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383 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
8
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
8
.
Juni
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Beschluss
Senats
10
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Anhörungsrügeverfahrens
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
Beschluss
Senats
10
.
Mai
Senat
Mitwirkungsgrundsätzen
gemäß
§
berufenen
Spruchgruppe
entscheidet
Beschlüsse
28
Juli
5
.
August
juris
.
ist
unzulässig
Klägerin
§
321a
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
eigenständige
entscheidungserhebliche
Verletzung
Anspruchs
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Senat
darlegt
.
Klägerin
hätte
ausführen
müssen
Gründen
meint
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
lasse
Schluss
Senat
habe
Vortrag
beachtet
.
Beschwerdeerwiderung
vorliegt
hätte
Klägerin
auseinandersetzen
dartun
müssen
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
lasse
auch
Berücksichtigung
Argumente
Gegenseite
nur
erklären
Senat
habe
bestimmtes
Vorbringen
Kenntnis
genommen
2
.
September
XI
juris
.
2
;
Beschlüsse
12
.
Dezember
juris
.
13
.
August
juris
.
28
.
Mai
.
.
fehlt
.
Klägerin
beschränkt
beanstanden
Beschluss
Senats
10
.
Mai
sei
näher
begründet
.
wiederholt
Vorbringen
Beschwerdebegründung
Sinne
materielle
Rechtslage
spreche
sachliches
Anliegen
.
wird
321a
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
gerecht
Anhörungsrüge
Sache
erhobene
Rüge
fehlerhaften
Rechtsanwendung
Senat
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
verstanden
werden
kann
.
Art
.
Abs.
GG
schützt
Fehlern
Verfahrens
Ergebnis
richterlichen
Entscheidungsfindung
.
Auffassung
Klägerin
sind
Anforderungen
Darlegung
eigenständigen
Gehörsverletzung
Senat
geringer
Beschluss
Senats
10
.
Mai
Verweis
Fehlen
Zulassungsgründen
weitere
Begründung
enthält
Senatsbeschluss
2
.
September
XI
juris
.
4
;
Beschluss
28
.
Mai
.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ist
geklärt
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
anfechtbare
letztinstanzliche
gerichtliche
Entscheidung
hier
einschlägigen
Ausnahmen
abgesehen
sungs
Begründung
bedarf
.
gilt
auch
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
hier
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Abs.
zurückgewiesen
wird
220
;
.
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Abs.
Anhörungsrüge
§
321a
angefochten
werden
kann
lediglich
nur
sekundäre
neue
eigenständige
Gehörsverletzung
gerügt
wird
bleibt
Einfluss
Begründungserleichterungen
Beschlüssen
Nichtzulassungsbeschwerde
.
.
II
.
Übrigen
wäre
Anhörungsrüge
auch
unbegründet
Senat
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
321a
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
Senat
hat
Vorbringen
Klägerin
umfassend
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
Abs.
Satz
abgesehen
Anwendungsbereich
§
321a
Abs.
Satz
entsprechend
gilt
;
Senatsbeschlüsse
2
.
September
XI
juris
.
13
.
April
XI
ZA
juris
.
18
.
Mai
XI
juris
;
Beschlüsse
18
.
Mai
juris
9
.
April
ZR
juris
.
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung