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NAMEN
Verkündet
:
27
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
StGB
§
Abs.
Satz
Nr.
Abtretung
Darlehensforderungen
Anstalt
öffentlichen
organisierte
Sparkasse
verstößt
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Fortführung
.
Urteil
27
.
Oktober
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Schleswig
18
.
Oktober
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
beklagten
Sparkasse
Feststellung
gekommenes
Darlehensverhältnis
Abtretungserklärung
Beklagten
fortbestehe
Beklagte
weiterhin
Inhaberin
Absicherung
Darlehensrückzahlungsforderung
eingetragenen
Grundschulden
sei
.
Kläger
Ehefrau
schlossen
Beklagten
Satzung
Anstalt
öffentlichen
Rechts
ist
Jahren
Darlehensverträge
Mio.
DM
DM
.
Sicherheiten
dienten
Grundschulden
insgesamt
Mio.
DM
Beklagten
Grundbuch
S.
nen
Wohnungseigentum
Klägers
Ehefrau
lasten
.
Vertragliche
Grundlage
Geschäftsbeziehungen
Parteien
waren
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sparkassen
.
Jahren
Kläger
Pfändungen
ausgebracht
worden
waren
11
.
Oktober
eidesstattliche
Versicherung
Vermögensverhältnisse
abgegeben
hatte
kündigte
Beklagte
Kläger
Schreiben
8
.
Dezember
Bezugnahme
Nr.
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verschlechterung
Vermögensverhältnisse
Darlehen
forderte
erfolglos
Ausgleich
offenen
Gesamtbetrages
stellte
Grundschulden
fällig
;
Zugang
Schreibens
wird
Kläger
bestritten
.
23
.
Dezember
ließ
Beklagte
Kläger
Ehefrau
Zwecke
Zwangsvollstreckung
vollstreckbare
Ausfertigung
Grundschulden
abstraktem
Schuldanerkenntnis
über
DM
Zinsen
zustellen
.
Beklagte
verkaufte
16
.
Oktober
Kreditportfolio
insgesamt
ca.
Mio.
Darlehensforderungen
Kläger
Ehefrau
trat
Forderungen
Grundschulden
sonstiger
Sicherheiten
Vertrag
31
.
Oktober
.
Schreiben
1
November
teilte
Beklagte
Kläger
.
Klage
begehrt
Kläger
Feststellung
Darlehensverhältnis
Parteien
Abtretung
fortbestehe
Beklagte
weiterhin
Inhaberin
Grundschulden
sei
.
ist
Auffassung
Abtretung
sei
Verstoßes
Bankgeheimnis
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
unwirksam
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Revisionsverfahrens
ist
Vermögen
Klägers
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Insolvenzverwalter
Aufnahme
Rechtsstreits
abgelehnt
hat
hat
Kläger
aufgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsklage
fehle
zwar
Feststellungsinteresse
.
Gleichwohl
sei
Klage
aber
unzulässig
unbegründet
abzuweisen
auch
Sache
Erfolg
habe
.
Abtretung
Darlehensforderungen
Sicherheiten
sei
wirksam
.
Veräußerung
Forderungen
unterfalle
Rücksicht
Art
.
Abs.
freien
Zahlungsverkehr
Europäischen
Gemeinschaften
regele
§
.
sei
auch
Verstoß
§
StGB
gegeben
Abtretung
verbundene
Datenaustausch
unbefugt
Sinne
Vorschrift
erfolge
;
andernfalls
komme
willkürlichen
Ungleichbehandlung
Veräußerung
Krediten
privater
Banken
öffentlichrechtlich
organisierter
Sparkassen
.
Schließlich
gebiete
§
wertender
Betrachtung
selbst
unterstellten
Verstoß
§
StGB
Nichtigkeit
Abtretung
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Feststellungsklage
unzulässig
unbegründet
abgewiesen
.
kann
dahinstehen
Kläger
Feststellungsinteresse
Sinne
§
Abs.
hinreichend
dargelegt
hat
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
handelt
§
geforderten
rechtlichen
Interesse
Prozessvoraussetzung
Vorliegen
Gericht
Sachprüfung
Sachurteil
überhaupt
verwehrt
ist
vgl.
;
f.
;
Urteil
14
.
März
.
kann
Feststellungsklage
auch
fehlendem
Feststellungsinteresse
unbegründet
abgewiesen
werden
.
So
liegt
Fall
hier
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Wirksamkeit
Abtretung
lehensforderungen
Grundschulden
Recht
bejaht
.
Senat
bereits
Urteil
27
.
Februar
.
.
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
steht
Wirksamkeit
Abtretung
Bankgeheimnis
noch
Bundesdatenschutzgesetz
.
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
Genossenschaftsbank
war
hat
Senat
Nichtigkeit
Abtretung
§
i.V.
§
StGB
bereits
verneint
Strafgesetzbuch
Verletzung
Bankgeheimnisses
Vorstandsmitglieder
Angestellte
Genossenschaftsbank
auch
privaten
Kreditinstituts
Sanktion
vorsieht
.
.
Revision
gilt
Vorstandsmitglieder
stellten
Rechtsform
Anstalt
öffentlichen
Rechts
organisierten
Sparkasse
.
Abtretung
Darlehensforderungen
Anstalt
öffentlichen
Rechts
organisierte
Sparkasse
Landesbank
verstößt
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
kann
dahinstehen
Mitarbeiter
Sparkasse
Landesbank
Wegfalls
Gewährträgerhaftung
Ersetzung
Modifizierung
Anstaltslast
zunehmend
erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit
Sparkassen
Landesbanken
auch
gabe
subventionierter
Kredite
Abtretung
Forderungen
überhaupt
noch
öffentliche
Verwaltung
ausüben
insoweit
Amtsträger
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Verbindung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
anzusehen
sind
vgl.
BGHSt
;
StGB
56
.
Aufl
.
.
24
;
1
.
Aufl
.
.
;
Stand
:
Mai
§
.
;
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
.
;
;
f.
;
f.
insoweit
funktionsbezogene
Unterscheidung
vorzunehmen
ist
Schünemann
Kommentar
StGB
11
.
Aufl
.
.
50
;
Dörrie
;
274
;
101
;
Schalast/
f.
;
f.
;
Forderungsabtretung
Banken
Lichte
Bankgeheimnis
Datenschutz
S.
.
.
Ebenso
kann
unentschieden
bleiben
Abtretung
Darlehensforderungen
Mitarbeiter
öffentlich-rechtlich
organisierten
Sparkassen
Landesbanken
sei
nur
Veräußerung
notleidender
Kreditforderungen
sei
auch
Veräußerung
notleidender
Kreditforderungen
unbefugt
Sinne
§
Abs.
StGB
erfolgt
vgl.
f.
;
Veräußerung
Übertragung
Kreditportfolios
Berücksichtigung
Übertragungsstrukturen
Bankgeheimnisses
Datenschutzes
S.
f.
;
aaO
S.
f.
;
aaO
;
aaO
S.
f.
;
Schulz/Schröder
aaO
S.
f.
;
aaO
S.
.
.
Abtretung
Darlehensforderung
wird
bereits
fremdes
Geheimnis
Sinne
§
Abs.
StGB
berührt
.
Systematik
§
StGB
gebieten
insoweit
einschränkende
Auslegung
Vorschrift
.
Bankgeheimnis
besteht
Pflicht
Kreditinstituts
Verschwiegenheit
kundenbezogene
Tatsachen
Wertungen
Rahmen
Geschäftsverbindung
Kunden
bekannt
geworden
sind
Kunde
geheim
halten
wünscht
.
Verpflichtung
Wahrung
Bankgeheimnisses
ist
besondere
Ausprägung
allgemeinen
Pflicht
Bank
Vermögensinteressen
Vertragspartners
schützen
beeinträchtigen
Senat
.
m.w
.
.
Unabhängig
Bankgeheimnis
vertraglicher
gewohnheitsrechtlicher
Grundlage
beruht
vgl.
Senat
.
m.w
.
steht
strafrechtlichen
Schutz
§
Abs.
StGB
Vorstandsmitglieder
Angestellten
privaten
Kreditinstitute
Genossenschaftsbanken
auch
öffentlich-rechtlich
organisierten
Sparkassen
Landesbanken
Nummern
Strafvorschrift
aufgeführten
Berufsangehörigen
fallen
.
Mangels
erkennbarer
Sachgründe
etwa
besonderen
Schutzbedürftigkeit
Kunden
öffentlich-rechtlich
organisierten
Sparkasse
Landesbank
hat
gesetzgeberische
Grundentscheidung
strafrechtlichen
Schutz
Bankgeheimnisses
§
Abs.
StGB
auch
Absatz
gelten
.
Begriff
Geheimnisses
wird
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
identischer
Weise
verstanden
Fischer
StGB
56
.
Aufl
.
.
.
;
Lackner/Kühl
StGB
-9-
26
.
Aufl
.
.
14
;
1
.
Aufl
.
.
;
Lenckner
StGB
27
.
Aufl
.
.
.
Andernfalls
würden
gleich
liegende
Sachverhalte
Abtretung
Kreditforderungen
private
Kreditinstitute
auch
privatrechtlich
organisierten
Sparkassen
zählen
Veräußerung
Darlehensforderung
öffentlich-rechtlich
organisierte
Sparkassen
rechtfertigenden
Grund
ungleich
behandelt
vgl.
Einsele
Kapitalmarktrecht
§
.
22
;
Veräußerung
Übertragung
Kreditportfolios
Berücksichtigung
Übertragungsstrukturen
Bankgeheimnisses
Datenschutzes
S.
f.
;
275
;
;
;
Forderungsabtretung
Banken
Lichte
Bankgeheimnis
Datenschutz
S.
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
StGB
Mitarbeiter
privater
Kreditinstitute
Auflösung
auch
strafrechtlichen
Schrifttum
vgl.
Lackner/Kühl
aaO
.
7
;
Schünemann
Leipziger
Kommentar
StGB
11
.
Aufl
.
.
;
aaO
;
Lenckner
aaO
beklagten
Wertungswiderspruchs
theoretisch
denkbar
wäre
scheidet
Art
.
Abs.
GG
vornherein
Senat
.
.
ist
geboten
Abtretung
Darlehensforderungen
Mitarbeiter
öffentlich-rechtlich
organisierter
Sparkassen
Landesbanken
verbundene
Weitergabe
notwendigen
Informationen
Kreditverhältnis
Anwendungsbereich
§
Abs.
StGB
generell
auszunehmen
.
ergibt
auch
Normzweck
StGB
.
Mittelpunkt
Schutzbereichs
Vorschrift
steht
Art
.
Abs.
GG
hergeleitete
Recht
Einzelnen
informationelle
Selbstbestimmung
BVerfGE
.
persönliche
Geheimsphäre
vgl.
;
Urteil
10
.
August
ZR
;
StGB
56
.
Aufl
.
.
2
;
Schünemann
Leipziger
Kommentar
StGB
11
.
Aufl
.
.
14
;
1
.
Aufl
.
.
.
umfasst
Normzweck
StGB
auch
Vermögensinteressen
zumindest
mittelbar
Vertrauen
Allgemeinheit
Verschwiegenheit
Angehörigen
bestimmter
Berufe
Träger
bestimmter
Funktionen
aaO
;
aaO
.
Einbeziehung
Abtretung
Darlehensforderungen
verbundenen
Informationsweitergabe
Schutzbereich
§
StGB
ist
Normzweck
noch
verfassungsrechtlichen
Gründen
geboten
.
Abtretung
Forderungen
öffentlich-rechtlich
organisierte
Sparkasse
Landesbank
erhält
Zessionar
auch
Forderungsveräußerung
private
Bank
bestehende
Auskunftsrecht
nur
Informationen
erforderlich
sind
Forderung
geltend
machen
können
.
erhält
umfassenden
Informationen
Kontoinhalte
Kontobewegungen
erhebliche
Beeinträchtigung
Geheimhaltungsinteressen
Schuldners
darstellen
könnten
.
Wertung
Gesetzes
Abtretung
persönlichkeitsrechtlichen
Relevanz
§
erteilenden
Auskünfte
wirksam
sein
soll
begegnet
auch
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
dient
Verkehrsfähigkeit
Forderungen
Privatrechtsordnung
wesentlichen
Allgemeinbelang
.
Verstoß
Bankgeheimnis
wird
etwaige
zivilrechtliche
Schadensersatzpflicht
ausreichend
sanktioniert
Senat
.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
16.01.2007
Entscheidung