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1563 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
April
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
Begehen
bisher
beschrittenen
Wegen
abweichenden
Lösungswegs
nur
möglich
Fachmann
nahegelegt
anzusehen
bedarf
abgesehen
Fällen
Fachmann
Hand
liegt
tun
ist
Regel
zusätzlicher
Erkennbarkeit
technischen
Problems
hinausreichender
Anstöße
Anregungen
Hinweise
sonstiger
Anlässe
Lösung
technischen
Problems
Weg
Erfindung
suchen
.
.
30
.
April
Bundespatentgericht
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
13
.
April
verkündete
Urteil
4
.
Senats
Bundespatentgerichts
abgeändert
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
5
.
September
angemeldeten
Lauf
Berufungsverfahrens
Ablauf
Höchstschutzdauer
erloschenen
deutschen
Patents
Streitpatents
Verfahren
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
Fahrzeuginsassen
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
betrifft
Patentansprüche
umfasst
.
Patentansprüche
Streitpatents
haben
folgenden
Wortlaut
:
"
1
.
Verfahren
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
Fahrzeuginsassen
Speicherelement
elektrische
Energie
Speicherelement
verbindbaren
Auslösemitteln
Rückhaltevorrichtungen
Gassack
Gurtstraffer
gekennzeichnet
Betätigung
Auslösemittels
Auslösemittel
zugeführte
Energie
gemessen
wird
Erreichen
festlegbaren
Energiegrenzwertes
Energiezufuhr
zuvor
betätigten
Auslösemittel
unterbrochen
wird
.
3
.
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
Ansprüche
gekennzeichnet
Auslösemittel
14b
bekannter
Weise
Auswerteeinrichtung
ansteuerbarer
Schalteinrichtungen
Bildung
geschlossenen
Stromkreises
elektrische
Energie
speichernden
Speicherelement
verbindbar
sind
.
"
abhängigen
Patentansprüche
Streitpatents
wird
Patentschrift
verwiesen
.
Beklagten
Verletzung
Streitpatents
gerichtlich
Anspruch
genommene
Klägerin
hat
Nichtigerklärung
Begründung
beantragt
Gegenstand
Streitpatents
sei
Stand
Technik
u.a.
deutschen
Offenlegungsschriften
D13
D14
Veröffentlichung
europäischen
Patentanmeldung
D11
US-Patentschrift
verschiedene
Literaturstellen
patentfähig
.
hat
weiter
nachveröffentlichte
zeitrangältere
Patentveröffentlichungen
gestützt
.
Beklagte
Klage
entgegengetreten
ist
hat
Streitpatent
Patenterteilung
zugrunde
liegenden
Fassung
hilfsweise
eingeschränkten
Fassung
verteidigt
.
Bundespatentgericht
hat
Streitpatent
vollem
Umfang
nichtig
erklärt
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufung
.
beantragt
erster
Linie
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Klage
abzuweisen
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
stützt
Berufungsverfahren
ergänzend
u.a.
US-Patentschrift
BB7
.
Auftrag
Senats
hat
Professor
.
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Klage
ist
Ablauf
Streitpatents
zulässig
lich
Streitpatent
Anspruch
genommenen
Klägerin
eigenes
Rechtsschutzbedürfnis
Nichtigerklärung
Seite
steht
.
.
vgl.
nur
.
;
24.4.2007
Verpackungsmaschine
;
Sammelhefter
.
II
.
Streitpatent
betrifft
Verfahren
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
Fahrzeuginsassen
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
.
1
.
Beschreibung
Streitpatents
ist
bekannten
Sicherheitseinrichtungen
Hilfs-)Speicherelement
elektrische
Energie
vorgesehen
Sicherheitseinrichtung
auch
noch
dann
betätigt
werden
kann
beispielsweise
Fahrzeugcrash
Verbindung
Hauptenergiequelle
Fahrzeugs
unterbrochen
ist
.
Auslösung
Sicherheitseinrichtung
erfolgt
vielfach
elektrisch
betätigende
Auslösemittel
Zündpillen
erhitzt
werden
pyrotechnische
Reaktion
Gang
setzen
Zündung
unerwünschten
Nebenschlüssen
vorhersehbaren
Widerstandswerten
neigen
begrenzte
Energiereserve
Speicherelements
beanspruchen
so
mehr
ausreicht
weitere
Auslösemittel
betätigen
.
2
.
Streitpatent
soll
bewirkt
werden
Auslösemittel
sicher
ausgelöst
werden
.
3
.
soll
Patentanspruch
Streitpatents
Verfahren
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
Fahrzeuginsassen
Verfügung
gestellt
werden
Speicherelement
elektrische
Energie
vorhanden
ist
Auslösemittel
Rückhaltevorrichtungen
Speicherelement
verbindbar
sind
Betätigung
Auslösemittels
Auslösemittel
zugeführte
Energie
gemessen
Energiezufuhr
zuvor
betätigten
Auslösemittel
Erreichen
festgelegten
festlegbaren
Energiegrenzwerts
unterbrochen
wird
.
4
.
Patent
zugrunde
liegende
System
besteht
romechanischen
Vorrichtung
Energiequelle
Merkmal
System
Übertragung
elektrischer
Energie
Merkmal
ergibt
Energieübertragung
ausgeschaltet
gesteuert
werden
kann
Merkmale
.
Speicherelement
kann
insbesondere
Kondensator
verwendet
werden
.
Frage
Energie
Auslösemittel
zugemessen
werden
muss
trifft
Patentanspruch
Aussage
.
Vielmehr
wird
erfindungsgemäß
Einrichtung
Systems
Grenzwert
festgelegt
Erreichung
Energiezufuhr
Auslösemittel
abgeschaltet
wird
.
Grenzwert
wird
Fachmann
Hochschule
Fachhochschule
ausgebildeter
Diplomingenieur
Elektrotechnik
mehrjähriger
Berufserfahrung
Gebiet
Entwicklung
Insassensicherheitssystemen
zweckmäßigerweise
so
wählen
Energiemenge
liegt
zuverlässige
Betätigung
Auslösemittels
benötigt
wird
.
.
Berufung
führt
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Nichtigkeitsklage
.
1
.
bereits
Einspruchsverfahren
Streitpatent
berücksichtigte
Jahr
veröffentlichte
deutsche
Offenlegungsschrift
beschreibt
Sicherheitssystem
Fahrzeuginsassen
verzögerungsempfindliche
Einrichtungen
Überschreiten
vorgegebenen
Verzögerungswerts
Zündstromkreis
Elektrosprengsätze
schließen
.
Beschreibung
S.
dritter
Abs.
hat
gezeigt
Explosion
Sprengsätze
zugehörigen
elektrischen
Verbindungen
kurzgeschlossen
werden
können
schnellen
Entladung
Offenlegungsschrift
vorgesehene
Hilfsstromquelle
unwirksam
macht
.
Auch
können
Zünden
Kurzschluss
Sprengsatzes
nachfolgendes
Zünden
übrigen
Sprengsätze
verhindern
gewünschte
Schutz
andere
Fahrgäste
u.U.
mehr
gegeben
ist
S.
vierter
Abs.
.
wird
vorgeschlagen
verzögerungsempfindlichen
Einrichtungen
Reihe
jeweils
zugeordneten
Elektrosprengsätzen
geschaltet
Ausgang
Stromversorgung
angeschlossen
sind
Fahrzeugbatterie
weiteren
Hilfsstromquelle
besteht
Stromkreis
Elektrosprengsatzes
Sicherung
eingeschaltet
wird
Ansprechcharakteristik
so
gewählt
ist
zugehörigen
Stromkreis
Kurzschlussfall
kurzschlussähnlichen
Fall
Stromversorgung
trennt
.
Ausführungsbeispiel
schließt
Stromversorgung
Hilfsstromquelle
Kondensator
aufweisen
kann
S.
zweiter
Abs.
.
Zündleitung
verläuft
verzögerungsempfindliche
Einrichtung
Ausgangsleitung
Stromversorgung
weitere
Zündleitung
Reihe
geschaltete
Sicherung
weitere
verzögerungsempfindliche
Einrichtung
ebenfalls
Ausgangsleitung
Stromversorgung
.
verzögerungsempfindlichen
Einrichtungen
enthält
Normalzustand
offenen
Schalter
vorgegebenen
Verzögerungswert
anspricht
geschlossen
wird
S.
.
Sicherung
enthält
Sicherungspatrone
ist
so
dimensioniert
zunächst
anspricht
Betätigung
zweiten
verzögerungsempfindlichen
Einrichtung
Sprengsätze
Zündung
großen
Strom
versorgt
wird
.
spricht
aber
unterbricht
Stromkreis
Amplitude
Zündstroms
bedeutend
höher
wird
S.
.
Leistungsfähigkeit
stromquelle
ist
viel
größer
erforderlich
.
verhindern
so
schnell
entladen
wird
Zündung
mehr
möglich
ist
soll
Charakteristik
Sicherung
hier
Schmelzsicherung
so
gewählt
werden
Kurzschlussstromkreis
Ausgangsleitung
abgetrennt
wird
so
selbst
unterbrochener
Verbindung
Hilfsstromquelle
Autobatterie
Hilfsstromquelle
noch
Zündung
Sprengsätze
ausreicht
S.
.
2
.
Patentabteilung
Deutschen
Markenamts
hat
Einspruchsverfahren
Entgegenhaltung
Patentfähigkeit
entgegenstehend
angesehen
Aufgabe
nachteiligen
Folgen
Nebenschlüssen
vermeiden
erfüllt
werde
.
betätigten
Auslösemittel
kurzschlussartige
Verbindung
Nebenschluss
nur
geringe
Leitfähigkeit
vorhanden
sei
bleibe
Sicherung
zumindest
längere
Zeitspanne
leitend
so
Nebenschluss
unerwünschter
Energieabfluss
Speicherelement
erfolgen
könne
.
werde
Streitpatent
Leitfähigkeit
betätigten
Auslösemittel
normalen
Auslöseniveau
liegende
Stromstärke
Auslösemitteln
zugeführte
noch
Speicher
vorhandene
Energiemenge
herangezogen
Messen
jeweils
Betätigen
Auslösemittels
erfolge
Überschreiten
Energiegrenzwerts
Energiezufuhr
zuvor
betätigten
Auslösemittel
unterbrochen
werde
.
könnten
auch
Energieverluste
erfasst
werden
Sicherung
reagiere
.
unterschiedlichen
Wirkung
handle
Streitpatent
bekannten
äquivalente
Lösung
vielmehr
sei
anderen
Wirkung
führender
nahegelegter
Weg
beschritten
worden
.
-9-
3
.
Patentgericht
hat
abweichende
Beurteilung
folgt
begründet
:
bekannten
Werte
Schmelzzeit
Schmelzstrom
deutschen
Offenlegungsschrift
verwendeten
Sicherung
ließen
allerdings
gewissen
Unsicherheit
Rückschlüsse
Auslösemittel
Schmelzen
Sicherung
zugeführte
Energie
.
elektrische
Widerstandswert
Nebenschlusses
weiten
Grenzen
zufällig
ergebe
vorher
bekannt
sei
sei
offensichtlich
optimale
jeweiligen
Wert
Nebenschlusses
berücksichtigende
Dimensionierung
Schmelzsicherungen
möglich
.
seien
Schmelzsicherungen
Lage
erfassen
Schmelzdraht
Maß
erwärmten
.
führe
ungünstigen
Umständen
begrenzte
Energievorrat
Speicherelements
optimale
Dimensionierung
Sicherung
so
stark
beansprucht
werde
Betätigung
weiteren
Auslösemitteln
mehr
möglich
sei
.
Entwicklung
Sicherheitseinrichtungen
Kraftfahrzeuge
sei
zuverlässige
Funktion
jedoch
größter
Bedeutung
.
sei
zwingend
erforderlich
Energievorrat
Speicherelements
Auslösemittel
ausreiche
.
habe
Fachmann
Veranlassung
Auslösemittel
zugeführte
Energie
genauer
nur
Auslösezeitpunkt
Schmelzsicherung
erfassen
.
Fachwissen
gehöre
Messung
zugeführten
Energie
vergleichsweise
genaueren
Ergebnissen
führe
.
liege
Betätigung
Auslösemittels
Auslösemittel
zugeführte
Energie
messen
Erreichen
festlegbaren
Energiegrenzwerts
Energiezufuhr
zuvor
betätigten
Auslösemittel
unterbrechen
.
einfachste
kostengünstigste
Lösung
biete
Schaltelement
Betätigung
Auslösemittels
geschlossen
wurde
wieder
öffnen
.
4
.
Beurteilung
Patentgericht
vermag
Senat
beizutreten
;
kann
Wertung
gelangen
Streitpatent
erfinderischer
Tätigkeit
beruhe
.
Zwar
mag
zutreffen
Werte
Schmelzzeit
Schmelzstrom
deutschen
Offenlegungsschrift
verwendeten
Sicherung
Rückschlüsse
Auslösemittel
Schmelzen
Sicherung
zugeführte
Energie
zulassen
.
gestützten
Annahme
Fachmann
habe
Veranlassung
Auslösemittel
zugeführte
Energie
genauer
nur
Auslösezeitpunkt
Schmelzsicherung
erfassen
bleibt
jedoch
unberücksichtigt
bekannte
Sicherung
Erfassung
Auslösemittel
zugeführten
Energie
beruht
Gedanken
Stromkreis
unterbrechen
Amplitude
Zündstroms
bedeutend
höher
ist
A
Dauer
msec
Zündung
Sprengsatzes
ca.
A
Dauer
msec
.
eigene
Charakteristik
Ansprechen
Schmelzsicherung
entscheidet
besteht
Anlass
Auslösemittel
zugeführte
Energie
erfassen
;
ist
vielmehr
nur
insofern
Bedeutung
Sicherung
soll
Verzögerungsschalter
schließt
Sprengsätze
zünden
.
S.
Abs.
folglich
entsprechend
ausgelegt
werden
muss
.
bekannte
Sicherung
allerdings
Schmelzsicherung
handeln
muss
spricht
gerade
Auslösemittel
zugemessene
Energie
zugeführt
mithin
Hilfsstromquelle
abgeführt
worden
ist
.
Streitpatent
nutzt
zugemessene
Sp
.
Energie
Sicherheitszuschlags
Energiezufuhr
unterbrechen
kann
Weise
verhindern
Energiereserve
Hilfsstromquelle
kritischer
Weise
verringert
wird
benötigt
Sicherung
.
ist
ersichtlich
Fachmann
derartigen
Perspektivwechsel
veranlassen
konnte
.
Allein
Fachwelt
bekannt
war
Hilfsenergiequelle
Verfügung
gestellte
Energiemenge
schon
Gründen
möglichen
Baugröße
begrenzt
ist
gleichwohl
Unterbrechung
Energiezufuhr
Hauptenergiequelle
Fahrzeugbatterie
elektromechanische
Einrichtungen
Hilfsenergiequelle
Kondensator
gespeicherten
Energie
versorgt
werden
sollen
weiter
Auslöseeinrichtungen
benötigte
Energie
Verfügung
stehen
muss
schließlich
Situationen
auftreten
können
Zündpille
Auslösung
weiter
leitfähig
bleibt
vgl.
Hinweise
deutschen
Offenlegungsschrift
.
S.
Erkenntnis
Widerstand
gezündeten
Zündpille
vollständig
durchgebrochen
ist
weiten
Grenzen
variieren
kann
vgl.
schriftliche
Gerichtsgutachten
reichen
Wertung
begründen
Streitpatent
vorgeschlagene
Schutz
gestellte
Lösung
Fachmann
naheliegend
war
.
Zwar
hat
gerichtliche
Sachverständige
praktisch
zwingend
gehalten
Fachmann
Auslöseschaltung
deutschen
Offenlegungsschrift
Blickwinkel
möglichst
effektiven
Verwendung
begrenzten
analysierte
Verbesserung
Verfeinerung
verwendeten
Sicherungen
weiterführend
erkannte
Messung
Energieverbrauchs
zuwandte
.
Konkrete
Vorbilder
Wechsel
Blickwinkels
hat
Sachverständige
jedoch
angeben
können
;
werden
auch
Vortrag
Klägerin
aufgezeigt
.
bleibt
Sachlogik
technischen
Problems
begründetes
Postulat
Fachmann
Weg
Erfindung
sachgerecht
erkennbaren
hätte
gehen
müssen
.
Erfahrung
lehrt
jedoch
technische
Entwicklung
notwendigerweise
Wege
geht
nachträglicher
Analyse
Ausgangsposition
sachlich
plausibel
gar
mehr
ger
zwangsläufig
darstellen
.
Begehen
bisher
beschrittenen
Wegen
abweichenden
Lösungswegs
nur
möglich
Fachmann
nahegelegt
anzusehen
bedarf
abgesehen
Fällen
Fachmann
Hand
liegt
tun
ist
Regel
zusätzlicher
Erkennbarkeit
technischen
Problems
hinausreichender
Anstöße
Anregungen
Hinweise
sonstiger
Anlässe
Lösung
technischen
Problems
Weg
Erfindung
suchen
.
hat
Erörterung
gerichtlichen
Sachverständigen
jedoch
ergeben
.
Naheliegen
kann
auch
begründet
werden
Fachwelt
"
Einbahnstraßensituation
"
befunden
habe
anderen
Möglichkeiten
Streitpatents
zugelassen
habe
vgl.
nur
Technische
.
Int
.
Simethicon-Tablette
Entscheidungsgründe
;
Technische
ABl
.
Formmassen
Entscheidungsgründe
;
.
Schalungsteil
.
.
Einbahnstraßensituation
"
war
hier
nämlich
gegeben
.
Fachmann
standen
auch
andere
Möglichkeiten
Verfügung
Unzulänglichkeiten
Lösung
deutschen
Offenlegungsschrift
ergaben
beherrschen
.
ist
erster
Linie
Aufsatz
"
Production
"
verweisen
Abbildung
Illustration
Lösung
vorsieht
Energiezufuhr
Auslöseeinrichtung
Schalter
nur
begrenzte
Zeit
ermöglicht
wird
weiter
prioritätsälteren
allerdings
nachveröffentlichten
europäischen
Patentanmeldung
vorgeschlagene
Schaltungsanordnung
zeigt
auch
komplexere
schaltungstechnische
gen
hier
Sperre
vgl.
Beschr
.
Sp
.
schädlicher
Energieabfluss
vermieden
werden
kann
.
Auch
letztgenannte
Lösung
Anmeldezeitpunkt
Streitpatents
erfinderischen
Aufwand
erreichen
gewesen
sein
mag
hier
entschieden
werden
muss
allenfalls
Anwendung
Einbahnstraßensituation"-Praxis
entgegenstehen
könnte
steht
dennoch
jedenfalls
bekannte
Lösung
Bejahung
"
Einbahnstraßensituation
"
.
5
.
übrigen
Entgegenhaltungen
kommen
Streitpatent
jedenfalls
näher
;
haben
Berufungsverfahren
Rolle
mehr
gespielt
.
6
.
Patentanspruch
hat
Sache
Formulierung
Patentanspruch
Verfahrensanspruch
niedergelegten
Lehre
Form
Sachanspruchs
Gegenstand
.
Zweckangabe
"
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
Ansprüche
2
erfordert
Patentanspruch
Vorrichtung
so
ausgestaltet
ist
Auslösemittel
zugeführte
Energie
gemessen
werden
kann
vgl.
.
Luftabscheider
Milchsammelanlage
m.w
.
.
Gesichtspunkte
Beurteilung
Schutzfähigkeit
Patentanspruch
zugrunde
liegen
gelten
Patentanspruch
gleichermaßen
.
7
.
Patentansprüchen
haben
auch
rückbezogenen
Patentansprüche
Bestand
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung