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1244 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Sicherungseigentümer
Sicherungsabrede
Sicherungsgeber
Nutzungsrecht
zusteht
kann
Dritten
Vermietung
Sicherungsgutes
gezogenen
Nutzungen
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
Eingriffskondiktion
herausverlangen
.
Urteil
26
.
September
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Ellenberger
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Sparkasse
nimmt
Beklagten
Entschädigung
Nutzung
Bowlingbahn
Anspruch
.
kaufte
Bowlingbahn
22
.
April
tumsvorbehalt
ließ
September
gemietete
Räume
einbauen
.
10
.
Dezember
übertrug
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Folgenden
:
Klägerin
Kaufpreis
finanzierte
Sicherungseigentum
Bowlingbahn
.
Bezahlung
Kaufpreises
erfolgte
17
.
September
.
Beklagten
erwarben
25
.
Januar
Eigentum
Räumen
Bowlingbahn
eingebaut
worden
war
führten
Mietverhältnis
.
insolvent
geworden
war
kündigten
28
November
Mietverhältnis
übten
Vermieterpfandrecht
eingebrachten
Sachen
.
30
November
vermieteten
Räume
GmbH
lingbahn
weiterbetrieb
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
Nutzungsentschädigung
Zeit
1
.
Dezember
31
.
Mai
Höhe
Zinsen
zukünftige
Zahlung
monatlicher
Entschädigungen
Höhe
Dauer
Nutzung
beginnend
3
.
Juni
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Abweisung
Klage
zukünftige
Zahlung
monatlicher
Nutzungsentschädigung
unzulässig
verworfen
hat
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Klageabweisungsantrag
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
insgesamt
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Zulassung
Revision
Urteilstenor
Verurteilung
Beklagten
Nutzungsherausgabe
Monate
Juni
Mai
beschränkt
.
Beschränkung
ist
aber
unzulässig
unwirksam
so
Revision
unbeschränkt
zulässig
ist
vgl.
Urteil
4
.
Juni
m.w
.
.
.
Zulassung
Revision
kann
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffes
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
Senat
Urteile
20
.
Mai
XI
15
.
März
jeweils
m.w
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Gegenstand
Rechtsstreits
ist
einheitlicher
Grund
Höhe
streitiger
Anspruch
.
Teilurteil
gleichzeitiges
Grundurteil
restlichen
Teil
Anspruches
wäre
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
tenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
sei
aktivlegitimiert
.
habe
Sicherungseigentum
Bowlingbahn
erworben
.
sei
Sicherungsübereignungsvertrag
10
.
Dezember
hinreichend
bestimmt
"
Bowlingbahnen
Zubehör
"
"
Bowlingcenter
"
bezeichnet
.
Bowlingbahn
sei
gemäß
§
wesentlicher
Bestandteil
Grundstücks
geworden
nur
vorübergehenden
Zweck
Grundstück
verbunden
habe
.
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
H.s
habe
Anspruch
Herausgabe
Verwertung
Bowlingbahn
Klägerin
abgetreten
.
Beklagten
seien
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Eingriffskondiktion
Herausgabe
gezogenen
Nutzungen
verpflichtet
unberechtigte
Nutzung
sei
Eingriff
Eigentum
Klägerin
.
Vermieterpfandrecht
habe
Beklagten
nur
Besitzrecht
gegeben
.
Beklagten
hätten
Vermietung
Bowlingbahn
Nutzungen
gezogen
.
Bowlingbahn
Zubehör
Beklagten
vermieteten
Räume
sei
sei
entsprechender
Anwendung
§
.
vermuten
Beklagten
Mieträumen
vermietet
hätten
.
Behauptung
Beklagten
hätten
nur
Räume
vermietet
nur
vereinbart
sei
Ergebnis
Beweisaufnahme
erwiesen
.
Klageforderung
sei
zeitlich
begrenzt
Recht
H.s
gemäß
§
Abs.
§
zunehmen
Ende
Mai
verjährt
sei
§
Abs.
.
Eintritt
Verjährung
sei
Vermieter
zwar
Mieter
Besitz
berechtigt
schulde
Nutzungsentschädigung
.
gelte
aber
Verhältnis
Klägerin
Eigentümerin
Bowlingbahn
.
Auch
Vermieter
gutgläubig
Eigentum
Mieters
eingebrachten
Sachen
ausgehe
erlange
Eigentümer
fortdauerndes
Nutzungsrecht
.
Regeln
gutgläubigen
Rechtserwerbs
seien
entsprechend
anwendbar
Vermieter
bestandskräftige
Nutzungsrecht
Besitzübergang
begleitenden
Rechtsgeschäfts
gesetzliche
Folge
Verjährung
erlange
.
Höhe
monatlichen
Nutzungsentschädigung
sei
gemäß
schätzen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Klägerin
hat
Beklagten
Anspruch
gemäß
Abs.
Satz
Alt
.
Abs.
Eingriffskondiktion
Herausgabe
gezogenen
Nutzungen
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
sind
allerdings
Ausführungen
fungsgerichts
Beklagten
hätten
Bowlingbahn
GmbH
vermietet
Nutzungen
Sinne
§
gezogen
.
.
Verpflichtung
Veräußerung
Belastung
Sache
Zweifel
auch
Zubehör
erstreckt
gilt
Mietverträge
entsprechend
Urteil
29
.
September
.
Vorschrift
enthält
Auslegungsregel
Bowlingbahn
Zubehör
vermieteten
Räume
Mietvertrag
umfasst
wird
.
Berufungsgericht
ist
rechtlich
zutreffend
ausgegangen
Gegenbeweis
Beklagten
oblegen
hätte
vgl.
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
.
§
Rdn
.
.
Gegenbeweis
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
geführt
angesehen
.
hat
Auffassung
Revision
Wortlaut
Mietvertrages
Mietzweck
"
Betrieb
Bowlingbahn
Restaurant
"
genannt
ist
auseinandergesetzt
.
vereinbarte
Vermietung
Objekts
"
besehen
"
Anhaltspunkt
Einbeziehung
Bowlingbahn
Mietvertrag
gewertet
hat
ist
rechtlich
beanstanden
.
Auch
Übrigen
zeigt
Revision
Rechtsfehler
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
versucht
lediglich
Würdigung
eigene
ersetzen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
ferner
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Klägerin
Sicherungseigentum
erworben
hat
.
Sicherungsübereignungsvertrag
10
.
Dezember
genügt
Bestimmtheitsgrundsatz
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
sind
übereigneten
Sachen
hinreichend
bestimmt
Parteiabreden
Eigentumsübergang
vereinbarten
Zeitpunkt
kennt
ersichtlich
ist
individuell
bestimmten
Sachen
übereignet
worden
sind
254
;
Urteile
13
.
Januar
3
Juli
.
Vertrag
10
.
Dezember
werden
Gegenstand
Übereignung
bestimmten
Bowlingcenter
aufgestellten
Bowlingbahnen
Zubehör
bezeichnet
.
kommt
hinreichend
bestimmt
Ausdruck
Bowlingcenter
befindlichen
Gegenstände
übereignet
werden
sollen
Bestandteil
Bowlingbahnen
sind
funktional
Betrieb
Bahnen
benötigt
werden
.
Bowlingbahn
ist
Einbau
Bowlingcenter
gemäß
§
wesentlicher
Bestandteil
Grundstücks
geworden
.
Feststellung
Berufungsgerichts
ist
Auffassung
Revision
bereits
rechtsfehlerfrei
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
wurde
.
3
.
Berufungsgericht
hat
aber
verkannt
Eingriffskondiktion
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
Eingriff
Zuweisungsgehalt
Rechtsguts
voraussetzt
wirtschaftliche
Verwertung
Kondiktionsgläubiger
vorbehalten
ist
vgl.
m.w
.
.
Urteil
23
.
Oktober
.
fehlt
hier
Klägerin
-9-
Sicherungseigentümerin
auch
Eintritt
Verwertungsreife
Recht
Inanspruchnahme
Bowlingbahn
gezogenen
Nutzungen
zusteht
vgl.
Urteil
24
.
Oktober
.
Art
Umfang
Verwertungsrechts
richten
erster
Linie
Sicherungsübereignung
zugrunde
liegenden
Vereinbarungen
.
Sicherungsübereignungsvertrag
10
.
Dezember
räumt
Klägerin
Recht
Nutzungen
.
Nr.
kann
Klägerin
sicherungsübereignete
Sache
zwar
Eintritt
Verwertungsrechts
herausverlangen
freihändig
auch
Abtretung
Herausgabeanspruchs
öffentliche
Versteigerung
verwerten
.
Recht
Sache
nutzen
bereits
gezogene
Nutzungen
herauszuverlangen
sieht
Vertrag
aber
.
Recht
ergibt
auch
Wesen
treuhänderischen
Sicherungsabrede
.
Andere
Verwertungsarten
Veräußerung
Nutzungsziehung
Verfall
Sicherungseigentums
Selbsteintritt
werden
Verwertungsbefugnis
besondere
Vereinbarung
umfasst
.
Sicherungseigentum
ist
volles
ungebundenes
Eigentum
.
gewährleistet
Sicherungsnehmer
Fall
Nichterfüllung
Forderung
Befriedigung
Sicherungsgut
belässt
sicherungsübereigneten
Gegenstand
aber
regelmäßig
zunächst
Sicherungsgeber
Nutzung
Fortführung
Betriebes
ermöglichen
.
Zweck
Sicherungseigentums
ändert
zwangsläufig
Eintritt
vereinbarten
Voraussetzungen
Verwertung
Sicherungsnehmer
.
ist
verpflichtet
Verwertung
sofort
beginnen
noch
berechtigt
vereinbarten
Weise
Geschäftsbetrieb
Sicherungsgebers
einzugreifen
Urteil
24
.
Oktober
.
gehört
Veräußerungsrecht
weiteres
Recht
etwa
gezogenen
Nutzungen
nur
dann
Inhalt
Verwertungsbefugnis
Parteien
Sicherungsabrede
vereinbart
haben
.
ist
hier
geschehen
.
Recht
Ziehung
Nutzungen
stand
bis
berechtigten
Herausgabeverlangen
Klägerin
Sicherungsgeber
.
.
angefochtene
Entscheidung
stellt
Streitstand
anderen
Gründen
richtig
.
1
.
Anspruch
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
scheidet
schon
Vermietung
Sache
Verfügung
Eigentum
Sache
ist
.
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
scheitert
Gegenwert
darstellt
Beklagten
Klägerin
Sicherungseigentümerin
erzielt
haben
vgl.
.
hatte
dargelegt
Recht
Bowlingbahn
Vermietung
nutzen
.
2
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
§
Satz
§
besteht
Vermietung
Bowlingbahn
Geschäft
Klägerin
war
.
war
dargelegt
Vermietung
berechtigt
.
3
.
§
Abs.
kommt
Grundlage
eigenen
Anspruch
Klägerin
ebenfalls
Betracht
.
hat
Pfandgläubiger
vertraglich
berechtigt
ist
Nutzungen
Pfandes
ziehen
Pfandschuldner
gutzubringen
.
Vorschrift
ist
Pfandgläubiger
Nutzungen
vertragliche
Ermächtigung
ziehen
entsprechend
anwendbar
.
Auch
haben
Nutzungen
Pfandschuldner
Geschäft
Nutzung
Pfandes
war
gutzubringen
;
OLG
585
;
PWW/Nobbe
§
Rdn
.
.
Inhaberin
Anspruchs
Herausgabe
gezogener
Nutzungen
wäre
Klägerin
Schuldner
Sicherungsgeber
.
4
.
Anspruch
§
§
Abs.
Abs.
vgl.
Urteil
24
.
Oktober
kann
gegenwärtigen
Streitstand
ebenfalls
bejaht
werden
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Besitzrecht
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Satz
Verjährung
Anspruchs
Beklagten
Gestattung
Wegnahme
§
Abs.
§
Satz
§
Abs.
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Eintritt
Verjährung
ist
dauerndes
Recht
Beklagten
Besitz
Bowlingbahn
nur
vgl.
.
§
Abs.
Satz
geforderte
Besitzberechtigung
Klägerin
Eigentümerin
folgt
.
fehlen
aber
Feststellungen
Berufungsgerichts
mittelbaren
Besitz
Beklagten
Bösgläubigkeit
Beklagten
Bezug
Besitzrecht
Sinne
§
Abs.
.
IV
.
Berufungsurteil
war
angefochten
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
erforderlichen
Feststellungen
tatsächlichen
Voraussetzungen
eigenen
Anspruchs
Klägerin
§
Abs.
Abs.
treffen
haben
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.02.2004
Entscheidung