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190 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
8
.
März
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
8
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
Alt
.
.
angefochtene
Urteil
verletzt
Beklagten
auch
Rechten
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
mußte
Erörterung
Mitverschuldens
Vortrag
eingehen
Beklagte
habe
Anlegern
auch
noch
Auszahlung
Anlagegelder
Treuhandkonto
Möglichkeit
eingeräumt
Aktien
USA-Registrierung
Nettokaufpreis
aufgelaufener
Festgeldzinsen
zurückzukaufen
.
Vortrag
gehörte
wesentlichen
Kern
Sachvortrags
Verfahren
zentralen
Frage
zuletzt
sehr
knappen
Ausführungen
rufungsbegründung
ergibt
.
Sonstige
Umstände
zweifelsfrei
schließen
lassen
tatsächliche
Vorbringen
Beklagten
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
worden
ist
liegen
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Beklagten
ergibt
auch
mangelnden
Berücksichtigung
sogenannte
"
S1-Bericht
"
Börsenprospekt
.
3
.
März
detailliert
Risiken
Aktienkaufs
hingewiesen
ausdrücklich
Fehlen
Fähigkeiten
Herstellung
Vertrieb
erwähnt
hat
.
Insoweit
fehlt
schon
Darlegung
angeblich
berücksichtigten
Vortrag
Beklagten
gehandelt
hat
.
Zitiert
werden
ausschließlich
Anlage
mithin
Klägern
vorgelegte
S1-Bericht
"
Ausführungen
Schriftsätzen
Kläger
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Ellenberger