NAMEN Verkündet : 19 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Abs. 30 . September geltenden Fassung Aufklärungspflicht finanzierenden Bank institutionalisiertem Zusammenwirken Verkäufer Vertreiber finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung Zusammenhang arglistigen Täuschung setzt konkrete Beweis zugängliche unrichtige Angaben Vermittlers Verkäufers Anlageobjekt Ergänzung Urteil 16 . Mai XI . vorgesehen . § ist richtlinienkonform Rechtspflicht Unternehmers verstehen Verletzung Schadensersatzpflicht Verschulden Vertragsschluss Folge haben kann . Schadensersatzanspruch unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß setzt Verschulden Unternehmers . Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsschluss unterbliebener Widerrufsbelehrung § muss -2nehmer konkret beweisen Belehrungsverstoß Schaden ursächlich geworden ist Darlehensvertrag ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte . Urteil 19 . September XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger wendet eigenem abgetretenem Recht Ehefrau Zwangsvollstreckung beklagten Bank vollstreckbaren notariellen Urkunde . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Kläger damals Jahre alter Oberstleutnant Ehefrau damals Jahre alte selbständige Krankengymnastin wurden Jahre Sohn nebenberuflich tätig war geworben Steuerersparnis Eigenkapital Eigentumswohnung Appartementwohnanlage erwerben . Durchführung Erwerbs tumswohnung erteilten Treuhandgesellschaft mbH Folgenden : Treuhänderin notarieller Urkunde 18 . Mai Rahmen Geschäftsbesorgungsvertrages umfassende Vollmacht . Treuhänderin Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz verfügte sollte Kaufvertrag abschließen Bestellung dinglichen persönlichen Sicherheiten befugt sein . 15./18 . Mai schlossen persönlich Rechtsvorgängerin Beklagten künftig : Beklagte Finanzierung Kaufpreises Erwerbsnebenkosten Darlehensvertrag DM Gesamtlaufzeit 30 . Mai festen Zinssatz 30 . Mai . formularmäßige Darlehensvertrag enthielt Ziffer Verpflichtung Beklagten Grundschuld Darlehenshöhe dinglicher Vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen . Widerrufsbelehrung Haustürwiderrufsgesetz erfolgte . 15 . Mai unterzeichneten Kläger Ehefrau Beklagte gerichtete Zweckerklärung u.a. Grundschuld Grundbesitz Rechte Beklagten übernommenen Haftung Sicherheit Beklagten zustehenden Ansprüche dienen sollten . 2 . Juni erwarb Treuhänderin Kläger Ehefrau notariellem Werklieferungsvertrag Eigentumswohnung Doppelparker Preis DM . notarieller Urkunde selben Tage bestellte Verkäuferin Eigentumswohnung Beklagten § vollstreckbare Grundschuld Höhe DM . Zugleich übernahm Treuhänderin Kläger Ehefrau Beklagten persönliche Haftung Höhe Grundschuldbetrages unterwarf Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Beklagte überwies 16 . Juni Damnums zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen Höhe DM geführtes Konto Klägers Ehefrau . Schreiben 14 . Januar widerriefen Kläger Ehefrau Abschluss Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen Hinweis § Behauptung Abgabe Erklärungen Haustürsituation bestimmt worden sein . Zahlungsverpflichtungen Darlehensverhältnis nur Anfang Januar erfüllten forderte Beklagte Schreiben 19 . April Androhung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zahlung rückständigen Beträge . Kläger wendet Vollstreckung schuldbestellungsurkunde 2 . Juni . macht geltend Treuhänderin erklärte Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung sei Vollstreckungstitel unwirksam Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene Vollmacht Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig seien . macht materiell-rechtliche Einwendungen titulierten Anspruch geltend . Beklagten stehe Darlehensrückzahlungsanspruch Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei . Auch habe Beklagte dauerhaft eng Bauträger Vermittler Treuhänderin zusammengearbeitet habe hinreichend wirtschaftlichen Risiken Objekts aufgeklärt . Insbesondere habe gewusst Verkehrswert Immobilie nur % Kaufpreises betragen habe . Hilfswiderklagend macht Beklagte Anspruch Rückzahlung ausgereichten Darlehensvaluta Zinsen geltend . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren bedeutsam Wesentlichen ausgeführt : Unwirksamkeit Vollstreckungstitels gestützte prozessuale Gestaltungsklage analog § sei unbegründet . dingliche Unterwerfungserklärung sei wirksam damaligen Eigentümerin Kläger erklärt worden sei . etwaige Unwirksamkeit persönlichen Unterwerfungserklärung Nichtigkeit Vollmacht gemäß § i.V. Art . § Abs. Satz könne Kläger jedenfalls § berufen Ziffer Darlehensvertrages Verpflichtung Abgabe Erklärung ergebe . Recht Widerruf Darlehensvertrages § Abs. stehe Kläger . Selbst gravierender Bedenken unterstelle Abschluss Darlehensvertrages Haustürsituation erfolgt sei sei Beklagten § Abs. noch § Abs. zuzurechnen . Einwendungen finanzierten Immobilienkauf könne Kläger Darlehensvertrag § Abs. Satz VerbrKrG entgegenhalten Realkredit Sinne § Abs. Nr. VerbrKrG gehandelt habe . Vollstreckungsgegenklage gemäß § sei ebenfalls unbegründet . Schadensersatzanspruch Klägers Verschuldens Beklagten Vertragsschluss sei gegeben . liege Fallgruppen Rechtsprechung ausnahmsweise Aufklärungspflicht Bank annehme . Insbesondere genüge Vortrag Klägers sittenwidrigen Missverhältnis Verkehrswert Immobilie Kaufpreis Kenntnis Beklagten Anforderungen schlüssige Darlegungen . II . Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Abweisung Vollstreckungsgegenklage § wird Begründung Berufungsurteils getragen . Abschluss Darlehensvertrages Haustürsituation erfolgt ist Berufungsgericht ausgegangen ist unterliegt titulierte Forderung Bereicherungseinrede § . Rechtsfehlerfrei ist allerdings Ansicht Berufungsgerichts Kläger Beklagten etwaige Einwendungen finanzierten Immobilienkauf § Abs. Satz VerbrKrG schon entgegenhalten kann Vorschrift § Abs. Nr. VerbrKrG Realkreditverträge hier grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind Anwendung findet . gilt Senat erst Abfassung Revisionsbegründung ergangenen Urteil 25 . April XI f. vorgesehen Bezug genommen wird ausführlich dargelegt hat auch dann Erwerber Grundpfandrecht hier selbst -9- bestellt hat . abweichenden Rechtsprechung Revision maßgeblich stützt hält II . Anfrage mitgeteilt hat . anderen rechtlichen Bewertung geben Senat Urteil 16 . Mai XI f. vorgesehen näher ausgeführt hat auch Entscheidungen Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften künftig : 25 . Oktober . Schulte . Anlass . Ebenfalls Recht hat Berufungsgericht Anspruch Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch Klägers Verschulden Vertragsschluss Verletzung Aufklärungspflicht verneint . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist kreditgebende Bank steuersparenden Bauträgerund Erwerbermodellen Risikoaufklärung finanzierte Geschäft nur ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet . darf regelmäßig ausgehen Kunden notwendigen Kenntnisse Erfahrungen verfügen jedenfalls Hilfe Fachleuten bedient haben . Hinweispflichten bezüglich finanzierten Geschäfts können nur besonderen Umständen konkreten Einzelfalls ergeben . kann Fall sein Bank Zusammenhang Planung Durchführung Vertrieb Projekts Rolle Kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand Kunden schafft Entstehung begünstigt Zusammenhang Kreditgewährungen Bauträger auch einzelne Erwerber schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch erkennen kann vgl. etwa Senat 316 ; Senatsurteil 16 . Mai XI m.w . . vorgesehen . Aufklärungspflicht hat Berufungsgericht geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten Grundlage bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei verneint . Ansicht Revision traf Beklagte auch Gesichtspunkt erkennbaren Wissensvorsprungs Aufklärungspflicht . Pflicht Bank Aufklärung Unangemessenheit Kaufpreises grundsätzlich einmal Verkäufer trifft Urteil 14 . März kommt nur ausnahmsweise Betracht bedingt versteckte Innenprovision anderen Gründen so wesentlichen Verschiebung Verhältnisses Kaufpreis Verkehrswert kommt Bank sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen muss . ist ständiger Rechtsprechung erst dann Fall Wert Leistung knapp doppelt so hoch ist Wert Gegenleistung vgl. etwa Senatsurteile 20 . Januar XI 23 . März XI 16 . Mai XI vorgesehen . Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag entsprechenden Minderwert erworbenen Wohnung erfordert Darlegung konkreter Beweis zugänglicher Angaben wertbildenden Faktoren erworbenen Wohnung Senat Urteil 12 November XI . fehlt aber rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts . Allein Behauptung Klägers tatsächliche Verkehrswert Wohnung habe Auskunft Gutachterausschusses Stadt Stichtag 2 . Juni DM Verhältnis verlangten Wohnungskaufpreis lediglich % betragen Beklagte Grund selbst vorgenommenen Einwertung Kenntnis gehabt habe genügt hier Anforderungen substantiierten Sachvortrag angeblichen Minderwert Immobilie . Kläger hat Anfrage noch Stellungnahme Gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert denn vorgelegt so Angaben wertbildenden Faktoren Wohnung fehlen . hat Beklagte Übernahmeprotokoll Kredit Sicherheitenblatt vorgelegt ergibt Wohnung Verkehrswert DM DM angesetzt hat . Prozessbevollmächtigte Klägers erklärt hat eigenen Schlussfolgerungen Wertermittlungsbogen Beklagten verfälscht worden sei hat Berufungsgericht zutreffenden Erwägungen unbeachtlich angesehen . Hintergrund ist Vortrag Klägers Beklagte habe streitgegenständliche Wohnung selbst lediglich % tatsächlichen Wohnungskaufpreises eingewertet unbeachtliche Behauptung Geratewohl werten . fehlt Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat auch Kenntnis Beklagten erheblichen Missverhältnis Kaufpreis Verkehrswert Eigentumswohnung . erkennende Senat Urteil 16 . Mai XI . . vorgesehen Interesse Effektivierung Verbraucherschutzes realkreditfinanzierten Wohnungskäufen Immobilienfondsbeteiligungen verbundene Geschäfte behandelt werden können Entscheidungen 25 . Oktober . Schulte . Ausdruck kommenden Gedanken Verbraucherschutzes Risiken Kapitalanlagemodellen nationalen Recht Rechnung tragen Rechtsprechung Bestehen Aufklärungspflichten kreditgebenden Bank Fällen ergänzt hat rechtfertigt hier anderes Ergebnis . Rechtsprechung können Anleger Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens kreditgebenden Bank Verkäufer Vertreiber finanzierten Objekts erleichterten Voraussetzungen Erfolg Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung finanzierenden Bank Zusammenhang arglistigen Täuschung Anlegers unrichtige Angaben Vermittler Verkäufer Fondsinitiatoren Fondsprospekts Anlageobjekt berufen . Kenntnis Bank arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet Verkäufer Fondsinitiatoren beauftragten Vermittler finanzierende Bank institutionalisierter Art Weise zusammenwirken auch Finanzierung Kapitalanlage Verkäufer Vermittler sei auch nur benannten Finanzierungsvermittler angeboten wurde Unrichtigkeit Angaben Verkäufers Fondsinitiators tätigen Vermittler Fondsprospekts Umständen Falles evident ist so aufdrängt Bank habe arglistigen Täuschung geradezu verschlossen Senat Urteil 16 . Mai XI f. vorgesehen . Voraussetzungen liegen hier schon bisher Vorbringen arglistigen Täuschung evident unrichtige Angaben Vermittlers fehlt . ist erforderlich behauptete Täuschung Vorspiegeln Entstellen Umständen objektiv nachprüfbare Angaben bezieht lediglich subjektive Werturteile marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden vgl. § Rdn . 5 ; MünchKommBGB/Kramer 4 . Aufl . § Rdn . ; 65 . Aufl . § Rdn . . Aufklärungspflicht finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung Zusammenhang arglistigen Täuschung Anlegers setzt entsprechend konkrete Beweis zugängliche unrichtige Angaben Vermittlers Verkäufers Anlageobjekt . fehlt hier insoweit revisionsrechtlich zugrunde legenden Vortrag Klägers . hat Vermittler fälschlich angegeben handele risikolose Immobilie Wert nur erhalte großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere . Verkauf Immobilie ca. Jahren sei verlustfrei möglich Grund üblichen Wertentwicklung auch Rückführung Darlehens . monatlichen Geringst-Betrag würden Kosten Erwerbs Wohnung aufgefangen Mieteinnahmen Steuervorteile . Insbesondere falsche Zusicherung Immobilie Eigenmittel erwerben können hervorragend Altersvorsorge Steuersparen geeignet sei habe Kläger überzeugt . Aussagen Vermittlers handelt lediglich subjektive Werturteile unverbindliche Anpreisungen aber Täuschung unrichtige Angaben Anlageobjekt . verwandten Attribute unbestimmten Formulierungen etwa " risikolose " Immobilie Wert großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere " " hervorragend " Altersvorsorge Steuerersparnis geeignet sei verlustfreien Verkauf " üblicher " Wertentwicklung ermögliche haben ersichtlich werbenden Charakter . fehlt Darlegung konkreter wertbildender Merkmale Immobilie insbesondere Verkehrswert Finanzierungskosten versprochenen Mieteinnahmen Steuervorteilen objektiv nachprüfbar Beweis zugänglich wären . gilt auch Berücksichtigung dargelegt substanzlosen Vorbringens Klägers sittenwidrigen Verschiebung Verhältnisses Kaufpreis Verkehrswert . Übrigen liegt Annahme arglistigen Täuschung unrichtige Angaben hier auch Vermittler Sohn Klägers handelt . Erst recht kann allgemeinen anpreisenden Aussagen Vermittlers Anlageobjekt Rede sein Kläger behauptete Unrichtigkeit Angaben so evident war aufdrängt Beklagte habe Kenntnis arglistigen Täuschung geradezu verschlossen . Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber stand Berufungsgericht Widerrufsrecht Klägers Abs. verneint hat unterstellte infolgedessen Revisionsinstanz gegeben anzusehende Haustürsituation Beklagten zuzurechnen sei . Berufungsurteil entspricht insoweit zwar bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. etwa f. ; Urteile 12 November XI 15 Juli XI 20 . Januar XI . Rechtsprechung hält erkennende Senat bereits Urteilen 14 . Februar XI 20 . Juni XI Umdruck S. Bezug genommen wird näher dargelegt hat veranlasst Entscheidung 25 . Oktober . . bedarf gesonderten Zurechnung Haustürsituation entsprechend Berufungsgericht notwendig erachtet hat . Berufungsgericht hat Standpunkt konsequent noch Feststellungen getroffen streitigen Darlehensvertrag Haustürgeschäft Sinne § Abs. handelt . wird nachzuholen sein . 2 . Auch Abweisung Wirksamkeit Vollstreckungstitels gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § lässt gegebenen Begründung halten . Recht hat Berufungsgericht allerdings angenommen Wirksamkeit Grundschuldbestellungsurkunde 2 . Juni enthaltenen Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung Eigentumswohnung Bedenken bestehen . Unterwerfungserklärung wurde Treuhänderin damaligen Eigentümerin Grundschuldbestellerin erklärt lässt Vollstreckung jeweiligen Eigentümer . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Ansicht Berufungsgerichts prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet Wirksamkeit Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung gesamte persönliche Vermögen Klägers richtet . Ansatz zutreffend geht Berufungsgericht Unterwerfungserklärung Grundschuldbestellungsurkunde 2 . Juni unwirksam ist Kläger Treuhänderin wirksam vertreten worden ist . Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist Verstoßes Art . § unwirksam . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bedarf ausschließlich hauptsächlich rechtliche Abwicklung Grundstückserwerbs Rahmen Steuersparmodells Erwerber besorgt Erlaubnis Art . § RBerG. hier Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig . Nichtigkeit erfasst auch Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht Abgabe Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung Nichtigkeit Hilfe § § überwunden werden kann . . ; f. ; Senatsurteile 15 . März XI 21 . Juni XI jeweils m.w . . . Annahme Berufungsgerichts ist Kläger Revisionsinstanz zugrunde legenden Sachverhalt jedoch Glauben § verwehrt Unwirksamkeit notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung berufen . wäre nur dann Fall Kläger Beklagten verpflichtet wäre Darlehensverbindlichkeit sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen . . ; Senatsurteile 15 . Februar XI 15 . März XI 21 . Juni XI f. jeweils m.w . . . Verpflichtung hat Berufungsgericht Unrecht angenommen . Darlehensvertrag ergibt zwar Verpflichtung Klägers Darlehen Grundschuld Höhe Darlehenssumme Zinsen abzusichern Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen . Kläger könnte Grundsatz Glauben § Nichtigkeit persönlichen Vollstreckungsunterwerfung 2 . Juni berufen Kreditvertrag 15./18 . Mai gebunden wäre . Wirksamkeit Kreditvertrages Jahre kann aber Auffassung Berufungsgerichts ausgegangen werden Kläger dargelegt II . 1 . Revisionsinstanz zugrunde legenden Sachverhalt Abschluss Darlehensvertrages führende Willenserklärung § Abs. Nr. wirksam widerrufen hat . Auch Zweckerklärung 15 . Mai begründet entsprechende Verpflichtung Klägers . Verpflichtung sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen ist Wortlaut entnehmen . . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist war weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . 1 . wird nunmehr Beweis erheben haben Behauptung Klägers zutrifft Ehefrau hätten Darlehensvertrag Haustürsituation also Geltungsbereich Richtlinie 85/577/EWG Rates 20 . Dezember betreffend Verbraucherschutz Falle außerhalb Geschäftsräumen geschlossener Verträge ABl . Nr. ; Haustürgeschäfterichtlinie abgeschlossen . 2 . Sollte Beweisaufnahme ergeben Kläger Ehefrau Darlehensvertrag § Abs. wirksam widerrufen haben stünde Beklagten Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch § HWiG Erstattung ausgezahlten Nettokreditbetrages marktübliche Verzinsung Senat f. ; Senatsurteile 26 November XI 28 . Oktober XI 21 . März XI 16 . Mai XI . . vorgesehen . Senat Urteil 16 . Mai XI f. vorgesehen entschieden Einzelnen begründet hat steht § folgenden Rückzahlungsanspruch Verbraucher Ansicht Haustürgeschäfterichtlinie Folgen Entscheidungen 25 . Oktober . . angesprochenen Risiken Kapitalanlagen vorliegenden Art schützen ist Falle ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kreditgebenden Bank hätte vermeiden können . Entscheidungen 25 . Oktober könnte jedoch Schadensersatzanspruch Klägers Verschulden Vertragsschluss unterbliebener Widerrufsbelehrung § Abs. Betracht kommen Kläger ggf. Anspruch Beklagten § entgegenhalten könnte . vorgenannten Entscheidungen enthält Haustürgeschäfterichtlinie echte " Rechtspflicht Unternehmers . Beachtung nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch Wortlaut Annahme Rechtspflicht ausschließt richtlinienkonform Rechtspflicht Unternehmers verstehen Verletzung Ersatzansprüche Folge haben kann . bereits OLG ausgeführt hat will Gesetz Belehrung Widerrufsrecht Kunden Existenz Inhalt Bedeutung Widerrufsrechts informieren überhaupt erst Lage versetzt wird Rechte auszuüben schwebende Unwirksamkeit Vertrages berufen . Ziel lässt nur erreichen Pflicht Belehrung besteht . Schadensersatzanspruch Klägers Verschulden Vertragsschluss unterbliebener Belehrung § Abs. setzt zwingend Verschulden Beklagten . Annahme evtl. Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtums könnte allerdings vorliegenden Fall Jahre zweifelhaft sein . verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze nationalen Haftungsrechts insbesondere § Abs. . verankerte allgemeine Grundsatz Schadensersatzpflicht Regel nur schuldhaftem Verhalten besteht . Zwar ermöglichte Vorschrift § Abs. . auch verschuldensunabhängige Haftung " bestimmt war " . Bestimmung Gesetz vertraglichen Vereinbarungen Inhalt Schuldverhältnisses ergeben kann fehlt hier jedoch Anhalt . Auch Annahme Gefährdungshaftung kommt Betracht . einzelne näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen Gesetz gebundene Richter ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erweitern darf vgl. f. ; f. ; f. ; f. ; . wären Fall Annahme Verschuldens Beklagten Schadensursächlichkeit Belehrungsverstoßes Feststellungen treffen . genügt Kläger Ehefrau ordnungsgemäßer Belehrung Möglichkeit gehabt hätten Widerruf Darlehensvertrages auch Risiken Anlagegeschäftes vermeiden . wäre Grundprinzip nationalen Schadensersatzrechts Pflichtverletzung nur dann Ersatz Schadens verpflichten kann auch Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist schlechthin unvereinbar siehe bereits Senatsurteil 16 . Mai XI vorgesehen . Kläger muss vielmehr konkret nachweisen Ehefrau Darlehensvertrag ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen Anlage getätigt hätten . so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen kann Kläger anders etwa Oberlandesgericht f. gemeint hat stützen . Vermutung setzt Belehrung Widerrufsrecht damals nur bestimmte Möglichkeit Reaktion gab vgl. m.w . . . kann hier indes ausgegangen werden ersichtlich ist Risiken Vertragswerks Kläger einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären vgl. OLG f. ; OLG ; Bungeroth . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-6