NAMEN Verkündet : 30 . April Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja : Betrieb Sicherheitseinrichtung Begehen bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nur möglich Fachmann nahegelegt anzusehen bedarf abgesehen Fällen Fachmann Hand liegt tun ist Regel zusätzlicher Erkennbarkeit technischen Problems hinausreichender Anstöße Anregungen Hinweise sonstiger Anlässe Lösung technischen Problems Weg Erfindung suchen . . 30 . April Bundespatentgericht Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird 13 . April verkündete Urteil 4 . Senats Bundespatentgerichts abgeändert : Klage wird abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin 5 . September angemeldeten Lauf Berufungsverfahrens Ablauf Höchstschutzdauer erloschenen deutschen Patents Streitpatents Verfahren Betrieb Sicherheitseinrichtung Fahrzeuginsassen Vorrichtung Durchführung Verfahrens betrifft Patentansprüche umfasst . Patentansprüche Streitpatents haben folgenden Wortlaut : " 1 . Verfahren Betrieb Sicherheitseinrichtung Fahrzeuginsassen Speicherelement elektrische Energie Speicherelement verbindbaren Auslösemitteln Rückhaltevorrichtungen Gassack Gurtstraffer gekennzeichnet Betätigung Auslösemittels Auslösemittel zugeführte Energie gemessen wird Erreichen festlegbaren Energiegrenzwertes Energiezufuhr zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen wird . 3 . Vorrichtung Durchführung Verfahrens Ansprüche gekennzeichnet Auslösemittel 14b bekannter Weise Auswerteeinrichtung ansteuerbarer Schalteinrichtungen Bildung geschlossenen Stromkreises elektrische Energie speichernden Speicherelement verbindbar sind . " abhängigen Patentansprüche Streitpatents wird Patentschrift verwiesen . Beklagten Verletzung Streitpatents gerichtlich Anspruch genommene Klägerin hat Nichtigerklärung Begründung beantragt Gegenstand Streitpatents sei Stand Technik u.a. deutschen Offenlegungsschriften D13 D14 Veröffentlichung europäischen Patentanmeldung D11 US-Patentschrift verschiedene Literaturstellen patentfähig . hat weiter nachveröffentlichte zeitrangältere Patentveröffentlichungen gestützt . Beklagte Klage entgegengetreten ist hat Streitpatent Patenterteilung zugrunde liegenden Fassung hilfsweise eingeschränkten Fassung verteidigt . Bundespatentgericht hat Streitpatent vollem Umfang nichtig erklärt . Hiergegen wendet Beklagte Berufung . beantragt erster Linie Abänderung angefochtenen Urteils Klage abzuweisen . Klägerin tritt Rechtsmittel . stützt Berufungsverfahren ergänzend u.a. US-Patentschrift BB7 . Auftrag Senats hat Professor . schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : Klage ist Ablauf Streitpatents zulässig lich Streitpatent Anspruch genommenen Klägerin eigenes Rechtsschutzbedürfnis Nichtigerklärung Seite steht . . vgl. nur . ; 24.4.2007 Verpackungsmaschine ; Sammelhefter . II . Streitpatent betrifft Verfahren Betrieb Sicherheitseinrichtung Fahrzeuginsassen Vorrichtung Durchführung Verfahrens . 1 . Beschreibung Streitpatents ist bekannten Sicherheitseinrichtungen Hilfs-)Speicherelement elektrische Energie vorgesehen Sicherheitseinrichtung auch noch dann betätigt werden kann beispielsweise Fahrzeugcrash Verbindung Hauptenergiequelle Fahrzeugs unterbrochen ist . Auslösung Sicherheitseinrichtung erfolgt vielfach elektrisch betätigende Auslösemittel Zündpillen erhitzt werden pyrotechnische Reaktion Gang setzen Zündung unerwünschten Nebenschlüssen vorhersehbaren Widerstandswerten neigen begrenzte Energiereserve Speicherelements beanspruchen so mehr ausreicht weitere Auslösemittel betätigen . 2 . Streitpatent soll bewirkt werden Auslösemittel sicher ausgelöst werden . 3 . soll Patentanspruch Streitpatents Verfahren Betrieb Sicherheitseinrichtung Fahrzeuginsassen Verfügung gestellt werden Speicherelement elektrische Energie vorhanden ist Auslösemittel Rückhaltevorrichtungen Speicherelement verbindbar sind Betätigung Auslösemittels Auslösemittel zugeführte Energie gemessen Energiezufuhr zuvor betätigten Auslösemittel Erreichen festgelegten festlegbaren Energiegrenzwerts unterbrochen wird . 4 . Patent zugrunde liegende System besteht romechanischen Vorrichtung Energiequelle Merkmal System Übertragung elektrischer Energie Merkmal ergibt Energieübertragung ausgeschaltet gesteuert werden kann Merkmale . Speicherelement kann insbesondere Kondensator verwendet werden . Frage Energie Auslösemittel zugemessen werden muss trifft Patentanspruch Aussage . Vielmehr wird erfindungsgemäß Einrichtung Systems Grenzwert festgelegt Erreichung Energiezufuhr Auslösemittel abgeschaltet wird . Grenzwert wird Fachmann Hochschule Fachhochschule ausgebildeter Diplomingenieur Elektrotechnik mehrjähriger Berufserfahrung Gebiet Entwicklung Insassensicherheitssystemen zweckmäßigerweise so wählen Energiemenge liegt zuverlässige Betätigung Auslösemittels benötigt wird . . Berufung führt Abänderung angefochtenen Urteils Abweisung Nichtigkeitsklage . 1 . bereits Einspruchsverfahren Streitpatent berücksichtigte Jahr veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift beschreibt Sicherheitssystem Fahrzeuginsassen verzögerungsempfindliche Einrichtungen Überschreiten vorgegebenen Verzögerungswerts Zündstromkreis Elektrosprengsätze schließen . Beschreibung S. dritter Abs. hat gezeigt Explosion Sprengsätze zugehörigen elektrischen Verbindungen kurzgeschlossen werden können schnellen Entladung Offenlegungsschrift vorgesehene Hilfsstromquelle unwirksam macht . Auch können Zünden Kurzschluss Sprengsatzes nachfolgendes Zünden übrigen Sprengsätze verhindern gewünschte Schutz andere Fahrgäste u.U. mehr gegeben ist S. vierter Abs. . wird vorgeschlagen verzögerungsempfindlichen Einrichtungen Reihe jeweils zugeordneten Elektrosprengsätzen geschaltet Ausgang Stromversorgung angeschlossen sind Fahrzeugbatterie weiteren Hilfsstromquelle besteht Stromkreis Elektrosprengsatzes Sicherung eingeschaltet wird Ansprechcharakteristik so gewählt ist zugehörigen Stromkreis Kurzschlussfall kurzschlussähnlichen Fall Stromversorgung trennt . Ausführungsbeispiel schließt Stromversorgung Hilfsstromquelle Kondensator aufweisen kann S. zweiter Abs. . Zündleitung verläuft verzögerungsempfindliche Einrichtung Ausgangsleitung Stromversorgung weitere Zündleitung Reihe geschaltete Sicherung weitere verzögerungsempfindliche Einrichtung ebenfalls Ausgangsleitung Stromversorgung . verzögerungsempfindlichen Einrichtungen enthält Normalzustand offenen Schalter vorgegebenen Verzögerungswert anspricht geschlossen wird S. . Sicherung enthält Sicherungspatrone ist so dimensioniert zunächst anspricht Betätigung zweiten verzögerungsempfindlichen Einrichtung Sprengsätze Zündung großen Strom versorgt wird . spricht aber unterbricht Stromkreis Amplitude Zündstroms bedeutend höher wird S. . Leistungsfähigkeit stromquelle ist viel größer erforderlich . verhindern so schnell entladen wird Zündung mehr möglich ist soll Charakteristik Sicherung hier Schmelzsicherung so gewählt werden Kurzschlussstromkreis Ausgangsleitung abgetrennt wird so selbst unterbrochener Verbindung Hilfsstromquelle Autobatterie Hilfsstromquelle noch Zündung Sprengsätze ausreicht S. . 2 . Patentabteilung Deutschen Markenamts hat Einspruchsverfahren Entgegenhaltung Patentfähigkeit entgegenstehend angesehen Aufgabe nachteiligen Folgen Nebenschlüssen vermeiden erfüllt werde . betätigten Auslösemittel kurzschlussartige Verbindung Nebenschluss nur geringe Leitfähigkeit vorhanden sei bleibe Sicherung zumindest längere Zeitspanne leitend so Nebenschluss unerwünschter Energieabfluss Speicherelement erfolgen könne . werde Streitpatent Leitfähigkeit betätigten Auslösemittel normalen Auslöseniveau liegende Stromstärke Auslösemitteln zugeführte noch Speicher vorhandene Energiemenge herangezogen Messen jeweils Betätigen Auslösemittels erfolge Überschreiten Energiegrenzwerts Energiezufuhr zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen werde . könnten auch Energieverluste erfasst werden Sicherung reagiere . unterschiedlichen Wirkung handle Streitpatent bekannten äquivalente Lösung vielmehr sei anderen Wirkung führender nahegelegter Weg beschritten worden . -9- 3 . Patentgericht hat abweichende Beurteilung folgt begründet : bekannten Werte Schmelzzeit Schmelzstrom deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung ließen allerdings gewissen Unsicherheit Rückschlüsse Auslösemittel Schmelzen Sicherung zugeführte Energie . elektrische Widerstandswert Nebenschlusses weiten Grenzen zufällig ergebe vorher bekannt sei sei offensichtlich optimale jeweiligen Wert Nebenschlusses berücksichtigende Dimensionierung Schmelzsicherungen möglich . seien Schmelzsicherungen Lage erfassen Schmelzdraht Maß erwärmten . führe ungünstigen Umständen begrenzte Energievorrat Speicherelements optimale Dimensionierung Sicherung so stark beansprucht werde Betätigung weiteren Auslösemitteln mehr möglich sei . Entwicklung Sicherheitseinrichtungen Kraftfahrzeuge sei zuverlässige Funktion jedoch größter Bedeutung . sei zwingend erforderlich Energievorrat Speicherelements Auslösemittel ausreiche . habe Fachmann Veranlassung Auslösemittel zugeführte Energie genauer nur Auslösezeitpunkt Schmelzsicherung erfassen . Fachwissen gehöre Messung zugeführten Energie vergleichsweise genaueren Ergebnissen führe . liege Betätigung Auslösemittels Auslösemittel zugeführte Energie messen Erreichen festlegbaren Energiegrenzwerts Energiezufuhr zuvor betätigten Auslösemittel unterbrechen . einfachste kostengünstigste Lösung biete Schaltelement Betätigung Auslösemittels geschlossen wurde wieder öffnen . 4 . Beurteilung Patentgericht vermag Senat beizutreten ; kann Wertung gelangen Streitpatent erfinderischer Tätigkeit beruhe . Zwar mag zutreffen Werte Schmelzzeit Schmelzstrom deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung Rückschlüsse Auslösemittel Schmelzen Sicherung zugeführte Energie zulassen . gestützten Annahme Fachmann habe Veranlassung Auslösemittel zugeführte Energie genauer nur Auslösezeitpunkt Schmelzsicherung erfassen bleibt jedoch unberücksichtigt bekannte Sicherung Erfassung Auslösemittel zugeführten Energie beruht Gedanken Stromkreis unterbrechen Amplitude Zündstroms bedeutend höher ist A Dauer msec Zündung Sprengsatzes ca. A Dauer msec . eigene Charakteristik Ansprechen Schmelzsicherung entscheidet besteht Anlass Auslösemittel zugeführte Energie erfassen ; ist vielmehr nur insofern Bedeutung Sicherung soll Verzögerungsschalter schließt Sprengsätze zünden . S. Abs. folglich entsprechend ausgelegt werden muss . bekannte Sicherung allerdings Schmelzsicherung handeln muss spricht gerade Auslösemittel zugemessene Energie zugeführt mithin Hilfsstromquelle abgeführt worden ist . Streitpatent nutzt zugemessene Sp . Energie Sicherheitszuschlags Energiezufuhr unterbrechen kann Weise verhindern Energiereserve Hilfsstromquelle kritischer Weise verringert wird benötigt Sicherung . ist ersichtlich Fachmann derartigen Perspektivwechsel veranlassen konnte . Allein Fachwelt bekannt war Hilfsenergiequelle Verfügung gestellte Energiemenge schon Gründen möglichen Baugröße begrenzt ist gleichwohl Unterbrechung Energiezufuhr Hauptenergiequelle Fahrzeugbatterie elektromechanische Einrichtungen Hilfsenergiequelle Kondensator gespeicherten Energie versorgt werden sollen weiter Auslöseeinrichtungen benötigte Energie Verfügung stehen muss schließlich Situationen auftreten können Zündpille Auslösung weiter leitfähig bleibt vgl. Hinweise deutschen Offenlegungsschrift . S. Erkenntnis Widerstand gezündeten Zündpille vollständig durchgebrochen ist weiten Grenzen variieren kann vgl. schriftliche Gerichtsgutachten reichen Wertung begründen Streitpatent vorgeschlagene Schutz gestellte Lösung Fachmann naheliegend war . Zwar hat gerichtliche Sachverständige praktisch zwingend gehalten Fachmann Auslöseschaltung deutschen Offenlegungsschrift Blickwinkel möglichst effektiven Verwendung begrenzten analysierte Verbesserung Verfeinerung verwendeten Sicherungen weiterführend erkannte Messung Energieverbrauchs zuwandte . Konkrete Vorbilder Wechsel Blickwinkels hat Sachverständige jedoch angeben können ; werden auch Vortrag Klägerin aufgezeigt . bleibt Sachlogik technischen Problems begründetes Postulat Fachmann Weg Erfindung sachgerecht erkennbaren hätte gehen müssen . Erfahrung lehrt jedoch technische Entwicklung notwendigerweise Wege geht nachträglicher Analyse Ausgangsposition sachlich plausibel gar mehr ger zwangsläufig darstellen . Begehen bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nur möglich Fachmann nahegelegt anzusehen bedarf abgesehen Fällen Fachmann Hand liegt tun ist Regel zusätzlicher Erkennbarkeit technischen Problems hinausreichender Anstöße Anregungen Hinweise sonstiger Anlässe Lösung technischen Problems Weg Erfindung suchen . hat Erörterung gerichtlichen Sachverständigen jedoch ergeben . Naheliegen kann auch begründet werden Fachwelt " Einbahnstraßensituation " befunden habe anderen Möglichkeiten Streitpatents zugelassen habe vgl. nur Technische . Int . Simethicon-Tablette Entscheidungsgründe ; Technische ABl . Formmassen Entscheidungsgründe ; . Schalungsteil . . Einbahnstraßensituation " war hier nämlich gegeben . Fachmann standen auch andere Möglichkeiten Verfügung Unzulänglichkeiten Lösung deutschen Offenlegungsschrift ergaben beherrschen . ist erster Linie Aufsatz " Production " verweisen Abbildung Illustration Lösung vorsieht Energiezufuhr Auslöseeinrichtung Schalter nur begrenzte Zeit ermöglicht wird weiter prioritätsälteren allerdings nachveröffentlichten europäischen Patentanmeldung vorgeschlagene Schaltungsanordnung zeigt auch komplexere schaltungstechnische gen hier Sperre vgl. Beschr . Sp . schädlicher Energieabfluss vermieden werden kann . Auch letztgenannte Lösung Anmeldezeitpunkt Streitpatents erfinderischen Aufwand erreichen gewesen sein mag hier entschieden werden muss allenfalls Anwendung Einbahnstraßensituation"-Praxis entgegenstehen könnte steht dennoch jedenfalls bekannte Lösung Bejahung " Einbahnstraßensituation " . 5 . übrigen Entgegenhaltungen kommen Streitpatent jedenfalls näher ; haben Berufungsverfahren Rolle mehr gespielt . 6 . Patentanspruch hat Sache Formulierung Patentanspruch Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre Form Sachanspruchs Gegenstand . Zweckangabe " Vorrichtung Durchführung Verfahrens Ansprüche 2 erfordert Patentanspruch Vorrichtung so ausgestaltet ist Auslösemittel zugeführte Energie gemessen werden kann vgl. . Luftabscheider Milchsammelanlage m.w . . Gesichtspunkte Beurteilung Schutzfähigkeit Patentanspruch zugrunde liegen gelten Patentanspruch gleichermaßen . 7 . Patentansprüchen haben auch rückbezogenen Patentansprüche Bestand . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung