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5.6 KiB

BESCHLUSS
XI
ZB
18
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fc
Rechtsanwalt
wird
Verpflichtung
Berufungsbegründungsfrist
Vorlage
Akten
Erstellung
Berufungsbegründungsschrift
prüfen
befreit
zuvor
Büroangestellten
falsch
berechnete
Frist
ungeprüft
Handakte
übertragen
hat
.
Beschluss
18
.
Februar
XI
ZB
XI
.
Zivilsenat
hat
18
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
beklagte
Sparkasse
fehlerhafter
Anlageberatung
Schadensersatz
Anspruch
.
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägers
25
.
April
zugestellt
worden
.
hat
21
.
Mai
Berufung
eingelegt
27
.
Juni
begründet
.
gerichtlichen
Hinweis
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
9
Juli
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Berufungsbegründungsfrist
sei
September
Kanzlei
tätigen
stets
zuverlässigen
vielfach
überprüften
Rechtsanwaltsfachangestellten
fehlerhaft
berechnet
Fristenkalender
eingetragen
worden
.
sachbearbeitende
Prozessbevollmächtigte
habe
Frist
Fristenliste
Handakte
eingetragen
.
habe
Akte
dann
Rahmen
Vorfristnotierung
Wochen
fehlerhaft
errechneten
Fristablauf
also
Tage
tatsächlichen
Fristablauf
Bearbeitung
wieder
vorliegen
gehabt
.
habe
Berufungsbegründungsschrift
21
.
Juni
diktiert
25
.
Juni
korrigiert
.
27
.
Juni
sei
Berufungsbegründungsschrift
Abwesenheit
sachbearbeitenden
Prozessbevollmächtigten
anderen
Rechtsanwältin
Kanzlei
unterzeichnet
abgesandt
worden
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Beschluss
Wiedereinsetzungsantrag
Klägers
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
sei
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Klägers
zurückzuführen
gemäß
§
Abs.
Verschulden
Klägers
gleichstehe
.
liege
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
sachgerechter
Organisation
Fristenkontrolle
fehlerhafte
Berechnung
Berufungsbegründungsfrist
Fristenkalender
Handakte
ersichtlich
gewesen
Zusammenhang
Fertigung
Berufungsschrift
gebotenen
Prüfung
offenbar
geworden
wäre
.
Auch
obliege
Rechtsanwalt
Pflicht
eigenverantwortlichen
Prüfung
Kanzleikraft
notierte
Fristende
richtig
ermittelt
eingetragen
worden
sei
Akten
hier
Vorfrist
Bearbeitung
vorgelegt
würden
.
könne
auch
dann
verzichtet
werden
Prozessbevollmächtigte
Bürokraft
errechneten
Fristen
ungeprüft
Handakte
übernehme
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
gewahrt
sein
müssen
vgl.
Senatsbeschluss
9
November
XI
sind
erfüllt
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
noch
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Nr.
erforderlich
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
steht
vielmehr
Einklang
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
verletzt
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
;
vgl.
BVerfGE
;
BVerfG
.
Fall
aufgeworfenen
Rechtsfragen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bereits
geklärt
sind
bedarf
anders
Rechtsbeschwerde
meint
auch
richtungsweisenden
Orientierungshilfe
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Kläger
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
.
Kläger
hat
Begründungsfrist
unverschuldet
versäumt
.
Prozessbevollmächtigten
trifft
Fristversäumnis
Verschulden
Kläger
§
Abs.
zurechnen
lassen
muss
.
Zunächst
hat
zwar
Büroangestellte
Prozessbevollmächtigten
Klägers
Berufungsbegründungsfrist
fehlerhaft
berechnet
Fristenkalender
eingetragen
.
Prozessbevollmächtigte
bereits
sammenhang
Übertragung
Frist
Handakte
Sorgfaltspflicht
verletzt
hat
bedarf
Entscheidung
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
nur
Beschlüsse
2
November
.
31
.
Mai
.
23
.
Januar
.
jeweils
hat
Rechtsanwalt
Ablauf
Rechtsmittelbegründungsfristen
jedenfalls
immer
dann
eigenverantwortlich
prüfen
Akte
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
insbesondere
Bearbeitung
vorgelegt
wird
.
Fall
obliegt
Prozessbevollmächtigten
Akte
besonderer
Sorgfalt
anzunehmen
erforderlichenfalls
Einsicht
Akte
selbst
Gewissheit
Ablauf
Frist
verschaffen
BVerfG
.
Pflicht
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
verletzt
.
Ausführungen
Begründung
Wiedereinsetzungsantrages
ist
Akte
Tage
Fristablauf
Bearbeitung
vorgelegt
Fristsache
wahrgenommen
worden
.
Hätte
Berufungsbegründungsfrist
jetzt
pflichtgemäß
geprüft
Fehler
Büroangestellten
bemerkt
hätte
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
werden
können
.
andere
Beurteilung
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
gerechtfertigt
Büroangestellte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
selbst
Frist
ungeprüft
Handakte
übertragen
hat
.
Pflicht
Prozessbevollmächtigten
Fristablauf
Vorbereitung
fristgebundenen
Prozesshandlung
selbständig
prüfen
beruht
sorgfältige
Vorbereitung
Prozesshandlung
stets
auch
Prüfung
gesetzlichen
Anforderungen
Zulässigkeit
einschließt
.
Selbst
Prozessbevollmächtigter
Büroangestellten
Fristenkalender
eingetragene
Frist
überprüft
Aufgabenstellung
erforderlich
wäre
befreit
Rahmen
Vorbereitung
Prozesshandlung
Einhaltung
vorgeschriebenen
Frist
nochmals
überprüfen
Beschluss
17
.
März
.
Pflicht
Prozessbevollmächtigten
eigenverantwortlichen
Überprüfung
Frist
besteht
erst
recht
Prozessbevollmächtigte
hier
Frist
überprüft
ungeprüft
Handakte
übertragen
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung