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1555 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
10
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Endurteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
Juli
wird
vollem
Umfang
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsinstanz
Wirksamkeit
Vollmacht
Abschluß
Verbraucherkreditvertrages
zusammenhängende
Pflicht
Klägers
beklagten
Bank
vertragliche
Darlehenszinsen
zahlen
.
liegt
wesentlichen
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
damals
Jahre
alter
Chefarchitekt
gab
23
.
September
Werbung
Strukturvertrieb
notariell
beurkundetes
Angebot
Abschluß
umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrages
mbH
folgenden
:
.
Angebot
enthält
u.a.
Seiten
unwiderrufliche
Vollmacht
Kläger
noch
errichtende
Eigentumswohnung
Studentenappartement
S.
erwerben
Erwerbsvorgang
zusammenhängenden
Verträge
schließen
.
sollte
namentlich
erforderlichen
Finanzierungsdarlehen
Höhe
kalkulierten
Gesamtaufwands
DM
etwaiger
Zinsen
Nebenleistungen
Damnen
aufnehmen
.
Detaillierte
Angaben
Inhalt
Modalitäten
abzuschließenden
Darlehensverträge
wurden
gemacht
.
nahm
Vertragsangebot
.
erwarb
Namen
Klägers
noch
fertiggestellte
Eigentumswohnung
.
Dezember
schloß
Kläger
Rechtsvorgängerin
beklagten
Bank
Darlehensvertrag
Kapitallebensversicherung
tilgendes
Festdarlehen
Nennbetrag
DM
später
Vertrag
weiteres
Darlehen
Höhe
DM
.
Absicherung
Darlehen
erfolgte
Grundschulden
Abtretung
Kapitallebensversicherung
.
Kläger
Erwerb
Eigentumswohnung
verbundenen
Strukturvertrieb
geweckte
wirtschaftliche
Erwartungen
erfüllten
hat
erster
Linie
Schadensersatzansprüche
angeblichem
Verschulden
Beklagten
Vertragsschluß
geltend
gemacht
Hauptanträgen
Rückzahlung
geleisteter
Zinsen
Freistellung
Darlehensverpflichtungen
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Eigentumswohnung
verlangt
.
Hilfsweise
begehrt
angeblicher
Formunwirksamkeit
Kreditvollmacht
Feststellung
Beklagte
geleisteten
gesetzlichen
Zinssatz
%
hinausgehenden
Darlehenszinsen
erstatten
habe
künftig
lediglich
Zinsen
Höhe
verlangen
dürfe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagte
lediglich
Hilfsantrag
verurteilt
Berufung
Klägers
übrigen
zurückgewiesen
.
Revision
Klägers
Hauptanträge
verfolgt
hat
hat
Senat
angenommen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Klageabweisung
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Hilfsanträge
Klage
stattgegeben
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
habe
Darlehensverträge
Kläger
Vertreter
Vertretungsmacht
abgeschlossen
§
Abs.
.
tariellen
Geschäftsbesorgungsvertrag
16
November
enthaltene
unwiderrufliche
Vollmacht
sei
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
nichtig
Vollmachtsurkunde
anders
Darlehensverträge
selbst
notwendigen
Mindestangaben
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
enthalte
.
fehlten
Angaben
Art
Weise
Rückzahlung
Kredits
Zinssatz
sonstigen
Kosten
Kredits
effektiven
Jahreszins
.
Jedenfalls
unwiderruflichen
Vollmacht
müßten
Mindestangaben
Schutz
Verbrauchers
bereits
Vollmachtsurkunde
enthalten
sein
.
Vergleich
Formerfordernissen
Bürgschaft
zeige
Richtigkeit
Auffassung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müsse
auch
Vollmacht
Ermächtigung
gemäß
§
formbedürftigen
Bürgschaft
Nichtkaufmanns
bereits
schriftlich
Inhalt
Umfang
einzugehenden
Bürgschaft
festlegen
.
so
umfassende
Vollmacht
Widerrufsmöglichkeit
Kläger
erteilt
habe
führe
Bindungswirkung
Kreditvertrag
selbst
.
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
werde
völlig
verfehlt
genügen
ließe
Mindestangaben
hier
geschehen
nur
Kreditvertrag
aufzunehmen
.
§
Abs.
Ausdruck
kommende
stehe
.
Verbraucherschutz
§
Abs.
VerbrKrG
fordere
Einschränkung
.
Vorrang
Verbraucherschutzes
ergebe
auch
europäischen
Gemeinschaftsrecht
.
Abs.
VerbrKrG
beruhe
Richtlinie
Rates
22
.
Dezember
87/102
Nr.
12
.
Februar
folgenden
:
Verbraucherkreditrichtlinie
.
sei
Sache
nationalen
Gerichte
Durchführung
Richtlinie
erlassene
Gesetz
voller
Ausschöpfung
lungsspielraumes
nationale
Recht
einräume
Übereinstimmung
Anforderungen
Gemeinschaftsrechts
auszulegen
anzuwenden
.
führe
Vorrang
Verbraucherschutzes
Repräsentationsprinzip
Stellvertretung
nur
Weise
Willen
Gesetzgebers
umfassenden
Verbraucherschutz
Fällen
vorliegenden
Art
Rechnung
getragen
werden
könne
.
nachträgliche
Genehmigung
schwebend
unwirksamen
Darlehensverträge
scheitere
zumindest
fehlenden
Erklärungsbewußtsein
Klägers
.
Erst
nachfolgende
Zurverfügungstellung
Darlehensvaluta
sei
Unwirksamkeit
Verträge
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
geheilt
worden
.
ermäßige
vertragliche
Zinssatz
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
gesetzlichen
Zinssatz
%
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Wirksamkeit
Darlehensverträge
scheitern
lassen
erteilte
Vollmacht
Angaben
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
enthält
.
ist
Senat
Urteil
24
.
April
XI
Veröffentlichung
bestimmt
entschieden
hat
Wirksamkeitsvoraussetzung
Vollmacht
Abschluß
Kreditvertrages
Finanzierung
Erwerbs
Eigentumswohnung
.
1
.
bedarf
auch
hier
Entscheidung
Voraussetzungen
Vollmachten
Abschluß
Verbraucherkreditverträgen
schriftlich
erteilt
werden
müssen
.
erteilte
Vollmacht
wurde
notariell
beurkundet
.
Beurkundung
ersetzt
Schriftform
§
Abs.
.
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
gewissen
Voraussetzungen
notariell
beurkundete
Kreditverträge
Weise
privilegiert
bestimmte
Schutzvorschriften
Verbraucherkreditgesetzes
anwendbar
erklärt
ergibt
.
Auch
Formbedürftigkeit
Kreditvollmacht
entsprechend
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
bejaht
folgt
noch
Vollmachtsurkunde
auch
Mindestangaben
enthalten
muß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Darlehensvertragserklärung
Verbrauchers
vorschreibt
.
2
.
Senat
hat
Entscheidung
24
.
April
aaO
wesentlichen
folgenden
Erwägungen
leiten
lassen
:
hier
Beklagte
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
bestimmte
Umstände
unterrichten
hat
genügt
Verpflichtung
regelmäßig
Unterrichtung
Bevollmächtigten
Vertragspartners
vornimmt
.
Weise
erlangte
Kenntnis
muß
Vertragspartner
Abs.
zurechnen
lassen
.
gilt
nur
persönliche
Unterrichtung
gesetzlich
vorgegeben
ist
etwa
Information
§
Abs.
BörsG
Vertragspartner
bestimmte
Eigenschaften
verschafft
Veränderung
persönlichen
Verhältnisse
abzielt
vgl.
Senatsurteil
.
gesetzliche
Vorgabe
läßt
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
entnehmen
.
Verbraucherkreditgesetz
schränkt
Vertretungsrecht
zugrundeliegende
Repräsentationsprinzip
entscheidend
.
Formvorschrift
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
betrifft
eindeutigen
Gesetzeswortlaut
allein
Kreditvertrag
Kreditnehmer
Dritten
erteilte
Vollmacht
Kreditnehmer
Kreditvertrag
abschließt
.
erforderlichen
Mindestangaben
sollen
Vertragsschließenden
Vergleich
konkurrierenden
Angeboten
ermöglichen
vollständiges
Bild
Bedingungen
Kosten
Darlehens
verschaffen
Risiken
überblicken
kann
.
Abschluß
Kreditvertrages
Vertreter
überlassen
wird
so
muß
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
Berücksichtigung
Schutzzweckes
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
genügen
Informationen
erteilt
werden
.
liegt
Wesen
Stellvertretung
Stellvertreter
Vertragsgegner
wesentlichen
Informationen
einzelnen
Vertragsbedingungen
erhält
Grundlage
notwendigen
Entscheidungen
Geschäftsherrn
treffen
darf
.
Vertreter
Interessen
vertretenen
Kreditnehmers
ausreichend
wahrnimmt
etwa
schuldhaft
unterläßt
Angebote
konkurrierender
Kreditinstitute
einzuholen
miteinander
vergleichen
Kreditnehmer
günstigste
Angebot
auszuwählen
macht
gewöhnlich
positiver
Verletzung
Kreditnehmer
geschlossenen
schadensersatzpflichtig
.
Verbraucherkreditgesetz
ändert
insbesondere
begrenzt
Risiko
Bestellung
Vertreters
einhergeht
.
Derleder
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Haustürwiderrufsgesetz
ist
regelmäßig
abzustellen
Bevollmächtigte
Abgabe
Willenserklärung
Haustürsituation
-9-
gehandelt
hat
grundsätzlich
unerheblich
ist
Vollmacht
Situation
erteilt
worden
ist
vgl.
Urteile
2
.
Mai
XI
f.
Veröffentlichung
bestimmt
XI
.
Entsprechend
ist
Anwendungsbereich
Verbraucherkreditgesetzes
Frage
Kreditgeber
informieren
ist
Repräsentantenstellung
entscheidend
OLG
;
OLG
192
;
OLG
355
;
OLG
301
;
OLG
;
Horn/Balzer
;
EWiR
;
E
2
.
;
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
;
Rowedder
S.
f.
;
.
OLG
;
Derleder
.
reicht
grundsätzlich
Mindestangaben
Abgabe
Vertragserklärung
Bevollmächtigten
vorliegen
.
Kenntnis
ist
Vertretenen
§
Abs.
zuzurechnen
.
rechtsgeschäftliche
Stellvertretung
Verbraucherkreditverträgen
wäre
weitgehend
unmöglich
müßten
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
geforderten
Angaben
bereits
Vollmachtsurkunde
aufgenommen
werden
.
Bevollmächtigt
Verbraucher
Geschäftsbesorger
Abschluß
konkret
bestimmten
Darlehensvertrages
Aushandeln
Abschluß
Höhe
begrenzten
Kreditvertrages
marktüblichen
Konditionen
so
ist
Vollmachtserteilung
noch
möglich
Mindestangaben
machen
.
Wollte
Pflicht
Aufnahme
Angaben
Vollmachtsurkunde
statuieren
so
liefe
Ausschluß
Stellvertretung
Bereich
Verbraucherkredite
.
Vorschriften
Verbraucherkreditgesetzes
kann
entnommen
werden
Anwendungsbereich
fallenden
Verträge
nur
höchstpersönlich
abgeschlossen
werden
könnten
Senatsurteil
24
.
April
XI
f.
zahlreichen
weiteren
Nachweisen
.
Beantwortung
Frage
notwendigen
Inhalt
Vollmacht
ist
auch
entscheidend
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
Kreditgeber
ist
.
hat
Sorge
tragen
Verbraucher
unterzeichnende
Erklärung
Wirksamkeit
erforderlichen
Angaben
enthält
.
Kommt
Verpflichtung
nur
unzureichend
treffen
§
Abs.
VerbrKrG
angeordneten
Sanktionen
.
Kreditgeber
ist
aber
Vollmachtserteilung
allein
Verhältnis
Verbraucher
Vollmachtgeber
Bevollmächtigtem
abspielt
regelmäßig
beteiligt
.
Müßte
schon
Kreditvollmacht
Mindestangaben
enthalten
hätte
Kreditgeber
letztendlich
Versäumnisse
einzustehen
Vermeidung
Normalfall
Einfluß
hat
vgl.
.
Auslegung
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
steht
neuere
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Satz
Blankounterschrift
mündlicher
Ermächtigung
vorgenommene
Ergänzung
Urkunde
formwirksamen
Bürgschaft
wird
.
Entscheidung
betrifft
nur
Bürgschaftsrecht
relevante
Frage
Auslegung
Formvorschrift
§
Satz
präjudiziert
Auslegung
Formvorschriften
Verbraucherkreditgesetzes
.
Schutzbedürftigkeit
Verbraucher
ist
unterschiedlich
.
Satz
bezweckt
Bürgen
Inhalt
Umfang
Haftung
deutlich
Augen
führen
Verpflichtung
Regel
nur
Gläubiger
Hauptschuldner
zugute
kommt
.
Abschluß
Kreditvertrages
geht
Verbraucher
fremdnütziges
Risiko
.
Pflichtangaben
Kreditkonditionen
sollen
lediglich
Augen
führen
einläßt
Vergleich
Konditionen
anderer
Kreditgeber
ermöglichen
vgl.
Senatsurteil
27
.
Juni
XI
.
Auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Notwendigkeit
notariellen
Beurkundung
unwiderruflicher
Vollmachten
Grundstücksgeschäfte
vgl.
Urteil
22
.
April
gebietet
andere
Auslegung
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG.
Anwendungsbereich
reicht
§
Abs.
derogierende
Formerfordernis
so
weit
bereits
Vollmachtsurkunde
wesentlichen
Regelungen
Grundgeschäfts
aufgenommen
werden
müßten
.
genügt
vielmehr
Vollmachtsgeber
Vertreter
Abschluß
Grundstücksgeschäfts
bevollmächtigt
Inhalt
möglicherweise
noch
auszuhandelnden
Vertrages
bereits
Vollmachtsurkunde
niedergelegt
wird
.
3
.
Revisionserwiderung
inzwischen
veröffentlichte
Anmerkungen
Urteil
24
.
April
XI
geben
Senat
Änderung
Rechtsprechung
Anlaß
.
Saenger
EWiR
Report
haben
Senatsurteil
Ergebnis
wesentlichen
Teilen
Begründung
zugestimmt
.
Feststellungen
angesprochenen
Ausnahmefällen
enthält
Berufungsurteil
.
Argument
Revisionserwiderung
unwiderrufliche
Vollmacht
Kreditaufnahme
führe
faktischen
Bindung
Verbrauchers
Umgehung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
greift
.
geht
belegten
Annahme
Vorschrift
wolle
Kreditnehmer
Risiko
schützen
Erteilung
Vollmacht
stets
verbunden
ist
.
Risiko
ist
Kläger
nur
Bezug
Kreditvertrag
auch
Bezug
Kaufvertrag
Eigentumswohnung
mehr
weniger
bewußt
eingegangen
.
eigenen
Vorbringen
wurde
kreditfinanzierte
Immobilienanlage
geworben
müsse
kümmern
seriöser
Steuerberater
regele
.
entsprach
Willen
Klägers
Erteilung
notariellen
Vollmacht
weiteren
Geschäfte
insbesondere
Erwerb
Eigentumswohnung
Abschluß
erforderlichen
Kreditverträge
vertrauensvoll
Hände
Vertreters
legen
.
Vertrauen
berechtigt
war
kann
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
Rolle
spielen
.
Umgehung
Normvermeidung
kann
ausgegangen
werden
.
Wollte
Revisionserwiderung
anders
sehen
könnten
notariell
beurkundeten
Vollmacht
zwar
weiterhin
umfangreiche
sehr
belastende
Grundstücksgeschäfte
Vertretenen
wirksam
abgeschlossen
werden
wesentlichen
Punkte
möglicherweise
noch
auszuhandelnden
Vertrages
bereits
Vollmachtsurkunde
aufgenommen
werden
müßten
aber
Verbraucherkreditverträge
selbst
nur
sehr
geringe
Beträge
abgeschlossen
werden
.
Überzeugende
Argumente
bedenkliches
praktischen
Erfordernissen
Rechnung
tragendes
Ergebnis
sind
ersichtlich
.
Ansicht
Revisionserwiderung
Berufungsgerichts
erfordert
auch
Gebot
wirksamen
Umsetzung
Gemeinschaftsrecht
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
Weise
Vollmachtserklärungen
erstrecken
Wirksamkeit
dort
genannten
Mindestangaben
bedürfen
.
gilt
Kredite
hier
Erwerb
Eigentumsrechten
Grundstück
vorhandenen
noch
errichtenden
Gebäude
dienen
schon
Verbraucherkreditrichtlinie
ausdrücklichen
Regelung
Art
.
Abs.
lit
.
Verträge
Anwendung
findet
.
Abgesehen
ist
Verbraucherkreditrichtlinie
Stelle
entnehmen
Verbraucherkreditverträge
höchstpersönlich
abgeschlossen
werden
Vollmachten
bereits
wesentlichen
Vertragsbestimmungen
enthalten
müßten
.
Verbraucherkreditrichtlinie
enthält
Recht
Stellvertretung
Aussagen
Vorgaben
beschränkt
Schriftform
Verbraucherkreditverträge
festzulegen
Art
.
Abs.
Aushändigung
Ausfertigung
schriftlichen
Vertrages
Verbraucher
vorzuschreiben
Art
.
Abs.
Satz
.
Erfordernissen
ist
auch
Vertretergeschäft
genügt
Kreditvertrag
hier
Mindestangaben
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
enthält
Kreditnehmer
Vertragsschluß
Ausfertigung
Vertragsurkunde
erhält
.
Revisionserwiderung
angeregte
Vorlage
Sache
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
EV
ist
schon
veranlaßt
Verbraucherkreditrichtlinie
Kreditverträge
Finanzierung
Erwerbs
Immobilien
Anwendung
findet
Art
.
Abs.
Verbraucherkreditrichtlinie
.
Kreditverträge
handelt
hier
.
.
Berufungsurteil
war
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
weitere
Feststellungen
treffen
waren
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
Berufung
Klägers
zurückweisen
.