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1687 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
31
Juli
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
19
November
verkündete
Urteil
26
.
Zivilkammer
Landgerichts
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Kläger
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
UKlaG
eingetragene
Dachverband
Verbraucherzentralen
Bundesländern
begehrt
beklagten
Luftverkehrsunternehmen
Unterlassung
Verwendung
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Ersatz
ausgesprochene
Abmahnung
entstandenen
Aufwendungen
.
Beklagte
verwendet
Geschäftsverkehr
"
Beförderungsbedingungen
Fluggäste
Gepäck
Flugpassage
"
Artikel
Nr.
Regelungen
Reihenfolge
Benutzung
Flugcoupons
enthalten
.
Nr.
heißt
:
"
vereinbarte
Beförderungsleistung
umfasst
Beförderungsstrecke
Flugschein
enthalten
ist
beginnend
ersten
endend
letzten
Ort
gesamten
Flugschein
eingetragenen
Streckenführung
.
Flugschein
verliert
Gültigkeit
wird
Beförderung
angenommen
Flugcoupons
vollständig
Flugschein
vorgesehenen
Reihenfolge
ausnutzen
.
Inanspruchnahme
gesamten
Beförderungsleistung
ist
wesentlicher
Bestandteil
geschlossenen
Beförderungsvertrages
.
Kündigung
einzelner
Teilstrecken
ist
vertraglich
ausgeschlossen
.
"
Nr.
Flugpassage
ist
bestimmt
Kunde
Änderungswunsch
Beförderung
Beklagten
Vorfeld
Kontakt
aufnehmen
solle
.
könne
dann
wählen
Änderung
errechneten
Flugpreis
akzeptieren
Beförderung
ursprünglich
vorgesehenen
Weise
durchgeführt
haben
wolle
.
Kläger
sieht
Klauseln
Nr.
unangemessene
Benachteiligung
Fluggäste
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Einbeziehung
Klauseln
Luftbeförderungsverträge
Verbrauchern
Wohnsitz
Bundesrepublik
unterlassen
Abwicklung
1
Juli
geschlossenen
Verträgen
Klauseln
berufen
.
Ferner
begehrt
Kläger
pauschalen
Ersatz
Aufwendungen
Abmahnung
Höhe
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Urteil
nur
Bezug
ersten
Satz
beanstandeten
Klausel
bestätigt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
insoweit
zugelassenen
Revision
strebt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Sätze
beanstandeten
Klauseln
unterlägen
zwar
Nebenabreden
Inhaltskontrolle
§
§
.
Gebot
vollständigen
Inanspruchnahme
gesamten
Flugreise
Gesetz
beanstandeten
Klauseln
ergebe
essentialia
negotii
beträfen
.
benachteiligten
Kunden
aber
unangemessen
.
beanstandeten
Klauseln
hindere
Beklagte
Fluggäste
Tarifsystem
unterlaufen
Beförderung
günstigeren
Konditionen
erreichen
tariflich
vorgesehen
seien
.
stelle
berechtigte
Wahrnehmung
Interessen
Beklagten
.
Kunde
Kenntnis
Interesses
Flug
buche
gar
vollständig
Anspruch
nehmen
wolle
verdiene
Schutz
.
Kunden
seien
auch
Eingriff
vertragliche
Äquivalenzverhältnis
schützen
Störung
Äquivalenzverhältnisses
bewusst
herbeiführten
Flugreise
gebucht
anträten
.
Auch
Kunden
nachträglich
geänderter
Reiseplanung
würden
beanstandeten
Klauseln
unangemessen
benachteiligt
.
Kunden
könnten
Klausel
Nr.
Falle
nachträglicher
Hindernisse
Einhaltung
Reihenfolge
Flüge
Beklagten
Kontakt
treten
Umbuchung
Preisen
vornehmen
Beklagte
vorgesehen
habe
.
Abmahnung
Klägers
lediglich
§
verstoßenden
Sätze
beanstandeten
Klausel
bezogen
habe
sei
Abmahnung
berechtigt
gewesen
könne
Kläger
Ersatz
verlangen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Satz
Nr.
Flugpassage
ist
unwirksam
.
Kläger
kann
Beklagten
gemäß
§
UKlaG
Verbindung
§
Abs.
Nr.
UKlaG
Unterlassung
Verwendung
Klausel
verlangen
.
Klausel
"
Inanspruchnahme
gesamten
Beförderungsleistung
ist
wesentlicher
Bestandteil
geschlossenen
Beförderungsvertrages
"
wird
Recht
Kunden
geschuldete
Beförderungsleistung
nur
teilweise
Anspruch
nehmen
ausgeschlossen
.
Ausschluss
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Inhaltskontrolle
gemäß
§
unterworfen
.
Inhaltskontrolle
unterliegen
§
Abs.
Satz
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rechtsvorschriften
abweichen
ergänzen
.
Hingegen
unterliegen
Abreden
unmittelbaren
Gegenstand
Hauptleistungen
sog.
Leistungsbeschreibungen
Rücksicht
Vertragsfreiheit
ebenso
wenig
Inhaltskontrolle
Vereinbarungen
anderen
Teil
erbringende
Entgelt
insbesondere
Höhe
betreffen
vgl.
.
kontrollfähige
Leistungsbeschreibungen
Sinne
sind
allerdings
nur
Bestimmungen
Art
Umfang
Güte
geschuldeten
Leistung
festlegen
f.
;
§
;
69
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
:
Wolf/Lindacher/Pfeiffer
AGB-Recht
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Klauseln
Hauptleistungsversprechen
abweichend
Gesetz
Glauben
geschuldeten
Leistung
verändern
ausgestalten
modifizieren
unterliegen
Inhaltskontrolle
.
bleibt
Überprüfung
entzogene
Leistungsbeschreibung
nur
enge
Bereich
Leistungsbezeichnungen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
wesentlichen
Vertragsinhalts
wirksamer
Vertrag
mehr
angenommen
werden
kann
78
;
;
35
41
;
.
Hauptleistungspflichten
Beklagten
Kunden
geschlossenen
Personenbeförderungsverträge
gehören
einerseits
Beförderungsleistung
gekennzeichnet
Abflugort
Zielort
Termin
befördernde(n
Person(en
andererseits
Beförderungsleistung
zahlende
Entgelt
.
Ausschluss
Rechts
Fluggasts
vereinbarte
Beförderungsleistung
nur
teilweise
Anspruch
nehmen
wird
vertraglich
geschuldete
Leistung
Beklagten
noch
Entgeltanspruch
inhaltlich
verändert
.
Ausschluss
Anspruchs
Fluggasts
Teilleistungen
weichen
Beförderungsbedingungen
gesetzlichen
Regelung
.
Gläubiger
ist
grundsätzlich
berechtigt
nur
teilbaren
Teil
vertraglich
zustehenden
Gesamtleistung
Schuldner
fordern
Grundsatz
Glauben
§
entgegensteht
vgl.
.
;
.
§
Rdn
.
;
.
BGB/Krüger
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Regel
zählt
wesentlichen
Grundgedanken
Schuldrechts
Recht
Forderung
Teilleistungen
soll
Gläubiger
Möglichkeit
haben
Gesamtleistung
Teile
beziehen
noch
interessieren
.
Gleiches
gilt
Gesamtleistung
reduzierten
Umfang
beschränken
möchte
Risiken
Nachteile
Forderung
gesamten
Leistung
verbunden
wären
erträgliches
gewünschtes
Maß
reduzieren
.
Recht
folgt
allgemeinen
Leistungszweck
entsprechenden
Gerechtigkeitsgebot
Leistung
Möglichkeit
Zumutbarkeit
Angemessenheit
so
erbringen
beabsichtigte
Leistungserfolg
nämlich
jeweils
verbundene
Befriedigung
Interessen
Gläubigers
eintritt
vgl.
Staudinger/Looschelders
.
§
Rdn
.
.
Beklagten
angebotenen
Flugbeförderungsleistungen
sind
rechtlich
wirtschaftlich
teilbar
.
Leistung
ist
teilbar
Wertminderung
Beeinträchtigung
Leistungszwecks
Teilleistungen
zerlegt
werden
kann
aaO
§
Rdn
.
.
Parteien
Klausel
vorgetragenen
Anwendungsbeispiele
zeigen
deutlich
Direktflug
umfassende
Flugbeförderungsleistung
Beklagten
Regel
Sinne
einzelnen
Flügen
Beklagten
erbringenden
Beförderungsleistungen
zerlegt
werden
kann
.
beanstandete
Klausel
betrifft
Fälle
zumeist
grenzüberschreitender
Flüge
Cross-Border-Selling
"
Kunde
zusammen
gewünschten
Hauptflug
vorangehenden
Zubringerflug
Abflughafen
Hauptflugs
mitbucht
.
betrifft
gleichzeitige
Buchung
Rückflug
auch
Form
Überkreuzbuchens
"
CrossTicketing
"
.
Fällen
ist
vertragliche
Gesamtleistung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
teilbar
.
Unmöglichkeit
Teilung
ergibt
Gesichtspunkt
absoluten
Fixgeschäfts
Luftbeförderungsleistungen
stellen
Regel
absoluten
Fixgeschäfte
vgl.
Sen
.
.
.
.
Unabhängig
ist
Teilleistung
auch
Fixgeschäft
möglich
Zeitpunkt
Teilleistung
Anspruch
genommen
wird
ändert
.
Erfüllungsanspruch
Fluggasts
jeweils
nur
konkreten
Flug
bezieht
Nichtteilnahme
insoweit
regelmäßig
wegfällt
Anspruch
Wiederholung
Flugs
besteht
ergibt
wirtschaftlichen
Unmöglichkeit
§
Abs.
Luftverkehrsunternehmen
Linienflug
zuzumuten
ist
Flug
wiederholen
.
wirtschaftliche
Unmöglichkeit
betrifft
indessen
allein
versäumten
angetretenen
Teil-)Flug
.
Durchführung
weiteren
Flugschein
versprochenen
Flüge
wird
unmöglich
Unmöglichkeit
Teilbarkeit
Flugbeförderungsleistung
entgegensteht
.
Anspruch
Fluggasts
Teilleistungen
ist
auch
grundsätzlich
Glauben
ausgeschlossen
.
mag
zwar
Fall
sein
Fluggast
schon
Absicht
hat
Gesamtleistung
Beklagten
Anspruch
nehmen
nur
bucht
Weise
Preisvorteil
gelangen
kann
Beklagte
etwa
Fluggästen
anbietet
Unbequemlichkeiten
Zeitverlust
Umsteigeverbindung
nehmen
gewünschten
Abflughafen
auch
Direktverbindungen
Endziel
angeboten
werden
.
beanstandete
Klausel
ist
jedoch
Ausschluss
Anspruchs
Teilleistungen
Fällen
beschränkt
erfasst
etwa
auch
Fälle
Fluggast
veränderten
Terminplanung
bereits
Abflughafen
-9-
flug
Nähe
befindet
Zubringerflug
verpasst
Hauptflug
aber
noch
Bahn
erreichen
kann
etwa
innerdeutschen
Zubringerflug
vorkommen
kann
.
Fällen
steht
Grundsatz
Glauben
Anspruch
Fluggasts
Beförderung
Hauptflug
.
generelle
Ausschluss
Rechts
Kunden
Beförderungsleistung
nur
teilweise
Anspruch
nehmen
benachteiligt
Kunden
Geboten
Glauben
unangemessen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
vereinbaren
ist
Interessen
Beklagten
Abweichen
gesetzlichen
Regelung
Klausel
beschrittenen
Weg
rechtfertigen
vermögen
.
Beklagte
verfolgt
beanstandeten
Klausel
Interesse
bestimmte
Fernflüge
Verbund
Zubringerflügen
bestimmte
Rückflüge
billiger
anbieten
können
jeweils
Gesamtleistungsversprechen
umfassten
einzelnen
Flug
allein
.
Angebote
eröffnen
Möglichkeit
geringeren
Preiserwartungen
Abflugort
Zubringerflugs
gerecht
werden
können
.
Erwartungen
können
unterschiedlichen
Preisniveaus
einzelnen
Abflugorten
resultieren
ergeben
häufig
aber
schon
Umsteigeverbindung
nur
dann
gebucht
wird
günstiger
ist
Direktverbindung
.
Angebot
Rückflügen
gewisse
Mindestaufenthaltsdauer
vorsehen
kann
Beklagte
Preisvorstellungen
Touristen
gerecht
werden
typischerweise
längere
Verweildauer
Zielort
einplanen
Terminplanung
flexibler
eher
geneigt
sind
günstigeren
Preis
ungünstigere
Flugtermine
Kauf
nehmen
vgl.
.
Tarifgestaltung
würde
Ziel
verfehlen
Beklagte
hinnehmen
müsste
Fluggast
etwa
niedrigeren
Preis
Umsteigeverbindung
zunutze
macht
Weise
Anspruch
Direktflug
erwerben
Beklagte
zwar
auch
anbietet
aber
höheren
Preis
verlangt
Markt
durchsetzen
kann
.
Somit
dient
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
beanstandete
Klausel
legitimen
Klauselkontrolle
grundsätzlich
respektierenden
Bestreben
Beklagten
jeweils
entsprechend
unterschiedlichen
Nachfragesituation
Preise
privatautonom
gestalten
jeweiligen
Markterfordernissen
anzupassen
so
jeweils
besten
Markt
erzielbaren
Preis
fordern
können
.
Interessen
Beklagten
steht
jedoch
Berufungsgericht
hinreichend
berücksichtigt
hat
Interesse
Kunden
nachträglichen
Änderung
Planung
Eintritt
sonstiger
Umstände
Inanspruchnahme
ersten
Teilleistung
hindern
Interesse
nachträglich
entfallen
lassen
gesamten
Leistungsanspruch
Beklagte
verlieren
.
möchten
Rahmen
gebuchten
Beförderungsleistung
Freiheit
haben
weiterhin
gebuchten
Flugstrecken
Anspruch
nehmen
können
noch
Interesse
sind
.
soll
gezahlte
Flugpreis
weiterhin
zumindest
Gegenwert
verkörpern
eingetretenen
Änderungen
noch
Interesse
haben
so
gezwungen
sind
Teil
neu
gegebenenfalls
höheren
Preis
buchen
müssen
.
Interesse
Fluggasts
wird
bereits
Rechnung
getragen
Beklagte
Nr.
Beförderungsbedingungen
Änderungswünschen
Umbuchung
anbietet
Fluggast
bereit
ist
Änderung
errechneten
Flugpreis
akzeptieren
.
Klausel
enthält
Angabe
Fluggast
Fall
zahlenden
Preis
schützt
Beklagten
tagesaktuell
ermittelten
höheren
Preis
auch
dann
zahlen
müssen
Buchung
isolierten
Anspruch
verbleibenden
Teil
vereinbarten
Beförderungsleistung
gezahlten
sonst
niedrigeren
Preis
hätte
erwerben
können
Beklagte
Umbuchung
einräumt
.
Interesse
Beklagten
"
Unterlaufen
"
Tarifsystems
verhindern
rechtfertigt
generellen
Ausschluss
Anspruchs
Teilleistungen
jedenfalls
beanstandeten
Klausel
Äquivalenzverhältnis
abgeschlossenen
Flugbeförderungsvertrags
Nichtinanspruchnahme
Teilleistung
vollständig
Lasten
Kunden
verschoben
wird
gezahlten
Flugpreis
Gegenleistung
mehr
stehen
soll
Beklagte
Interessen
zumutbarerweise
andere
mildere
Regelung
ebenso
wahren
könnte
.
Pflichten
Sanktionen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
berechtigten
Verwenderinteresses
Vertragspartner
auferlegt
werden
unterliegen
Übermaßverbot
bedürfen
konkreten
angemessenen
Eingrenzung
.
;
.
§
Rdn
.
;
9
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
jedenfalls
dann
Regelung
hier
gravierenden
Verschiebung
Äquivalenzverhältnisses
Leistungsbeziehung
Kunden
führt
.
Wahrung
Interessen
Beklagten
autonomen
Gestaltung
Tarifstruktur
genügte
Vermeidung
Umgehung
Struktur
Regelung
Kunden
gegebenenfalls
Zahlung
höheren
Entgelts
verpflichtet
Beförderung
vorangehenden
Teilstrecke
angetreten
wird
.
wäre
etwa
ausreichend
Beförderungsbedingungen
bestimmt
würde
Nichtinanspruchnahme
Teilleistung
verbleibende(n
Teilleistung(en
dasjenige
Entgelt
zahlen
ist
Zeitpunkt
Buchung
Teilleistung(en
verlangt
worden
ist
Entgelt
höher
ist
tatsächlich
vereinbarte
.
Regelung
ist
Beklagte
unzumutbar
hiernach
nur
teilweiser
Inanspruchnahme
Beförderungsleistung
gegebenenfalls
Zusatzvergütung
fordern
müsste
.
Auch
beanstandeten
Klausel
kann
Rechte
nur
durchsetzen
Station
Reise
überprüft
Bedingungen
eingehalten
sind
Kunden
Leistung
vollständig
Anspruch
nehmen
abweist
.
gleicher
Weise
kann
Gewährung
Teilleistung
abhängig
machen
Kunde
gegebenenfalls
anfallenden
Aufpreis
zahlt
.
Übrigen
wäre
Regelung
Versuch
Umgehung
Tarifstruktur
unattraktiv
so
praktischen
Anwendung
Regelung
Wesentlichen
nur
Fällen
rechnen
wäre
Kunde
abweichend
ursprünglichen
Planung
disponieren
muss
Teilleistung
Anspruch
nehmen
kann
.
2
.
Satz
beanstandeten
Klausel
Wegfall
Beförderungspflicht
Abweichen
gebuchter
Reihenfolge
gelten
vorstehenden
Ausführungen
gleichermaßen
.
3
.
Schließlich
verstößt
Gründen
auch
Satz
beanstandeten
Klausel
Ausschluss
Rechts
Teilkündigungen
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
begründet
Anspruch
Klägers
Unterlassung
§
Abs.
Nr.
UKlaG.
Insoweit
kann
offen
bleiben
Beklagte
Recht
Kündigung
Beförderungsvertrages
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
ausschließen
darf
vgl.
.
m.w
.
.
§
folgende
Kündigungsrecht
Kunden
wirksam
ausgeschlossen
wurde
kommt
Satz
beanstandeten
Klausel
;
Ausschluss
wäre
zugleich
auch
Recht
Teilkündigungen
ausgeschlossen
.
Bedeutung
entfaltet
Ausschluss
Teilkündigungen
nur
Hinblick
Bestehen
Kündigungsrechts
.
Insoweit
folgt
Anspruch
Kunden
Teilleistungen
auch
Recht
Werkvertrag
teilweise
kündigen
dürfen
.
Ausschluss
Rechts
Teilkündigungen
stellt
gleichen
Gründen
Abweichen
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
überwiegende
Interessen
Beklagten
gerechtfertigt
ist
.
4
.
Anspruch
Klägers
Ersatz
Abmahnung
31
.
Januar
entstandenen
Kosten
Zinsen
ergibt
§
UKlaG
§
Abs.
Satz
.
kann
Abmahnende
Ersatz
berechtigte
Abmahnung
erforderlichen
Aufwendungen
verlangen
.
Abmahnung
Kläger
bezog
Klauseln
Nr.
3.3.1
Flugpassage
Beklagten
unwirksam
sind
so
Voraussetzungen
begehrten
Aufwendungsersatz
vorliegen
.
.
Beantwortung
vorgenannten
Rechtsfragen
erfordert
Revisionserwiderung
vorherige
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
Art
.
Richtlinie
Rates
5
.
April
missbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
setzt
lediglich
Mitgliedstaaten
einzuhaltende
Mindeststandards
.
Art
.
Richtlinie
erlaubt
nationalen
Recht
hinausgehende
Inhaltskontrolle
.
Selbst
beanstandeten
Klauseln
auch
Art
.
Richtlinie
missbräuchlich
anzusehen
wären
stünde
Unwirksamkeit
§
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
Revisionsinstanz
§
Abs.
Berufungsinstanz
§
Abs.
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
31.07.2009