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113 lines
933 B

BESCHLUSS
XI
ZB
18
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2018:181018BXIZB25.18.0
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
Juli
auszulegende
Eingabe
Antragsgegners
1
.
August
wird
unzulässig
verworfen
Rechtsbeschwerde
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Gesetzes
statthaft
noch
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Vorinstanz
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
worden
ist
.
Ablehnungsgesuche
Antragsgegners
Justizangestellte
Amtsrätin
Justizangestellte
werden
unzulässig
verworfen
Grund
eignet
wäre
Misstrauen
Unparteilichkeit
Amtsrätin
Justizangestellten
rechtfertigen
ansatzweise
dargelegt
erkennbar
ist
.
Erhebung
Kosten
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Antragsgegner
kann
Antwort
weitere
inhaltsgleiche
Eingaben
Sache
rechnen
.
Ellenberger
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.05.2018
OLG
Entscheidung