NAMEN Verkündet : 26 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Kläger Urteil 35 . Zivilkammer Landgerichts 27 Juli wird insgesamt zurückgewiesen . Kläger tragen Kosten Rechtsstreits jeweils Hälfte . Tatbestand : Kläger begehren Beklagten Schadensersatz behaupteter fehlerhafter Anlageberatung Mitarbeiter inzwischen insolventen AG . Kläger beantragten 17 . Oktober AG Rechtsvorgängerin AG folgend einheitlich : AG Rechtsvorgängerin Beklagten nachfolgend : Beklagte Revisionsverfahrens Beklagte verschmolzen worden ist Eröffnung " Depotkontos Einschluss Finanzdienstleisters " sog. Zins-Plus-Konto . selben Tag unterzeichneten Kläger Transaktionsvollmacht AG . Zins-Plus-Konto handelte Tagesgeldkonto jeweiligen Marktzins liegenden jährlichen Verzinsung Einlage zwingend Depotvertrag etwaigen Einbuchung Wertpapieren verbunden war . AG Beklagten war vereinbart Verhältnis Beklagte lediglich Marktzins zahlen hatte AG Differenz Kunden zahlenden Zins Beklagte zahlen musste . Kontoeröffnungsantrag 17 . Oktober heißt auszugsweise : " V. Ausschluß Anlageberatung erfüllt lediglich gesetzlichen pflichten führt Aufträge . spricht Empfehlungen Kauf Verkauf Wertpapieren noch bietet Bank . " AG eingeräumten Transaktionsvollmacht gleichen Tag heißt weiter : " 1 . Ausschluss Anlageberatung bank ; Prüfung des/der Bevollmächtigten Rahmen Geschäftsbeziehung erfüllt lediglich gesetzli- chen Erkundigungspflichten führt Aufträge . gibt Empfehlungen Kauf Verkauf Wertpapieren noch bietet Beratungsleistungen . Beratungsleistungen Anlageentscheidungen hat bank Einfluss ; Rahmen Rechtsbeziehung Kunde-Bevollmächtigte/r gemachten Angaben Vorgaben kennt sig . bank kontrolliert Einhaltung Anlagevorgaben des/der Kunden Bevollmächtigten . ist geentscheidungen Vermögensdispositionen beteiligt ; kann Einhaltung Vereinbarungen Art Weise Vermögensanlage überprüfen . 3 . Rechtsstellung des/der Bevollmächtigten Bevollmächtigte ist Abgabe Erklärungen Namen berechtigt wird Auftrag bank tätig . " Zeit 20 . August 8 . Mai erwarben Kläger jeweils telefonischer Beratung Mitarbeiter AG Wertpapiere insgesamt 79.530,21 € u.a. Inhaber-Genussscheine AG Nominalwert insgesamt € 18 . Januar 7 . 8 . Mai insgesamt € . Kläger haben Wege Schadensersatzes Zahlung € Zinsen Zug Zug Übertragung Inhaber-Genussscheine AG verlangt Anrechnung kaufserlösen andere Wertpapiere Zahlung weiterer € Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten . berufen Beratungspflichtverletzungen AG Beklagte Ansicht verschiedenen Rechtsgründen einzustehen habe . Landgericht hat Klage abgewiesen . erste Berufungsurteil Berufungsgericht Klage Rechtsanwaltskosten stattgegeben hat hat Senat Urteil 4 . März XI Revision Beklagten aufgehoben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . hat Berufungsgericht Beklagte Zahlung € Zinsen Zug Zug Übertragung Inhaber-Genussscheine AG verurteilt Berufung Übrigen zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Verfahren ist unterbrochen . Rechtsvorgängerin Beklagten Prozessbevollmächtigten vertreten war trat Beklagte Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § Abs. Unterbrechung Verfahrens Gesetzes vgl. Urteil 1 . Dezember . Aussetzung Verfahrens ist beantragt worden . II . Revision ist zulässig insbesondere gemäß § Abs. Nr. Zulassung Berufungsgericht statthaft . hat Revision nur beschränkt depotvertragliche Haftung Beklagten Wissenszurechnung zugelassen . 1 . Beschränkung Revision einzelne Rechtsfragen Anspruchselemente ist unzulässig . Anerkanntermaßen hat Berufungsgericht Möglichkeit Revision nur tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren Teils Gesamtstreitstoffs zuzulassen auch Partei selbst Revision beschränken könnte . . ; vgl. nur Senatsurteile 16 . Oktober XI . 4 . März XI . ; Beschluss 16 . Dezember . 5 ; jeweils . Voraussetzung ist Selbständigkeit Zulassungsbeschränkung erfassten Teils Streitstoffs Sinne tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig übrigen beurteilt werden auch Falle Zurückverweisung Widerspruch anfechtbaren Teil Streitstoffs auftreten kann Senatsurteil 16 . Oktober aaO ; Beschluss 16 . Dezember aaO ; jeweils . Allerdings muss hierbei eigenen Streitgegenstand handeln noch muss betroffene Teil Streitstoffs Ebene Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein Senatsurteil 4 . März aaO ; Beschlüsse 16 . Dezember aaO 7 . Juni . . kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschränkung Revisionszulassung auch Entscheidungsgründen Berufungsurteils ergeben . Hat Berufungsgericht Revision Rechtsfrage zugelassen nur eindeutig abgrenzbaren Teil Streitstoffs Bedeutung ist kann gebotene Auslegung Entscheidungsgründe ergeben Zulassung Revision Teil Streitstoffs beschränkt ist Senatsurteile 20 . März XI juris . 16 . Oktober aaO . 4 . März aaO . . 2 . Beachtung Grundsätze ist Revision vorliegenden Fall Beklagte vollem Umfang zugelassen . Berufungsgericht hat Revision unbeschränkt zugelassen . Tenor ist Beschränkung erfolgt . Auch Entscheidungsgründen heißt nur Revision Entscheidung Berufungsgerichts Beklagte zuzulassen ist . folgt Begründung Revisionszulassung nämlich Hinweis Grundsatzbedeutung Frage Wissenszurechnung Diensttätigkeit erlangtem Wissen grundsätzlichen Eröffnung Anwendungsbereichs § AktG. Begründung kann zugleich Darlegung Zulassungsgrundes Beschränkung Revision herausgelesen werden Anwendungsbereich § AktG Rechtsfrage ist Revision wirksam beschränkt werden könnte . Revision ist begründet . führt Nachteil Beklagten erkannt worden ist Aufhebung Berufungsurteils vollumfänglichen Zurückweisung Berufung Kläger . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren erheblich Wesentlichen ausgeführt : Auffassung Landgerichts stehe Klägern Erwerbsvorgänge Jahr Schadensersatzanspruch Beklagte Verletzung Nebenpflicht Depotvertrag . Beklagte sei zurechenbaren Kenntnis damaligen Prokuristen nachfolgend : Zeitpunkt systematische beratung gemeinsamen Kunden AG positiv bekannt objektiv evident gewesen . Auch gestaffelter Einschaltung Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehe Warnpflicht Nebenpflicht § Abs. Discount-Broker tatsächliche Fehlberatung Kunden Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft positiv kenne Fehlberatung massiver Verdachtsmomente objektiv evident sei . AG habe Berater gemeinsamen Kunden AG Beklagten systematisch fehlberaten . systematische Fehlberatung Anlageberater AG mindestens Teil Kunden lasse deutlichsten Ausprägungen belegen : Fehleinstufung Wertpapieren Risikoklassen Nicht-Übereinstimmung verkauften Produkts Kunden angegeben worden sei . Zeuge sei Erörterung Ergebnisse Prüfung Aufsichtsratssitzung 11 Juli Anhaltspunkte systematische Fehlberatung mindestens bestimmter Kundengruppen aufmerksam geworden jedenfalls seien evident gewesen . Beklagten seien Erkenntnisse Zeugen zuzurechnen . habe Kenntnisse beruflichen Funktion Prokurist Vertreter Beklagten erlangt . Wissenszurechnung stehe Verschwiegenheitspflicht Zeugen Aufsichtsrat AG § AktG . Zutreffend gehe Beklagte Mitglieder Aufsichtsrats -9- schaft Verschwiegenheitspflicht § AktG unterliegen würden Geltung § AktG zwingendes Recht sei . allgemeiner Meinung sei aber disponibel Daten Geltung § AktG unterliegen . Aktiengesellschaft könne jederzeit ursprünglich geheim gehaltene Daten freigeben . Zwar würden Erörterungen Aufsichtsratssitzung 11 Juli Grundsatz Schutzbereich § AktG unterliegen . Senat sei aber Auffassung besonderen Konstellation Geschäftsbeziehung Beklagten AG hier konkludente Willensbildung AG vorliege Daten Durchführung Kooperation AG Beklagten erforderlich seien Umfang Verpflichtung Verschwiegenheit unterfallen sollten Beklagten AG Anspruch Kooperationsvereinbarungen Bekanntgabe Daten zustehe . Beteiligten sei schon Berufung Zeugen Aufsichtsrat bewusst gewesen bestimmte Kenntnisse Zeuge Aufsichtsrat erwerben könnte berufliche Tätigkeit Bereichsleiter Beklagten besonderer Zuständigkeit Vertragsbeziehungen AG wesentlich werden könnten . Hauptversammlung AG Umständen gerade Zeugen Aufsichtsrat bestelle werde Bestellungsakt zugleich Ausdruck gebracht genannten Begrenzungen Informationsweitergabe Beklagte gestattet sei . stehe Informationsweitergabe üblicherweise Vorstand AG zuständig sei . stelle hier nur überflüssige Förmelei . Beklagte Kooperationsvereinbarungen Anspruch aktive Informationserteilung systematische Fehlberatung habe sei widersinnig Schutznorm berufen könne Schutz AG Beklagten diene . stehe auch Verschwiegenheitspflicht Geschäftsordnung Aufsichtsrates lich aufgeführt sei . könne weiter gehen gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung . Beklagte sei zuzurechnenden Erkenntnisse Zeugen verpflichtet gewesen festgestellten matischen Beratungsfehlern nachzugehen . Senat sei überzeugt zumindest Feststellungen bewiesen seien . habe Beklagte aber allein Gefolge Aufsichtsratssitzung 11 Juli zuzurechnenden Informationen sogleich erkennen können müssen . behaupteten Verstöße seien aber so schwerwiegend Beklagte bestehenden Depotverträgen Verpflichtung getroffen habe Feststellungen selbst überprüfen ergänzende Informationen verschaffen . Validierung erforderlichen Informationen habe Beklagte selbst beschaffen können etwa Zugriff Erkenntnisse Compliance Revision AG . habe Depots Kunden häufige Vorhandensein bestimmter nachrangiger Genussscheine Anleihen nur selten Markt gehandelter Emittenten überprüfen öffentlich zugänglichen Informationen Verbindung Fachwissen Bank eigenes Bild richtige Risikoeinstufung Wertpapiere machen können . habe weitere Teile insbesondere Risikoeinstufung einzelnen Kunden AG Erfahrung bringen gegebenenfalls weitere Prüfberichte anfordern müssen . Zusammenschau Informationen hätte dann Beklagte oben dargestellte Bild systematischen Fehlberatung bestätigt . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung wesentlichen Punkten stand . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Verurteilung Beklagten Schadensersatz § Abs. § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat bereits versäumt notwendigen Feststellungen individuellen Fehlberatung Kläger streitgegenständlichen Anlagegeschäften objektiven Tatbestand nebenvertraglichen Pflichtverletzung Beklagten Depotvertrag treffen . Nur Kläger konkreten Gegenstand Rechtsstreits bildenden Anlagegeschäften fehlerhaft beraten worden sind kommt Haftung Beklagten entstandenen Schäden Gesichtspunkt Verletzung nebenvertraglichen Warnpflicht Betracht . Senat Grundsatzentscheidung 19 . März XI . betont hat besteht Warnpflicht Nebenpflicht nur dann Discount-Broker tatsächliche Fehlberatung Kunden Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft positiv kennt Fehlberatung massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist so auch Senatsurteile 12 November XI . 4 . März XI . 4 . März XI . . Tatbestandsmerkmal Warnpflicht Direktbank Nebenpflicht Depotvertrag ist fehlerhafte Beratung Anlegers konkreten Einzelfall vgl. auch Senatsurteile 10 . Dezember XI . f. sittenwidrigen Überteuerung Eigentumswohnung 6 . Mai XI . f. Missbrauch tretungsmacht bargeldlosen Zahlungsverkehr . Wurde Kunde fehlerfrei ordnungsgemäß kundennähere Unternehmen beraten besteht Warnpflicht kundenferneren Direktbank . genannten Grundsatzurteil Senats konnte Frage nur dahinstehen Fehlberatung dortigen Klägerin Revisionsführerin damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war so Vorliegen Revisionsinstanz wahr unterstellen war Senatsurteil 19 . März XI . . Erst Rahmen subjektiven Voraussetzungen Warnpflicht kann Direktbank tatsächliche Fehlberatung Kunden Einzelfall positiv bekannt ist Kenntnis systematischen regelmäßigen Fehlberatung Anleger kundennähere Unternehmen tatsächliche Fehlberatung Kunden Einzelfall objektiv evident erscheinen lassen . systematische Fehlberatung Anlegern kann aber tatsächliche Fehlberatung jeweiligen Anspruchstellers ersetzen . gilt umso Berufungsgericht vorliegenden Fall lediglich systematische Fehlberatung " mindestens Teil Kunden " AG feststellt so Schluss systematischen Fehlberatung tatsächliche Fehlberatung einzelnen Kunden vornherein möglich ist . Kläger tatsächlich getätigten Anlagegeschäften falsch beraten worden sind hat Berufungsgericht festgestellt . Zusammenhang Prüfung systematischen Fehlberatung Schriftform vorgelegten Inhalt Beratungsgespräche Kläger August Januar gezogene Schlussfolgerung zeige " wenig ordnungsgemäße Durchführung erteilten Beratungsaufträge tatsächliche Praxis AG dominiert " habe genügt . fehlen Feststellungen Anlagezielen Wissenstand Risikobereitschaft Kläger Zeitpunkt konkret Rede stehenden Anlageentscheidungen beurteilt werden kann Beratung anlegergerecht war vgl. Anforderungen zusammenfassend Senatsurteil 27 . September XI . . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen Verurteilung Beklagten unabhängig Angriffen Revision folgenden Punkten Rechtsgründen so angegriffene Urteil schon Bestand haben kann . 2 . auch subjektiven Voraussetzungen Warnpflicht hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht . Berufungsgericht systematische Fehlberatung Anleger Berater AG objektive Evidenz Fehlberatung Kläger herleiten will Beklagten zurechenbare Kenntnis Zeugen systematischen Fehlberatung rechtsfehlerfrei festgestellt hat erscheint zweifelhaft bedarf aber abschließenden Entscheidung . Jedenfalls steht Zurechnung unterstellten Wissens Zeugen Aufsichtsratssitzung 11 Juli ebenfalls unterstellten systematischen Fehlberatung Anleger AG Umständen objektiv evident erscheinen lassen Verschwiegenheitspflicht § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG . Berufungsgericht hat Revision unbeanstandet bindend festgestellt Zeuge unterstellte Wissen anderen Berufsträgern Beklagten offenbart hat . könnte nur dann Warnpflicht Beklagten ausgelöst haben tatsächliche Weitergabe Beklagten zugerechnet werden könnte . Zurechnung steht jedoch Verschwiegenheitspflicht Zeugen sichtsratsmitglied AG § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG . konkludente Befreiung Zeugen Schweigepflicht Bestellung Hauptversammlung Daten Geschäftsbeziehung Beklagten betreffen Bekanntgabe Beklagte vermeintlichen Anspruch hat ist rechtlich zulässig . Noch zutreffend nimmt Berufungsgericht vorläufigen Ergebnissen Prüfung vertrauliche Angaben Geheimnis AG Sinne § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG handelt . muss allgemein bekannte offenkundige Tatsachen handeln Geheimhaltung objektives Interesse Unternehmens besteht Urteil 5 . Juni ZR Beschluss 5 November ZB . . Weiteres bestand objektives Interesse AG noch vorläufigen Vorstand anderen Berufsträgern AG überprüften Feststellungen Kernbereich betriebs AG zumindest vorläufig geheim halten . Unternehmen droht sofortiger Veröffentlichung Weitergabe Informationen erheblicher wirtschaftlicher Schaden . Qualifikation Information vertrauliche Angabe Geheimnis ist Frage vertraglichen gesetzlichen Mitteilungspflicht Bedeutung . Vertraulichkeit Angaben bestand Zeugen Pflicht Verschwiegenheit . Pflicht besteht Organmitgliedern Gesellschaft gehörenden Personen MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . 56 ; Spindler AktG 3 . Aufl . AktG . ; Hopt/Roth 4 . Aufl . . ; Lutter Information Vertraulichkeit Aufsichtsrat 3 . Aufl . . ; Flore 134 ; insbesondere Aufsichtsrat gewählte Bankenvertreter Arbeitgeber Baumbach/Hopt 36 . Aufl . BankGesch A/16 ; ; ; Schröter Bankrechtstag S. . Nur Verschwiegenheitsverpflichtung absolut gilt ist gewährleistet Aufsichtsrat gesetzliche Beratungsfunktion erfüllen kann notwendige Korrelat umfassenden Informationsrechten Aufsichtsrats bildet BT-Drucks . S. Vorstand Aufsichtsrat frühzeitig sensible Vorfälle Daten Vorhaben informieren kann Weitergabe speziell finanzierende Kreditinstitut Hausbank verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Unternehmen befürchten muss MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . . Umstände Verschwiegenheitspflicht § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG fallen Weitergabe Aufsichtsratsmitglied Schweigepflicht verletzen würde scheidet Wissenszurechnung gleich Rechtsgrundlage vornherein ; ; Faßbender Innerbetriebliches Wissen bankrechtliche Aufklärungspflichten S. ; Buck Wissen juristische Person S. ; 284 ; Schröter Bankrechtstag S. 168 ; Faßbender/ . Kollision Pflichten Aufsichtsratsmitglieds Arbeitgeber Gesellschaft Aufsichtsrat gewählt entsandt wurde rechtfertigt Durchbrechung Verschwiegenheitspflicht meist nebenberuflichen Tätigkeit Aufsichtsratsmitglied ganz bewusst System angelegt ist Spannungsfeld Gesetzgeber gesehen Straftatbestand § Abs. Nr. AktG deutlich belegt Lutter ; 265 ; Buck Wissen juristische Person S. Schweigepflicht geschützten Gesellschaft entschieden worden ist . S. ; vgl. Spindler AktG 3 . Aufl . AktG . ; 265 ; Buck-Heeb AG . Aufsichtsratssitzung 11 Juli Funktion Aufsichtsratsmitglied AG erlangte unterstellte Kenntnis Zeugen angenommenen systematischen Fehlberatung Kunden AG Mitarbeiter könnte Beklagten zugerechnet Begründung Warnpflicht § Abs. herangezogen werden . Auffassung Berufungsgerichts kann Aufsichtsratsmitglied Vorhinein bestimmten Themenbereich generell Schweigepflicht entbunden werden . Schweigegebot § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG ist abschließende Regelung Satzung Geschäftsordnung gemildert verschärft werden kann Urteil 5 . Juni ZR . Allein objektiv beurteilende Interesse Unternehmens Geheimhaltung bestimmt Reichweite Inhalt Verschwiegenheitspflicht . ist Auffassung Berufungsgerichts Revisionserwiderung gerade disponibel Informationen Geltung Satz . V.m . § Abs. Satz AktG unterliegen sollen Hopt/Roth GroßkommAktG 4 . Aufl . . andernfalls Verschwiegenheitspflicht Belieben ausgehöhlt abgemildert ergänzt verschärft werden könnte aber Charakter zwingendes Recht widerspräche . Vorhinein erklärte bereichsweite Befreiung Aufsichtsratsmitgliedes ist ausdrücklich konkludent rechtlich möglich . ist Hauptversammlung Aktiengesellschaft befugt Offenbarung vertraulicher Angaben Geheimnisse befinden . vertrauliche Angabe Geheimnis unterfällt solange Schweigepflicht allgemein bekannt geworden Vorstand freiwillig gesetzlicher Pflicht offenbart worden ist MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . 50 ; Drygala Schmidt/ Lutter AktG 3 . Aufl . . . Allein Vorstand ist " Herr Gesellschaftsgeheimnisse " kann Einzelfall sorgfältiger Abwägung widerstreitenden Interessen Offenbarung optieren betreffende vertrauliche Angabe Geheimnis öffentlich machen Urteil 5 . Juni ZR Beschluss 14 . Januar ZB . ; MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . ; Spindler AktG 3 . Aufl . AktG . ; Hopt/Roth 4 . Aufl . . ; Mertens/Cahn 3 . Aufl . . ; Hambloch-Gesinn/Gesinn Aktiengesetz 2 . Aufl . . 50 ; Lutter Information Vertraulichkeit Aufsichtsrat 3 . Aufl . . 401 ; Wilsing/von . gilt auch Fällen Gesellschaft Offenbarung vertraglich gesetzlich verpflichtet ist . Auch hier liegt Entscheidungsgewalt Vorstandes Informationen Erfüllung Verpflichtung Gesellschaft offenbart . Zwar ist anerkannt Aufsichtsrat Einzelfällen selbst Verschwiegenheitspflicht befreien kann jedoch betrifft nur Aufsichtsrat selbst stammende Umstände Abstimmungsgegenstände Diskussionsinhalte vgl. Urteile 23 . April ZR . 19 . Februar . würde lediglich führen Aufsichtsratsmitglied tatsächlich erteilte Auskunft haftbar wäre . Berufungsgericht angenommene Befreiung Zeugen Verschwiegenheitspflicht Hauptversammlung Bestellung war schon Zuständigkeitsregelung rechtlich möglich kann Wissenszurechnung Beklagte begründen . gesetzliche Kompetenzverteilung Aktiengesellschaft stellt Auffassung Berufungsgerichts überflüssige " . Einzelfall Vorstand AG erteilte Befreiung Sinne ausdrücklichen konkludenten Entscheidung Offenbarung vorläufigen Ergebnisse Prüfung hat richt festgestellt wurde Parteien Tatsacheninstanzen auch behauptet . Verschwiegenheitspflicht § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG Wissenszurechnung generell ausschließt kann dahinstehen Zeugen privat Zusammenhang Funktion Prokurist Beklagten erlangtes Wissen handelt . Senat muss auch Anwendbarkeit § analog konkreten Fall befinden . 3 . Rechtsfehlerhaft ist Auffassung Berufungsgerichts Beklagte sei behaupteten Verstöße AG verpflichtet gewesen Feststellungen selbst prüfen derlichen Informationen verschaffen . Fällen hier unterstellte Fehlberatung Kunden objektiv evident nur möglich wahrscheinlich ist besteht Pflicht Bank Verdacht nachzugehen erforderlichen Ermittlungen anzustellen . bereits ausgeführt besteht Warnpflicht Nebenpflicht nur dann Discount-Broker tatsächliche Fehlberatung Kunden Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft positiv kennt Fehlberatung massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist Senatsurteile 19 . März XI . 12 November XI . 4 . März XI . 4 . März XI . . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Kreditinstitut Falle nebenvertraglichen Hinweispflichten nur präsente Wissen offenbaren . Bank ist also nur verpflichtet wesentlich erkanntes Wissen offenbaren aber eigene Nachforschungen etwaiger Risiken Wissensvorsprung erst verschaffen Senatsurteile 18 November XI 29 . April XI . . Ausnahmsweise steht bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtigen Tatsachen positiven Kenntnis dann gleich zuständigen Bankmitarbeiter Umständen Einzelfalls aufdrängen musste ; ist dann Glauben berechtigt Augen Tatsachen verschließen Senatsbeschluss 28 . Januar XI ; Senatsurteile 7 . April XI 29 . April XI . 6 . Mai XI . 10 . Dezember XI . . Berufungsgericht geht zutreffend Beklagte tatsächliche Vorliegen vermeintlich festgestellten tematischen Beratungsfehler erkennen konnte noch musste selbst Kenntnis Beratungsgegenstand Aufsichtsratssitzung 11 Juli hatte . waren mithin auch Ansicht Berufungsgerichts objektiv evident . bestand Warnpflicht Beklagten Klägern . Verpflichtung Beklagten Berufungsgericht gefordert Verdachts Fehlberatung Validierung Feststellungen erforderlichen onen beschaffen richtige Einstufung Wertpapiere Risikoklassen vorzunehmen AG nachzufragen Risikoklassen einzelnen Kunden erfasst waren bestand . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . Senat Parallelfällen bereits entschieden hat auch Berufungsgericht verkennt scheidet Haftung Beklagten Beratungsvertrag § analog § Senatsurteile 19 . März XI . 12 November XI . 4 . März XI . . IV . Senat kann Sache selbst entscheiden weitere Feststellungen treffen sind § Abs. . führt Berufung Kläger klageabweisende Urteil Landgerichts insgesamt zurückzuweisen ist . Weitere Beweismittel weitergehenden substantiierten Vortrag etwa Revisionstätigkeit Beklagten AG erlangte Kenntnis Beklagten unterstellten Falschberatung Kläger streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften objektive Falschberatung begründenden Tatsachen Voraussetzung Haftung Beklagten Verletzung vertraglichen Nebenpflicht § Abs. § Abs. Depotkonto-Vertrag bieten Kläger . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung