigung
Darlehensvertrags
vertraglichen
Zinsanspruch
hat
.
schließt
indessen
Revision
Recht
geltend
macht
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
gerechtfertigten
Zinsanspruch
Höhe
ursprünglichen
Vertragszinses
.
Wird
Darlehensgeber
schuldhafte
Vertragsverletzungen
Gegenseite
außerordentlichen
Kündigung
Darlehens
veranlaßt
so
kann
jedenfalls
dann
Gegenseite
Rückzahlungsverpflichtung
Verzug
kommt
Verzögerungsschadens
§
Abs.
entsprechender
Anwendung
Rechtsgedankens
§
Abs.
bisherigen
Vertragszins
Schadensersatz
Nichterfüllung
vorzeitig
beendeten
Darlehensvertrags
verlangen
f.
.
.
.
Zinsanspruch
bezieht
nur
noch
offene
Darlehenskapital
ist
Umfang
beschränkt
Darlehensgeber
rechtlich
geschützte
Zinserwartung
hatte
.
2
.
vorliegenden
Fall
ergibt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Klageerhebung
liegende
außerordentliche
Kündigung
Darlehensvertrages
Klägerin
Beklagten
4
.
Januar
nur
Zahlungen
mehr
erbracht
auch
ausdrücklich
verweigert
hatte
schuldhaft
veranlaßt
worden
ist
.
Beklagte
fällig
gestellte
Darlehen
erhobenen
Klage
zunächst
zurückgezahlt
hat
befand
Teilzahlung
DM
16
.
Dezember
voller
Höhe
Darlehenskapitals
Rückzahlung
restlichen
Darlehenssumme
30
.
Dezember
noch
DM
Verzug
.
3
.
Umfang
hatte
Klägerin
Darlehensvertrags
12
.
Dezember
auch
rechtlich
gesicherte
Zinserwartung
bestanden
§
Vertrages
feste
Darlehenslaufzeit
voller
Höhe
DM
31
.
Dezember
Höhe
verbleibender
DM
31
.
Dezember
vorgesehen
war
.
rechtlich
gesicherte
Zinserwartung
Klägerin
war
Ansicht
Revisionserwiderung
Eröffnung
Konkurses
Vermögen
D.
Mai
entfallen
.
kann
offenbleiben
Konkurseröffnung
überhaupt
noch
Einfluß
Darlehensforderung
Klägerin
D.
haben
konnte
Forderung
schon
vorher
außerordentliche
Kündigung
D.
fällig
D.
KG
Höhe
entfallenen
Vertragszinsen
schadensersatzpflichtig
geworden
war
.
Auch
Fall
gewesen
sein
sollte
könnte
Beklagte
Darlehensschuld
D.
KG
§
Abs.
Gesamtschuldnerin
haftete
vgl.
Baumbach/Hopt
29
.
Aufl
.
Rdn
.
Konkurs
D.
herleiten
.
§
wirken
§
§
bezeichneten
Tatsachen
Schuldverhältnis
ergibt
nur
Gesamtschuldner
Person
eintreten
.
Eröffnung
Konkursverfahrens
gemäß
§
Abs.
bewirkte
Fälligkeit
betagter
Forderungen
äußert
Wirkungen
nur
betroffenen
Gesamtschuldner
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
ist
sicherzustellen
Konkursforderungen
Interesse
beschleunigten
Abwicklung
Konkursverfahrens
Gläubiger
schon
normalen
Fälligkeit
geltend
gemacht
Konkurstabelle
angemeldet
werden
können
.
Wirkungen
Konkursverfahrens
hat
§
.
ist
anerkannt
Mithaftung
Gesamtschuldnern
Bürgen
berührt
249
;
insbesondere
Recht
vorzeitigen
Zahlung
gewährt
;
Kuhn/Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Abgesehen
läßt
vorzeitige
Fälligkeit
Darlehensforderung
Rechtsgedanken
§
Abs.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Höhe
regulären
Ablauf
Vertrages
entrichtenden
Vertragszinsen
§
noch
anderen
Vorschriften
einmal
Gemeinschuldnerin
.
geschweige
Beklagten
entfallen
.
§
Nr.
steht
allenfalls
Geltendmachung
Anspruchs
Konkursverfahren
beseitigt
Schadensersatzanspruch
aber
.
-9-
.
Berufungsurteil
mußte
Umfang
aufgehoben
werden
Revision
angegriffen
worden
war
.
weitere
tatsächliche
Feststellungen
erforderlich
sind
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
Klägerin
Revision
verlangten
weiteren
Zinsen
zuerkennen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.