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2613 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Februar
wird
zurückgenommen
worden
ist
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Schadensersatz
behaupteter
fehlerhafter
Anlageberatung
Mitarbeiter
inzwischen
insolventen
AG
.
Kläger
beantragte
4
.
Januar
haus
AG
Rechtsvorgängerin
AG
gend
einheitlich
:
AG
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Direktbank
nachfolgend
:
Beklagte
Revisionsverfahrens
Beklagte
verschmolzen
worden
ist
Eröffnung
"
Depotkontos
Einschluss
Finanzdienstleisters
"
sog.
Zins-Plus-Konto
.
selben
Tag
unterzeichnete
Kläger
Transaktionsvollmacht
AG
.
Zins-Plus-Konto
handelte
Tagesgeldkonto
jeweiligen
Marktzins
liegenden
jährlichen
Verzinsung
Einlage
zwingend
Depotvertrag
etwaigen
Einbuchung
Wertpapieren
verbunden
war
.
AG
Beklagten
war
vereinbart
Verhältnis
Beklagte
lediglich
Marktzins
zahlen
hatte
AG
Differenz
Kunden
zahlenden
Zins
Beklagte
zahlen
musste
.
Kontoeröffnungsantrag
4
.
Januar
heißt
auszugsweise
:
"
V.
Ausschluß
Anlageberatung
erfüllt
lediglich
gesetzlichen
pflichten
führt
Aufträge
.
spricht
Empfehlungen
Kauf
Verkauf
Wertpapieren
noch
bietet
Bank
.
"
AG
eingeräumten
Transaktionsvollmacht
gleichen
Tag
heißt
weiter
:
"
1
.
Vermögensverwalter
haftet
Beratungsleistungen
Maßgabe
gesetzlichen
vertraglichen
Bestimmungen
.
Ansprechpartner
DepotkontoInhabers
derartige
Beratungsleistungen
ist
ausschließlich
Vermögensverwalter
.
2
.
Vermögensverwalter
wird
Zusammenhang
Vermögensanlage
Auftrag
bank
tätig
ist
auch
Vertreter
besitzt
auch
Vollmacht
Abgabe
Erklärungen
bank
.
4
.
Depotkonto-Inhaber
Kenntnis
folgenden
Umständen
haben
:
Anlageberatung
Disposition
allgemeine
Kundenbetreuung
erfolgen
ausschließlich
Vermögensverwalter
Rahmen
eingeräumten
Vollmacht
berechtigt
ist
Verfügungen
angelegte
Vermögen
vorzunehmen
.
ist
Anlageentscheidungen
Vermögensdispositionen
beteiligt
;
kann
Einhaltung
Vereinbarungen
Art
Weise
Vermögensanlage
überprüfen
.
"
6
.
März
erwarb
Kläger
telefonischer
Beratung
Mitarbeiter
AG
Inhaber-Genussscheine
AG
Nominalwert
4.814,45
.
Kläger
verlangt
zuletzt
noch
Zahlung
4.814,45
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Inhaber-Genussscheine
AG
Zahlung
entgangener
Anlagezinsen
Höhe
nebst
Zinsen
Feststellung
Annahmeverzugs
Herausgabe
bestimmter
Dokumente
.
beruft
Beratungspflichtverletzungen
AG
Beklagte
Ansicht
verschiedenen
Rechtsgründen
einzustehen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
4.814,45
Zinsen
Zug
Zug
Rückübertragung
Inhaber-Genussscheine
AG
verurteilt
diesbezüglichen
Annahmeverzug
Beklagten
festgestellt
Berufung
Übrigen
zurückgenommen
worden
ist
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Verfahren
ist
unterbrochen
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Prozessbevollmächtigten
vertreten
war
trat
Beklagte
Verschmelzung
Gesamtrechtsnachfolgerin
gemäß
§
Abs.
Unterbrechung
Verfahrens
Gesetzes
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
.
Aussetzung
Verfahrens
ist
beantragt
worden
.
II
.
Revision
ist
zulässig
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Nr.
Zulassung
Berufungsgericht
statthaft
.
hat
Revision
nur
beschränkt
depotvertragliche
Haftung
Beklagten
Wissenszurechnung
zugelassen
.
1
.
Beschränkung
Revision
einzelne
Rechtsfragen
Anspruchselemente
ist
unzulässig
.
Anerkanntermaßen
hat
Berufungsgericht
Möglichkeit
Revision
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teils
Gesamtstreitstoffs
zuzulassen
auch
Partei
selbst
Revision
beschränken
könnte
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteile
16
.
Oktober
XI
.
4
.
März
XI
.
;
Beschluss
16
.
Dezember
.
5
;
jeweils
.
Voraussetzung
ist
Selbständigkeit
Zulassungsbeschränkung
erfassten
Teils
Streitstoffs
Sinne
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
übrigen
beurteilt
werden
auch
Falle
Zurückverweisung
Widerspruch
anfechtbaren
Teil
Streitstoffs
auftreten
kann
Senatsurteil
16
.
Oktober
aaO
;
Beschluss
16
.
Dezember
aaO
;
jeweils
.
Allerdings
muss
hierbei
eigenen
Streitgegenstand
handeln
noch
muss
betroffene
Teil
Streitstoffs
Ebene
Berufungsinstanz
teilurteilsfähig
sein
Senatsurteil
4
.
März
aaO
;
Beschlüsse
16
.
Dezember
aaO
7
.
Juni
.
.
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschränkung
Revisionszulassung
auch
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
ergeben
.
Hat
Berufungsgericht
Revision
Rechtsfrage
zugelassen
nur
eindeutig
abgrenzbaren
Teil
Streitstoffs
Bedeutung
ist
kann
gebotene
Auslegung
Entscheidungsgründe
ergeben
Zulassung
Revision
Teil
Streitstoffs
beschränkt
ist
Senatsurteile
20
.
März
XI
juris
.
16
.
Oktober
aaO
.
4
.
März
aaO
.
.
2
.
Beachtung
Grundsätze
ist
Revision
vorliegenden
Fall
Beklagte
vollem
Umfang
zugelassen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeschränkt
zugelassen
.
Tenor
ist
Beschränkung
erfolgt
.
Auch
Entscheidungsgründen
heißt
nur
Revision
Entscheidung
Berufungsgerichts
Beklagte
zuzulassen
ist
.
folgt
Begründung
Revisionszulassung
nämlich
Hinweis
Grundsatzbedeutung
Frage
Wissenszurechnung
Diensttätigkeit
erlangtem
Wissen
grundsätzlichen
Eröffnung
Anwendungsbereichs
§
AktG.
Begründung
kann
zugleich
Darlegung
Zulassungsgrundes
Beschränkung
Revision
herausgelesen
werden
Anwendungsbereich
§
AktG
Rechtsfrage
ist
Revision
wirksam
beschränkt
werden
könnte
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
Aufhebung
Berufungsurteils
vollumfänglichen
Zurückweisung
Berufung
Klägers
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
erheblich
Wesentlichen
ausgeführt
:
Auffassung
Landgerichts
stehe
Kläger
Schadensersatzanspruch
Beklagte
Verletzung
Nebenpflicht
Depotvertrag
.
Beklagte
sei
zurechenbaren
Kenntnis
damaligen
Prokuristen
nachfolgend
:
sche
Fehlberatung
gemeinsamen
Kunden
AG
positiv
bekannt
objektiv
evident
gewesen
.
Auch
gestaffelter
Einschaltung
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
bestehe
Warnpflicht
Nebenpflicht
§
Abs.
Discount-Broker
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Auftrag
gegebenen
Wertpapiergeschäft
positiv
kenne
Fehlberatung
massiver
Verdachtsmomente
objektiv
evident
sei
.
AG
habe
Berater
gemeinsamen
Kunden
AG
Beklagten
systematisch
fehlberaten
.
systematische
Fehlberatung
Anlageberater
AG
mindestens
Teil
Kunden
lasse
deutlichsten
Ausprägungen
belegen
:
Fehleinstufung
Wertpapieren
Risikoklassen
Nicht-Übereinstimmung
verkauften
Produkts
Kunden
angegeben
worden
sei
.
Zeuge
sei
Erörterung
Ergebnisse
Prüfung
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
Anhaltspunkte
systematische
Fehlberatung
mindestens
bestimmter
Kundengruppen
aufmerksam
geworden
jedenfalls
seien
evident
gewesen
.
Beklagten
seien
Erkenntnisse
Zeugen
zuzurechnen
.
habe
Kenntnisse
beruflichen
Funktion
Prokurist
Vertreter
Beklagten
erlangt
.
Wissenszurechnung
stehe
Verschwiegenheitspflicht
Zeugen
Aufsichtsrat
AG
§
AktG
.
Zutreffend
gehe
Beklagte
Mitglieder
Aufsichtsrats
Aktiengesellschaft
Verschwiegenheitspflicht
§
AktG
unterliegen
würden
Geltung
§
AktG
zwingendes
Recht
sei
.
allgemeiner
Meinung
sei
aber
disponibel
Daten
Geltung
§
AktG
unterliegen
.
Aktiengesellschaft
könne
jederzeit
ursprünglich
geheim
gehaltene
Daten
freigeben
.
Zwar
würden
Erörterungen
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
Grundsatz
Schutzbereich
§
AktG
unterliegen
.
Senat
sei
aber
Auffassung
besonderen
Konstellation
Geschäftsbeziehung
Beklagten
AG
hier
-9-
konkludente
Willensbildung
AG
vorliege
Daten
Durchführung
Kooperation
AG
Beklagten
erforderlich
seien
Umfang
Verpflichtung
Verschwiegenheit
unterfallen
sollten
Beklagten
AG
Anspruch
Kooperationsvereinbarungen
Bekanntgabe
Daten
zustehe
.
Beteiligten
sei
schon
Berufung
Zeugen
Aufsichtsrat
bewusst
gewesen
bestimmte
Kenntnisse
Zeuge
Aufsichtsrat
erwerben
könnte
berufliche
Tätigkeit
Bereichsleiter
Beklagten
besonderer
Zuständigkeit
Vertragsbeziehungen
AG
wesentlich
werden
könnten
.
Hauptversammlung
AG
Umständen
gerade
Zeugen
Aufsichtsrat
bestelle
werde
Bestellungsakt
zugleich
Ausdruck
gebracht
genannten
Begrenzungen
Informationsweitergabe
Beklagte
gestattet
sei
.
stehe
Informationsweitergabe
üblicherweise
Vorstand
AG
zuständig
sei
.
stelle
hier
nur
überflüssige
Förmelei
.
Beklagte
Kooperationsvereinbarungen
Anspruch
aktive
Informationserteilung
systematische
Fehlberatung
habe
sei
widersinnig
Schutznorm
berufen
könne
Schutz
AG
Beklagten
diene
.
stehe
auch
Verschwiegenheitspflicht
Geschäftsordnung
Aufsichtsrates
ausdrücklich
aufgeführt
sei
.
könne
weiter
gehen
gesetzliche
Verschwiegenheitsverpflichtung
.
Beklagte
sei
zuzurechnenden
Erkenntnisse
Zeugen
verpflichtet
gewesen
festgestellten
matischen
Beratungsfehlern
nachzugehen
.
Senat
sei
überzeugt
zumindest
Feststellungen
bewiesen
seien
.
habe
Beklagte
aber
allein
Gefolge
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
zuzurechnenden
Informationen
sogleich
erkennen
können
müssen
.
behaupteten
Verstöße
seien
aber
so
schwerwiegend
Beklagte
bestehenden
Depotverträgen
Verpflichtung
getroffen
habe
Feststellungen
selbst
überprüfen
ergänzende
Informationen
verschaffen
.
Validierung
erforderlichen
Informationen
habe
Beklagte
selbst
beschaffen
können
etwa
Zugriff
Erkenntnisse
Compliance
Revision
AG
.
habe
Depots
Kunden
häufige
Vorhandensein
bestimmter
nachrangiger
Genussscheine
Anleihen
nur
selten
Markt
gehandelter
Emittenten
überprüfen
öffentlich
zugänglichen
Informationen
Verbindung
Fachwissen
Bank
eigenes
Bild
richtige
Risikoeinstufung
Wertpapiere
machen
können
.
habe
weitere
Teile
insbesondere
Risikoeinstufung
einzelnen
Kunden
AG
Erfahrung
bringen
gegebenenfalls
weitere
Prüfberichte
anfordern
müssen
.
Zusammenschau
Informationen
hätte
dann
Beklagte
oben
dargestellte
Bild
systematischen
Fehlberatung
bestätigt
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Verurteilung
Beklagten
Schadensersatz
§
Abs.
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
bereits
versäumt
notwendigen
Feststellungen
individuellen
Fehlberatung
Klägers
streitgegenständlichen
Anlagegeschäften
objektiven
Tatbestand
nebenvertraglichen
Pflichtverletzung
Beklagten
Depotvertrag
treffen
.
Nur
Kläger
konkreten
Gegenstand
Rechtsstreits
bildenden
Anlagegeschäften
fehlerhaft
beraten
worden
ist
kommt
Haftung
Beklagten
entstandenen
Schäden
Gesichtspunkt
Verletzung
nebenvertraglichen
Warnpflicht
Betracht
.
Senat
Grundsatzentscheidung
19
.
März
XI
.
betont
hat
besteht
Warnpflicht
Nebenpflicht
nur
dann
Discount-Broker
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Auftrag
gegebenen
Wertpapiergeschäft
positiv
kennt
Fehlberatung
massiver
Verdachtsmomente
objektiv
evident
ist
so
auch
Senatsurteile
12
November
XI
.
4
.
März
XI
.
4
.
März
XI
.
.
Tatbestandsmerkmal
Warnpflicht
Direktbank
Nebenpflicht
Depotvertrag
ist
fehlerhafte
Beratung
Anlegers
konkreten
Einzelfall
vgl.
auch
Senatsurteile
10
.
Dezember
XI
.
f.
sittenwidrigen
Überteuerung
Eigentumswohnung
6
.
Mai
XI
.
f.
Missbrauch
Vertretungsmacht
bargeldlosen
Zahlungsverkehr
.
Wurde
Kunde
fehlerfrei
ordnungsgemäß
kundennähere
Unternehmen
beraten
besteht
Warnpflicht
kundenferneren
Direktbank
.
genannten
Grundsatzurteil
Senats
konnte
Frage
nur
dahinstehen
Fehlberatung
dortigen
Klägerin
Revisionsführerin
damaligen
Berufungsgericht
offen
gelassen
worden
war
so
Vorliegen
Revisionsinstanz
wahr
unterstellen
war
Senatsurteil
19
.
März
XI
.
.
Erst
Rahmen
subjektiven
Voraussetzungen
Warnpflicht
kann
Direktbank
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Einzelfall
positiv
bekannt
ist
Kenntnis
systematischen
regelmäßigen
Fehlberatung
Anleger
kundennähere
Unternehmen
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Einzelfall
objektiv
evident
erscheinen
lassen
.
systematische
Fehlberatung
Anlegern
kann
aber
tatsächliche
Fehlberatung
jeweiligen
Anspruchstellers
ersetzen
.
gilt
umso
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
lediglich
systematische
Fehlberatung
"
mindestens
Teil
Kunden
"
AG
feststellt
so
Schluss
systematischen
Fehlberatung
tatsächliche
Fehlberatung
einzelnen
Kunden
vornherein
möglich
ist
.
Kläger
tatsächlich
Anlagegeschäften
falsch
beraten
worden
ist
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Beklagten
unabhängig
Angriffen
Revision
folgenden
Punkten
Rechtsgründen
so
angegriffene
Urteil
schon
Bestand
haben
kann
.
2
.
auch
subjektiven
Voraussetzungen
Warnpflicht
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Berufungsgericht
systematische
Fehlberatung
Anleger
Berater
AG
objektive
Evidenz
Fehlberatung
Klägers
herleiten
will
Beklagten
zurechenbare
Kenntnis
Zeugen
systematischen
Fehlberatung
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
erscheint
zweifelhaft
bedarf
aber
abschließenden
Entscheidung
.
Jedenfalls
steht
Zurechnung
unterstellten
Wissens
Zeugen
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
ebenfalls
unterstellten
systematischen
Fehlberatung
Anleger
AG
Umständen
objektiv
evident
erscheinen
lassen
Verschwiegenheitspflicht
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeanstandet
bindend
festgestellt
Zeuge
unterstellte
Wissen
anderen
Berufsträgern
Beklagten
offenbart
hat
.
könnte
nur
dann
Warnpflicht
Beklagten
ausgelöst
haben
tatsächliche
Weitergabe
Beklagten
zugerechnet
werden
könnte
.
Zurechnung
steht
jedoch
Verschwiegenheitspflicht
Zeugen
Aufsichtsratsmitglied
AG
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
.
konkludente
Befreiung
Zeugen
Schweigepflicht
Bestellung
Hauptversammlung
Daten
Geschäftsbeziehung
Beklagten
betreffen
Bekanntgabe
Beklagte
vermeintlichen
Anspruch
hat
ist
rechtlich
zulässig
.
Noch
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
vorläufigen
Ergebnissen
Prüfung
vertrauliche
Angaben
Geheimnis
AG
Sinne
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
handelt
.
muss
allgemein
bekannte
offenkundige
Tatsachen
handeln
Geheimhaltung
objektives
Interesse
Unternehmens
besteht
Urteil
5
.
Juni
ZR
Beschluss
5
November
ZB
.
.
Weiteres
bestand
objektives
Interesse
AG
noch
vorläufigen
Vorstand
anderen
Berufsträgern
AG
überprüften
Feststellungen
Kernbereich
betriebs
AG
zumindest
vorläufig
geheim
halten
.
Unternehmen
droht
sofortiger
Veröffentlichung
Weitergabe
Informationen
erheblicher
wirtschaftlicher
Schaden
.
Qualifikation
Information
vertrauliche
Angabe
Geheimnis
ist
Frage
vertraglichen
gesetzlichen
Mitteilungspflicht
Bedeutung
.
Vertraulichkeit
Angaben
bestand
Zeugen
Pflicht
Verschwiegenheit
.
Pflicht
besteht
Organmitgliedern
Gesellschaft
gehörenden
Personen
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
56
;
Spindler
AktG
3
.
Aufl
.
AktG
.
;
Hopt/Roth
4
.
Aufl
.
.
;
Lutter
Information
Vertraulichkeit
Aufsichtsrat
3
.
Aufl
.
.
;
Flore
134
;
insbesondere
Aufsichtsrat
gewählte
Bankenvertreter
Arbeitgeber
Baumbach/Hopt
36
.
Aufl
.
BankGesch
A/16
;
;
;
Schröter
Bankrechtstag
S.
.
Nur
Verschwiegenheitsverpflichtung
absolut
gilt
ist
gewährleistet
Aufsichtsrat
gesetzliche
Beratungsfunktion
erfüllen
kann
notwendige
Korrelat
umfassenden
Informationsrechten
Aufsichtsrats
bildet
BT-Drucks
.
S.
Vorstand
Aufsichtsrat
frühzeitig
sensible
Vorfälle
Daten
Vorhaben
informieren
kann
Weitergabe
speziell
finanzierende
Kreditinstitut
Hausbank
verbundenen
wirtschaftlichen
Nachteile
Unternehmen
befürchten
muss
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
.
Umstände
Verschwiegenheitspflicht
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
fallen
Weitergabe
Aufsichtsratsmitglied
Schweigepflicht
verletzen
würde
scheidet
Wissenszurechnung
gleich
Rechtsgrundlage
vornherein
;
;
Faßbender
Innerbetriebliches
Wissen
bankrechtliche
Aufklärungspflichten
S.
;
Buck
Wissen
juristische
Person
S.
;
284
;
Schröter
Bankrechtstag
S.
168
;
.
Kollision
Pflichten
Aufsichtsratsmitglieds
Arbeitgeber
Gesellschaft
Aufsichtsrat
gewählt
entsandt
wurde
rechtfertigt
Durchbrechung
Verschwiegenheitspflicht
meist
nebenberuflichen
Tätigkeit
Aufsichtsratsmitglied
ganz
bewusst
System
angelegt
ist
Spannungsfeld
Gesetzgeber
gesehen
Straftatbestand
§
Abs.
Nr.
AktG
deutlich
belegt
Lutter
;
265
;
Buck
Wissen
juristische
Person
S.
Schweigepflicht
geschützten
Gesellschaft
entschieden
worden
ist
.
S.
;
vgl.
Spindler
AktG
3
.
Aufl
.
AktG
.
;
265
;
Buck-Heeb
AG
.
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
Funktion
Aufsichtsratsmitglied
AG
erlangte
unterstellte
Kenntnis
Zeugen
angenommenen
systematischen
Fehlberatung
Kunden
AG
Mitarbeiter
könnte
Beklagten
zugerechnet
Begründung
Warnpflicht
§
Abs.
herangezogen
werden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Aufsichtsratsmitglied
Vorhinein
bestimmten
Themenbereich
generell
Schweigepflicht
entbunden
werden
.
Schweigegebot
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
ist
abschließende
Regelung
Satzung
Geschäftsordnung
gemildert
verschärft
werden
kann
Urteil
5
.
Juni
ZR
.
Allein
objektiv
beurteilende
Interesse
Unternehmens
Geheimhaltung
bestimmt
Reichweite
Inhalt
Verschwiegenheitspflicht
.
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Revisionserwiderung
gerade
disponibel
Informationen
Geltung
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
unterliegen
sollen
Hopt/Roth
GroßkommAktG
4
.
Aufl
.
.
andernfalls
Verschwiegenheitspflicht
Belieben
ausgehöhlt
abgemildert
ergänzt
verschärft
werden
könnte
aber
Charakter
zwingendes
Recht
widerspräche
.
Vorhinein
erklärte
bereichsweite
Befreiung
Aufsichtsratsmitgliedes
ist
ausdrücklich
konkludent
rechtlich
möglich
.
ist
Hauptversammlung
Aktiengesellschaft
befugt
Offenbarung
vertraulicher
Angaben
Geheimnisse
befinden
.
vertrauliche
Angabe
Geheimnis
unterfällt
solange
Schweigepflicht
allgemein
bekannt
geworden
Vorstand
freiwillig
gesetzlicher
Pflicht
offenbart
worden
ist
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
50
;
Drygala
Schmidt/
Lutter
AktG
3
.
Aufl
.
.
.
Allein
Vorstand
ist
"
Herr
Gesellschaftsgeheimnisse
"
kann
Einzelfall
sorgfältiger
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
Offenbarung
optieren
betreffende
vertrauliche
Angabe
Geheimnis
öffentlich
machen
Urteil
5
.
Juni
ZR
Beschluss
14
.
Januar
ZB
.
;
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
AktG
.
;
Spindler
AktG
3
.
Aufl
.
AktG
.
;
Hopt/Roth
4
.
Aufl
.
.
;
Mertens/Cahn
3
.
Aufl
.
.
;
Hambloch-Gesinn/Gesinn
AktG
2
.
Aufl
.
.
50
;
Lutter
Information
Vertraulichkeit
Aufsichtsrat
3
.
Aufl
.
.
401
;
Wilsing/von
.
gilt
auch
Fällen
Gesellschaft
Offenbarung
vertraglich
gesetzlich
verpflichtet
ist
.
Auch
hier
liegt
Entscheidungsgewalt
Vorstandes
Informationen
Erfüllung
Verpflichtung
Gesellschaft
offenbart
.
Zwar
ist
anerkannt
Aufsichtsrat
Einzelfällen
selbst
Verschwiegenheitspflicht
befreien
kann
jedoch
betrifft
nur
Aufsichtsrat
selbst
stammende
Umstände
Abstimmungsgegenstände
Diskussionsinhalte
vgl.
Urteile
23
.
April
ZR
.
19
.
Februar
.
würde
lediglich
führen
Aufsichtsratsmitglied
tatsächlich
erteilte
Auskunft
haftbar
wäre
.
Berufungsgericht
angenommene
Befreiung
Zeugen
Verschwiegenheitspflicht
Hauptversammlung
Bestellung
war
schon
Zuständigkeitsregelung
rechtlich
möglich
kann
Wissenszurechnung
Beklagte
begründen
.
gesetzliche
Kompetenzverteilung
Aktiengesellschaft
stellt
Auffassung
Berufungsgerichts
überflüssige
Förmelei
"
.
Einzelfall
Vorstand
AG
erteilte
Befreiung
Sinne
ausdrücklichen
konkludenten
Entscheidung
Offenbarung
vorläufigen
Ergebnisse
Prüfung
hat
richt
festgestellt
wurde
Parteien
Tatsacheninstanzen
auch
behauptet
.
Verschwiegenheitspflicht
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AktG
Wissenszurechnung
generell
ausschließt
kann
dahinstehen
Zeugen
privat
Zusammenhang
Funktion
Prokurist
Beklagten
erlangtes
Wissen
handelt
.
Senat
muss
auch
Anwendbarkeit
§
analog
konkreten
Fall
befinden
.
3
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
behaupteten
Verstöße
AG
verpflichtet
gewesen
Feststellungen
selbst
prüfen
derlichen
Informationen
verschaffen
.
Fällen
hier
unterstellte
Fehlberatung
Kunden
objektiv
evident
nur
möglich
wahrscheinlich
ist
besteht
Pflicht
Bank
Verdacht
nachzugehen
erforderlichen
Ermittlungen
anzustellen
.
bereits
ausgeführt
besteht
Warnpflicht
Nebenpflicht
nur
dann
Discount-Broker
tatsächliche
Fehlberatung
Kunden
Auftrag
gegebenen
Wertpapiergeschäft
positiv
kennt
Fehlberatung
massiver
Verdachtsmomente
objektiv
evident
ist
Senatsurteile
19
.
März
XI
.
12
November
XI
.
4
.
März
XI
.
4
.
März
XI
.
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Kreditinstitut
Falle
nebenvertraglichen
Hinweispflichten
nur
präsente
Wissen
offenbaren
.
Bank
ist
also
nur
verpflichtet
wesentlich
erkanntes
Wissen
offenbaren
aber
eigene
Nachforschungen
etwaiger
Risiken
Wissensvorsprung
erst
verschaffen
Senatsurteile
18
November
XI
29
.
April
XI
.
.
Ausnahmsweise
steht
bloße
Erkennbarkeit
aufklärungspflichtigen
Tatsachen
positiven
Kenntnis
dann
gleich
zuständigen
Bankmitarbeiter
Umständen
Einzelfalls
aufdrängen
musste
;
ist
dann
Glauben
berechtigt
Augen
Tatsachen
verschließen
Senatsbeschluss
28
.
Januar
XI
;
Senatsurteile
7
.
April
XI
29
.
April
XI
.
6
.
Mai
XI
.
10
.
Dezember
XI
.
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Beklagte
tatsächliche
Vorliegen
vermeintlich
festgestellten
tematischen
Beratungsfehler
erkennen
konnte
noch
musste
selbst
Kenntnis
Beratungsgegenstand
Aufsichtsratssitzung
11
Juli
hatte
.
waren
mithin
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
objektiv
evident
.
bestand
Warnpflicht
Beklagten
Kläger
.
Verpflichtung
Beklagten
Berufungsgericht
gefordert
Verdachts
Fehlberatung
Validierung
Feststellungen
erforderlichen
onen
beschaffen
richtige
Einstufung
Wertpapiere
Risikoklassen
vorzunehmen
AG
nachzufragen
Risikoklassen
einzelnen
Kunden
erfasst
waren
bestand
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Senat
Parallelfällen
bereits
entschieden
hat
auch
Berufungsgericht
verkennt
scheidet
Haftung
Beklagten
Beratungsvertrag
§
analog
§
Senatsurteile
19
.
März
XI
.
12
November
XI
.
4
.
März
XI
.
.
IV
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
weitere
Feststellungen
treffen
sind
§
Abs.
.
führt
Berufung
Klägers
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
Aufhebung
Berufungsurteils
zurückzuweisen
ist
.
Weiteren
substantiierten
Vortrag
etwa
Revisionstätigkeit
Beklagten
AG
erlangte
Kenntnis
Beklagten
unterstellten
Falschberatung
Klägers
streitgegenständlichen
Wertpapiergeschäften
objektive
Evidenz
Falschberatung
begründenden
Tatsachen
Voraussetzungen
Haftung
Beklagten
Verletzung
vertraglichen
Nebenpflicht
§
Abs.
Abs.
Depotkonto-Vertrag
hat
Kläger
gehalten
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung