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2704 lines
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NAMEN
Verkündet
:
26
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Kläger
Urteil
35
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
Juli
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Rechtsstreits
jeweils
Hälfte
.
Tatbestand
:
Kläger
begehren
Beklagten
Schadensersatz
behaupteter
fehlerhafter
Anlageberatung
Mitarbeiter
inzwischen
insolventen
AG
.
Kläger
beantragten
17
.
Oktober
AG
Rechtsvorgängerin
AG
folgend
einheitlich
:
AG
Rechtsvorgängerin
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagte
Revisionsverfahrens
Beklagte
verschmolzen
worden
ist
Eröffnung
"
Depotkontos
Einschluss
Finanzdienstleisters
"
sog.
Zins-Plus-Konto
.
selben
Tag
unterzeichneten
Kläger
Transaktionsvollmacht
AG
.
Zins-Plus-Konto
handelte
Tagesgeldkonto
jeweiligen
Marktzins
liegenden
jährlichen
Verzinsung
Einlage
zwingend
Depotvertrag
etwaigen
Einbuchung
Wertpapieren
verbunden
war
.
AG
Beklagten
war
vereinbart
Verhältnis
Beklagte
lediglich
Marktzins
zahlen
hatte
AG
Differenz
Kunden
zahlenden
Zins
Beklagte
zahlen
musste
.
Kontoeröffnungsantrag
17
.
Oktober
heißt
auszugsweise
:
"
V.
Ausschluß
Anlageberatung
erfüllt
lediglich
gesetzlichen
pflichten
führt
Aufträge
.
spricht
Empfehlungen
Kauf
Verkauf
Wertpapieren
noch
bietet
Bank
.
"
AG
eingeräumten
Transaktionsvollmacht
gleichen
Tag
heißt
weiter
:
"
1
.
Ausschluss
Anlageberatung
bank
;
Prüfung
des/der
Bevollmächtigten
Rahmen
Geschäftsbeziehung
erfüllt
lediglich
gesetzli-
chen
Erkundigungspflichten
führt
Aufträge
.
gibt
Empfehlungen
Kauf
Verkauf
Wertpapieren
noch
bietet
Beratungsleistungen
.
Beratungsleistungen
Anlageentscheidungen
hat
bank
Einfluss
;
Rahmen
Rechtsbeziehung
Kunde-Bevollmächtigte/r
gemachten
Angaben
Vorgaben
kennt
sig
.
bank
kontrolliert
Einhaltung
Anlagevorgaben
des/der
Kunden
Bevollmächtigten
.
ist
geentscheidungen
Vermögensdispositionen
beteiligt
;
kann
Einhaltung
Vereinbarungen
Art
Weise
Vermögensanlage
überprüfen
.
3
.
Rechtsstellung
des/der
Bevollmächtigten
Bevollmächtigte
ist
Abgabe
Erklärungen
Namen
berechtigt
wird
Auftrag
bank
tätig
.
"
Zeit
20
.
August
8
.
Mai
erwarben
Kläger
jeweils
telefonischer
Beratung
Mitarbeiter
AG
Wertpapiere
insgesamt
79.530,21
u.a.
Inhaber-Genussscheine
AG
Nominalwert
insgesamt
18
.
Januar
7
.
8
.
Mai
insgesamt
.
Kläger
haben
Wege
Schadensersatzes
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Inhaber-Genussscheine
AG
verlangt
Anrechnung
kaufserlösen
andere
Wertpapiere
Zahlung
weiterer
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
.
berufen
Beratungspflichtverletzungen
AG
Beklagte
Ansicht
verschiedenen
Rechtsgründen
einzustehen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
erste
Berufungsurteil
Berufungsgericht
Klage
Rechtsanwaltskosten
stattgegeben
hat
hat
Senat
Urteil
4
.
März
XI
Revision
Beklagten
aufgehoben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Inhaber-Genussscheine
AG
verurteilt
Berufung
Übrigen
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Verfahren
ist
unterbrochen
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Prozessbevollmächtigten
vertreten
war
trat
Beklagte
Verschmelzung
Gesamtrechtsnachfolgerin
gemäß
§
Abs.
Unterbrechung
Verfahrens
Gesetzes
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
.
Aussetzung
Verfahrens
ist
beantragt
worden
.
II
.
Revision
ist
zulässig
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Nr.
Zulassung
Berufungsgericht
statthaft
.
hat
Revision
nur
beschränkt
depotvertragliche
Haftung
Beklagten
Wissenszurechnung
zugelassen
.
1
.
Beschränkung
Revision
einzelne
Rechtsfragen
Anspruchselemente
ist
unzulässig
.
Anerkanntermaßen
hat
Berufungsgericht
Möglichkeit
Revision
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teils
Gesamtstreitstoffs
zuzulassen
auch
Partei
selbst
Revision
beschränken
könnte
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteile
16
.
Oktober
XI
.
4
.
März
XI
.
;
Beschluss
16
.
Dezember
.
5
;
jeweils
.
Voraussetzung
ist
Selbständigkeit
Zulassungsbeschränkung
erfassten
Teils
Streitstoffs
Sinne
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
übrigen
beurteilt
werden
auch
Falle
Zurückverweisung
Widerspruch
anfechtbaren
Teil
Streitstoffs
auftreten
kann
Senatsurteil
16
.
Oktober
aaO
;
Beschluss
16
.
Dezember
aaO
;
jeweils
.
Allerdings
muss
hierbei
eigenen
Streitgegenstand
handeln
noch
muss
betroffene
Teil
Streitstoffs
Ebene
Berufungsinstanz
teilurteilsfähig
sein
Senatsurteil
4
.
März
aaO
;
Beschlüsse
16
.
Dezember
aaO
7
.
Juni
.
.
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschränkung
Revisionszulassung
auch
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
ergeben
.
Hat
Berufungsgericht
Revision
Rechtsfrage
zugelassen
nur
eindeutig
abgrenzbaren
Teil
Streitstoffs
Bedeutung
ist
kann
gebotene
Auslegung
Entscheidungsgründe
ergeben
Zulassung
Revision
Teil
Streitstoffs
beschränkt
ist
Senatsurteile
20
.
März
XI
juris
.
16
.
Oktober
aaO
.
4
.
März
aaO
.
.
2
.
Beachtung
Grundsätze
ist
Revision
vorliegenden
Fall
Beklagte
vollem
Umfang
zugelassen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeschränkt
zugelassen
.
Tenor
ist
Beschränkung
erfolgt
.
Auch
Entscheidungsgründen
heißt
nur
Revision
Entscheidung
Berufungsgerichts
Beklagte
zuzulassen
ist
.
folgt
Begründung
Revisionszulassung
nämlich
Hinweis
Grundsatzbedeutung
Frage
Wissenszurechnung
Diensttätigkeit
erlangtem
Wissen
grundsätzlichen
Eröffnung
Anwendungsbereichs
§
AktG.
Begründung
kann
zugleich
Darlegung
Zulassungsgrundes
Beschränkung
Revision
herausgelesen
werden
Anwendungsbereich
§
AktG
Rechtsfrage
ist
Revision
wirksam
beschränkt
werden
könnte
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
Aufhebung
Berufungsurteils
vollumfänglichen
Zurückweisung
Berufung
Kläger
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
erheblich
Wesentlichen
ausgeführt
:
Auffassung
Landgerichts
stehe
Klägern
Erwerbsvorgänge
Jahr
Schadensersatzanspruch
Beklagte
Verletzung
Nebenpflicht
Depotvertrag
.
Beklagte
sei
zurechenbaren
Kenntnis
damaligen
Prokuristen
nachfolgend
:
Zeitpunkt
systematische
beratung
gemeinsamen
Kunden
AG
positiv
bekannt
objektiv
evident
gewesen
.
Auch
gestaffelter
Einschaltung
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
bestehe
Warnpflicht
Nebenpflicht
§
Abs.
Discount-Broker
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Auftrag
gegebenen
Wertpapiergeschäft
positiv
kenne
Fehlberatung
massiver
Verdachtsmomente
objektiv
evident
sei
.
AG
habe
Berater
gemeinsamen
Kunden
AG
Beklagten
systematisch
fehlberaten
.
systematische
Fehlberatung
Anlageberater
AG
mindestens
Teil
Kunden
lasse
deutlichsten
Ausprägungen
belegen
:
Fehleinstufung
Wertpapieren
Risikoklassen
Nicht-Übereinstimmung
verkauften
Produkts
Kunden
angegeben
worden
sei
.
Zeuge
sei
Erörterung
Ergebnisse
Prüfung
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
Anhaltspunkte
systematische
Fehlberatung
mindestens
bestimmter
Kundengruppen
aufmerksam
geworden
jedenfalls
seien
evident
gewesen
.
Beklagten
seien
Erkenntnisse
Zeugen
zuzurechnen
.
habe
Kenntnisse
beruflichen
Funktion
Prokurist
Vertreter
Beklagten
erlangt
.
Wissenszurechnung
stehe
Verschwiegenheitspflicht
Zeugen
Aufsichtsrat
AG
§
AktG
.
Zutreffend
gehe
Beklagte
Mitglieder
Aufsichtsrats
-9-
schaft
Verschwiegenheitspflicht
§
AktG
unterliegen
würden
Geltung
§
AktG
zwingendes
Recht
sei
.
allgemeiner
Meinung
sei
aber
disponibel
Daten
Geltung
§
AktG
unterliegen
.
Aktiengesellschaft
könne
jederzeit
ursprünglich
geheim
gehaltene
Daten
freigeben
.
Zwar
würden
Erörterungen
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
Grundsatz
Schutzbereich
§
AktG
unterliegen
.
Senat
sei
aber
Auffassung
besonderen
Konstellation
Geschäftsbeziehung
Beklagten
AG
hier
konkludente
Willensbildung
AG
vorliege
Daten
Durchführung
Kooperation
AG
Beklagten
erforderlich
seien
Umfang
Verpflichtung
Verschwiegenheit
unterfallen
sollten
Beklagten
AG
Anspruch
Kooperationsvereinbarungen
Bekanntgabe
Daten
zustehe
.
Beteiligten
sei
schon
Berufung
Zeugen
Aufsichtsrat
bewusst
gewesen
bestimmte
Kenntnisse
Zeuge
Aufsichtsrat
erwerben
könnte
berufliche
Tätigkeit
Bereichsleiter
Beklagten
besonderer
Zuständigkeit
Vertragsbeziehungen
AG
wesentlich
werden
könnten
.
Hauptversammlung
AG
Umständen
gerade
Zeugen
Aufsichtsrat
bestelle
werde
Bestellungsakt
zugleich
Ausdruck
gebracht
genannten
Begrenzungen
Informationsweitergabe
Beklagte
gestattet
sei
.
stehe
Informationsweitergabe
üblicherweise
Vorstand
AG
zuständig
sei
.
stelle
hier
nur
überflüssige
Förmelei
.
Beklagte
Kooperationsvereinbarungen
Anspruch
aktive
Informationserteilung
systematische
Fehlberatung
habe
sei
widersinnig
Schutznorm
berufen
könne
Schutz
AG
Beklagten
diene
.
stehe
auch
Verschwiegenheitspflicht
Geschäftsordnung
Aufsichtsrates
lich
aufgeführt
sei
.
könne
weiter
gehen
gesetzliche
Verschwiegenheitsverpflichtung
.
Beklagte
sei
zuzurechnenden
Erkenntnisse
Zeugen
verpflichtet
gewesen
festgestellten
matischen
Beratungsfehlern
nachzugehen
.
Senat
sei
überzeugt
zumindest
Feststellungen
bewiesen
seien
.
habe
Beklagte
aber
allein
Gefolge
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
zuzurechnenden
Informationen
sogleich
erkennen
können
müssen
.
behaupteten
Verstöße
seien
aber
so
schwerwiegend
Beklagte
bestehenden
Depotverträgen
Verpflichtung
getroffen
habe
Feststellungen
selbst
überprüfen
ergänzende
Informationen
verschaffen
.
Validierung
erforderlichen
Informationen
habe
Beklagte
selbst
beschaffen
können
etwa
Zugriff
Erkenntnisse
Compliance
Revision
AG
.
habe
Depots
Kunden
häufige
Vorhandensein
bestimmter
nachrangiger
Genussscheine
Anleihen
nur
selten
Markt
gehandelter
Emittenten
überprüfen
öffentlich
zugänglichen
Informationen
Verbindung
Fachwissen
Bank
eigenes
Bild
richtige
Risikoeinstufung
Wertpapiere
machen
können
.
habe
weitere
Teile
insbesondere
Risikoeinstufung
einzelnen
Kunden
AG
Erfahrung
bringen
gegebenenfalls
weitere
Prüfberichte
anfordern
müssen
.
Zusammenschau
Informationen
hätte
dann
Beklagte
oben
dargestellte
Bild
systematischen
Fehlberatung
bestätigt
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Verurteilung
Beklagten
Schadensersatz
§
Abs.
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
bereits
versäumt
notwendigen
Feststellungen
individuellen
Fehlberatung
Kläger
streitgegenständlichen
Anlagegeschäften
objektiven
Tatbestand
nebenvertraglichen
Pflichtverletzung
Beklagten
Depotvertrag
treffen
.
Nur
Kläger
konkreten
Gegenstand
Rechtsstreits
bildenden
Anlagegeschäften
fehlerhaft
beraten
worden
sind
kommt
Haftung
Beklagten
entstandenen
Schäden
Gesichtspunkt
Verletzung
nebenvertraglichen
Warnpflicht
Betracht
.
Senat
Grundsatzentscheidung
19
.
März
XI
.
betont
hat
besteht
Warnpflicht
Nebenpflicht
nur
dann
Discount-Broker
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Auftrag
gegebenen
Wertpapiergeschäft
positiv
kennt
Fehlberatung
massiver
Verdachtsmomente
objektiv
evident
ist
so
auch
Senatsurteile
12
November
XI
.
4
.
März
XI
.
4
.
März
XI
.
.
Tatbestandsmerkmal
Warnpflicht
Direktbank
Nebenpflicht
Depotvertrag
ist
fehlerhafte
Beratung
Anlegers
konkreten
Einzelfall
vgl.
auch
Senatsurteile
10
.
Dezember
XI
.
f.
sittenwidrigen
Überteuerung
Eigentumswohnung
6
.
Mai
XI
.
f.
Missbrauch
tretungsmacht
bargeldlosen
Zahlungsverkehr
.
Wurde
Kunde
fehlerfrei
ordnungsgemäß
kundennähere
Unternehmen
beraten
besteht
Warnpflicht
kundenferneren
Direktbank
.
genannten
Grundsatzurteil
Senats
konnte
Frage
nur
dahinstehen
Fehlberatung
dortigen
Klägerin
Revisionsführerin
damaligen
Berufungsgericht
offen
gelassen
worden
war
so
Vorliegen
Revisionsinstanz
wahr
unterstellen
war
Senatsurteil
19
.
März
XI
.
.
Erst
Rahmen
subjektiven
Voraussetzungen
Warnpflicht
kann
Direktbank
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Einzelfall
positiv
bekannt
ist
Kenntnis
systematischen
regelmäßigen
Fehlberatung
Anleger
kundennähere
Unternehmen
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Einzelfall
objektiv
evident
erscheinen
lassen
.
systematische
Fehlberatung
Anlegern
kann
aber
tatsächliche
Fehlberatung
jeweiligen
Anspruchstellers
ersetzen
.
gilt
umso
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
lediglich
systematische
Fehlberatung
"
mindestens
Teil
Kunden
"
AG
feststellt
so
Schluss
systematischen
Fehlberatung
tatsächliche
Fehlberatung
einzelnen
Kunden
vornherein
möglich
ist
.
Kläger
tatsächlich
getätigten
Anlagegeschäften
falsch
beraten
worden
sind
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Zusammenhang
Prüfung
systematischen
Fehlberatung
Schriftform
vorgelegten
Inhalt
Beratungsgespräche
Kläger
August
Januar
gezogene
Schlussfolgerung
zeige
"
wenig
ordnungsgemäße
Durchführung
erteilten
Beratungsaufträge
tatsächliche
Praxis
AG
dominiert
"
habe
genügt
.
fehlen
Feststellungen
Anlagezielen
Wissenstand
Risikobereitschaft
Kläger
Zeitpunkt
konkret
Rede
stehenden
Anlageentscheidungen
beurteilt
werden
kann
Beratung
anlegergerecht
war
vgl.
Anforderungen
zusammenfassend
Senatsurteil
27
.
September
XI
.
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Beklagten
unabhängig
Angriffen
Revision
folgenden
Punkten
Rechtsgründen
so
angegriffene
Urteil
schon
Bestand
haben
kann
.
2
.
auch
subjektiven
Voraussetzungen
Warnpflicht
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Berufungsgericht
systematische
Fehlberatung
Anleger
Berater
AG
objektive
Evidenz
Fehlberatung
Kläger
herleiten
will
Beklagten
zurechenbare
Kenntnis
Zeugen
systematischen
Fehlberatung
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
erscheint
zweifelhaft
bedarf
aber
abschließenden
Entscheidung
.
Jedenfalls
steht
Zurechnung
unterstellten
Wissens
Zeugen
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
ebenfalls
unterstellten
systematischen
Fehlberatung
Anleger
AG
Umständen
objektiv
evident
erscheinen
lassen
Verschwiegenheitspflicht
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeanstandet
bindend
festgestellt
Zeuge
unterstellte
Wissen
anderen
Berufsträgern
Beklagten
offenbart
hat
.
könnte
nur
dann
Warnpflicht
Beklagten
ausgelöst
haben
tatsächliche
Weitergabe
Beklagten
zugerechnet
werden
könnte
.
Zurechnung
steht
jedoch
Verschwiegenheitspflicht
Zeugen
sichtsratsmitglied
AG
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
.
konkludente
Befreiung
Zeugen
Schweigepflicht
Bestellung
Hauptversammlung
Daten
Geschäftsbeziehung
Beklagten
betreffen
Bekanntgabe
Beklagte
vermeintlichen
Anspruch
hat
ist
rechtlich
zulässig
.
Noch
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
vorläufigen
Ergebnissen
Prüfung
vertrauliche
Angaben
Geheimnis
AG
Sinne
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
handelt
.
muss
allgemein
bekannte
offenkundige
Tatsachen
handeln
Geheimhaltung
objektives
Interesse
Unternehmens
besteht
Urteil
5
.
Juni
ZR
Beschluss
5
November
ZB
.
.
Weiteres
bestand
objektives
Interesse
AG
noch
vorläufigen
Vorstand
anderen
Berufsträgern
AG
überprüften
Feststellungen
Kernbereich
betriebs
AG
zumindest
vorläufig
geheim
halten
.
Unternehmen
droht
sofortiger
Veröffentlichung
Weitergabe
Informationen
erheblicher
wirtschaftlicher
Schaden
.
Qualifikation
Information
vertrauliche
Angabe
Geheimnis
ist
Frage
vertraglichen
gesetzlichen
Mitteilungspflicht
Bedeutung
.
Vertraulichkeit
Angaben
bestand
Zeugen
Pflicht
Verschwiegenheit
.
Pflicht
besteht
Organmitgliedern
Gesellschaft
gehörenden
Personen
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
56
;
Spindler
AktG
3
.
Aufl
.
AktG
.
;
Hopt/Roth
4
.
Aufl
.
.
;
Lutter
Information
Vertraulichkeit
Aufsichtsrat
3
.
Aufl
.
.
;
Flore
134
;
insbesondere
Aufsichtsrat
gewählte
Bankenvertreter
Arbeitgeber
Baumbach/Hopt
36
.
Aufl
.
BankGesch
A/16
;
;
;
Schröter
Bankrechtstag
S.
.
Nur
Verschwiegenheitsverpflichtung
absolut
gilt
ist
gewährleistet
Aufsichtsrat
gesetzliche
Beratungsfunktion
erfüllen
kann
notwendige
Korrelat
umfassenden
Informationsrechten
Aufsichtsrats
bildet
BT-Drucks
.
S.
Vorstand
Aufsichtsrat
frühzeitig
sensible
Vorfälle
Daten
Vorhaben
informieren
kann
Weitergabe
speziell
finanzierende
Kreditinstitut
Hausbank
verbundenen
wirtschaftlichen
Nachteile
Unternehmen
befürchten
muss
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
.
Umstände
Verschwiegenheitspflicht
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
fallen
Weitergabe
Aufsichtsratsmitglied
Schweigepflicht
verletzen
würde
scheidet
Wissenszurechnung
gleich
Rechtsgrundlage
vornherein
;
;
Faßbender
Innerbetriebliches
Wissen
bankrechtliche
Aufklärungspflichten
S.
;
Buck
Wissen
juristische
Person
S.
;
284
;
Schröter
Bankrechtstag
S.
168
;
Faßbender/
.
Kollision
Pflichten
Aufsichtsratsmitglieds
Arbeitgeber
Gesellschaft
Aufsichtsrat
gewählt
entsandt
wurde
rechtfertigt
Durchbrechung
Verschwiegenheitspflicht
meist
nebenberuflichen
Tätigkeit
Aufsichtsratsmitglied
ganz
bewusst
System
angelegt
ist
Spannungsfeld
Gesetzgeber
gesehen
Straftatbestand
§
Abs.
Nr.
AktG
deutlich
belegt
Lutter
;
265
;
Buck
Wissen
juristische
Person
S.
Schweigepflicht
geschützten
Gesellschaft
entschieden
worden
ist
.
S.
;
vgl.
Spindler
AktG
3
.
Aufl
.
AktG
.
;
265
;
Buck-Heeb
AG
.
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
Funktion
Aufsichtsratsmitglied
AG
erlangte
unterstellte
Kenntnis
Zeugen
angenommenen
systematischen
Fehlberatung
Kunden
AG
Mitarbeiter
könnte
Beklagten
zugerechnet
Begründung
Warnpflicht
§
Abs.
herangezogen
werden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Aufsichtsratsmitglied
Vorhinein
bestimmten
Themenbereich
generell
Schweigepflicht
entbunden
werden
.
Schweigegebot
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
ist
abschließende
Regelung
Satzung
Geschäftsordnung
gemildert
verschärft
werden
kann
Urteil
5
.
Juni
ZR
.
Allein
objektiv
beurteilende
Interesse
Unternehmens
Geheimhaltung
bestimmt
Reichweite
Inhalt
Verschwiegenheitspflicht
.
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Revisionserwiderung
gerade
disponibel
Informationen
Geltung
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
unterliegen
sollen
Hopt/Roth
GroßkommAktG
4
.
Aufl
.
.
andernfalls
Verschwiegenheitspflicht
Belieben
ausgehöhlt
abgemildert
ergänzt
verschärft
werden
könnte
aber
Charakter
zwingendes
Recht
widerspräche
.
Vorhinein
erklärte
bereichsweite
Befreiung
Aufsichtsratsmitgliedes
ist
ausdrücklich
konkludent
rechtlich
möglich
.
ist
Hauptversammlung
Aktiengesellschaft
befugt
Offenbarung
vertraulicher
Angaben
Geheimnisse
befinden
.
vertrauliche
Angabe
Geheimnis
unterfällt
solange
Schweigepflicht
allgemein
bekannt
geworden
Vorstand
freiwillig
gesetzlicher
Pflicht
offenbart
worden
ist
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
50
;
Drygala
Schmidt/
Lutter
AktG
3
.
Aufl
.
.
.
Allein
Vorstand
ist
"
Herr
Gesellschaftsgeheimnisse
"
kann
Einzelfall
sorgfältiger
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
Offenbarung
optieren
betreffende
vertrauliche
Angabe
Geheimnis
öffentlich
machen
Urteil
5
.
Juni
ZR
Beschluss
14
.
Januar
ZB
.
;
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
;
Spindler
AktG
3
.
Aufl
.
AktG
.
;
Hopt/Roth
4
.
Aufl
.
.
;
Mertens/Cahn
3
.
Aufl
.
.
;
Hambloch-Gesinn/Gesinn
Aktiengesetz
2
.
Aufl
.
.
50
;
Lutter
Information
Vertraulichkeit
Aufsichtsrat
3
.
Aufl
.
.
401
;
Wilsing/von
.
gilt
auch
Fällen
Gesellschaft
Offenbarung
vertraglich
gesetzlich
verpflichtet
ist
.
Auch
hier
liegt
Entscheidungsgewalt
Vorstandes
Informationen
Erfüllung
Verpflichtung
Gesellschaft
offenbart
.
Zwar
ist
anerkannt
Aufsichtsrat
Einzelfällen
selbst
Verschwiegenheitspflicht
befreien
kann
jedoch
betrifft
nur
Aufsichtsrat
selbst
stammende
Umstände
Abstimmungsgegenstände
Diskussionsinhalte
vgl.
Urteile
23
.
April
ZR
.
19
.
Februar
.
würde
lediglich
führen
Aufsichtsratsmitglied
tatsächlich
erteilte
Auskunft
haftbar
wäre
.
Berufungsgericht
angenommene
Befreiung
Zeugen
Verschwiegenheitspflicht
Hauptversammlung
Bestellung
war
schon
Zuständigkeitsregelung
rechtlich
möglich
kann
Wissenszurechnung
Beklagte
begründen
.
gesetzliche
Kompetenzverteilung
Aktiengesellschaft
stellt
Auffassung
Berufungsgerichts
überflüssige
"
.
Einzelfall
Vorstand
AG
erteilte
Befreiung
Sinne
ausdrücklichen
konkludenten
Entscheidung
Offenbarung
vorläufigen
Ergebnisse
Prüfung
hat
richt
festgestellt
wurde
Parteien
Tatsacheninstanzen
auch
behauptet
.
Verschwiegenheitspflicht
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
Wissenszurechnung
generell
ausschließt
kann
dahinstehen
Zeugen
privat
Zusammenhang
Funktion
Prokurist
Beklagten
erlangtes
Wissen
handelt
.
Senat
muss
auch
Anwendbarkeit
§
analog
konkreten
Fall
befinden
.
3
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
behaupteten
Verstöße
AG
verpflichtet
gewesen
Feststellungen
selbst
prüfen
derlichen
Informationen
verschaffen
.
Fällen
hier
unterstellte
Fehlberatung
Kunden
objektiv
evident
nur
möglich
wahrscheinlich
ist
besteht
Pflicht
Bank
Verdacht
nachzugehen
erforderlichen
Ermittlungen
anzustellen
.
bereits
ausgeführt
besteht
Warnpflicht
Nebenpflicht
nur
dann
Discount-Broker
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Auftrag
gegebenen
Wertpapiergeschäft
positiv
kennt
Fehlberatung
massiver
Verdachtsmomente
objektiv
evident
ist
Senatsurteile
19
.
März
XI
.
12
November
XI
.
4
.
März
XI
.
4
.
März
XI
.
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Kreditinstitut
Falle
nebenvertraglichen
Hinweispflichten
nur
präsente
Wissen
offenbaren
.
Bank
ist
also
nur
verpflichtet
wesentlich
erkanntes
Wissen
offenbaren
aber
eigene
Nachforschungen
etwaiger
Risiken
Wissensvorsprung
erst
verschaffen
Senatsurteile
18
November
XI
29
.
April
XI
.
.
Ausnahmsweise
steht
bloße
Erkennbarkeit
aufklärungspflichtigen
Tatsachen
positiven
Kenntnis
dann
gleich
zuständigen
Bankmitarbeiter
Umständen
Einzelfalls
aufdrängen
musste
;
ist
dann
Glauben
berechtigt
Augen
Tatsachen
verschließen
Senatsbeschluss
28
.
Januar
XI
;
Senatsurteile
7
.
April
XI
29
.
April
XI
.
6
.
Mai
XI
.
10
.
Dezember
XI
.
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Beklagte
tatsächliche
Vorliegen
vermeintlich
festgestellten
tematischen
Beratungsfehler
erkennen
konnte
noch
musste
selbst
Kenntnis
Beratungsgegenstand
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
hatte
.
waren
mithin
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
objektiv
evident
.
bestand
Warnpflicht
Beklagten
Klägern
.
Verpflichtung
Beklagten
Berufungsgericht
gefordert
Verdachts
Fehlberatung
Validierung
Feststellungen
erforderlichen
onen
beschaffen
richtige
Einstufung
Wertpapiere
Risikoklassen
vorzunehmen
AG
nachzufragen
Risikoklassen
einzelnen
Kunden
erfasst
waren
bestand
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Senat
Parallelfällen
bereits
entschieden
hat
auch
Berufungsgericht
verkennt
scheidet
Haftung
Beklagten
Beratungsvertrag
§
analog
§
Senatsurteile
19
.
März
XI
.
12
November
XI
.
4
.
März
XI
.
.
IV
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
weitere
Feststellungen
treffen
sind
§
Abs.
.
führt
Berufung
Kläger
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
insgesamt
zurückzuweisen
ist
.
Weitere
Beweismittel
weitergehenden
substantiierten
Vortrag
etwa
Revisionstätigkeit
Beklagten
AG
erlangte
Kenntnis
Beklagten
unterstellten
Falschberatung
Kläger
streitgegenständlichen
Wertpapiergeschäften
objektive
Falschberatung
begründenden
Tatsachen
Voraussetzung
Haftung
Beklagten
Verletzung
vertraglichen
Nebenpflicht
§
Abs.
§
Abs.
Depotkonto-Vertrag
bieten
Kläger
.
Ellenberger
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung