BESCHLUSS 8 . Juni Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. 8 . Juni beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Beschluss Senats 10 . Mai wird unzulässig verworfen . Klägerin trägt Kosten Anhörungsrügeverfahrens . Gründe : Anhörungsrüge Beschluss Senats 10 . Mai Senat Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § berufenen Spruchgruppe entscheidet Beschlüsse 28 Juli 5 . August juris . ist unzulässig Klägerin § 321a Abs. Satz Abs. Satz Nr. eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung Anspruchs Gewährung rechtlichen Gehörs Senat darlegt . Klägerin hätte ausführen müssen Gründen meint Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde lasse Schluss Senat habe Vortrag beachtet . Beschwerdeerwiderung vorliegt hätte Klägerin auseinandersetzen dartun müssen Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde lasse auch Berücksichtigung Argumente Gegenseite nur erklären Senat habe bestimmtes Vorbringen Kenntnis genommen 2 . September XI juris . 2 ; Beschlüsse 12 . Dezember juris . 13 . August juris . 28 . Mai . . fehlt . Klägerin beschränkt beanstanden Beschluss Senats 10 . Mai sei näher begründet . wiederholt Vorbringen Beschwerdebegründung Sinne materielle Rechtslage spreche sachliches Anliegen . wird 321a Abs. Satz Abs. Satz Nr. gerecht Anhörungsrüge Sache erhobene Rüge fehlerhaften Rechtsanwendung Senat Verletzung Art . Abs. GG verstanden werden kann . Art . Abs. GG schützt Fehlern Verfahrens Ergebnis richterlichen Entscheidungsfindung . Auffassung Klägerin sind Anforderungen Darlegung eigenständigen Gehörsverletzung Senat geringer Beschluss Senats 10 . Mai Verweis Fehlen Zulassungsgründen weitere Begründung enthält Senatsbeschluss 2 . September XI juris . 4 ; Beschluss 28 . Mai . . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ist geklärt ordentlichen Rechtsmitteln mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung hier einschlägigen Ausnahmen abgesehen sungs Begründung bedarf . gilt auch Entscheidungen Bundesgerichtshofs hier Nichtzulassungsbeschwerde § Abs. zurückgewiesen wird 220 ; . Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde § Abs. Anhörungsrüge § 321a angefochten werden kann lediglich nur sekundäre neue eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird bleibt Einfluss Begründungserleichterungen Beschlüssen Nichtzulassungsbeschwerde . . II . Übrigen wäre Anhörungsrüge auch unbegründet Senat Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblicher Weise verletzt hat 321a Abs. Satz Nr. Abs. Satz . Senat hat Vorbringen Klägerin umfassend geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird Abs. Satz abgesehen Anwendungsbereich § 321a Abs. Satz entsprechend gilt ; Senatsbeschlüsse 2 . September XI juris . 13 . April XI ZA juris . 18 . Mai XI juris ; Beschlüsse 18 . Mai juris 9 . April ZR juris . . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung