NAMEN Verkündet : 26 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Urteil 29 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Februar wird zurückgenommen worden ist insgesamt zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten Schadensersatz behaupteter fehlerhafter Anlageberatung Mitarbeiter inzwischen insolventen AG . Kläger beantragte 4 . Januar haus AG Rechtsvorgängerin AG gend einheitlich : AG Rechtsvorgängerin Beklagten Direktbank nachfolgend : Beklagte Revisionsverfahrens Beklagte verschmolzen worden ist Eröffnung " Depotkontos Einschluss Finanzdienstleisters " sog. Zins-Plus-Konto . selben Tag unterzeichnete Kläger Transaktionsvollmacht AG . Zins-Plus-Konto handelte Tagesgeldkonto jeweiligen Marktzins liegenden jährlichen Verzinsung Einlage zwingend Depotvertrag etwaigen Einbuchung Wertpapieren verbunden war . AG Beklagten war vereinbart Verhältnis Beklagte lediglich Marktzins zahlen hatte AG Differenz Kunden zahlenden Zins Beklagte zahlen musste . Kontoeröffnungsantrag 4 . Januar heißt auszugsweise : " V. Ausschluß Anlageberatung erfüllt lediglich gesetzlichen pflichten führt Aufträge . spricht Empfehlungen Kauf Verkauf Wertpapieren noch bietet Bank . " AG eingeräumten Transaktionsvollmacht gleichen Tag heißt weiter : " 1 . Vermögensverwalter haftet Beratungsleistungen Maßgabe gesetzlichen vertraglichen Bestimmungen . Ansprechpartner DepotkontoInhabers derartige Beratungsleistungen ist ausschließlich Vermögensverwalter . 2 . Vermögensverwalter wird Zusammenhang Vermögensanlage Auftrag bank tätig ist auch Vertreter besitzt auch Vollmacht Abgabe Erklärungen bank . 4 . Depotkonto-Inhaber Kenntnis folgenden Umständen haben : Anlageberatung Disposition allgemeine Kundenbetreuung erfolgen ausschließlich Vermögensverwalter Rahmen eingeräumten Vollmacht berechtigt ist Verfügungen angelegte Vermögen vorzunehmen . ist Anlageentscheidungen Vermögensdispositionen beteiligt ; kann Einhaltung Vereinbarungen Art Weise Vermögensanlage überprüfen . " 6 . März erwarb Kläger telefonischer Beratung Mitarbeiter AG Inhaber-Genussscheine AG Nominalwert € 4.814,45 € . Kläger verlangt zuletzt noch Zahlung 4.814,45 € Zinsen Zug Zug Übertragung Inhaber-Genussscheine AG Zahlung entgangener Anlagezinsen Höhe € nebst Zinsen Feststellung Annahmeverzugs Herausgabe bestimmter Dokumente . beruft Beratungspflichtverletzungen AG Beklagte Ansicht verschiedenen Rechtsgründen einzustehen habe . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagte Zahlung 4.814,45 € Zinsen Zug Zug Rückübertragung Inhaber-Genussscheine AG verurteilt diesbezüglichen Annahmeverzug Beklagten festgestellt Berufung Übrigen zurückgenommen worden ist zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Verfahren ist unterbrochen . Rechtsvorgängerin Beklagten Prozessbevollmächtigten vertreten war trat Beklagte Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § Abs. Unterbrechung Verfahrens Gesetzes vgl. Urteil 1 . Dezember . Aussetzung Verfahrens ist beantragt worden . II . Revision ist zulässig insbesondere gemäß § Abs. Nr. Zulassung Berufungsgericht statthaft . hat Revision nur beschränkt depotvertragliche Haftung Beklagten Wissenszurechnung zugelassen . 1 . Beschränkung Revision einzelne Rechtsfragen Anspruchselemente ist unzulässig . Anerkanntermaßen hat Berufungsgericht Möglichkeit Revision nur tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren Teils Gesamtstreitstoffs zuzulassen auch Partei selbst Revision beschränken könnte . . ; vgl. nur Senatsurteile 16 . Oktober XI . 4 . März XI . ; Beschluss 16 . Dezember . 5 ; jeweils . Voraussetzung ist Selbständigkeit Zulassungsbeschränkung erfassten Teils Streitstoffs Sinne tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig übrigen beurteilt werden auch Falle Zurückverweisung Widerspruch anfechtbaren Teil Streitstoffs auftreten kann Senatsurteil 16 . Oktober aaO ; Beschluss 16 . Dezember aaO ; jeweils . Allerdings muss hierbei eigenen Streitgegenstand handeln noch muss betroffene Teil Streitstoffs Ebene Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein Senatsurteil 4 . März aaO ; Beschlüsse 16 . Dezember aaO 7 . Juni . . kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschränkung Revisionszulassung auch Entscheidungsgründen Berufungsurteils ergeben . Hat Berufungsgericht Revision Rechtsfrage zugelassen nur eindeutig abgrenzbaren Teil Streitstoffs Bedeutung ist kann gebotene Auslegung Entscheidungsgründe ergeben Zulassung Revision Teil Streitstoffs beschränkt ist Senatsurteile 20 . März XI juris . 16 . Oktober aaO . 4 . März aaO . . 2 . Beachtung Grundsätze ist Revision vorliegenden Fall Beklagte vollem Umfang zugelassen . Berufungsgericht hat Revision unbeschränkt zugelassen . Tenor ist Beschränkung erfolgt . Auch Entscheidungsgründen heißt nur Revision Entscheidung Berufungsgerichts Beklagte zuzulassen ist . folgt Begründung Revisionszulassung nämlich Hinweis Grundsatzbedeutung Frage Wissenszurechnung Diensttätigkeit erlangtem Wissen grundsätzlichen Eröffnung Anwendungsbereichs § AktG. Begründung kann zugleich Darlegung Zulassungsgrundes Beschränkung Revision herausgelesen werden Anwendungsbereich § AktG Rechtsfrage ist Revision wirksam beschränkt werden könnte . Revision ist begründet . führt Nachteil Beklagten erkannt worden ist Aufhebung Berufungsurteils vollumfänglichen Zurückweisung Berufung Klägers . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren erheblich Wesentlichen ausgeführt : Auffassung Landgerichts stehe Kläger Schadensersatzanspruch Beklagte Verletzung Nebenpflicht Depotvertrag . Beklagte sei zurechenbaren Kenntnis damaligen Prokuristen nachfolgend : sche Fehlberatung gemeinsamen Kunden AG positiv bekannt objektiv evident gewesen . Auch gestaffelter Einschaltung Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehe Warnpflicht Nebenpflicht § Abs. Discount-Broker tatsächliche Fehlberatung Kunden Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft positiv kenne Fehlberatung massiver Verdachtsmomente objektiv evident sei . AG habe Berater gemeinsamen Kunden AG Beklagten systematisch fehlberaten . systematische Fehlberatung Anlageberater AG mindestens Teil Kunden lasse deutlichsten Ausprägungen belegen : Fehleinstufung Wertpapieren Risikoklassen Nicht-Übereinstimmung verkauften Produkts Kunden angegeben worden sei . Zeuge sei Erörterung Ergebnisse Prüfung Aufsichtsratssitzung 11 Juli Anhaltspunkte systematische Fehlberatung mindestens bestimmter Kundengruppen aufmerksam geworden jedenfalls seien evident gewesen . Beklagten seien Erkenntnisse Zeugen zuzurechnen . habe Kenntnisse beruflichen Funktion Prokurist Vertreter Beklagten erlangt . Wissenszurechnung stehe Verschwiegenheitspflicht Zeugen Aufsichtsrat AG § AktG . Zutreffend gehe Beklagte Mitglieder Aufsichtsrats Aktiengesellschaft Verschwiegenheitspflicht § AktG unterliegen würden Geltung § AktG zwingendes Recht sei . allgemeiner Meinung sei aber disponibel Daten Geltung § AktG unterliegen . Aktiengesellschaft könne jederzeit ursprünglich geheim gehaltene Daten freigeben . Zwar würden Erörterungen Aufsichtsratssitzung 11 Juli Grundsatz Schutzbereich § AktG unterliegen . Senat sei aber Auffassung besonderen Konstellation Geschäftsbeziehung Beklagten AG hier -9- konkludente Willensbildung AG vorliege Daten Durchführung Kooperation AG Beklagten erforderlich seien Umfang Verpflichtung Verschwiegenheit unterfallen sollten Beklagten AG Anspruch Kooperationsvereinbarungen Bekanntgabe Daten zustehe . Beteiligten sei schon Berufung Zeugen Aufsichtsrat bewusst gewesen bestimmte Kenntnisse Zeuge Aufsichtsrat erwerben könnte berufliche Tätigkeit Bereichsleiter … Beklagten besonderer Zuständigkeit Vertragsbeziehungen AG wesentlich werden könnten . Hauptversammlung AG Umständen gerade Zeugen Aufsichtsrat bestelle werde Bestellungsakt zugleich Ausdruck gebracht genannten Begrenzungen Informationsweitergabe Beklagte gestattet sei . stehe Informationsweitergabe üblicherweise Vorstand AG zuständig sei . stelle hier nur überflüssige Förmelei . Beklagte Kooperationsvereinbarungen Anspruch aktive Informationserteilung systematische Fehlberatung habe sei widersinnig Schutznorm berufen könne Schutz AG Beklagten diene . stehe auch Verschwiegenheitspflicht Geschäftsordnung Aufsichtsrates ausdrücklich aufgeführt sei . könne weiter gehen gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung . Beklagte sei zuzurechnenden Erkenntnisse Zeugen verpflichtet gewesen festgestellten matischen Beratungsfehlern nachzugehen . Senat sei überzeugt zumindest Feststellungen bewiesen seien . habe Beklagte aber allein Gefolge Aufsichtsratssitzung 11 Juli zuzurechnenden Informationen sogleich erkennen können müssen . behaupteten Verstöße seien aber so schwerwiegend Beklagte bestehenden Depotverträgen Verpflichtung getroffen habe Feststellungen selbst überprüfen ergänzende Informationen verschaffen . Validierung erforderlichen Informationen habe Beklagte selbst beschaffen können etwa Zugriff Erkenntnisse Compliance Revision AG . habe Depots Kunden häufige Vorhandensein bestimmter nachrangiger Genussscheine Anleihen nur selten Markt gehandelter Emittenten überprüfen öffentlich zugänglichen Informationen Verbindung Fachwissen Bank eigenes Bild richtige Risikoeinstufung Wertpapiere machen können . habe weitere Teile insbesondere Risikoeinstufung einzelnen Kunden AG Erfahrung bringen gegebenenfalls weitere Prüfberichte anfordern müssen . Zusammenschau Informationen hätte dann Beklagte oben dargestellte Bild systematischen Fehlberatung bestätigt . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung wesentlichen Punkten stand . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Verurteilung Beklagten Schadensersatz § Abs. § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat bereits versäumt notwendigen Feststellungen individuellen Fehlberatung Klägers streitgegenständlichen Anlagegeschäften objektiven Tatbestand nebenvertraglichen Pflichtverletzung Beklagten Depotvertrag treffen . Nur Kläger konkreten Gegenstand Rechtsstreits bildenden Anlagegeschäften fehlerhaft beraten worden ist kommt Haftung Beklagten entstandenen Schäden Gesichtspunkt Verletzung nebenvertraglichen Warnpflicht Betracht . Senat Grundsatzentscheidung 19 . März XI . betont hat besteht Warnpflicht Nebenpflicht nur dann Discount-Broker tatsächliche Fehlberatung Kunden Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft positiv kennt Fehlberatung massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist so auch Senatsurteile 12 November XI . 4 . März XI . 4 . März XI . . Tatbestandsmerkmal Warnpflicht Direktbank Nebenpflicht Depotvertrag ist fehlerhafte Beratung Anlegers konkreten Einzelfall vgl. auch Senatsurteile 10 . Dezember XI . f. sittenwidrigen Überteuerung Eigentumswohnung 6 . Mai XI . f. Missbrauch Vertretungsmacht bargeldlosen Zahlungsverkehr . Wurde Kunde fehlerfrei ordnungsgemäß kundennähere Unternehmen beraten besteht Warnpflicht kundenferneren Direktbank . genannten Grundsatzurteil Senats konnte Frage nur dahinstehen Fehlberatung dortigen Klägerin Revisionsführerin damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war so Vorliegen Revisionsinstanz wahr unterstellen war Senatsurteil 19 . März XI . . Erst Rahmen subjektiven Voraussetzungen Warnpflicht kann Direktbank tatsächliche Fehlberatung Kunden Einzelfall positiv bekannt ist Kenntnis systematischen regelmäßigen Fehlberatung Anleger kundennähere Unternehmen tatsächliche Fehlberatung Kunden Einzelfall objektiv evident erscheinen lassen . systematische Fehlberatung Anlegern kann aber tatsächliche Fehlberatung jeweiligen Anspruchstellers ersetzen . gilt umso Berufungsgericht vorliegenden Fall lediglich systematische Fehlberatung " mindestens Teil Kunden " AG feststellt so Schluss systematischen Fehlberatung tatsächliche Fehlberatung einzelnen Kunden vornherein möglich ist . Kläger tatsächlich Anlagegeschäften falsch beraten worden ist hat Berufungsgericht festgestellt . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen Verurteilung Beklagten unabhängig Angriffen Revision folgenden Punkten Rechtsgründen so angegriffene Urteil schon Bestand haben kann . 2 . auch subjektiven Voraussetzungen Warnpflicht hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht . Berufungsgericht systematische Fehlberatung Anleger Berater AG objektive Evidenz Fehlberatung Klägers herleiten will Beklagten zurechenbare Kenntnis Zeugen systematischen Fehlberatung rechtsfehlerfrei festgestellt hat erscheint zweifelhaft bedarf aber abschließenden Entscheidung . Jedenfalls steht Zurechnung unterstellten Wissens Zeugen Aufsichtsratssitzung 11 Juli ebenfalls unterstellten systematischen Fehlberatung Anleger AG Umständen objektiv evident erscheinen lassen Verschwiegenheitspflicht § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG . Berufungsgericht hat Revision unbeanstandet bindend festgestellt Zeuge unterstellte Wissen anderen Berufsträgern Beklagten offenbart hat . könnte nur dann Warnpflicht Beklagten ausgelöst haben tatsächliche Weitergabe Beklagten zugerechnet werden könnte . Zurechnung steht jedoch Verschwiegenheitspflicht Zeugen Aufsichtsratsmitglied AG § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG . konkludente Befreiung Zeugen Schweigepflicht Bestellung Hauptversammlung Daten Geschäftsbeziehung Beklagten betreffen Bekanntgabe Beklagte vermeintlichen Anspruch hat ist rechtlich zulässig . Noch zutreffend nimmt Berufungsgericht vorläufigen Ergebnissen Prüfung vertrauliche Angaben Geheimnis AG Sinne § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG handelt . muss allgemein bekannte offenkundige Tatsachen handeln Geheimhaltung objektives Interesse Unternehmens besteht Urteil 5 . Juni ZR Beschluss 5 November ZB . . Weiteres bestand objektives Interesse AG noch vorläufigen Vorstand anderen Berufsträgern AG überprüften Feststellungen Kernbereich betriebs AG zumindest vorläufig geheim halten . Unternehmen droht sofortiger Veröffentlichung Weitergabe Informationen erheblicher wirtschaftlicher Schaden . Qualifikation Information vertrauliche Angabe Geheimnis ist Frage vertraglichen gesetzlichen Mitteilungspflicht Bedeutung . Vertraulichkeit Angaben bestand Zeugen Pflicht Verschwiegenheit . Pflicht besteht Organmitgliedern Gesellschaft gehörenden Personen MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . 56 ; Spindler AktG 3 . Aufl . AktG . ; Hopt/Roth 4 . Aufl . . ; Lutter Information Vertraulichkeit Aufsichtsrat 3 . Aufl . . ; Flore 134 ; insbesondere Aufsichtsrat gewählte Bankenvertreter Arbeitgeber Baumbach/Hopt 36 . Aufl . BankGesch A/16 ; ; ; Schröter Bankrechtstag S. . Nur Verschwiegenheitsverpflichtung absolut gilt ist gewährleistet Aufsichtsrat gesetzliche Beratungsfunktion erfüllen kann notwendige Korrelat umfassenden Informationsrechten Aufsichtsrats bildet BT-Drucks . S. Vorstand Aufsichtsrat frühzeitig sensible Vorfälle Daten Vorhaben informieren kann Weitergabe speziell finanzierende Kreditinstitut Hausbank verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Unternehmen befürchten muss MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . . Umstände Verschwiegenheitspflicht § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG fallen Weitergabe Aufsichtsratsmitglied Schweigepflicht verletzen würde scheidet Wissenszurechnung gleich Rechtsgrundlage vornherein ; ; Faßbender Innerbetriebliches Wissen bankrechtliche Aufklärungspflichten S. ; Buck Wissen juristische Person S. ; 284 ; Schröter Bankrechtstag S. 168 ; . Kollision Pflichten Aufsichtsratsmitglieds Arbeitgeber Gesellschaft Aufsichtsrat gewählt entsandt wurde rechtfertigt Durchbrechung Verschwiegenheitspflicht meist nebenberuflichen Tätigkeit Aufsichtsratsmitglied ganz bewusst System angelegt ist Spannungsfeld Gesetzgeber gesehen Straftatbestand § Abs. Nr. AktG deutlich belegt Lutter ; 265 ; Buck Wissen juristische Person S. Schweigepflicht geschützten Gesellschaft entschieden worden ist . S. ; vgl. Spindler AktG 3 . Aufl . AktG . ; 265 ; Buck-Heeb AG . Aufsichtsratssitzung 11 Juli Funktion Aufsichtsratsmitglied AG erlangte unterstellte Kenntnis Zeugen angenommenen systematischen Fehlberatung Kunden AG Mitarbeiter könnte Beklagten zugerechnet Begründung Warnpflicht § Abs. herangezogen werden . Auffassung Berufungsgerichts kann Aufsichtsratsmitglied Vorhinein bestimmten Themenbereich generell Schweigepflicht entbunden werden . Schweigegebot § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG ist abschließende Regelung Satzung Geschäftsordnung gemildert verschärft werden kann Urteil 5 . Juni ZR . Allein objektiv beurteilende Interesse Unternehmens Geheimhaltung bestimmt Reichweite Inhalt Verschwiegenheitspflicht . ist Auffassung Berufungsgerichts Revisionserwiderung gerade disponibel Informationen Geltung Satz . V.m . § Abs. Satz AktG unterliegen sollen Hopt/Roth GroßkommAktG 4 . Aufl . . andernfalls Verschwiegenheitspflicht Belieben ausgehöhlt abgemildert ergänzt verschärft werden könnte aber Charakter zwingendes Recht widerspräche . Vorhinein erklärte bereichsweite Befreiung Aufsichtsratsmitgliedes ist ausdrücklich konkludent rechtlich möglich . ist Hauptversammlung Aktiengesellschaft befugt Offenbarung vertraulicher Angaben Geheimnisse befinden . vertrauliche Angabe Geheimnis unterfällt solange Schweigepflicht allgemein bekannt geworden Vorstand freiwillig gesetzlicher Pflicht offenbart worden ist MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . 50 ; Drygala Schmidt/ Lutter AktG 3 . Aufl . . . Allein Vorstand ist " Herr Gesellschaftsgeheimnisse " kann Einzelfall sorgfältiger Abwägung widerstreitenden Interessen Offenbarung optieren betreffende vertrauliche Angabe Geheimnis öffentlich machen Urteil 5 . Juni ZR Beschluss 14 . Januar ZB . ; MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . AktG . ; Spindler AktG 3 . Aufl . AktG . ; Hopt/Roth 4 . Aufl . . ; Mertens/Cahn 3 . Aufl . . ; Hambloch-Gesinn/Gesinn AktG 2 . Aufl . . 50 ; Lutter Information Vertraulichkeit Aufsichtsrat 3 . Aufl . . 401 ; Wilsing/von . gilt auch Fällen Gesellschaft Offenbarung vertraglich gesetzlich verpflichtet ist . Auch hier liegt Entscheidungsgewalt Vorstandes Informationen Erfüllung Verpflichtung Gesellschaft offenbart . Zwar ist anerkannt Aufsichtsrat Einzelfällen selbst Verschwiegenheitspflicht befreien kann jedoch betrifft nur Aufsichtsrat selbst stammende Umstände Abstimmungsgegenstände Diskussionsinhalte vgl. Urteile 23 . April ZR . 19 . Februar . würde lediglich führen Aufsichtsratsmitglied tatsächlich erteilte Auskunft haftbar wäre . Berufungsgericht angenommene Befreiung Zeugen Verschwiegenheitspflicht Hauptversammlung Bestellung war schon Zuständigkeitsregelung rechtlich möglich kann Wissenszurechnung Beklagte begründen . gesetzliche Kompetenzverteilung Aktiengesellschaft stellt Auffassung Berufungsgerichts überflüssige Förmelei " . Einzelfall Vorstand AG erteilte Befreiung Sinne ausdrücklichen konkludenten Entscheidung Offenbarung vorläufigen Ergebnisse Prüfung hat richt festgestellt wurde Parteien Tatsacheninstanzen auch behauptet . Verschwiegenheitspflicht § Satz . V.m . § Abs. Satz AktG Wissenszurechnung generell ausschließt kann dahinstehen Zeugen privat Zusammenhang Funktion Prokurist Beklagten erlangtes Wissen handelt . Senat muss auch Anwendbarkeit § analog konkreten Fall befinden . 3 . Rechtsfehlerhaft ist Auffassung Berufungsgerichts Beklagte sei behaupteten Verstöße AG verpflichtet gewesen Feststellungen selbst prüfen derlichen Informationen verschaffen . Fällen hier unterstellte Fehlberatung Kunden objektiv evident nur möglich wahrscheinlich ist besteht Pflicht Bank Verdacht nachzugehen erforderlichen Ermittlungen anzustellen . bereits ausgeführt besteht Warnpflicht Nebenpflicht nur dann Discount-Broker tatsächliche Fehlberatung Kunden Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft positiv kennt Fehlberatung massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist Senatsurteile 19 . März XI . 12 November XI . 4 . März XI . 4 . März XI . . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Kreditinstitut Falle nebenvertraglichen Hinweispflichten nur präsente Wissen offenbaren . Bank ist also nur verpflichtet wesentlich erkanntes Wissen offenbaren aber eigene Nachforschungen etwaiger Risiken Wissensvorsprung erst verschaffen Senatsurteile 18 November XI 29 . April XI . . Ausnahmsweise steht bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtigen Tatsachen positiven Kenntnis dann gleich zuständigen Bankmitarbeiter Umständen Einzelfalls aufdrängen musste ; ist dann Glauben berechtigt Augen Tatsachen verschließen Senatsbeschluss 28 . Januar XI ; Senatsurteile 7 . April XI 29 . April XI . 6 . Mai XI . 10 . Dezember XI . . Berufungsgericht geht zutreffend Beklagte tatsächliche Vorliegen vermeintlich festgestellten tematischen Beratungsfehler erkennen konnte noch musste selbst Kenntnis Beratungsgegenstand Aufsichtsratssitzung 11 Juli hatte . waren mithin auch Ansicht Berufungsgerichts objektiv evident . bestand Warnpflicht Beklagten Kläger . Verpflichtung Beklagten Berufungsgericht gefordert Verdachts Fehlberatung Validierung Feststellungen erforderlichen onen beschaffen richtige Einstufung Wertpapiere Risikoklassen vorzunehmen AG nachzufragen Risikoklassen einzelnen Kunden erfasst waren bestand . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . Senat Parallelfällen bereits entschieden hat auch Berufungsgericht verkennt scheidet Haftung Beklagten Beratungsvertrag § analog § Senatsurteile 19 . März XI . 12 November XI . 4 . März XI . . IV . Senat kann Sache selbst entscheiden weitere Feststellungen treffen sind § Abs. . führt Berufung Klägers klageabweisende Urteil Landgerichts Aufhebung Berufungsurteils zurückzuweisen ist . Weiteren substantiierten Vortrag etwa Revisionstätigkeit Beklagten AG erlangte Kenntnis Beklagten unterstellten Falschberatung Klägers streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften objektive Evidenz Falschberatung begründenden Tatsachen Voraussetzungen Haftung Beklagten Verletzung vertraglichen Nebenpflicht § Abs. Abs. Depotkonto-Vertrag hat Kläger gehalten . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung