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982 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
§
§
Streitgegenstand
ändert
Kläger
Aktivlegitimation
zunächst
Überweisungsbeschluss
später
Abtretung
Klageforderung
herleitet
Anschluss
Urteil
23
.
März
.
Urteil
8
.
Mai
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
Ausnahme
Nebenintervention
verursachten
Kosten
Streithelferin
Beklagten
trägt
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Bank
pfändetem
Recht
Prozessbürgin
Anspruch
.
GmbH
Folgenden
:
inzwischen
rechtskräftiges
Vorbehaltsurteil
wurde
23
.
Dezember
verurteilt
DM
Zinsen
IM
.
GmbH
Folgenden
:
.
zahlen
.
wurde
nachgelassen
Vollstreckung
vorläufig
vollstreckbar
erklärten
Urteil
Sicherheitsleistung
Höhe
DM
abzuwenden
.
Beschluss
Landgerichts
28
.
Januar
konnte
Sicherheitsleistung
auch
Bankbürgschaft
erbracht
werden
.
29
Juli
verbürgte
Beklagte
IM
.
IM
.
leistende
Sicherheit
Höhe
DM
.
trat
Klägerin
10
.
September
Forderungen
Rechtsstreit
Bürgschaft
rungshalber
.
selben
Tag
erklärte
notariell
beurkundeten
Schuldanerkenntnis
Klägerin
DM
schulden
unterwarf
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Masse
abgelehnt
worden
war
wurde
IM
.
Jahre
Handelsregister
gelöscht
.
Überweisungsbeschlüsse
11
.
17
.
Februar
wurden
Forderungen
.
Beklagte
gepfändet
Einziehung
überwiesen
.
Klage
Zahlung
DM
nebst
Zinsen
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
sei
Abtretung
10
.
September
aktivlegitimiert
.
habe
auch
Zessionarin
bereits
materielle
Rechtsinhaberin
gewesen
sei
Forderung
IM
.
pfänden
können
Inhaberin
formell
titulierten
Rechtsposition
werden
.
Pfändungen
seien
formellen
Gründen
nichtig
.
gepfändete
Forderung
sei
Beschluss
11
.
Februar
ausreichend
genau
bezeichnet
.
IM
.
bereits
Jahre
Handelsregister
gelöscht
gewesen
sei
stehe
Wirksamkeit
Pfändung
.
Klageforderung
sei
verjährt
.
Anspruch
Prozessbürgschaft
verjähre
titulierte
Hauptforderung
Jahren
.
§
Abs.
Satz
ergebe
Gleichwertigkeit
Bürgschaft
Hinterlegung
.
Anspruch
Herausgabe
hinterlegter
Gegenstände
erlösche
§
Abs.
HinterlO
grundsätzlich
Jahren
.
Auch
Zugrundelegung
nur
dreijährigen
Verjährungsfrist
sei
Verjährung
eingetreten
.
Art
.
§
Abs.
Satz
31
.
Dezember
laufende
Verjährungsfrist
sei
Zustellung
Klage
15
.
Dezember
gehemmt
worden
.
gelte
nur
Klägerin
Bürgschaftsforderung
Pfändung
erworben
habe
Klage
Anfang
gestützt
worden
sei
auch
Erwerb
Abtretung
Klägerin
erstmals
Schriftsatz
1
.
Juni
bezogen
habe
.
sei
immer
Bürgschaftsforderung
gewesen
Klägerin
fremdem
Recht
geltend
gemacht
habe
.
Klägerin
Abtretung
Pfändung
Rechtsinhaberin
geworden
sei
habe
Streitgegenstand
Bürgschaftsklage
Einfluss
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Revision
unangegriffen
festgestellt
Klägerin
Abtretung
10
.
September
Inhaberin
Forderung
§
Abs.
Beklagte
Höhe
Klagesumme
geworden
ist
.
braucht
entschieden
werden
Klägerin
auch
Überweisungsbeschlüsse
11
.
17
.
Februar
aktivlegitimiert
ist
Klägerin
Forderung
Inhaberin
bereits
Abtretung
geworden
war
noch
wirksam
pfänden
Einziehung
überweisen
lassen
konnte
bejahend
:
OLG
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
§
Rdn
.
9
;
vgl.
auch
;
verneinend
:
Rosenberg/Gaul/Schilken
Zwangsvollstreckungsrecht
10
.
Aufl
.
§
S.
;
Vollstreckung
vorläufiger
Rechtsschutz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
2
.
Auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Klageforderung
sei
verjährt
ist
rechtlich
beanstanden
.
gilt
auch
dann
Anspruch
Prozessbürgschaft
29
Juli
kürzeste
Betracht
kommende
nämlich
dreijährige
Verjährungsfrist
§
§
Abs.
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
gilt
rechtsfehlerfreien
Revision
unangegriffenen
Feststellung
Berufungsgerichts
31
.
Dezember
endete
.
kann
dahinstehen
längeren
Verjährungsfrist
späteren
etwa
erst
Inanspruchnahme
Bürgen
Ablaufhemmung
Verjährung
Hauptschuld
vgl.
Palandt/Sprau
66
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
späteren
Ende
Verjährungsfrist
auszugehen
ist
.
Verjährungsfrist
ist
Zustellung
Klageschrift
15
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Nr.
gehemmt
worden
.
gilt
Umstandes
Aktivlegitimation
Klageschrift
nur
Überweisungsbeschlüssen
11
.
17
.
Februar
begründet
erst
Ablauf
rungsfrist
Schriftsatz
1
.
Juni
Abtretung
10
.
September
gestützt
worden
ist
.
Erhebung
Klage
hemmt
Verjährung
nur
Ansprüche
Gestalt
Umfang
Klage
geltend
gemacht
werden
also
nur
streitgegenständlichen
prozessualen
Anspruch
Urteil
4
.
Mai
m.w
.
.
.
Hingegen
erstreckt
Verjährungshemmung
Ansprüche
Gegenstand
Klageerhebung
waren
vgl.
.
;
Urteil
23
.
März
.
Überweisungsbeschlüsse
Abtretung
gestützte
Anspruch
ist
Auffassung
Revision
prozessuale
Anspruch
.
ständiger
Rechtsprechung
wird
Klage
bestimmter
materiell-rechtlicher
Anspruch
geltend
gemacht
.
Gegenstand
Rechtsstreits
ist
vielmehr
Rechtsschutzbegehren
Rechtsfolgebehauptung
aufgefasste
eigenständige
prozessuale
Anspruch
.
wird
bestimmt
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
Anspruchsgrund
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
.
Sinn
geht
Klagegrund
Tatsachen
Tatbestandsmerkmale
Rechtsgrundlage
ausfüllen
hinaus
.
sind
Tatsachen
rechnen
natürlichen
Standpunkt
Parteien
ausgehenden
Sachverhalt
Wesen
erfassenden
Betrachtungsweise
Entscheidung
gestellten
Tatsachenkomplex
gehören
Kläger
Stützung
Rechtsschutzbegehrens
Gericht
unterbreiten
hat
1
f.
Urteil
6
.
Mai
m.w
.
.
.
Grundsätzen
liegt
Übergang
Anspruch
eigenem
Recht
abgetretenem
Recht
Änderung
vorgetragenen
Lebenssachverhalts
grundsätzlich
Wechsel
Streitgegenstandes
Sinne
Klageänderung
§
Urteil
4
.
Mai
.
Hingegen
ändert
Streitgegenstand
stillen
Sicherungszession
Zedent
abgetretene
Forderung
zunächst
eingeräumten
Einziehungsermächtigung
geltend
macht
später
Rückabtretung
Sicherungsnehmers
weiterverfolgt
.
gilt
Umstellung
Klageantrages
Zahlung
Sicherungsnehmer
Offenlegung
Sicherungsabtretung
.
stillen
Zession
macht
Zedent
nämlich
Einziehungsermächtigung
auch
Zahlung
verlangt
grundsätzlich
Sicherungsnehmer
abgetretene
Forderung
geltend
Urteil
23
.
März
.
Gemessen
hat
Streitgegenstand
vorliegenden
Verfahrens
geändert
Klägerin
Anspruch
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Prozessbürgschaft
29
Juli
zunächst
Überweisungsbeschlüsse
11
.
17
.
Februar
später
Abtretung
10
.
September
gestützt
hat
.
Klägerin
hat
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
unabhängig
Begründung
Aktivlegitimation
immer
Person
IM
.
-9-
dene
Bürgschaftsforderung
Beklagte
geltend
gemacht
.
Revision
wendet
hiergegen
Erfolg
Klägerin
sei
Überweisungsbeschlüsse
fremdem
Recht
Abtretung
hingegen
eigenem
Recht
vorgegangen
.
Überweisung
Forderung
Einziehung
bewirkt
zwar
Forderungsübergang
steht
Forderungsabtretung
gleich
Stöber
Forderungspfändung
.
Aufl
.
Rdn
.
.
verschafft
Vollstreckungsgläubiger
aber
eigenes
Einziehungsrecht
ermächtigt
Forderung
eigenem
Namen
einzuziehen
Urteil
8
.
Oktober
.
tritt
ebenso
Geltendmachung
abgetretenen
Forderung
rechtsgeschäftlich
erteilten
Einziehungsermächtigung
später
Rückabtretung
Urteil
23
.
März
Änderung
Streitgegenstandes
hier
Forderung
zunächst
Überweisungsbeschluss
erlangten
Einziehungsrechts
später
Abtretung
geltend
gemacht
wird
.
zeitliche
Abstand
Abtretung
Überweisungsbeschluss
ist
Auffassung
Revision
Bestimmung
Streitgegenstandes
unerheblich
vgl.
Urteil
23
.
März
.
.
Revision
war
unbegründet
zurückzuweisen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
13.07.2006