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5821 lines
45 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Bausparkasse
darf
Regelfall
Bausparvertrag
§
Abs.
Nr.
10
.
Juni
geltenden
Fassung
nunmehr
§
Abs.
Nr.
Ablauf
Jahren
Zuteilungsreife
kündigen
.
Urteil
21
.
Februar
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
September
Nachteil
Beklagten
abgeändert
worden
ist
.
Berufung
Klägerin
Urteil
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
September
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Hauptsache
Feststellung
Fortbestehens
Bausparvertrages
.
13
.
September
schloss
Klägerin
Beklagten
Bausparvertrag
Vertragsnummer
:
Bausparsumme
DM
.
Bausparvertrag
zugrundeliegenden
Allgemeinen
Bausparbedingungen
Folgenden
:
heißt
auszugsweise
folgt
:
"
Vertragszweck
Zweck
Bausparvertrages
ist
Erlangung
unkündbaren
Regel
zweitstellig
sichernden
Tilgungsdarlehens
Bauspardarlehen
planmäßiger
Sparleistungen
Maßgabe
Allgemeinen
Bedingungen
.
Sparzahlungen
monatliche
Bausparbeitrag
beträgt
Tausend
Bausparsumme
Regelsparbeitrag
.
ist
ersten
Auszahlung
zugeteilten
Bausparsumme
Ersten
Monats
kostenfrei
Bausparkasse
entrichten
.
Sonderzahlungen
sind
grundsätzlich
zulässig
.
Bausparkasse
kann
Annahme
Zustimmung
abhängig
machen
.
Ist
Bausparer
Anrechnung
Sonderzahlungen
Regelsparbeiträgen
rückständig
hat
schriftlichen
Aufforderung
Bausparkasse
geleistete
Bausparbeiträge
entrichten
länger
Monate
Zugang
Aufforderung
entsprochen
so
kann
Bausparkasse
Bausparvertrag
kündigen
.
Ist
Bausparvertrag
zugeteilt
so
tritt
Stelle
Rechtes
Bausparkasse
Bausparvertrag
kündigen
Recht
Bausparer
bereitgestellte
§
bereitzustellende
Bauspardarlehen
rückständigen
Bausparbeiträge
Zinsen
kürzen
.
Zuteilungsnachricht
Zuteilung
wird
Bausparer
unverzüglich
schriftlich
mitgeteilt
Aufforderung
Wochen
Datum
Zuteilung
erklären
Zuteilung
annimmt
.
Bausparer
kann
Annahme
Zuteilung
widerrufen
Auszahlung
Bausparsumme
noch
begonnen
hat
.
Bereithaltung
Bausparsumme
Annahme
Zuteilung
stellt
Bausparkasse
Bausparer
Bausparguthaben
Bauspardarlehen
Höhe
Bausparguthaben
übersteigenden
Teiles
Bausparsumme
bereit
.
Vertragsfortsetzung
Nimmt
Bausparer
Zuteilung
gibt
Annahmeerklärung
fristgemäß
wird
Annahme
Zuteilung
widerrufen
so
wird
Bausparvertrag
fortgesetzt
.
Setzt
Bausparer
Bausparvertrag
so
kann
Rechte
Zuteilung
jederzeit
wieder
geltend
machen
.
"
Abs.
ist
Bausparguthaben
%
p.a.
verzinsen
gemäß
§
Abs.
ist
Bauspardarlehen
Zinssatz
%
p.a.
gewähren
.
1
.
April
zuteilungsreife
Bausparvertrag
wies
1
.
Januar
Bausparguthaben
Höhe
.
12
.
Januar
erklärte
Beklagte
Berufung
§
Abs.
Nr.
Kündigung
Bausparvertrages
24
Juli
.
Klägerin
ist
Ansicht
Kündigung
unwirksam
sei
Beklagten
Kündigungsrecht
zugestanden
habe
.
hat
Hauptsache
Feststellung
Fortbestehens
Bausparvertrages
begehrt
.
Ferner
hat
teilweiser
Klagerücknahme
Freistellung
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
Ausnahme
Teils
geltend
gemachten
Rechtsanwaltskosten
stattgegeben
Übrigen
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kündigung
Bausparvertrages
sei
unwirksam
Beklagten
Kündigungsrecht
zugestanden
habe
.
Vertragsverhältnis
finde
Art
.
§
Satz
EGBGB
1
.
Januar
Bürgerliche
Gesetzbuch
Fassung
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
Anwendung
.
Kündigungsrecht
ergebe
aber
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
noch
§
Abs.
§
§
Abs.
Abs.
.
Voraussetzungen
ordentliche
Kündigung
gemäß
§
Abs.
seien
gegeben
.
Zwar
handele
Bausparvertrag
Ansparphase
Darlehensvertrag
Bausparer
Darlehensgeber
Bausparkasse
Darlehensnehmerin
seien
.
Jedoch
könne
Bausparvertrag
gemäß
§
Abs.
erst
vollständiger
Besparung
gekündigt
werden
.
Vertragszweck
Bausparvertrages
Erlangung
Bauspardarlehens
bestehe
könne
erst
vollständigen
Ansparung
mehr
erreicht
werden
.
Auffassung
Beklagten
liege
Vollbesparung
vergleichbare
Situation
selbst
rückständigen
Sparbeiträge
Klägerin
Differenz
Bausparguthaben
Bausparsumme
überstiegen
.
Abs.
führe
Bausparsumme
erreicht
sei
Norm
nur
zugeteilte
Bausparverträge
Anwendung
finde
Stelle
Kündigungsrechts
§
Abs.
trete
.
Voraussetzungen
vorlägen
behaupte
Beklagte
Kündigung
auch
Recht
stütze
.
Kündigungsrecht
stehe
Beklagten
auch
Grund
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
Klägerin
.
verhalte
rechtsmissbräuchlich
gegenwärtigen
Niedrigzinsphase
Bauspardarlehen
Anspruch
nehme
.
Beklagte
könne
Kündigung
Bausparvertrags
auch
Abs.
Nr.
stützen
.
könne
dahinstehen
Vorschrift
überhaupt
Sparverträge
Anwendung
finde
.
lägen
nämlich
bereits
Voraussetzungen
Kündigungsrechts
erstmalige
Eintritt
Zuteilungsreife
"
vollständige
Empfang
"
Bausparkasse
gewährenden
Darlehens
sei
.
Darlehen
sei
vollständig
empfangen
Darlehensgeber
Darlehensnehmer
vertraglichen
Vereinbarungen
vollständig
Verfügung
gestellt
habe
.
Eintritt
erstmaligen
Zuteilungsreife
liege
vollständiger
Empfang
Darlehens
Verpflichtung
Bausparers
Erbringung
Regelsparbeiträge
Einfluss
habe
.
Vertrag
werde
Nichtannahme
fortgesetzt
so
auch
Verpflichtung
Zahlung
Regelsparbeitrages
fortbestehe
.
habe
Bausparer
Einfluss
Zeitpunkt
Eintritts
Zuteilungsreife
.
Verpflichtung
Zahlung
Regelsparbeiträge
werde
allein
Bausparsumme
begrenzt
.
Auch
Sinn
Zweck
§
Abs.
Nr.
erforderten
Norm
Berücksichtigung
Besonderheiten
Bausparvertrages
dahingehend
auszulegen
vollständige
Empfang
Zeitpunkt
erstmaligen
Zuteilungsreife
umfasse
.
Auslegung
widerspreche
Wesen
Bausparvertrages
Bausparkasse
Interesse
habe
stetigen
Zufluss
Sparbeiträgen
Zuteilungsmasse
vergrößern
Zuteilung
Bauspardarlehen
beschleunigen
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Nr.
komme
Betracht
.
Voraussetzung
Analogie
sei
Gesetzeslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
.
müsse
beurteilende
Sachverhalt
gesetzlich
geregelten
Tatbestand
vergleichbar
sein
so
angenommen
werden
könne
Gesetzgeber
Interessenabwägung
gleichen
Grundsätzen
hätte
leiten
lassen
Erlass
herangezogenen
Gesetzesvorschrift
gleichen
Abwägungsergebnis
gekommen
wäre
.
liege
.
Beklagten
habe
auch
Kündigungsrecht
gemäß
§
Abs.
Abs.
zugestanden
.
Nichtabnahme
Darlehens
stelle
vertragswidriges
Verhalten
Bausparers
sei
Bausparvertrag
ausdrücklich
vorgesehen
.
Nichtzahlung
Regelsparbeiträge
habe
Beklagte
spezielleres
Kündigungsrecht
§
Abs.
.
Insoweit
sei
zuzumuten
Voraussetzungen
herbeizuführen
.
Kündigung
könne
schließlich
auch
§
Abs.
§
Abs.
gestützt
werden
.
Geschäftsgrundlage
Bausparvertrags
wäre
selbst
dann
entfallen
Klägerin
Absicht
Inanspruchnahme
Darlehens
endgültig
aufgegeben
hätte
.
Abgesehen
Beklagte
Vorbringens
beweisfällig
geblieben
sei
sei
Wegfall
Geschäftsgrundlage
allein
über
Jahre
dauernden
Nichtinanspruchnahme
Darlehens
abzuleiten
vertraglichen
Vereinbarungen
auch
Fall
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
vorsehen
.
Geschäftsgrundlage
wäre
aber
auch
dann
entfallen
Gleichgewicht
Bauspareinlagen
Bauspardarlehen
dergestalt
gestört
wäre
Beklagte
Verpflichtungen
mehr
erfüllen
könnte
.
Beklagte
habe
vertragsspezifische
Risiko
übernommen
.
hätte
oblegen
bestehenden
Möglichkeit
Gebrauch
machen
Risiko
Zinsentwicklung
geeignete
Vertragsgestaltung
anders
gewichten
vereinbarten
Rechte
anders
auszuüben
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Klägerin
geschlossenen
Bausparvertrag
gemäß
Abs.
Nr.
1
.
Januar
10
.
Juni
geltenden
Fassung
nunmehr
§
Abs.
Nr.
wirksam
gekündigt
.
1
.
zeitlicher
Hinsicht
ist
13
.
September
abgeschlossenen
Bausparvertrag
Dauerschuldverhältnis
handelt
Art
.
§
Satz
EGBGB
1
.
Januar
Bürgerliche
Gesetzbuch
dann
geltenden
Fassung
anzuwenden
vgl.
OLG
;
OLG
740
;
;
Salger
Anm
.
.
Gesetz
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
zivilrechtlichen
Teils
Zahlungsdiensterichtlinie
Neuordnung
Vorschriften
Rückgaberecht
29
Juli
.
S.
erfolgten
Änderungen
-9-
chen
Gesetzbuchs
finden
Berufungsgericht
unberücksichtigt
gelassen
hat
Art
.
§
Abs.
EGBGB
vorliegenden
Bausparvertrag
Ausnahme
Art
.
§
Abs.
EGBGB
genannten
hier
einschlägigen
Vorschriften
Anwendung
insoweit
Darlehensrecht
§
.
10
.
Juni
geltenden
Fassung
Folgenden
:
maßgeblich
ist
vgl.
Senatsurteil
19
.
Januar
XI
.
15
;
OLG
aaO
.
Gesetz
Umsetzung
Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Änderung
handelsrechtlicher
Vorschriften
11
.
März
.
S.
erfolgten
Änderungen
Bürgerlichen
Darlehensrechts
sind
Art
.
§
Abs.
Ausnahme
Art
.
§
Abs.
EGBGB
genannten
hier
einschlägigen
Vorschriften
berücksichtigen
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Bausparvertrag
Darlehensrecht
anzuwenden
ist
.
Abs.
BauSparkG
erwirbt
Bausparer
zwar
Leistung
Bauspareinlagen
Ansparphase
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
Inanspruchnahme
Zuteilungsreife
Bausparvertrag
Darlehensphase
übergeht
.
Hinblick
Verknüpfung
Ansparphase
Darlehensphase
gehen
aber
Ansichten
Bausparer
Abschluss
Bausparvertrages
bedingten
Anspruch
Valutierung
Bauspardarlehens
erwirbt
somit
Bausparvertrag
einheitlichen
Darlehensvertrag
Besonderheit
handelt
Bausparer
Bausparkasse
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
Rollen
Darlehensgeber
Darlehensnehmer
tauschen
vgl.
MünchKommBGB/Berger
7
.
Aufl
.
§
.
28
;
.
.
.
;
Festschrift
S.
;
Zehnder
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
f.
;
Salger
Anm
.
3
;
Schultheiß
f.
;
Bausparer
lediglich
Vorvertrag
spätere
Gewährung
Bauspardarlehens
schließt
vgl.
Fandrich
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
:
30
.
Dezember
Bausparbedingungen
.
5
;
f.
;
Handbuch
deutschen
europäischen
Bankrecht
2
.
Aufl
.
§
Bauspardarlehen
.
4
;
14
.
Aufl
.
Vorbem
.
.
.
Senat
hat
Frage
bislang
offen
gelassen
vgl.
Senatsurteile
7
.
Dezember
XI
.
8
November
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
bedarf
auch
vorliegend
Entscheidung
.
unabhängig
rechtlichen
Konstruktion
besteht
Ansparphase
auch
Darlehensphase
Vertragsparteien
Darlehensverhältnis
Bausparer
Ansparphase
Darlehensgeber
Bausparkasse
Darlehensnehmerin
ist
vgl.
OLG
;
;
OLG
;
;
Urteil
29
Juli
juris
.
12
;
OLG
740
741
;
OLG
;
MünchKommBGB/Berger
7
.
Aufl
.
§
.
28
;
Bergmann
;
Buhl/Münder
;
;
Fandrich
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Stand
30
.
Dezember
Bausparbedingungen
.
5
;
;
;
Handbuch
schen
europäischen
Bankrecht
2
.
Aufl
.
§
Bauspardarlehen
.
4
;
.
.
.
;
Omlor/Meier
EWiR
;
EWiR
3
;
Zehnder
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
12
;
Schultheiß
;
;
357
;
Weber
.
Revisionserwiderung
Anwendbarkeit
darlehensrechtlichen
Vorschriften
vorgebrachten
Bedenken
greifen
.
hinweist
Namensschuldverschreibungen
Sparkassenbriefe
Darlehensrecht
Anwendung
finde
so
ist
Richtigkeit
These
unterstellt
unbehelflich
Sparkassenbriefe
Bausparverträge
Rechtsnatur
vergleichbar
sind
.
Weiteren
meint
Ansparphase
bestehe
Darlehensverhältnis
Allgemeinen
Bausparbedingungen
Beklagten
nur
Ausnahmefall
Kündigung
Bausparer
Rückzahlungsverpflichtung
vorsehen
angesparte
Geld
Regelfall
aber
Bauspardarlehen
aufgehe
Bausparkasse
Bausparer
Grundsatz
bestimmten
Geldbetrag
zurückzuzahlen
habe
verkennt
Rückzahlungsverpflichtung
Bausparers
erst
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
Darlehensphase
nur
Höhe
Differenzbetrages
Bausparsumme
Bausparguthaben
entsteht
Ansparleistungen
Bausparer
Bausparguthaben
zurückgewährt
werden
§
Abs.
.
3
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Recht
Kündigungsmöglichkeit
Beklagten
gemäß
§
Abs.
verneint
.
Kündigungsrecht
haben
Parteien
zumindest
stillschweigend
abbedungen
.
Abs.
Nr.
BauSparkG
haben
Allgemeinen
Bausparbedingungen
Bestimmungen
enthalten
Voraussetzungen
Bausparvertrag
gekündigt
werden
kann
.
Allgemeinen
Bausparbedingungen
Beklagten
sehen
Kündigungsrecht
Beklagten
Ansparphase
nur
vorliegend
erfüllten
Voraussetzungen
§
Abs.
.
folgt
Bausparer
vertragsgemäßer
Erbringung
Ansparleistungen
grundsätzlich
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
zusteht
.
bedingt
stillschweigend
vereinbarten
Ausschluss
gesetzlichen
§
Abs.
anderenfalls
Bausparkasse
Bausparer
jederzeit
bedingungsgemäßen
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
entziehen
könnte
vgl.
OLG
;
OLG
2
.
Oktober
.
11
;
Edelmann/
;
Fuchs
AGBRecht
12
.
Aufl
.
Bausparbedingungen
.
9
;
;
.
.
;
Mülbert/
Schmitz
Festschrift
S.
f.
;
Salger
Anm
.
3
;
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
;
652
;
2840
;
;
.
gilt
hingegen
Bausparsumme
hier
Fall
ist
voll
angespart
worden
ist
.
Zeitpunkt
kann
Bauspardarlehen
mehr
beansprucht
werden
vgl.
OLG
;
.
24
;
OLG
;
Urteil
29
Juli
.
14
;
;
Buhl/Münder
;
f.
;
Flick
Anm
.
5
;
Freise/Bonke
;
Fuchs
AGB-Recht
12
.
Aufl
.
Bausparbedingungen
.
9
;
;
.
.
;
Mülbert/
Schmitz
Festschrift
S.
f.
;
Salger
Anm
.
3
;
651
;
2840
;
;
.
Anders
Revision
meint
steht
Beklagten
Kündigungsrecht
gemäß
§
Abs.
aF
auch
Klägerin
so
behandeln
lassen
muss
hätte
Bausparsumme
vollständig
angespart
.
Auch
Klägerin
Vergangenheit
erbrachten
Regelsparbeiträge
Differenz
Bausparguthaben
Bausparsumme
übersteigen
sieht
§
Abs.
Fall
Rückstandes
Zahlung
Regelsparbeiträgen
spezielle
Regelung
allgemeinen
Kündigungstatbestand
§
Abs.
aF
verdrängt
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
insbesondere
Aufforderung
Erbringung
rückständigen
Regelsparbeiträge
können
Rückgriff
allgemeinen
Kündigungstatbestand
Abs.
aF
unterlaufen
werden
.
Einhaltung
stellt
Ansicht
Revision
überflüssige
Förmelei
.
vereinzelten
Auffassung
Schrifttum
ist
Bausparkasse
Kündigungsmöglichkeit
§
Abs.
aF
auch
dann
eröffnet
Bausparer
erstmaliger
Zuteilungsreife
Bauspardarlehen
Anspruch
nimmt
.
wird
begründet
Bausparer
Nichtannahme
Ausdruck
bringe
Option
Gewährung
Bauspardarlehens
Gebrauch
machen
wollen
vgl.
.
ist
folgen
.
Bausparen
ist
zwar
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
folgt
zielgerichtetes
Sparen
wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen
Darlehen
beanspruchen
können
vgl.
;
;
.
.
;
Mülbert/
Schmitz
Festschrift
S.
.
geht
aber
Bestimmungen
Fortsetzung
Vertrages
Nichtannahme
Zuteilung
§
Abs.
zeigen
Pflicht
Bauspardarlehen
tatsächlich
Anspruch
nehmen
vgl.
;
;
.
17
;
77
;
Edelmann/
aaO
;
Freise/Bonke
203
;
aaO
;
.
Grunde
besteht
anders
Berufungsgericht
meint
Vertragszweck
Erlangung
Anspruchs
Gewährung
Bauspardarlehens
Abs.
Satz
BauSparkG
tatsächlichen
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
.
Gegenteiliges
folgt
auch
Wortlaut
§
Bestimmung
Darlehen
Maßgabe
Allgemeinen
Bausparbedingungen
vorsieht
aber
Bausparer
gerade
Anspruch
nehmen
ist
.
Bausparer
erwirbt
vielmehr
Option
Bauspardarlehen
Anspruch
nehmen
vgl.
LG
;
Bergmann
;
Bausparkassengesetz
Bausparkassenverordnung
5
.
Aufl
.
Anm
.
aber
flexible
Handhabung
zuzubilligen
ist
bestimmten
Zeitpunkt
Darlehensgewährung
rechnen
kann
vgl.
Freise/Bonke
;
.
Bausparkasse
kann
gemäß
§
Abs.
BauSparkG
Vertragsschluss
festen
Termin
Auszahlung
hens
zusagen
.
kann
Bausparer
auch
kontinuierlichen
Erbringung
Regelsparbeiträge
Beachtung
Mindestspardauer
genauen
Zeitpunkt
Zuteilung
selbst
bestimmen
Vorhandensein
ausreichenden
Zuteilungsmasse
abhängt
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
.
weiteren
Auffassung
Schrifttum
steht
Bausparkasse
Kündigungsrecht
§
Abs.
aF
auch
dann
Bausparer
vorliegenden
Fall
Klägerin
länger
Jahre
erstmaliger
Zuteilungsreife
Bauspardarlehen
Anspruch
nimmt
.
wird
begründet
Bausparer
Verhalten
Recht
Gewährung
Bauspardarlehens
verzichte
Recht
verwirke
vollständigen
Besparung
Bausparvertrages
gleichstehenden
Zweckerreichung
auszugehen
sei
vgl.
Unrecht
berufen
.
Auch
Ansicht
ist
folgen
ebenso
;
Buhl/Münder
;
f.
;
;
.
Nichtannahme
Zuteilung
liegenden
Schweigen
Bausparers
hier
Klägerin
kommt
bereits
allgemeinen
rechtsgeschäftlichen
Grundsätzen
Erklärungsgehalt
vgl.
76
.
Aufl
.
Einf
.
§
.
.
beinhaltet
schon
Grunde
Bausparkasse
gerichtetes
Angebot
Abschluss
entsprechenden
Erlassvertrages
§
Abs.
.
Nichtannahme
Bauspardarlehens
Jahre
Zuteilungsreife
füllt
auch
Tatbestand
Verwirkung
.
Recht
ist
verwirkt
Schuldner
Untätigkeit
Gläubigers
gewissen
Zeitraum
hin
objektiver
Beurteilung
einrichten
darf
eingerichtet
hat
werde
Recht
mehr
geltend
machen
so
verspätete
Geltendmachung
Treu
Glauben
verstößt
vgl.
nur
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Beklagte
Nichtannahme
Bauspardarlehens
vertraut
infolgedessen
Dispositionen
getroffen
hätte
ist
vorgetragen
sonst
erkennbar
.
4
.
hält
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
zutreffend
:
nahezu
wortgleiche
§
Abs.
Nr.
aF
stützen
Angriffen
Revision
stand
.
Gegenteil
ist
richtig
.
Abs.
Nr.
ist
auch
Einlagengeschäft
Bausparkassen
anzuwenden
unterliegt
insoweit
teleologischen
Reduktion
.
sind
auch
Voraussetzungen
Kündigungsrechts
§
Abs.
Nr.
aF
direkter
Anwendung
Norm
erfüllt
Analogieschlusses
bedarf
.
ganz
herrschenden
Ansicht
Instanzrechtsprechung
Literatur
steht
ordentliche
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
auch
Bausparkasse
hier
Beklagten
vgl.
.
;
OLG
Urteil
1
.
Dezember
.
25
;
OLG
;
OLG
307
;
NJW-RR
.
f.
;
Urteil
29
Juli
.
.
;
OLG
740
741
;
OLG
Urteile
27
.
tember
.
17
.
Oktober
.
15
;
Urteil
29
.
Mai
.
;
Urteil
12
.
August
juris
.
18
;
Urteil
8
.
April
.
15
;
LG
Urteil
24
.
März
juris
.
18
;
Urteil
10
.
September
juris
.
24
;
LG
f.
;
f.
;
Urteil
25
.
August
juris
.
f.
;
f.
;
Urteil
21
.
August
juris
.
f.
;
Urteil
3
.
Februar
juris
.
14
;
f.
;
77
;
;
3080
;
Flick
Anm
.
5
;
Freise/Bonke
;
f.
;
f.
;
Mülbert/
Schmitz
Festschrift
S.
;
.
§
.
;
Omlor/Meier
EWiR
f.
;
EWiR
3
;
Salger
Anm
.
3
;
Schultheiß
142
;
f.
;
EWiR
;
;
.
12
;
.
gehen
lediglich
vereinzelte
Stimmen
Instanzrechtsprechung
Literatur
Kündigungsrecht
Bausparkasse
Anwendung
findet
so
Berufungsgericht
;
ferner
AG
Urteil
7
.
August
juris
.
.
;
MünchKommBGB/Berger
7
.
Aufl
.
.
2
;
;
;
f.
;
Stand
:
1
Juli
§
.
.
herrschende
Ansicht
ist
zutreffend
.
spricht
Ergebnis
grammatikalischen
systematischen
historischen
teleologischen
Auslegung
§
Abs.
Nr.
zugleich
teleologischen
Reduktion
Norm
entgegensteht
.
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
aF
gewährt
Darlehensnehmer
Darlehensvertrag
festen
Zinssatz
Kündigungsrecht
zwar
Fall
Jahre
vollständigen
Empfang
Darlehensvaluta
Einhaltung
Kündigungsfrist
Monaten
.
persönlicher
Hinsicht
wird
unterschieden
Darlehensnehmer
natürliche
juristische
Person
handelt
Verbraucher
Unternehmer
ist
.
kann
auch
Bausparkasse
Darlehensnehmer
Sinne
Vorschrift
sein
so
auch
.
;
OLG
;
OLG
.
;
OLG
740
741
;
LG
f.
;
f.
;
f.
;
f.
;
;
3080
;
Flick
Anm
.
5
;
Freise/Bonke
;
;
EWiR
3
;
.
Gesetzessystematik
bestätigt
Auslegung
Wortlaut
Anwendbarkeit
Norm
auch
Bausparkasse
.
Abs.
Nr.
aF
gewährt
Darlehensnehmern
Kündigungsrecht
spezielles
Kündigungsrecht
nur
Verbraucher
Abs.
Nr.
aF
intertemporal
Art
.
§
Abs.
maßgeblichen
Recht
§
Abs.
geregelt
worden
ist
.
gesetzlichen
Systematik
kann
Bausparkasse
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
berufen
so
auch
.
41
;
OLG
.
;
Urteil
29
Juli
.
;
OLG
740
741
;
f.
;
;
f.
;
;
3080
;
Flick
Anm
.
5
;
Freise/Bonke
;
;
Salger
Anm
.
3
;
Omlor/Meier
EWiR
;
EWiR
3
;
656
;
EWiR
;
;
.
Beschränkung
persönlichen
Anwendungsbereichs
Norm
spricht
gesetzessystematischer
Hinsicht
ferner
§
Abs.
Satz
aF
Ausnahmeregelung
Abdingbarkeit
§
Abs.
Nr.
aF
vorsieht
ausschließlich
Darlehen
Bund
Sondervermögen
Bundes
Land
Gemeinde
Gemeindeverband
Europäischen
Gemeinschaften
ausländische
Gebietskörperschaften
bezieht
.
folgt
Kündigungsrecht
grundsätzlich
auch
öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften
zusteht
Anwendungsbereich
insbesondere
Verbraucher
beschränkt
ist
vgl.
OLG
;
;
f.
;
Flick
Anm
.
5
;
;
Festschrift
S.
;
Salger
Anm
.
3
;
EWiR
.
kann
Kündigungsrecht
anderen
hensnehmern
abbedungen
werden
.
Regelungssystematik
schließt
Gesetz
bestimmte
Darlehensnehmer
typisierenden
Betrachtungsweise
weniger
schutzbedürftig
erscheinen
insbesondere
öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaften
vornherein
Anwendungsbereich
Norm
gestaltet
nur
disponibel
.
ist
Hinblick
Kaufleute
Unternehmer
typisierenden
Betrachtungsweise
ebenfalls
weniger
schutzbedürftig
erscheinen
könnten
gerade
geschehen
vgl.
Edelmann/
.
Entstehungsgeschichte
§
Abs.
Nr.
aF
normierten
belegt
ebenfalls
Recht
auch
Kaufleuten
Unternehmern
auch
Kreditinstituten
Bausparkassen
zusteht
.
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
ist
früheren
Regelungen
Fassung
25
Juli
.
S.
;
künftig
:
§
Fassung
1
.
Januar
künftig
:
eingeführt
Bürgerliche
Gesetzbuch
18
.
.
S.
"
Gesetz
betreffend
vertragsgemäßen
Zinsen
"
14
November
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen
Bundes
S.
zurückzuführen
vgl.
"
Referentenentwurf
Gesetzes
Änderung
Bürgerlichen
§
"
künftig
:
;
.
§
Gesetzes
Beschränkung
Zinsvereinbarungen
aufhob
gewährte
Abs.
Gesetzes
Schuldner
Zinssatz
%
gleichsam
Kompensation
Aufhebung
gesetzlicher
Beschränkungen
Zinshöhe
Recht
Ablauf
halben
Jahres
Kündigungsfrist
Monaten
Vertrag
kündigen
vgl.
;
Landau
S.
399
;
Welter
.
Kündigungsrecht
bestand
jedoch
gemäß
§
Abs.
Gesetzes
Inhaberschuldverschreibungen
Darlehen
Kaufmann
gewährt
wurden
.
Kündigungsrecht
§
Abs.
Gesetzes
betreffend
vertragsgemäßen
Zinsen
wurde
1
.
Januar
§
aF
Bürgerliche
Gesetzbuch
übernommen
vgl.
Quellen
Handelsgesetzbuch
S.
Regelung
Allgemeinen
Teil
Schuldrechts
gefasst
nur
Darlehensverträge
Anwendung
fand
.
Abs.
bestimmte
Fällen
höherer
Zinssatz
%
p.a.
vereinbart
war
Schuldner
Ablauf
Monaten
Kapital
Einhaltung
Kündigungsfrist
Monaten
kündigen
konnte
.
Kündigungsrecht
galt
gemäß
Abs.
nur
Schuldverschreibungen
Inhaber
.
ursprüngliche
Ausnahmetatbestand
Kündigungsrecht
Kaufleute
galt
wurde
Gesetzgeber
bewusst
fortgeschrieben
vgl.
;
Landau
S.
;
.
Zwar
wird
Materialien
§
aF
ausgeführt
Kündigungsrecht
Schuldners
hohen
Zinsen
jedenfalls
Wirkung
nach
Mittel
Missbrauch
wirtschaftlichen
Übermacht
Gläubigers
Schuldner
sei
herrschenden
starken
Strömung
Verstärkung
Schutzes
wirtschaftlich
Schwächeren
gehe
empfehle
bestehende
Schutzmittel
Schuldner
fallen
lassen
vgl.
gesammelten
Materialien
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Deutsche
Reich
II
Recht
Schuldverhältnisse
S.
.
folgt
aber
Kündigungsrecht
nur
Personen
zustehen
sollte
persönlichen
schaften
typisierenden
Betrachtungsweise
schutzbedürftig
sind
vgl.
Landau
S.
.
Kreis
§
aF
schützenden
Personen
sollten
auch
Kaufleute
gehören
"
Kommissionsbericht
Entwurf
"
belegt
siehe
Quellen
Handelsgesetzbuch
S.
.
.
Entwurf
sah
§
Kaufmann
Schulden
Handelsgeschäften
Zinssatzes
%
p.a.
Zinssatz
%
p.a.
lag
Zeit
Inkrafttretens
etwa
Eineinhalbfache
Marktniveau
vgl.
;
Gesetzentwurf
Fraktionen
künftig
:
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
Kündigungsrecht
zustehen
sollte
vgl.
Bergmann
;
Landau
Gedächtnisschrift
S.
;
aaO
S.
.
Ausnahmeregelung
§
wurde
jedoch
Gesetz
hingewiesen
worden
war
Kündigungsbefugnis
Bürgerlichen
Gesetzbuch
geeignetes
Mittel
anerkannt
worden
sei
Schuldner
Übermacht
Gläubigers
Schutz
gewähren
auch
kaufmännischen
Verkehr
angebracht
sei
vgl.
Bergmann
aaO
;
aaO
;
aaO
S.
.
schutzbedürftig
wurde
angesehen
Gläubiger
hochverzinste
Schuld
übernahm
persönlicher
Hinsicht
allein
Stellung
Schuldner
aber
sonstige
persönliche
Eigenschaften
ankam
.
Befund
Kündigungsrecht
§
Abs.
Satz
reine
Schuldnerschutzbestimmung
persönlicher
Hinsicht
weiteren
Beschränkung
unterlag
hat
Folgezeit
geändert
.
Gesetz
Wiederherstellung
Gesetzeseinheit
Gebiete
bürgerlichen
Rechts
5
.
März
.
S.
wurde
lediglich
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
aF
Orderschuldverschreibungen
erweitert
.
Fünfte
Gesetz
Änderung
Hypothekenbankgesetzes
14
.
Januar
.
S.
wurde
§
Abs.
aF
dahingehend
ergänzt
Kündigungsrecht
§
Abs.
Satz
aF
Darlehen
Grund
gesetzlicher
Vorschriften
gebildeten
Deckungsmasse
Schuldverschreibungen
gehörten
abdingbar
sein
sollte
.
§
wurde
sodann
Gesetz
Änderung
sozialrechtlicher
Vorschriften
25
Juli
.
S.
31
.
Dezember
aufgehoben
zugleich
Darlehensrecht
Wirkung
1
.
Januar
neue
inhaltlich
geänderte
Vorschrift
§
ersetzt
.
Verlagerung
Kündigungsrechts
Darlehensrecht
wurde
Umstand
Rechnung
getragen
Vorschrift
verzinsliche
Geldschulden
praktische
Bedeutung
erlangt
hatte
vgl.
RefE
;
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
.
Aufhebung
§
war
Kündigungsrecht
Grund
zwischenzeitlichen
Entwicklungen
Zinsniveaus
Inkrafttreten
Bürgerlichen
Ausnahmerechtsbehelf
weitgehend
voraussetzungslosen
Kündigungsrecht
geworden
war
Wesen
Festzinsabrede
längerfristigen
Krediten
vereinbaren
war
größerem
Umfang
Kündigung
Darlehen
Kreditinstituten
geführt
hatte
vgl.
RefE
;
BT-Drucks
.
S.
S.
.
Kündigung
einhergehende
einseitige
Verlagerung
Zinsänderungsrisikos
Darlehensgeber
wurde
gesamtwirtschaftlich
nachteilig
angesehen
professionellen
Kreditgebern
zinskongruente
Refinanzierung
erschwert
wurde
Risiko
gesehen
wurde
vermehrt
Kredite
nur
kurzen
Zinsbindungsfristen
Kredite
langfristiger
Zinsbindung
nur
Kostenaufschläge
herausgegeben
würden
vgl.
RefE
aaO
;
aaO
S.
.
Sp
.
.
Gleichwohl
sollte
Kündigungsrecht
§
ersatzlos
gestrichen
werden
.
Vielmehr
sollte
Schuldnerschutz
gerade
festverzinslichen
Krediten
nur
angemessenes
Maß
zurückgeführt
werden
vgl.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
.
Grunde
sollte
Auslaufen
beiderseitigen
Zinsbindung
Schuldner
einseitigen
Zinsbestimmungsrecht
Gläubigers
unterliegen
§
Nr.
.
Laufzeit
Jahren
sollte
Schuldner
Fall
kündigen
können
Nr.
.
Ferner
sollte
Verbraucherdarlehen
engeren
Sinne
sozialen
Gründen
kurzfristiges
Kündigungsrecht
Nr.
aF
bestehen
vgl.
aaO
;
aaO
S.
.
Sp
.
S.
.
Sp
.
.
Höhe
vereinbarten
Zinssatzes
ursprünglich
Einführung
Bedeutung
war
sollte
hingegen
Frage
Kündbarkeit
Darlehens
Bedeutung
mehr
haben
.
Begründung
Gesetzesentwurfs
sollte
Kündigungsrecht
§
Nr.
aF
Schuldner
festverzinslichen
Darlehen
Ablauf
Jahren
Auszahlung
zustehen
spätestens
dann
Möglichkeit
geben
Darlehensvertrag
weiteren
Bindung
mehr
zeitgemäßen
Zinssatz
lösen
vgl.
RefE
f.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
.
galt
Neuregelung
Kündigungsrechts
Abs.
Nr.
aF
nur
Aktivgeschäft
auch
Passivgeschäft
Kreditinstituten
.
Zwar
waren
negativen
Auswirkungen
§
aF
Aktivgeschäft
Kreditinstitute
Anlass
Neuregelung
Kündigungsrechts
.
sind
Ausführungen
Begründung
Referentenentwurfs
auch
Fraktionsentwurfs
§
Gewährung
Darlehen
Kreditinstitute
zugeschnitten
vgl.
Bergmann
.
Allein
kann
aber
geschlossen
werden
Gesetzgeber
Regelung
schaffen
wollte
nur
aber
auch
Passivgeschäft
Kreditinstituten
gelten
sollte
so
aber
Berufungsgericht
f.
;
ähnlich
AG
Urteil
7
.
August
.
.
.
spricht
bereits
Referentenentwurf
noch
Begründung
Fraktionsentwurf
BT-Drucks
.
entsprechende
Erwägungen
finden
zutreffend
Urteil
29
Juli
.
24
;
Freise/Bonke
noch
Wortlaut
§
Anhaltspunkte
erkennen
sind
.
Zusammenhang
kann
einschränkende
Auslegung
§
Nr.
aF
begründet
werden
sollte
Gegengewicht
Kreditinstituten
zustehenden
Zinsbestimmungsrecht
bilden
so
aber
Berufungsgericht
;
ferner
AG
Urteil
7
.
August
.
47
;
Weber
.
Bestehen
Zinsbestimmungsrechts
Gläubigers
wird
Materialien
§
allein
Zusammenhang
Kündigungsrecht
§
Nr.
betreffend
Kündigungsmöglichkeit
Auslaufen
vereinbarten
Zinsbindung
festverzinslichen
Darlehen
Kündigungsrecht
Abs.
aF
betreffend
Kündigung
Darlehen
veränderlichen
Zinssatz
aber
Zusammenhang
Kündigungsrecht
Nr.
aF
erörtert
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
S.
.
Sp
.
;
;
;
.
personeller
sachlicher
Hinsicht
uneingeschränkte
Geltung
§
Nr.
aF
sprechen
auch
weitere
Erwägungen
.
Schuldner
geltende
Kündigungsrecht
§
wurde
Gesetzgeber
gerade
ersatzlos
gestrichen
allgemeine
Regelungen
Kündigung
Darlehensverträgen
ersetzt
.
Abs.
Nr.
besonderes
Kündigungsrecht
natürliche
Personen
normiert
wurde
sollte
Kündigungsrecht
§
Nr.
ausdrücklich
festverzinslichen
Darlehen
gelten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
;
f.
;
.
f.
;
;
Freise/Bonke
.
kann
auch
ausgegangen
werden
Gesetzgeber
Kreditinstitute
Darlehensnehmer
Blick
hatte
vgl.
OLG
740
741
;
Freise/Bonke
;
aA
Fn
.
.
spricht
§
Abs.
Satz
aF
gesetzlich
verankerter
Ausnahmetatbestand
Orderschuldverschreibungen
aufgehoben
wurde
Begründung
Referentenentwurfs
gerade
Kreditinstitute
Schuldner
Blickpunkt
standen
vgl.
.
.
wurde
Neuregelung
nur
eng
umgrenzten
Rahmen
disponibel
ausgestaltet
Anhaltspunkte
bestehen
Regelung
nur
versehentlich
öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaften
beschränkt
wurde
vgl.
;
.
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
wurde
Kündigungsrecht
§
Nr.
aF
§
Abs.
Nr.
aF
normiert
.
Einschränkung
persönlichen
Anwendungsbereichs
war
verbunden
.
Vielmehr
erfolgte
nur
sprachliche
Anpassung
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
neu
gefasste
Diktion
Darlehensrechts
sachliche
Änderungen
einhergingen
BT-Drucks
.
S.
;
.
Auch
nachfolgenden
Gesetzesänderungen
zeitlicher
Hinsicht
bereits
ausgeführt
Anwendbarkeit
§
Abs.
Nr.
aF
vorliegenden
Fall
Bedeutung
sind
belegen
Änderung
persönlichen
Anwendungsbereichs
Betracht
kommt
.
Gesetz
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
zivilrechtlichen
Teils
Zahlungsdiensterichtlinie
Neuordnung
Vorschriften
Rückgaberecht
29
Juli
.
S.
wurde
vorliegend
streitgegenständliche
Kündigungsrecht
Abs.
Nr.
aF
wesentliche
inhaltliche
Änderung
§
Abs.
Nr.
verschoben
.
hatte
allein
gesetzestechnische
Gründe
bisherige
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
systematischen
Gründen
§
Abs.
neuen
Standort
fand
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Sp
.
.
Folgezeit
heute
hat
Kündigungsvorschrift
§
Abs.
Nr.
Änderungen
mehr
erfahren
.
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
auch
Bausparkassen
zusteht
wird
teleologische
Auslegung
Norm
bestätigt
.
Ebenso
§
reine
Schuldnerschutzbestimmung
ausgelegt
war
lag
auch
Kündigungsrecht
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
fortgeltende
Erwägung
Schuldner
festverzinslichen
Darlehen
spätestens
Ablauf
Jahren
Möglichkeit
haben
soll
Kündigung
Vertrag
Bindung
mehr
marktgerechten
Zinssatz
lösen
.
gilt
auch
Einlagengeschäft
Bausparkassen
so
auch
f.
.
;
OLG
;
OLG
.
13
;
OLG
740
741
;
f.
;
2364
;
;
Freise/Bonke
;
;
f.
;
EWiR
3
;
;
aA
AG
Urteil
7
.
August
juris
.
.
;
f.
.
liegt
Interesse
Bausparkasse
Bausparverträge
kündigen
können
mehr
marktgerechte
Einlagenzinsen
vereinbart
sind
vgl.
f.
;
;
Urteil
29
Juli
.
25
;
LG
f.
;
;
;
Freise/Bonke
f.
;
Salger
Anm
.
.
Abschluss
Bausparvertrages
kann
künftige
Zinsentwicklung
sicher
prognostiziert
werden
so
Fehleinschätzungen
Bausparkassen
nachteilig
betreffen
vgl.
Festschrift
S.
;
konzediert
auch
.
Gerade
Interesse
Darlehensnehmers
Möglichkeit
langfristigen
Zinsbindung
spätestens
lösen
können
soll
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
befriedigt
werden
.
kann
entgegengehalten
werden
Schutz
Bausparkassen
bezweckt
sei
§
Abs.
Nr.
BauSparkG
entsprechendes
Kündigungsrecht
Allgemeinen
Bausparbedingungen
hätten
vorsehen
können
so
Berufungsgericht
;
.
ist
ersichtlich
Gesetzgeber
Bausparkassen
Selbstschutz
Ausbedingung
Kündigungsrechts
hat
verweisen
wollen
vgl.
OLG
Urteil
29
Juli
.
.
Ganz
Gegenteil
ist
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
§
Abs.
Satz
aF
zwingend
ausgestaltet
bedarf
Vereinbarung
.
Hintergrund
kommt
Beklagte
Möglichkeit
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
BauSparkG
Allgemeinen
Bausparbedingungen
aufsichtsrechtlicher
Genehmigung
auch
Wirkung
bestehende
Verträge
ändern
Umstandes
insoweit
Begründung
Regierungsentwurfs
Entwurf
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
Bausparkassen
subsidiäre
Maßnahme
handelt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
;
Beschluss
3
.
März
juris
.
;
Freise/Bonke
;
f.
.
ist
Bausparkasse
auch
gehalten
vorrangig
aufsichtsrechtlich
genehmigte
Herabsetzung
Guthabenzinses
herbeizuführen
vgl.
Freise/Bonke
.
Teilen
Rechtsprechung
Literatur
vertretenen
Ansicht
kommt
teleologische
Reduktion
§
Abs.
Nr.
Kreditinstitute
Bausparkassen
Anwendungsbereich
Norm
herauszunehmen
Betracht
so
aber
Berufungsgericht
;
586
;
Tröger/Kelm
.
Rechtsfortbildung
Wege
teleologischen
Reduktion
setzt
verdeckte
Regelungslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
Gesetzes
vgl.
nur
Urteil
26
November
.
.
planwidrigen
Fehlen
Ausnahmetatbestandes
Bausparkassen
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
kann
indes
ausgegangen
werden
so
auch
;
Urteil
29
Juli
.
17
;
;
Freise/Bonke
;
.
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
Regelungszweck
kann
Ansicht
Befürworter
teleologischen
Reduktion
Norm
abgeleitet
werden
Gesetzgeber
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
nur
Schutz
wirtschaftlich
schwächeren
Darlehensnehmers
wirtschaftlich
stärkeren
Darlehensgeber
bezweckt
habe
so
aber
Berufungsgericht
f.
;
f.
.
Gegenteil
ist
Fall
.
oben
Sinn
Zweck
§
Abs.
Nr.
Vorgängernormen
Einzelnen
dargelegt
worden
ist
soll
Kündigungsrecht
auch
Bausparkassen
zustehen
.
Ansicht
Revisionserwiderung
vereinzelt
Rechtsprechung
vertretenen
Ansicht
vgl.
LG
Urteil
9
.
Oktober
juris
.
steht
Anwendbarkeit
Abs.
Nr.
aF
auch
Bausparkasse
Norm
gestützten
Kündigung
Bausparvertrages
Rolle
Darlehensgeberin
Bausparers
entzieht
.
wird
übersehen
bereits
oben
dargelegt
worden
ist
Bausparkasse
Ansparphase
nur
Darlehensnehmerin
Bausparers
ist
.
weitere
Einwand
Teilkündigung
Vertragsverhältnissen
nur
Betracht
komme
Gesetz
vorsehe
vgl.
LG
aaO
trifft
ebenfalls
;
Anwendung
Kündigungsrechts
§
Abs.
Nr.
aF
Bausparvertrag
wird
Vertragsverhältnis
unten
näher
ausgeführt
insgesamt
beendet
.
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
ist
auch
Grund
hier
ohnehin
gegebenen
abschließenden
Regelung
Kündigungsrechte
Allgemeinen
Bausparbedingungen
ausgeschlossen
so
aber
Buhl/Münder
.
Abs.
Satz
ist
zwingendes
Recht
vgl.
;
;
.
;
OLG
740
.
Erst
recht
scheidet
Normzwecks
§
Abs.
Nr.
analoge
Anwendung
Ausnahmetatbestands
§
Abs.
Satz
aF
Bausparkassen
vgl.
LG
;
f.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
auch
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Kündigungsrechts
§
Abs.
Nr.
aF
erfüllt
.
Bausparkasse
gewährte
Darlehen
weist
festen
Zinssatz
bereits
Vertragsschluss
Guthabenzins
Dauer
Ansparphase
Höhe
%
p.a.
fest
vereinbart
worden
ist
vgl.
;
;
.
Auch
weitere
Voraussetzung
§
Abs.
Nr.
Ablauf
Jahren
vollständigen
Empfang
Darlehens
ist
erfüllt
Bausparvertrag
Klägerin
Zeitpunkt
Kündigungserklärung
Januar
Jahren
zuteilungsreif
war
erstmalige
Zuteilungsreife
1
.
April
eingetreten
war
.
fast
einhelliger
Meinung
Instanzrechtsprechung
Literatur
ist
Bausparverträgen
vollständigen
Empfang
Darlehens
Zeitpunkt
erstmaligen
Zuteilungsreife
auszugehen
vgl.
512
;
OLG
Urteil
1
.
Dezember
.
;
OLG
f.
;
.
;
Urteil
29
Juli
.
45
;
OLG
740
741
;
OLG
Urteile
27
.
September
.
17
.
Oktober
.
20
;
Urteil
29
.
Mai
.
20
;
Urteil
12
.
August
juris
.
22
;
Urteil
8
.
April
.
25
;
LG
Urteil
24
.
März
juris
.
27
;
Urteil
10
.
September
juris
.
29
;
LG
f.
;
;
Urteil
25
.
August
juris
.
28
;
;
Urteil
21
.
August
juris
.
21
;
Urteil
3
.
Februar
.
16
;
78
;
;
Flick
Anm
.
5
;
Freise/Bonke
203
;
.
;
f.
;
Festschrift
S.
f.
;
.
.
;
EWiR
3
4
;
Salger
Anm
.
3
;
Schultheiß
142
;
;
EWiR
724
;
Welter
11
.
geht
Mindermeinung
Ergebnis
auch
Berufungsgericht
folgt
Darlehen
Bausparkasse
erst
dann
vollständig
empfangen
sei
Bausparer
volle
Bausparsumme
angespart
hat
vgl.
OLG
;
Urteil
8
November
.
;
;
.
dritte
Meinung
geht
fehle
Bausparvertrag
Vereinbarung
Höhe
gewährenden
Darlehensvaluta
;
könne
sogar
"
überspart
werden
vgl.
AG
Urteil
7
.
August
juris
.
.
;
Stand
:
1
Juli
§
Rn
.
;
.
f.
;
Ergebnis
zustimmend
:
Fuchs
AGB-Recht
12
.
Aufl
.
Bausparbedingungen
.
.
vierten
Ansicht
sei
jedenfalls
Sache
einzelne
Regelsparbeitrag
vollständig
empfangenes
Darlehen
behandeln
so
einzelnen
gezahlten
Beitrag
zehnjährige
Frist
§
Abs.
Nr.
aF
laufen
beginne
vgl.
Bergmann
.
Senat
hält
jedenfalls
Regelfall
fast
einhellig
vertretene
Auffassung
richtig
.
vollständige
Empfang
Darlehens
Sinne
§
Abs.
Nr.
aF
setzt
Auszahlung
Darlehensvaluta
Erfüllung
Anspruchs
Darlehensvalutierung
.
Sind
Teilzahlungen
vereinbart
ist
Erhalt
letzten
Rate
maßgeblich
vgl.
MünchKommBGB/Berger
7
.
Aufl
.
.
12
;
.
§
.
;
Stand
:
1
Juli
§
.
47
;
Palandt/
76
.
Aufl
.
.
.
Beurteilung
Frage
geschuldete
Darlehensvaluta
vollständig
ausgezahlt
worden
ist
kommt
vertraglichen
Vereinbarungen
Pflicht
Bausparers
Darlehensgewährung
Vertragszweck
.
ist
vollständiger
Empfang
Darlehens
Sinne
Abs.
Nr.
Regelfall
Zeitpunkt
erstmaligen
Zuteilungsreife
Bauspardarlehens
anzunehmen
.
Zeitpunkt
hat
Bausparer
Bausparkasse
Zahlung
Regelsparbeiträge
Gutschrift
Zinserträgen
vereinbarungsgemäß
Darlehen
vollständig
gewährt
entsprechende
vertragliche
Verpflichtung
erfüllt
.
Bausparvertrag
ist
typischerweise
Phasen
unterscheiden
nämlich
Zeit
Erreichung
erstmaligen
Zuteilungsreife
Zeit
.
Abs.
ist
Bausparer
Bausparkasse
Vertrag
schließt
Leistung
Bauspareinlagen
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
erwirbt
.
Bausparer
erbringenden
Sparleistungen
sind
auch
§
deutlich
belegt
zweckgebunden
Anspruch
Darlehensgewährung
erlangen
vgl.
OLG
.
einher
geht
Gewährung
entsprechenden
Zweckdarlehens
Bausparkasse
.
Bausparvertrag
oben
bereits
ausgeführt
worden
ist
lediglich
Anspruch
Gewährung
Darlehens
Abschluss
Darlehensvertrags
selbst
erlangt
wird
ist
Frage
Zweckerreichung
unerheblich
Bausparer
Bauspardarlehen
tatsächlich
Anspruch
nimmt
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Regelfall
erstmalige
Zuteilungsreife
nur
Zeitpunkt
kann
auch
maximal
mögliche
Darlehensbetrag
Differenz
Bausparguthaben
Bausparsumme
beansprucht
werden
.
bildet
Angelpunkt
Bausparvertrages
vgl.
Bausparvertrag
Kapitalanlage
Finanzierungsinstrument
Frankfurter
Vorträge
Versicherungswesen
S.
;
Zink
Bausparvertrag
3
.
Aufl
.
S.
ermöglicht
Bausparer
Rolle
Darlehensgebers
Darlehensnehmers
wechseln
.
erstmalige
Zuteilungsreife
stellt
bestimmungsgemäß
Zäsur
typischen
Ablauf
Bausparvertrags
.
unterstreicht
Regelung
§
Abs.
Vertrag
Nichtannahme
Zuteilung
ausdrücklich
fortgesetzt
wird
Endzeitpunkt
erreicht
ist
.
gilt
allerdings
dann
vertraglichen
Vereinbarungen
Bausparer
Falle
zeitlich
begrenzten
Verzichts
zugeteilte
Bauspardarlehen
Ablauf
bestimmten
Treuezeit
Zins-)Bonus
erhält
.
Fall
ist
Vertragszweck
Vertragsparteien
dahingehend
modifiziert
erst
Erlangung
Bonus
erreicht
ist
so
dass
auch
erst
Zeitpunkt
vollständiger
Empfang
Darlehens
Sinne
§
Abs.
Nr.
aF
anzunehmen
ist
.
Schutzzweck
§
Abs.
Nr.
aF
spricht
ebenfalls
vollständigen
Empfang
Darlehens
Regelfall
Zeitpunkt
erstmaligen
Zuteilungsreife
Bauspardarlehens
anzunehmen
.
Hinblick
Bausparkasse
Zweckdarlehens
langfristigen
Zinsbindung
unterliegt
entrichtende
Guthabenzins
zwischenzeitlich
mehr
marktgerecht
sein
kann
soll
Darlehensnehmerin
"
Anspardarlehens
"
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
Beendigung
Darlehensvertrages
ermöglichen
mehr
marktgerechten
Zinssatz
lösen
.
ist
geboten
Vorschrift
normierten
10-Jahres-Zeitraum
Ende
Ansparphase
beginnen
lassen
.
Berechtigte
Interessen
Bausparers
stehen
insbesondere
Umstand
Kündigung
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
verliert
so
aber
;
.
Zwar
steht
Bausparer
§
Abs.
aF
ausgeführt
vertragsgemäßer
Erbringung
Ansparleistungen
grundsätzlich
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
stillschweigend
vereinbarten
Ausschluss
gesetzlichen
§
Abs.
aF
bedingt
anderenfalls
Bausparkasse
Bausparer
jederzeit
bedingungsgemäßen
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
entziehen
könnte
.
Sind
erstmaligen
Zuteilungsreife
aber
Jahre
vergangen
hat
Bausparer
ebenfalls
einzuhaltenden
Kündigungsfrist
Monaten
Zweck
Bausparvertrags
entsprechende
ausreichend
lange
Überlegungsfrist
entscheiden
Bauspardarlehen
Anspruch
nehmen
will
insoweit
disponieren
vgl.
Freise/Bonke
.
jederzeitige
Kündigungsmöglichkeit
Bausparkasse
besteht
anders
§
Abs.
aF
gerade
.
Auffassung
Berufungsgerichts
folgt
Bausparkasse
grundsätzlich
Interesse
hat
langfristig
Einlagen
Bausparern
entgegenzunehmen
Bausparer
Bauspardarlehen
wieder
auszureichen
.
Kündigung
Bausparkasse
läuft
Ansicht
Berufungsgerichts
Wesen
Bausparens
zuwider
Einlagen
Preis
entgegengenommen
werden
können
.
liegt
vielmehr
bereits
oben
ausgeführt
worden
ist
Ertragsinteresse
Bausparkasse
Verträge
mehr
marktgerechten
Einlagenzins
kündigen
.
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
soll
Bausparkasse
gerade
Entscheidung
Hand
geben
Darlehen
Bausparers
kündigen
Einlagen
weiter
verzinsen
will
.
Anders
Berufungsgericht
meint
ist
auch
Belang
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
hätten
eintreten
können
Bausparkasse
Erbringung
Zuteilungsreife
fälligen
Regelsparbeiträge
verlangt
gegebenenfalls
Vertrag
§
Abs.
aF
§
Abs.
Zahlungsverzuges
gekündigt
hätte
.
mögliche
Bestehen
Kündigungsrechte
schließt
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
aF
.
spricht
bereits
Recht
gemäß
§
Abs.
Satz
Disposition
Vertragsparteien
steht
.
kann
Umstand
Klägerin
monatlichen
Sparraten
§
Abs.
mehr
gezahlt
hat
führen
Kündigungsrecht
Beklagten
entfällt
;
.
.
Gleichsetzung
erstmaligen
Zuteilungsreife
vollständigen
Darlehensgewährung
steht
genaue
Höhe
gewährenden
Zweckdarlehens
Vorfeld
betragsmäßig
bestimmt
ist
vgl.
Salger
Anm
.
3
;
aA
AG
Urteil
7
.
August
.
f.
;
Stand
:
1
Juli
§
Rn
.
f.
;
.
.
fester
Darlehensbetrag
kann
vereinbart
werden
Bausparkasse
§
Abs.
BauSparkG
untersagt
ist
Bausparsumme
Zuteilung
bestimmten
Zeitpunkt
zuzusagen
.
gleichen
Grunde
kommt
Zeitpunkt
erstmaligen
Zuteilungsreife
kalendarisch
bestimmt
ist
vgl.
;
Festschrift
S.
f.
.
Ungewissheit
fehlt
hinreichend
bestimmten
Leistungspflicht
Bausparers
Darlehensgewährung
Umfang
Bestimmungen
Regelungen
Allgemeinen
Bausparbedingungen
Zuteilungsreife
bestimmt
werden
kann
.
Kündigung
ist
12
.
Januar
Wirkung
24
Juli
erklärt
worden
so
auch
sechsmonatige
Kündigungsfrist
§
Abs.
Nr.
aF
gewahrt
worden
ist
.
Kündigung
kommt
Rechtsgedanken
§
Gesamtwirkung
Fortführung
Bausparvertrages
Zweckdarlehen
sinnvoll
möglich
ist
.
Anspruch
Bausparers
Gewährung
Bauspardarlehens
ist
Höhe
Differenzbetrages
Bausparguthaben
Bausparsumme
geknüpft
vgl.
.
Kündigung
Bausparvertrages
gilt
auch
gemäß
§
Abs.
erfolgt
.
Parteien
gerade
Wirksamkeit
Kündigung
streiten
kann
Klägerin
Übrigen
auch
getan
hat
Vorschrift
Grundsatz
Glauben
§
Grund
widersprüchlichen
Verhaltens
berufen
.
5
.
Beklagten
steht
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
Kündigungsrecht
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
.
Kündigung
rechtfertigender
wichtiger
Grund
liegt
nur
kündigenden
Teil
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Fortsetzung
Vertrages
zugemutet
werden
kann
.
ist
hier
Fall
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
wichtiger
Grund
Kündigung
Bausparvertrages
gesehen
werden
kann
Klägerin
zehnjähriger
Zuteilungsreife
Bauspardarlehen
Anspruch
genommen
hat
.
fehlt
bereits
entsprechenden
vertraglichen
Verpflichtung
Buhl/Münder
;
.
Bausparer
verhält
auch
vertragszweckwidrig
Darlehen
noch
Anspruch
nimmt
Bausparvertrag
weiter
bespart
Buhl/Münder
aaO
;
aaO
;
;
.
Zweck
Bausparvertrages
besteht
bereits
oben
ausgeführt
worden
ist
Sicht
Bausparers
nur
Erlangung
Anspruchs
Gewährung
Bauspardarlehens
.
Zweck
wird
indes
Frage
gestellt
erlangte
Anspruch
geltend
gemacht
wird
.
kann
Zusammenhang
auch
abgestellt
werden
Prinzip
kollektiven
Bausparens
Gedanken
beruht
Personengruppe
zunächst
Darlehensgeber
später
Darlehensnehmer
agiert
vgl
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
S.
Bausparer
§
Abs.
Satz
BauSparkG
Mitglied
Bausparerkollektivs
ist
.
hieraus
kann
Pflicht
abgeleitet
werden
lehen
Anspruch
nehmen
§
Abs.
zuwiderliefe
gerade
Fortsetzung
Vertrages
Nichtannahme
Zuteilung
regelt
.
wichtiger
Grund
liegt
auch
Änderung
allgemeinen
Zinsniveaus
Abschluss
Bausparvertrags
Jahr
.
Allgemeinen
müssen
Gründe
Kündigung
gestützt
wird
Risikobereich
Kündigungsgegners
liegen
;
andernfalls
ist
fristlose
Kündigung
nur
ausnahmsweise
gerechtfertigt
vgl.
Urteile
31
.
Mai
XI
.
4
.
Mai
.
;
76
.
Aufl
.
.
.
Risiko
Änderungen
allgemeinen
Zinsniveaus
übernimmt
Darlehensverträgen
Festzinsvereinbarung
jeweils
Vertragspartner
Lasten
Zinsänderung
geht
.
ist
vorliegend
Bausparkasse
vgl.
Edelmann/
;
;
Tröger/
aA
.
6
.
Recht
Kündigung
Bausparvertrages
folgt
auch
Abs.
§
Abs.
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
Erwägung
gezogen
hat
Absicht
Klägerin
Bauspardarlehen
Anspruch
nehmen
Gleichgewicht
Bauspareinlagen
Bauspardarlehen
überhaupt
Geschäftsgrundlage
Parteien
geschlossenen
Bausparvertrags
geworden
ist
.
Auch
kommt
allgemeine
Zinsniveau
Kapitalmarkt
Geschäftsgrundlage
Vertrages
war
vgl.
f.
;
gegenwärtige
Niedrigzinsphase
gestört
worden
ist
vertragliche
Risikoverteilung
Grund
festen
Zusage
Guthabenzinses
Ansparphase
gemäß
§
Abs.
entgegensteht
vgl.
Buhl/Münder
;
76
.
Aufl
.
.
;
aaO
;
aaO
;
.
Kündigung
wäre
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
vorrangig
Anpassung
Vertrages
Herabsetzung
vorzunehmen
.
Anpassung
Guthabenzinses
möglich
Beklagten
zumutbar
wäre
Voraussetzung
Recht
Kündigung
§
Abs.
ist
zeigt
Revision
ist
auch
Übrigen
erkennbar
.
.
Berufungsurteil
ist
ausgeurteilten
Umfang
aufzuheben
Abs.
Berufung
Klägerin
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
insgesamt
zurückzuweisen
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Sache
entscheidungsreif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
.
steht
Berufungsgericht
Feststellungen
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
getroffen
hat
abgeschlossene
Bausparvertrag
Beklagten
alternativ
Bauspardarlehen
auch
"
Altersvorsorge
"
angepriesen
worden
sei
.
Vortrag
wahr
unterstellt
führt
Feststellungsbegehren
Klägerin
begründet
ist
.
Vielmehr
ist
Beklagten
geschlossene
Bausparvertrag
auch
dann
12
.
Januar
erklärte
Kündigung
Wirkung
24
Juli
beendet
worden
.
Anpreisung
Bausparvertrages
alternativ
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
bedeutet
ohnehin
unabdingbare
Kündigungsrecht
Beklagten
mäß
§
Abs.
Nr.
aF
ausgeschlossen
ist
.
Anpreisung
Altersvorsorge
ändert
ohnehin
nur
werbenden
Charakters
Klägerin
Beklagten
Erbringung
Sparbeiträge
Zeitpunkt
erstmaligen
Zuteilungsreife
Zweckdarlehen
vollständig
gewährt
hat
Anspruch
Gewährung
Bauspardarlehens
erlangen
.
bedingungsgemäß
Verpflichtung
besteht
Bauspardarlehen
Anspruch
nehmen
geht
Ansparvorgang
zwangsläufig
Bildung
Kapitalstocks
Rücklage
Altersvorsorge
dienen
kann
.
Erreichung
Zwecks
ist
unbefristete
Seiten
Bausparkasse
unkündbare
Fortsetzung
Ansparvorgangs
aber
erforderlich
.
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Bundesgerichtshof
XI
.
Schreibfehlerberichtigung
Sachen
wird
Urteil
21
.
Februar
dahingehend
berichtigt
Seite
Unterschriftenleiste
richtig
heißen
muss
:
"
Ellenberger
"
Geschäftsstelle
XI
.
Zivilsenats
Justizamtsinspektorin
ECLI
:
: