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2419 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Abs.
30
.
September
geltenden
Fassung
Aufklärungspflicht
finanzierenden
Bank
institutionalisiertem
Zusammenwirken
Verkäufer
Vertreiber
finanzierten
Objekts
auslösender
konkreter
Wissensvorsprung
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
setzt
konkrete
Beweis
zugängliche
unrichtige
Angaben
Vermittlers
Verkäufers
Anlageobjekt
Ergänzung
Urteil
16
.
Mai
XI
.
vorgesehen
.
§
ist
richtlinienkonform
Rechtspflicht
Unternehmers
verstehen
Verletzung
Schadensersatzpflicht
Verschulden
Vertragsschluss
Folge
haben
kann
.
Schadensersatzanspruch
unterbliebener
Widerrufsbelehrung
gemäß
setzt
Verschulden
Unternehmers
.
Schadensersatzanspruch
Verschulden
Vertragsschluss
unterbliebener
Widerrufsbelehrung
§
muss
-2nehmer
konkret
beweisen
Belehrungsverstoß
Schaden
ursächlich
geworden
ist
Darlehensvertrag
ordnungsgemäßer
Belehrung
tatsächlich
widerrufen
hätte
.
Urteil
19
.
September
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehefrau
Zwangsvollstreckung
beklagten
Bank
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
damals
Jahre
alter
Oberstleutnant
Ehefrau
damals
Jahre
alte
selbständige
Krankengymnastin
wurden
Jahre
Sohn
nebenberuflich
tätig
war
geworben
Steuerersparnis
Eigenkapital
Eigentumswohnung
Appartementwohnanlage
erwerben
.
Durchführung
Erwerbs
tumswohnung
erteilten
Treuhandgesellschaft
mbH
Folgenden
:
Treuhänderin
notarieller
Urkunde
18
.
Mai
Rahmen
Geschäftsbesorgungsvertrages
umfassende
Vollmacht
.
Treuhänderin
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
verfügte
sollte
Kaufvertrag
abschließen
Bestellung
dinglichen
persönlichen
Sicherheiten
befugt
sein
.
15./18
.
Mai
schlossen
persönlich
Rechtsvorgängerin
Beklagten
künftig
:
Beklagte
Finanzierung
Kaufpreises
Erwerbsnebenkosten
Darlehensvertrag
DM
Gesamtlaufzeit
30
.
Mai
festen
Zinssatz
30
.
Mai
.
formularmäßige
Darlehensvertrag
enthielt
Ziffer
Verpflichtung
Beklagten
Grundschuld
Darlehenshöhe
dinglicher
Vollstreckungsunterwerfung
bestellen
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
.
Widerrufsbelehrung
Haustürwiderrufsgesetz
erfolgte
.
15
.
Mai
unterzeichneten
Kläger
Ehefrau
Beklagte
gerichtete
Zweckerklärung
u.a.
Grundschuld
Grundbesitz
Rechte
Beklagten
übernommenen
Haftung
Sicherheit
Beklagten
zustehenden
Ansprüche
dienen
sollten
.
2
.
Juni
erwarb
Treuhänderin
Kläger
Ehefrau
notariellem
Werklieferungsvertrag
Eigentumswohnung
Doppelparker
Preis
DM
.
notarieller
Urkunde
selben
Tage
bestellte
Verkäuferin
Eigentumswohnung
Beklagten
§
vollstreckbare
Grundschuld
Höhe
DM
.
Zugleich
übernahm
Treuhänderin
Kläger
Ehefrau
Beklagten
persönliche
Haftung
Höhe
Grundschuldbetrages
unterwarf
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Beklagte
überwies
16
.
Juni
Damnums
zwischenzeitlich
aufgelaufener
Zinsen
Höhe
DM
geführtes
Konto
Klägers
Ehefrau
.
Schreiben
14
.
Januar
widerriefen
Kläger
Ehefrau
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärungen
Hinweis
§
Behauptung
Abgabe
Erklärungen
Haustürsituation
bestimmt
worden
sein
.
Zahlungsverpflichtungen
Darlehensverhältnis
nur
Anfang
Januar
erfüllten
forderte
Beklagte
Schreiben
19
.
April
Androhung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zahlung
rückständigen
Beträge
.
Kläger
wendet
Vollstreckung
schuldbestellungsurkunde
2
.
Juni
.
macht
geltend
Treuhänderin
erklärte
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
sei
Vollstreckungstitel
unwirksam
Geschäftsbesorgungsvertrag
enthaltene
Vollmacht
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
seien
.
macht
materiell-rechtliche
Einwendungen
titulierten
Anspruch
geltend
.
Beklagten
stehe
Darlehensrückzahlungsanspruch
Darlehensvertrag
wirksam
widerrufen
worden
sei
.
Auch
habe
Beklagte
dauerhaft
eng
Bauträger
Vermittler
Treuhänderin
zusammengearbeitet
habe
hinreichend
wirtschaftlichen
Risiken
Objekts
aufgeklärt
.
Insbesondere
habe
gewusst
Verkehrswert
Immobilie
nur
%
Kaufpreises
betragen
habe
.
Hilfswiderklagend
macht
Beklagte
Anspruch
Rückzahlung
ausgereichten
Darlehensvaluta
Zinsen
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
bedeutsam
Wesentlichen
ausgeführt
:
Unwirksamkeit
Vollstreckungstitels
gestützte
prozessuale
Gestaltungsklage
analog
§
sei
unbegründet
.
dingliche
Unterwerfungserklärung
sei
wirksam
damaligen
Eigentümerin
Kläger
erklärt
worden
sei
.
etwaige
Unwirksamkeit
persönlichen
Unterwerfungserklärung
Nichtigkeit
Vollmacht
gemäß
§
i.V.
Art
.
§
Abs.
Satz
könne
Kläger
jedenfalls
§
berufen
Ziffer
Darlehensvertrages
Verpflichtung
Abgabe
Erklärung
ergebe
.
Recht
Widerruf
Darlehensvertrages
§
Abs.
stehe
Kläger
.
Selbst
gravierender
Bedenken
unterstelle
Abschluss
Darlehensvertrages
Haustürsituation
erfolgt
sei
sei
Beklagten
§
Abs.
noch
§
Abs.
zuzurechnen
.
Einwendungen
finanzierten
Immobilienkauf
könne
Kläger
Darlehensvertrag
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
entgegenhalten
Realkredit
Sinne
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
gehandelt
habe
.
Vollstreckungsgegenklage
gemäß
§
sei
ebenfalls
unbegründet
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verschuldens
Beklagten
Vertragsschluss
sei
gegeben
.
liege
Fallgruppen
Rechtsprechung
ausnahmsweise
Aufklärungspflicht
Bank
annehme
.
Insbesondere
genüge
Vortrag
Klägers
sittenwidrigen
Missverhältnis
Verkehrswert
Immobilie
Kaufpreis
Kenntnis
Beklagten
Anforderungen
schlüssige
Darlegungen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Abweisung
Vollstreckungsgegenklage
§
wird
Begründung
Berufungsurteils
getragen
.
Abschluss
Darlehensvertrages
Haustürsituation
erfolgt
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
unterliegt
titulierte
Forderung
Bereicherungseinrede
§
.
Rechtsfehlerfrei
ist
allerdings
Ansicht
Berufungsgerichts
Kläger
Beklagten
etwaige
Einwendungen
finanzierten
Immobilienkauf
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
schon
entgegenhalten
kann
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Realkreditverträge
hier
grundpfandrechtlich
abgesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
gewährt
worden
sind
Anwendung
findet
.
gilt
Senat
erst
Abfassung
Revisionsbegründung
ergangenen
Urteil
25
.
April
XI
f.
vorgesehen
Bezug
genommen
wird
ausführlich
dargelegt
hat
auch
dann
Erwerber
Grundpfandrecht
hier
selbst
-9-
bestellt
hat
.
abweichenden
Rechtsprechung
Revision
maßgeblich
stützt
hält
II
.
Anfrage
mitgeteilt
hat
.
anderen
rechtlichen
Bewertung
geben
Senat
Urteil
16
.
Mai
XI
f.
vorgesehen
näher
ausgeführt
hat
auch
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
künftig
:
25
.
Oktober
.
Schulte
.
Anlass
.
Ebenfalls
Recht
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Beklagten
entgegenzusetzenden
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verschulden
Vertragsschluss
Verletzung
Aufklärungspflicht
verneint
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Bauträgerund
Erwerbermodellen
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
darf
regelmäßig
ausgehen
Kunden
notwendigen
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügen
jedenfalls
Hilfe
Fachleuten
bedient
haben
.
Hinweispflichten
bezüglich
finanzierten
Geschäfts
können
nur
besonderen
Umständen
konkreten
Einzelfalls
ergeben
.
kann
Fall
sein
Bank
Zusammenhang
Planung
Durchführung
Vertrieb
Projekts
Rolle
Kreditgeberin
hinausgeht
allgemeinen
wirtschaftlichen
Risiken
hinzutretenden
besonderen
Gefährdungstatbestand
Kunden
schafft
Entstehung
begünstigt
Zusammenhang
Kreditgewährungen
Bauträger
auch
einzelne
Erwerber
schwerwiegende
Interessenkonflikte
verwickelt
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
vgl.
etwa
Senat
316
;
Senatsurteil
16
.
Mai
XI
m.w
.
.
vorgesehen
.
Aufklärungspflicht
hat
Berufungsgericht
geprüften
möglicherweise
verletzten
Aufklärungspflichten
Grundlage
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Ansicht
Revision
traf
Beklagte
auch
Gesichtspunkt
erkennbaren
Wissensvorsprungs
Aufklärungspflicht
.
Pflicht
Bank
Aufklärung
Unangemessenheit
Kaufpreises
grundsätzlich
einmal
Verkäufer
trifft
Urteil
14
.
März
kommt
nur
ausnahmsweise
Betracht
bedingt
versteckte
Innenprovision
anderen
Gründen
so
wesentlichen
Verschiebung
Verhältnisses
Kaufpreis
Verkehrswert
kommt
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
muss
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
erst
dann
Fall
Wert
Leistung
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Wert
Gegenleistung
vgl.
etwa
Senatsurteile
20
.
Januar
XI
23
.
März
XI
16
.
Mai
XI
vorgesehen
.
Substantiierungsanforderungen
genügender
Vortrag
entsprechenden
Minderwert
erworbenen
Wohnung
erfordert
Darlegung
konkreter
Beweis
zugänglicher
Angaben
wertbildenden
Faktoren
erworbenen
Wohnung
Senat
Urteil
12
November
XI
.
fehlt
aber
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Allein
Behauptung
Klägers
tatsächliche
Verkehrswert
Wohnung
habe
Auskunft
Gutachterausschusses
Stadt
Stichtag
2
.
Juni
DM
Verhältnis
verlangten
Wohnungskaufpreis
lediglich
%
betragen
Beklagte
Grund
selbst
vorgenommenen
Einwertung
Kenntnis
gehabt
habe
genügt
hier
Anforderungen
substantiierten
Sachvortrag
angeblichen
Minderwert
Immobilie
.
Kläger
hat
Anfrage
noch
Stellungnahme
Gutachterausschusses
inhaltlich
konkretisiert
denn
vorgelegt
so
Angaben
wertbildenden
Faktoren
Wohnung
fehlen
.
hat
Beklagte
Übernahmeprotokoll
Kredit
Sicherheitenblatt
vorgelegt
ergibt
Wohnung
Verkehrswert
DM
DM
angesetzt
hat
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
erklärt
hat
eigenen
Schlussfolgerungen
Wertermittlungsbogen
Beklagten
verfälscht
worden
sei
hat
Berufungsgericht
zutreffenden
Erwägungen
unbeachtlich
angesehen
.
Hintergrund
ist
Vortrag
Klägers
Beklagte
habe
streitgegenständliche
Wohnung
selbst
lediglich
%
tatsächlichen
Wohnungskaufpreises
eingewertet
unbeachtliche
Behauptung
Geratewohl
werten
.
fehlt
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
auch
Kenntnis
Beklagten
erheblichen
Missverhältnis
Kaufpreis
Verkehrswert
Eigentumswohnung
.
erkennende
Senat
Urteil
16
.
Mai
XI
.
.
vorgesehen
Interesse
Effektivierung
Verbraucherschutzes
realkreditfinanzierten
Wohnungskäufen
Immobilienfondsbeteiligungen
verbundene
Geschäfte
behandelt
werden
können
Entscheidungen
25
.
Oktober
.
Schulte
.
Ausdruck
kommenden
Gedanken
Verbraucherschutzes
Risiken
Kapitalanlagemodellen
nationalen
Recht
Rechnung
tragen
Rechtsprechung
Bestehen
Aufklärungspflichten
kreditgebenden
Bank
Fällen
ergänzt
hat
rechtfertigt
hier
anderes
Ergebnis
.
Rechtsprechung
können
Anleger
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
kreditgebenden
Bank
Verkäufer
Vertreiber
finanzierten
Objekts
erleichterten
Voraussetzungen
Erfolg
Aufklärungspflicht
auslösenden
konkreten
Wissensvorsprung
finanzierenden
Bank
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Anlegers
unrichtige
Angaben
Vermittler
Verkäufer
Fondsinitiatoren
Fondsprospekts
Anlageobjekt
berufen
.
Kenntnis
Bank
arglistigen
Täuschung
wird
widerleglich
vermutet
Verkäufer
Fondsinitiatoren
beauftragten
Vermittler
finanzierende
Bank
institutionalisierter
Art
Weise
zusammenwirken
auch
Finanzierung
Kapitalanlage
Verkäufer
Vermittler
sei
auch
nur
benannten
Finanzierungsvermittler
angeboten
wurde
Unrichtigkeit
Angaben
Verkäufers
Fondsinitiators
tätigen
Vermittler
Fondsprospekts
Umständen
Falles
evident
ist
so
aufdrängt
Bank
habe
arglistigen
Täuschung
geradezu
verschlossen
Senat
Urteil
16
.
Mai
XI
f.
vorgesehen
.
Voraussetzungen
liegen
hier
schon
bisher
Vorbringen
arglistigen
Täuschung
evident
unrichtige
Angaben
Vermittlers
fehlt
.
ist
erforderlich
behauptete
Täuschung
Vorspiegeln
Entstellen
Umständen
objektiv
nachprüfbare
Angaben
bezieht
lediglich
subjektive
Werturteile
marktschreierische
Anpreisungen
vermittelt
werden
vgl.
§
Rdn
.
5
;
MünchKommBGB/Kramer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
65
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Aufklärungspflicht
finanzierenden
Bank
auslösender
konkreter
Wissensvorsprung
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Anlegers
setzt
entsprechend
konkrete
Beweis
zugängliche
unrichtige
Angaben
Vermittlers
Verkäufers
Anlageobjekt
.
fehlt
hier
insoweit
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Vortrag
Klägers
.
hat
Vermittler
fälschlich
angegeben
handele
risikolose
Immobilie
Wert
nur
erhalte
großer
Wahrscheinlichkeit
sogar
noch
steigere
.
Verkauf
Immobilie
ca.
Jahren
sei
verlustfrei
möglich
Grund
üblichen
Wertentwicklung
auch
Rückführung
Darlehens
.
monatlichen
Geringst-Betrag
würden
Kosten
Erwerbs
Wohnung
aufgefangen
Mieteinnahmen
Steuervorteile
.
Insbesondere
falsche
Zusicherung
Immobilie
Eigenmittel
erwerben
können
hervorragend
Altersvorsorge
Steuersparen
geeignet
sei
habe
Kläger
überzeugt
.
Aussagen
Vermittlers
handelt
lediglich
subjektive
Werturteile
unverbindliche
Anpreisungen
aber
Täuschung
unrichtige
Angaben
Anlageobjekt
.
verwandten
Attribute
unbestimmten
Formulierungen
etwa
"
risikolose
"
Immobilie
Wert
großer
Wahrscheinlichkeit
sogar
noch
steigere
"
"
hervorragend
"
Altersvorsorge
Steuerersparnis
geeignet
sei
verlustfreien
Verkauf
"
üblicher
"
Wertentwicklung
ermögliche
haben
ersichtlich
werbenden
Charakter
.
fehlt
Darlegung
konkreter
wertbildender
Merkmale
Immobilie
insbesondere
Verkehrswert
Finanzierungskosten
versprochenen
Mieteinnahmen
Steuervorteilen
objektiv
nachprüfbar
Beweis
zugänglich
wären
.
gilt
auch
Berücksichtigung
dargelegt
substanzlosen
Vorbringens
Klägers
sittenwidrigen
Verschiebung
Verhältnisses
Kaufpreis
Verkehrswert
.
Übrigen
liegt
Annahme
arglistigen
Täuschung
unrichtige
Angaben
hier
auch
Vermittler
Sohn
Klägers
handelt
.
Erst
recht
kann
allgemeinen
anpreisenden
Aussagen
Vermittlers
Anlageobjekt
Rede
sein
Kläger
behauptete
Unrichtigkeit
Angaben
so
evident
war
aufdrängt
Beklagte
habe
Kenntnis
arglistigen
Täuschung
geradezu
verschlossen
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
aber
stand
Berufungsgericht
Widerrufsrecht
Klägers
Abs.
verneint
hat
unterstellte
infolgedessen
Revisionsinstanz
gegeben
anzusehende
Haustürsituation
Beklagten
zuzurechnen
sei
.
Berufungsurteil
entspricht
insoweit
zwar
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
etwa
f.
;
Urteile
12
November
XI
15
Juli
XI
20
.
Januar
XI
.
Rechtsprechung
hält
erkennende
Senat
bereits
Urteilen
14
.
Februar
XI
20
.
Juni
XI
Umdruck
S.
Bezug
genommen
wird
näher
dargelegt
hat
veranlasst
Entscheidung
25
.
Oktober
.
.
bedarf
gesonderten
Zurechnung
Haustürsituation
entsprechend
Berufungsgericht
notwendig
erachtet
hat
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
konsequent
noch
Feststellungen
getroffen
streitigen
Darlehensvertrag
Haustürgeschäft
Sinne
§
Abs.
handelt
.
wird
nachzuholen
sein
.
2
.
Auch
Abweisung
Wirksamkeit
Vollstreckungstitels
gerichteten
prozessualen
Gestaltungsklage
analog
§
lässt
gegebenen
Begründung
halten
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Wirksamkeit
Grundschuldbestellungsurkunde
2
.
Juni
enthaltenen
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
Eigentumswohnung
Bedenken
bestehen
.
Unterwerfungserklärung
wurde
Treuhänderin
damaligen
Eigentümerin
Grundschuldbestellerin
erklärt
lässt
Vollstreckung
jeweiligen
Eigentümer
.
Rechtsfehlerhaft
ist
hingegen
Ansicht
Berufungsgerichts
prozessuale
Gestaltungsklage
sei
auch
unbegründet
Wirksamkeit
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
gesamte
persönliche
Vermögen
Klägers
richtet
.
Ansatz
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Unterwerfungserklärung
Grundschuldbestellungsurkunde
2
.
Juni
unwirksam
ist
Kläger
Treuhänderin
wirksam
vertreten
worden
ist
.
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Vollmacht
ist
Verstoßes
Art
.
§
unwirksam
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bedarf
ausschließlich
hauptsächlich
rechtliche
Abwicklung
Grundstückserwerbs
Rahmen
Steuersparmodells
Erwerber
besorgt
Erlaubnis
Art
.
§
RBerG.
hier
Erlaubnis
abgeschlossener
Geschäftsbesorgungsvertrag
derartigen
umfassenden
Befugnissen
ist
nichtig
.
Nichtigkeit
erfasst
auch
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Prozessvollmacht
Abgabe
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung
Nichtigkeit
Hilfe
§
§
überwunden
werden
kann
.
.
;
f.
;
Senatsurteile
15
.
März
XI
21
.
Juni
XI
jeweils
m.w
.
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
ist
Kläger
Revisionsinstanz
zugrunde
legenden
Sachverhalt
jedoch
Glauben
§
verwehrt
Unwirksamkeit
notariell
beurkundeten
Unterwerfungserklärung
berufen
.
wäre
nur
dann
Fall
Kläger
Beklagten
verpflichtet
wäre
Darlehensverbindlichkeit
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwerfen
.
.
;
Senatsurteile
15
.
Februar
XI
15
.
März
XI
21
.
Juni
XI
f.
jeweils
m.w
.
.
.
Verpflichtung
hat
Berufungsgericht
Unrecht
angenommen
.
Darlehensvertrag
ergibt
zwar
Verpflichtung
Klägers
Darlehen
Grundschuld
Höhe
Darlehenssumme
Zinsen
abzusichern
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
.
Kläger
könnte
Grundsatz
Glauben
§
Nichtigkeit
persönlichen
Vollstreckungsunterwerfung
2
.
Juni
berufen
Kreditvertrag
15./18
.
Mai
gebunden
wäre
.
Wirksamkeit
Kreditvertrages
Jahre
kann
aber
Auffassung
Berufungsgerichts
ausgegangen
werden
Kläger
dargelegt
II
.
1
.
Revisionsinstanz
zugrunde
legenden
Sachverhalt
Abschluss
Darlehensvertrages
führende
Willenserklärung
§
Abs.
Nr.
wirksam
widerrufen
hat
.
Auch
Zweckerklärung
15
.
Mai
begründet
entsprechende
Verpflichtung
Klägers
.
Verpflichtung
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwerfen
ist
Wortlaut
entnehmen
.
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
war
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
1
.
wird
nunmehr
Beweis
erheben
haben
Behauptung
Klägers
zutrifft
Ehefrau
hätten
Darlehensvertrag
Haustürsituation
also
Geltungsbereich
Richtlinie
85/577/EWG
Rates
20
.
Dezember
betreffend
Verbraucherschutz
Falle
außerhalb
Geschäftsräumen
geschlossener
Verträge
ABl
.
Nr.
;
Haustürgeschäfterichtlinie
abgeschlossen
.
2
.
Sollte
Beweisaufnahme
ergeben
Kläger
Ehefrau
Darlehensvertrag
§
Abs.
wirksam
widerrufen
haben
stünde
Beklagten
Hilfswiderklage
geltend
gemachte
Anspruch
§
HWiG
Erstattung
ausgezahlten
Nettokreditbetrages
marktübliche
Verzinsung
Senat
f.
;
Senatsurteile
26
November
XI
28
.
Oktober
XI
21
.
März
XI
16
.
Mai
XI
.
.
vorgesehen
.
Senat
Urteil
16
.
Mai
XI
f.
vorgesehen
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
steht
§
folgenden
Rückzahlungsanspruch
Verbraucher
Ansicht
Haustürgeschäfterichtlinie
Folgen
Entscheidungen
25
.
Oktober
.
.
angesprochenen
Risiken
Kapitalanlagen
vorliegenden
Art
schützen
ist
Falle
ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung
kreditgebenden
Bank
hätte
vermeiden
können
.
Entscheidungen
25
.
Oktober
könnte
jedoch
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verschulden
Vertragsschluss
unterbliebener
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
Betracht
kommen
Kläger
ggf.
Anspruch
Beklagten
§
entgegenhalten
könnte
.
vorgenannten
Entscheidungen
enthält
Haustürgeschäfterichtlinie
echte
"
Rechtspflicht
Unternehmers
.
Beachtung
nationale
Gerichte
bindenden
Auslegung
ist
auch
Wortlaut
Annahme
Rechtspflicht
ausschließt
richtlinienkonform
Rechtspflicht
Unternehmers
verstehen
Verletzung
Ersatzansprüche
Folge
haben
kann
.
bereits
OLG
ausgeführt
hat
will
Gesetz
Belehrung
Widerrufsrecht
Kunden
Existenz
Inhalt
Bedeutung
Widerrufsrechts
informieren
überhaupt
erst
Lage
versetzt
wird
Rechte
auszuüben
schwebende
Unwirksamkeit
Vertrages
berufen
.
Ziel
lässt
nur
erreichen
Pflicht
Belehrung
besteht
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verschulden
Vertragsschluss
unterbliebener
Belehrung
§
Abs.
setzt
zwingend
Verschulden
Beklagten
.
Annahme
evtl.
Berufungsgericht
festzustellenden
verschuldeten
Rechtsirrtums
könnte
allerdings
vorliegenden
Fall
Jahre
zweifelhaft
sein
.
verschuldensunabhängigen
Haftung
stehen
wesentliche
Grundsätze
nationalen
Haftungsrechts
insbesondere
§
Abs.
.
verankerte
allgemeine
Grundsatz
Schadensersatzpflicht
Regel
nur
schuldhaftem
Verhalten
besteht
.
Zwar
ermöglichte
Vorschrift
§
Abs.
.
auch
verschuldensunabhängige
Haftung
"
bestimmt
war
"
.
Bestimmung
Gesetz
vertraglichen
Vereinbarungen
Inhalt
Schuldverhältnisses
ergeben
kann
fehlt
hier
jedoch
Anhalt
.
Auch
Annahme
Gefährdungshaftung
kommt
Betracht
.
einzelne
näher
umschriebene
Tatbestände
normierten
Gefährdungshaftungen
stellen
spezielle
Ausnahmen
Gesetz
gebundene
Richter
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erweitern
darf
vgl.
f.
;
f.
;
f.
;
f.
;
.
wären
Fall
Annahme
Verschuldens
Beklagten
Schadensursächlichkeit
Belehrungsverstoßes
Feststellungen
treffen
.
genügt
Kläger
Ehefrau
ordnungsgemäßer
Belehrung
Möglichkeit
gehabt
hätten
Widerruf
Darlehensvertrages
auch
Risiken
Anlagegeschäftes
vermeiden
.
wäre
Grundprinzip
nationalen
Schadensersatzrechts
Pflichtverletzung
nur
dann
Ersatz
Schadens
verpflichten
kann
auch
Pflichtenverstoß
ursächlich
zurückzuführen
ist
schlechthin
unvereinbar
siehe
bereits
Senatsurteil
16
.
Mai
XI
vorgesehen
.
Kläger
muss
vielmehr
konkret
nachweisen
Ehefrau
Darlehensvertrag
ordnungsgemäßer
Belehrung
tatsächlich
widerrufen
Anlage
getätigt
hätten
.
so
genannte
Vermutung
aufklärungsrichtigen
kann
Kläger
anders
etwa
Oberlandesgericht
f.
gemeint
hat
stützen
.
Vermutung
setzt
Belehrung
Widerrufsrecht
damals
nur
bestimmte
Möglichkeit
Reaktion
gab
vgl.
m.w
.
.
.
kann
hier
indes
ausgegangen
werden
ersichtlich
ist
Risiken
Vertragswerks
Kläger
einwöchigen
Widerrufsfrist
erkannt
worden
wären
vgl.
OLG
f.
;
OLG
;
Bungeroth
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-6