BESCHLUSS 8 . März Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. 8 . März beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 Juli wird Kosten zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. Nr. Alt . . angefochtene Urteil verletzt Beklagten auch Rechten Art . Abs. GG . Berufungsgericht mußte Erörterung Mitverschuldens Vortrag eingehen Beklagte habe Anlegern auch noch Auszahlung Anlagegelder Treuhandkonto Möglichkeit eingeräumt Aktien USA-Registrierung Nettokaufpreis aufgelaufener Festgeldzinsen zurückzukaufen . Vortrag gehörte wesentlichen Kern Sachvortrags Verfahren zentralen Frage zuletzt sehr knappen Ausführungen rufungsbegründung ergibt . Sonstige Umstände zweifelsfrei schließen lassen tatsächliche Vorbringen Beklagten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen worden ist liegen . Verletzung rechtlichen Gehörs Beklagten ergibt auch mangelnden Berücksichtigung sogenannte " S1-Bericht " Börsenprospekt . 3 . März detailliert Risiken Aktienkaufs hingewiesen ausdrücklich Fehlen Fähigkeiten Herstellung Vertrieb erwähnt hat . Insoweit fehlt schon Darlegung angeblich berücksichtigten Vortrag Beklagten gehandelt hat . Zitiert werden ausschließlich Anlage mithin Klägern vorgelegte S1-Bericht " Ausführungen Schriftsätzen Kläger . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Ellenberger