BESCHLUSS XI ZB 18 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : BGH:2018:181018BXIZB25.18.0 XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 Juli auszulegende Eingabe Antragsgegners 1 . August wird unzulässig verworfen Rechtsbeschwerde gemäß § Abs. Satz Nr. Gesetzes statthaft noch gemäß § Abs. Satz Nr. Vorinstanz angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist . Ablehnungsgesuche Antragsgegners Justizangestellte Amtsrätin Justizangestellte werden unzulässig verworfen Grund eignet wäre Misstrauen Unparteilichkeit Amtsrätin Justizangestellten rechtfertigen ansatzweise dargelegt erkennbar ist . Erhebung Kosten wird abgesehen § Abs. Satz . Antragsgegner kann Antwort weitere inhaltsgleiche Eingaben Sache rechnen . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : Entscheidung 29.05.2018 OLG Entscheidung