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1189 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Oktober
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
beklagte
Bank
Rückabwicklung
Darlehensverträgen
Finanzierung
Erwerbs
Eigentumswohnungen
Anspruch
.
Kläger
Zahnarztehepaar
wurden
Steuerberater
eingeschalteten
Vermittler
geworben
Zweck
Steuerersparnis
neu
errichtende
Wohneinheiten
Straße
erwerben
.
bevollmächtigten
notarieller
Urkunde
22
November
Steuerberatungsgesellschaft
GmbH
Folgenden
:
Treuhänderin
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
verfügte
Abgabe
Willenserklärungen
Kauf
Finanzierung
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
erforderlich
waren
.
Treuhänderin
schloss
.
Dezember
Namen
Kläger
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
:
Beklagte
Verträge
Annuitätendarlehen
Grundschuld
Abtretung
Ansprüche
Lebensversicherung
gesichert
wurden
.
22
.
Dezember
erwarb
Kläger
Wohnungen
Gesamtkaufpreis
DM
.
Ablauf
vereinbarten
Zinsbindung
Beklagten
angebotenen
Anschlusszinssatz
akzeptierten
Kläger
lösten
Darlehen
31
.
Dezember
vollständig
.
Restschuld
wurde
andere
Bank
finanziert
auch
Sicherheiten
übertragen
wurden
.
Kläger
begehren
ungerechtfertigter
Bereicherung
Schadensersatz
Erstattung
Tilgungsleistungen
Darlehen
geleistet
haben
.
sind
Ansicht
seien
Treuhänderin
Beklagten
institutionalisiert
zusammengearbeitet
habe
Erwerb
Wohnungen
Wert
arglistig
getäuscht
worden
.
Beklagte
habe
pflichtwidrig
sittenwidrige
Überteuerung
Kaufpreises
versteckte
Innenprovisionen
hingewiesen
.
Treuhänderin
erteilte
Vollmacht
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
sei
hätten
Kläger
Tilgungsleistungen
Rechtsgrund
erbracht
.
Klage
Zahlung
Zinsen
hilfsweise
Zahlung
Betrages
Zug-um-Zug
Übertragung
Eigentumswohnungen
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Kläger
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Aufklärungsverschulden
Beklagten
könne
festgestellt
werden
Kläger
Wissensvorsprung
Beklagten
Überteuerung
Kaufpreises
substantiiert
vorgetragen
hätten
.
reiche
vorgelegte
private
Sachverständigengutachten
.
Pflicht
Beklagten
Aufklärung
möglicherweise
gezahlte
Innenprovisionen
habe
bestanden
.
Arglistiges
Verhalten
Vermittler
objektiven
Evidenz
Verletzung
eigenen
Aufklärungspflicht
Beklagten
belegen
könne
sei
festzustellen
.
Bereicherungsrechtliche
Ansprüche
scheiterten
schließlich
vorzeitige
Ablösung
Darlehens
Übernahme
Finanzierung
andere
Bank
Übertragung
Sicherheiten
kausaler
Anerkenntnisvertrag
aufzufassen
seien
umfassenden
Einwendungsverzicht
Kläger
enthalte
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
allerdings
Berufungsgericht
ersatzanspruch
Kläger
Verschulden
Vertragsschluss
Verletzung
eigenen
Aufklärungspflicht
Beklagten
sittenwidrigen
Überteuerung
Kaufpreises
abgelehnt
ausreichender
Sachvortrag
Kläger
fehlt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Bauträgerund
Erwerbermodellen
Unangemessenheit
Kaufpreises
grundsätzlich
auch
Verkäufer
aufzuklären
hat
Urteil
14
.
März
ausnahmsweise
nur
dann
hinweisen
so
krasses
Missverhältnis
Kaufpreis
Verkehrswert
vorliegt
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
muss
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
erst
Fall
Wert
Leistung
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Wert
Gegenleistung
vgl.
f.
.
47
;
Senatsurteile
20
.
Januar
XI
524
23
.
März
XI
19
.
Juni
XI
.
26
.
Juni
XI
.
26
.
Februar
XI
.
29
.
April
XI
.
14
;
jeweils
m.w
.
.
.
erforderliche
Klärung
Wertes
erworbenen
Immobilie
erfordert
Darlegung
konkreter
Beweis
zugänglicher
Angaben
jeweils
wertbildenden
Faktoren
Senat
Urteile
12
November
XI
19
.
September
XI
.
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kreditinstitut
nur
präsente
Wissen
offenbaren
muss
sind
grundsätzlich
Darlegungen
positiven
Kenntnis
Bank
sittenwidrigen
Überteuerung
Kaufobjekts
erforderlich
.
beanstandenden
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
genügt
Sachvortrag
Kläger
Anforderungen
.
bedarf
Entscheidung
Kläger
Vorlage
Privatgutachtens
Ertragswert
Wohnungen
ausreichend
Überhöhung
Kaufpreises
vorgetragen
haben
vgl.
Senatsurteil
18
.
Dezember
XI
.
.
fehlt
jedenfalls
konkreter
Vortrag
Kenntnis
Beklagten
sittenwidrigen
Überteuerung
.
ist
Ansicht
Revision
auch
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
finanzierenden
Bank
Verkäufer
Vertrieb
Objekts
entbehrlich
auch
besonders
grobes
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
finanzierten
Geschäft
Vermutung
Kenntnis
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Kreditnehmers
Verkäufer
begründet
Senat
Urteile
23
.
Oktober
XI
.
4
.
März
XI
.
29
.
April
XI
.
m.w
.
.
Beklagte
ist
vorgelegten
Unterlagen
Bestimmung
Beleihungswerts
Wohnungen
Wesentlichen
Kaufpreis
entsprechenden
Wert
ausgegangen
.
Revision
geäußerten
Bedenken
Verlässlichkeit
internen
Kenntnis
sittenwidrigen
Überteuerung
entgegenstehenden
Bewertung
mögen
Sorgfalt
Beklagten
Ermittlung
Beleihungswerte
Zweifel
ziehen
.
ergibt
konkreter
Vortrag
Kenntnis
Beklagten
sittenwidrigen
Überteuerung
.
Revision
vertretenen
Ansicht
sind
Kläger
Urteil
Landgerichts
4
.
August
fehlenden
Vortrag
Kenntnis
Beklagten
Verfügungen
Berufungsgerichts
2
November
1
.
Dezember
Bedenken
Schlüssigkeit
Vortrags
Überteuerung
Kaufpreises
ausreichend
hingewiesen
worden
.
bedarf
weiteren
Hinweises
Partei
zunächst
erteilten
Hinweisen
nachgeht
bisherigen
rechtlichen
Ansatz
weiterverfolgt
16
.
April
.
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
weiterhin
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
Wissensvorsprungs
angeblich
finanzierten
Kaufpreis
enthaltenen
verdeckten
Innenprovision
verneint
.
steuersparenden
Erwerbermodellen
ist
finanzierende
grundsätzlich
verpflichtet
Darlehensnehmer
finanzierten
Kaufpreis
enthaltene
Innenprovision
aufzuklären
.
kommt
nur
ausnahmsweise
Betracht
Innenprovision
so
wesentlichen
Verschiebung
Relation
Kaufpreis
Verkehrswert
beiträgt
Kreditinstitut
anders
vorliegenden
Fall
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
muss
Bank
positive
Kenntnis
unrichtigen
Angaben
hat
.
.
vgl.
etwa
Senatsurteile
23
.
März
XI
15
.
März
XI
10
Juli
XI
.
23
.
Oktober
XI
.
Urteil
27
.
Juni
.
f.
jeweils
m.w
.
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
rechtsfehlerhaft
angenommen
Kläger
seien
konkludent
erklärten
Anerkenntnisses
Einwendungen
Wirksamkeit
Darlehensverträge
ausgeschlossen
sodass
bereits
Grund
Ansprüche
Rückabwicklung
Darlehensverträge
§
Abs.
Satz
Alt
.
Verstoßes
Treuhandvollmacht
Rechtsberatungsgesetz
zustünden
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
allein
Ablösung
Darlehen
Übertragung
Sicherheiten
Schuldanerkenntnisvertrag
gesehen
.
Zwar
kann
grundsätzlich
Bezahlung
Verbindlichkeit
Einzelfall
konkludent
erklärtes
bestätigendes
Schuldanerkenntnis
beglichenen
Forderung
darstellen
vgl.
Urteile
8
.
März
11
Juli
-9-
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
.
Rdn
.
.
Erklärungswert
kommt
Tilgungsleistung
aber
allgemein
nur
dann
Schuldner
besonderer
Umstände
Einzelfall
Leistung
Sicht
Empfängers
Eindruck
erweckt
handele
Abschluss
Vereinbarung
gerichteten
Rechtsfolgewillen
Urteil
8
.
März
.
setzt
Beteiligten
nachvollziehbaren
Anlass
Schuldanerkenntnis
haben
insbesondere
Streit
zumindest
Ungewissheit
Bestehen
Schuld
einzelne
Einwendungen
herrscht
vgl.
Urteile
27
.
Januar
f.
11
.
Januar
Tz
.
8
;
Senat
Beschluss
3
.
Juni
XI
Wille
erkennbar
wird
Unsicherheit
vertragliche
Vereinbarung
beseitigen
.
besteht
hingegen
rechtlicher
Anhalt
noch
wirtschaftlicher
Anlass
allgemein
Erfüllungshandlungen
Schuldners
Erklärung
Verzichts
Einwendungen
Anspruch
aufzufassen
.
Bezahlung
Schuld
auch
gründlicher
Prüfung
erfolgt
begründet
genommen
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
getilgten
Verbindlichkeit
vgl.
Urteile
8
.
März
11
.
Januar
Tz
.
9
;
Senat
Beschluss
3
.
Juni
XI
.
Berufungsgericht
stützt
gegenteilige
Auffassung
Unrecht
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
24
.
März
.
.
Auch
Urteil
wird
Schuldanerkenntnis
verlangt
Parteien
besonderen
Anlass
Abschluss
hatten
.
bedarf
auch
Entscheidung
konkreter
Feststellungen
Grund
Parteien
Streit
auch
nur
gesehene
Ungewissheit
beseitigen
wollten
.
Berufungsgericht
sind
besonderen
Umstände
festgestellt
konkreten
Fall
rechtfertigen
Leistungshandlungen
Parteien
Beendigung
Darlehensverträge
Erklärungswert
zuzumessen
solle
wechselseitiger
Erfüllung
Pflichten
Darlehensverträgen
zugleich
umfassend
Einwendungen
Rechtsverhältnis
verzichtet
werden
.
Parteien
haben
Zeitpunkt
Beendigung
Darlehensverhältnisse
rechtlich
noch
tatsächlich
gestritten
.
befanden
Sicht
auch
Ungewissheit
Wirksamkeit
Darlehensverträge
.
Weisung
Kläger
veranlasste
Zahlung
Anschlussfinanzierung
übernehmenden
Bank
Beklagten
bestehende
Darlehensschuld
Übertragung
Sicherheiten
neue
Kreditgeberin
rechtfertigen
Annahme
Anerkenntnisses
Darlehensschuld
Kläger
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Anspruch
Kläger
§
Abs.
Satz
Alt
.
kann
Begründung
verneint
werden
Tilgungsleistungen
Kläger
seien
Rechtsgrund
erfolgt
Kläger
Abschluss
Darlehensverträge
.
Dezember
Treuhänderin
wirksam
vertreten
worden
seien
.
Berufungsgericht
hat
tatsächlichen
Voraussetzungen
Rechtsscheinvollmacht
§
§
Feststellung
getroffen
.
gilt
erhobene
Einrede
Verjährung
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
wird
Behauptung
Kläger
klären
sein
Beklagten
habe
Abschluss
Darlehensverträge
notarielle
Ausfertigung
Vollmachtsurkunde
Treuhänderin
vorgelegen
.
Parteien
umstrittene
Frage
tragen
Kläger
Gläubiger
Bereicherungsanspruchs
erst
Revisionsverfahrens
ergangenen
Entscheidung
Beweislast
vgl.
Senat
Urteil
23
.
September
XI
Umdruck
S.
.
Aufgabe
Senat
Urteil
20
.
April
XI
.
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
gibt
Klägern
Gelegenheit
Beweis
Behauptung
anzutreten
.
Sollte
Beweis
geführt
werden
sind
weitere
Feststellungen
Verjährung
vgl.
auch
Senat
S.
.
.
.
ggf.
Aufrechnung
treffen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung