NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Endurteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 7 Juli wird vollem Umfang zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsinstanz Wirksamkeit Vollmacht Abschluß Verbraucherkreditvertrages zusammenhängende Pflicht Klägers beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zahlen . liegt wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde : Kläger damals Jahre alter Chefarchitekt gab 23 . September Werbung Strukturvertrieb notariell beurkundetes Angebot Abschluß umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mbH folgenden : . Angebot enthält u.a. Seiten unwiderrufliche Vollmacht Kläger noch errichtende Eigentumswohnung Studentenappartement S. erwerben Erwerbsvorgang zusammenhängenden Verträge schließen . sollte namentlich erforderlichen Finanzierungsdarlehen Höhe kalkulierten Gesamtaufwands DM etwaiger Zinsen Nebenleistungen Damnen aufnehmen . Detaillierte Angaben Inhalt Modalitäten abzuschließenden Darlehensverträge wurden gemacht . nahm Vertragsangebot . erwarb Namen Klägers noch fertiggestellte Eigentumswohnung . Dezember schloß Kläger Rechtsvorgängerin beklagten Bank Darlehensvertrag Kapitallebensversicherung tilgendes Festdarlehen Nennbetrag DM später Vertrag weiteres Darlehen Höhe DM . Absicherung Darlehen erfolgte Grundschulden Abtretung Kapitallebensversicherung . Kläger Erwerb Eigentumswohnung verbundenen Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen erfüllten hat erster Linie Schadensersatzansprüche angeblichem Verschulden Beklagten Vertragsschluß geltend gemacht Hauptanträgen Rückzahlung geleisteter Zinsen Freistellung Darlehensverpflichtungen Zug Zug Übertragung Rechte Eigentumswohnung verlangt . Hilfsweise begehrt angeblicher Formunwirksamkeit Kreditvollmacht Feststellung Beklagte geleisteten gesetzlichen Zinssatz % hinausgehenden Darlehenszinsen erstatten habe künftig lediglich Zinsen Höhe verlangen dürfe . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagte lediglich Hilfsantrag verurteilt Berufung Klägers übrigen zurückgewiesen . Revision Klägers Hauptanträge verfolgt hat hat Senat angenommen . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Klageabweisung vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet . führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht hat Begründung Hilfsanträge Klage stattgegeben hat wesentlichen ausgeführt : habe Darlehensverträge Kläger Vertreter Vertretungsmacht abgeschlossen § Abs. . tariellen Geschäftsbesorgungsvertrag 16 November enthaltene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § Abs. VerbrKrG nichtig Vollmachtsurkunde anders Darlehensverträge selbst notwendigen Mindestangaben § Abs. Satz Nr. VerbrKrG enthalte . fehlten Angaben Art Weise Rückzahlung Kredits Zinssatz sonstigen Kosten Kredits effektiven Jahreszins . Jedenfalls unwiderruflichen Vollmacht müßten Mindestangaben Schutz Verbrauchers bereits Vollmachtsurkunde enthalten sein . Vergleich Formerfordernissen Bürgschaft zeige Richtigkeit Auffassung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müsse auch Vollmacht Ermächtigung gemäß § formbedürftigen Bürgschaft Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt Umfang einzugehenden Bürgschaft festlegen . so umfassende Vollmacht Widerrufsmöglichkeit Kläger erteilt habe führe Bindungswirkung Kreditvertrag selbst . Schutzzweck § Abs. Satz VerbrKrG werde völlig verfehlt genügen ließe Mindestangaben hier geschehen nur Kreditvertrag aufzunehmen . § Abs. Ausdruck kommende stehe . Verbraucherschutz § Abs. VerbrKrG fordere Einschränkung . Vorrang Verbraucherschutzes ergebe auch europäischen Gemeinschaftsrecht . Abs. VerbrKrG beruhe Richtlinie Rates 22 . Dezember 87/102 Nr. 12 . Februar folgenden : Verbraucherkreditrichtlinie . sei Sache nationalen Gerichte Durchführung Richtlinie erlassene Gesetz voller Ausschöpfung lungsspielraumes nationale Recht einräume Übereinstimmung Anforderungen Gemeinschaftsrechts auszulegen anzuwenden . führe Vorrang Verbraucherschutzes Repräsentationsprinzip Stellvertretung nur Weise Willen Gesetzgebers umfassenden Verbraucherschutz Fällen vorliegenden Art Rechnung getragen werden könne . nachträgliche Genehmigung schwebend unwirksamen Darlehensverträge scheitere zumindest fehlenden Erklärungsbewußtsein Klägers . Erst nachfolgende Zurverfügungstellung Darlehensvaluta sei Unwirksamkeit Verträge § Abs. Satz VerbrKrG geheilt worden . ermäßige vertragliche Zinssatz § Abs. Satz VerbrKrG gesetzlichen Zinssatz % . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Unrecht hat Berufungsgericht Wirksamkeit Darlehensverträge scheitern lassen erteilte Vollmacht Angaben § Abs. Satz Nr. VerbrKrG enthält . ist Senat Urteil 24 . April XI Veröffentlichung bestimmt entschieden hat Wirksamkeitsvoraussetzung Vollmacht Abschluß Kreditvertrages Finanzierung Erwerbs Eigentumswohnung . 1 . bedarf auch hier Entscheidung Voraussetzungen Vollmachten Abschluß Verbraucherkreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen . erteilte Vollmacht wurde notariell beurkundet . Beurkundung ersetzt Schriftform § Abs. . § Abs. Nr. VerbrKrG gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge Weise privilegiert bestimmte Schutzvorschriften Verbraucherkreditgesetzes anwendbar erklärt ergibt . Auch Formbedürftigkeit Kreditvollmacht entsprechend § Abs. Satz VerbrKrG bejaht folgt noch Vollmachtsurkunde auch Mindestangaben enthalten muß § Abs. Satz VerbrKrG Darlehensvertragserklärung Verbrauchers vorschreibt . 2 . Senat hat Entscheidung 24 . April aaO wesentlichen folgenden Erwägungen leiten lassen : hier Beklagte § Abs. Satz VerbrKrG bestimmte Umstände unterrichten hat genügt Verpflichtung regelmäßig Unterrichtung Bevollmächtigten Vertragspartners vornimmt . Weise erlangte Kenntnis muß Vertragspartner Abs. zurechnen lassen . gilt nur persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist etwa Information § Abs. BörsG Vertragspartner bestimmte Eigenschaften verschafft Veränderung persönlichen Verhältnisse abzielt vgl. Senatsurteil . gesetzliche Vorgabe läßt § Abs. Satz VerbrKrG entnehmen . Verbraucherkreditgesetz schränkt Vertretungsrecht zugrundeliegende Repräsentationsprinzip entscheidend . Formvorschrift § Abs. Satz VerbrKrG betrifft eindeutigen Gesetzeswortlaut allein Kreditvertrag Kreditnehmer Dritten erteilte Vollmacht Kreditnehmer Kreditvertrag abschließt . erforderlichen Mindestangaben sollen Vertragsschließenden Vergleich konkurrierenden Angeboten ermöglichen vollständiges Bild Bedingungen Kosten Darlehens verschaffen Risiken überblicken kann . Abschluß Kreditvertrages Vertreter überlassen wird so muß Ansicht Revisionserwiderung auch Berücksichtigung Schutzzweckes § Abs. Satz VerbrKrG genügen Informationen erteilt werden . liegt Wesen Stellvertretung Stellvertreter Vertragsgegner wesentlichen Informationen einzelnen Vertragsbedingungen erhält Grundlage notwendigen Entscheidungen Geschäftsherrn treffen darf . Vertreter Interessen vertretenen Kreditnehmers ausreichend wahrnimmt etwa schuldhaft unterläßt Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen miteinander vergleichen Kreditnehmer günstigste Angebot auszuwählen macht gewöhnlich positiver Verletzung Kreditnehmer geschlossenen schadensersatzpflichtig . Verbraucherkreditgesetz ändert insbesondere begrenzt Risiko Bestellung Vertreters einhergeht . Derleder . Rechtsprechung erkennenden Senats Haustürwiderrufsgesetz ist regelmäßig abzustellen Bevollmächtigte Abgabe Willenserklärung Haustürsituation -9- gehandelt hat grundsätzlich unerheblich ist Vollmacht Situation erteilt worden ist vgl. Urteile 2 . Mai XI f. Veröffentlichung bestimmt XI . Entsprechend ist Anwendungsbereich Verbraucherkreditgesetzes Frage Kreditgeber informieren ist Repräsentantenstellung entscheidend OLG ; OLG 192 ; OLG 355 ; OLG 301 ; OLG ; Horn/Balzer ; EWiR ; E 2 . ; Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . Rdn . ; ; Rowedder S. f. ; . OLG ; Derleder . reicht grundsätzlich Mindestangaben Abgabe Vertragserklärung Bevollmächtigten vorliegen . Kenntnis ist Vertretenen § Abs. zuzurechnen . rechtsgeschäftliche Stellvertretung Verbraucherkreditverträgen wäre weitgehend unmöglich müßten § Abs. Satz Nr. VerbrKrG geforderten Angaben bereits Vollmachtsurkunde aufgenommen werden . Bevollmächtigt Verbraucher Geschäftsbesorger Abschluß konkret bestimmten Darlehensvertrages Aushandeln Abschluß Höhe begrenzten Kreditvertrages marktüblichen Konditionen so ist Vollmachtserteilung noch möglich Mindestangaben machen . Wollte Pflicht Aufnahme Angaben Vollmachtsurkunde statuieren so liefe Ausschluß Stellvertretung Bereich Verbraucherkredite . Vorschriften Verbraucherkreditgesetzes kann entnommen werden Anwendungsbereich fallenden Verträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten Senatsurteil 24 . April XI f. zahlreichen weiteren Nachweisen . Beantwortung Frage notwendigen Inhalt Vollmacht ist auch entscheidend berücksichtigen § Abs. Satz Nr. VerbrKrG Kreditgeber ist . hat Sorge tragen Verbraucher unterzeichnende Erklärung Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält . Kommt Verpflichtung nur unzureichend treffen § Abs. VerbrKrG angeordneten Sanktionen . Kreditgeber ist aber Vollmachtserteilung allein Verhältnis Verbraucher Vollmachtgeber Bevollmächtigtem abspielt regelmäßig beteiligt . Müßte schon Kreditvollmacht Mindestangaben enthalten hätte Kreditgeber letztendlich Versäumnisse einzustehen Vermeidung Normalfall Einfluß hat vgl. . Auslegung § Abs. Satz Nr. VerbrKrG steht neuere Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Satz Blankounterschrift mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung Urkunde formwirksamen Bürgschaft wird . Entscheidung betrifft nur Bürgschaftsrecht relevante Frage Auslegung Formvorschrift § Satz präjudiziert Auslegung Formvorschriften Verbraucherkreditgesetzes . Schutzbedürftigkeit Verbraucher ist unterschiedlich . Satz bezweckt Bürgen Inhalt Umfang Haftung deutlich Augen führen Verpflichtung Regel nur Gläubiger Hauptschuldner zugute kommt . Abschluß Kreditvertrages geht Verbraucher fremdnütziges Risiko . Pflichtangaben Kreditkonditionen sollen lediglich Augen führen einläßt Vergleich Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen vgl. Senatsurteil 27 . Juni XI . Auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Notwendigkeit notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten Grundstücksgeschäfte vgl. Urteil 22 . April gebietet andere Auslegung § Abs. Satz Nr. VerbrKrG. Anwendungsbereich reicht § Abs. derogierende Formerfordernis so weit bereits Vollmachtsurkunde wesentlichen Regelungen Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten . genügt vielmehr Vollmachtsgeber Vertreter Abschluß Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt Inhalt möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits Vollmachtsurkunde niedergelegt wird . 3 . Revisionserwiderung inzwischen veröffentlichte Anmerkungen Urteil 24 . April XI geben Senat Änderung Rechtsprechung Anlaß . Saenger EWiR Report haben Senatsurteil Ergebnis wesentlichen Teilen Begründung zugestimmt . Feststellungen angesprochenen Ausnahmefällen enthält Berufungsurteil . Argument Revisionserwiderung unwiderrufliche Vollmacht Kreditaufnahme führe faktischen Bindung Verbrauchers Umgehung § Abs. Satz VerbrKrG greift . geht belegten Annahme Vorschrift wolle Kreditnehmer Risiko schützen Erteilung Vollmacht stets verbunden ist . Risiko ist Kläger nur Bezug Kreditvertrag auch Bezug Kaufvertrag Eigentumswohnung mehr weniger bewußt eingegangen . eigenen Vorbringen wurde kreditfinanzierte Immobilienanlage geworben müsse kümmern seriöser Steuerberater regele . entsprach Willen Klägers Erteilung notariellen Vollmacht weiteren Geschäfte insbesondere Erwerb Eigentumswohnung Abschluß erforderlichen Kreditverträge vertrauensvoll Hände Vertreters legen . Vertrauen berechtigt war kann analoge Anwendung § Abs. Satz Nr. Rolle spielen . Umgehung Normvermeidung kann ausgegangen werden . Wollte Revisionserwiderung anders sehen könnten notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiterhin umfangreiche sehr belastende Grundstücksgeschäfte Vertretenen wirksam abgeschlossen werden wesentlichen Punkte möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten aber Verbraucherkreditverträge selbst nur sehr geringe Beträge abgeschlossen werden . Überzeugende Argumente bedenkliches praktischen Erfordernissen Rechnung tragendes Ergebnis sind ersichtlich . Ansicht Revisionserwiderung Berufungsgerichts erfordert auch Gebot wirksamen Umsetzung Gemeinschaftsrecht Abs. Satz Nr. VerbrKrG Weise Vollmachtserklärungen erstrecken Wirksamkeit dort genannten Mindestangaben bedürfen . gilt Kredite hier Erwerb Eigentumsrechten Grundstück vorhandenen noch errichtenden Gebäude dienen schon Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklichen Regelung Art . Abs. lit . Verträge Anwendung findet . Abgesehen ist Verbraucherkreditrichtlinie Stelle entnehmen Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich abgeschlossen werden Vollmachten bereits wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten müßten . Verbraucherkreditrichtlinie enthält Recht Stellvertretung Aussagen Vorgaben beschränkt Schriftform Verbraucherkreditverträge festzulegen Art . Abs. Aushändigung Ausfertigung schriftlichen Vertrages Verbraucher vorzuschreiben Art . Abs. Satz . Erfordernissen ist auch Vertretergeschäft genügt Kreditvertrag hier Mindestangaben § Abs. Satz VerbrKrG enthält Kreditnehmer Vertragsschluß Ausfertigung Vertragsurkunde erhält . Revisionserwiderung angeregte Vorlage Sache Europäischen Gerichtshof Art . EV ist schon veranlaßt Verbraucherkreditrichtlinie Kreditverträge Finanzierung Erwerbs Immobilien Anwendung findet Art . Abs. Verbraucherkreditrichtlinie . Kreditverträge handelt hier . . Berufungsurteil war Nachteil Beklagten erkannt worden ist aufzuheben § Abs. . weitere Feststellungen treffen waren konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. Berufung Klägers zurückweisen .