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29 KiB

NAMEN
1/15
Verkündet
:
21
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Senats
Bundespatentgerichts
16
.
September
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
deutsche
Patent
wird
teilweise
nichtig
erklärt
Patentanspruch
Wort
"
nun
"
Wendung
"
Luftstrom
nun
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
"
ersetzt
wird
Patentansprüche
9
so
geänderte
Fassung
rückbeziehen
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Klägerin
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
12
.
Januar
angemeldeten
deutschen
Patents
Streitpatents
Schmutzsauger
betrifft
.
Patentanspruch
weitere
Patentansprüche
zurückbezogen
sind
lautet
:
"
Schmutzsauger
mindestens
Filterteile
geteilten
Filter
an/in
Schmutzsaugerbehälter
angeordnet
ist
Filterteile
einzeln
Luftstrom
Gebläses
beaufschlagbar
sind
Ventilen
getrennten
Steuerung
Abreinigung
Filterteile
Filters
gekennzeichnet
Normalbetrieb
mindestens
Filterteile
schmutzbehafteten
Luftstrom
radial
außen
innen
durchsetzt
sind
mindestens
Filterteile
Drei-Wege-Ventil
zugeordnet
ist
Reinigungsstellung
schlagartig
umschalten
so
jeweiligen
Filterteil
Luftstrom
umgekehrt
wird
nun
radial
innen
radial
außen
radial
außen
befindlichen
Schmutzpartikel
abreinigt
nach
vor
Funktion
bleibt/en
dort
angeordnete
Drei-Wege-Ventil
Betriebsstellung
verbleibt
.
"
Klägerin
hat
Streitpatent
Umfang
Patentanspruchs
rückbezogenen
Patentansprüche
9
angegriffen
.
hat
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
sei
insoweit
patentfähig
noch
so
deutlich
vollständig
offenbart
Fachmann
ausführen
könne
.
Beklagte
hat
Streitpatent
erteilten
Fassung
hilfsweise
geänderten
Fassungen
verteidigt
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
angegriffenen
Umfang
nichtig
erklärt
.
richtet
Berufung
Beklagten
Streitpatent
zuletzt
neuen
Hauptantrag
Fassung
zweitinstanzlichen
Hilfsantrags
Hilfsanträgen
erteilten
Fassung
erstinstanzlichen
Hilfsanträge
verteidigt
.
Patentanspruch
geänderte
Fassung
weiteren
Nichtigkeitsklage
angegriffenen
Patentansprüche
9
rückbeziehen
sollen
soll
Hauptantrag
verteidigten
Fassung
Wort
"
nun
"
Wendung
"
Luftstrom
nun
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
"
ersetzt
werden
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
Beklagten
führt
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
Berufungsverfahren
verteidigte
Fassung
Streitpatents
richtet
.
Streitpatent
betrifft
Schmutzsauger
.
1
.
Ausführungen
Streitpatentschrift
ist
bekannt
Schmutzsauger
geteilten
Ringfilter
auszurüsten
so
dass
Filterhälften
abgereinigt
wird
weiterhin
Betrieb
bleiben
kann
.
Streitpatentschrift
werden
unterschiedliche
Stand
Technik
bekannte
Filteranordnungen
beschrieben
so
gestaltet
sind
Filter
laufendem
Betrieb
abgereinigt
werden
können
.
deutsche
Patentschrift
betrifft
Sauggerät
Reinigungszwecke
Filteranlage
separaten
Filtern
wahlweise
andere
Ventilschieber
geschlossen
geöffnet
werden
kann
so
stets
Filter
Betrieb
bleibt
abgereinigt
wird
.
Streitpatentschrift
bezeichnet
nachteilig
Anordnung
stoßartiger
Abreinigungsimpuls
entstehe
Filter
relativ
schlecht
gereinigt
würden
.
deutsche
Offenlegungsschrift
offenbare
Partikelfilter
insbesondere
Filtern
Dieselabgasen
reinigende
Gas
Filterkörper
außen
innen
durchströme
Filterkerzen
innen
Druckluft
beaufschlagbar
seien
.
System
könne
so
erläutert
Streitpatentschrift
Filterkörper
Motorbetriebes
zusätzliche
Temperaturerhöhung
regeneriert
werden
Druckluft
Partikel
Filterkörper
abgeblasen
Sammelbehälter
befördert
würden
.
deutsche
Offenlegungsschrift
beschreibe
Verfahren
Abscheidung
festen
Verbrennungsrückständen
Abgasen
Verbrennungskraftmaschinen
.
würden
Abgase
drehbaren
Filter
geleitet
festen
Verbrennungsrückstände
kurzzeitig
zurückgehalten
anschließend
angesaugter
Frischluft
zusätzlich
zugeführter
Druckluft
Filter
wieder
ausgeblasen
zusammen
Frischluft
Verbrennungsraum
Kraftmaschine
Nachverbrennung
zurückgeführt
würden
.
2
.
Patentgericht
hat
Bezugnahme
Formulierung
Aufgabe
Streitpatentschrift
angenommen
bestehe
Stand
Technik
bekannten
Schmutzsauger
Abreinigung
insbesondere
stoßartige
Abreinigung
wirksamer
gestalten
.
stoßartige
Abreinigung
Filters
gehört
indessen
Aufgabe
ist
bereits
Teil
erfindungsgemäßen
Lösung
.
technische
Problem
ist
allgemeiner
sehen
Abreinigung
Filters
Schmutzsaugers
verbessern
.
Lösung
Problems
schlägt
Streitpatent
zuletzt
verteidigten
Fassung
Patentanspruch
Schmutzsauger
Merkmale
folgt
gliedern
lassen
abweichende
Gliederung
Patentgerichts
ist
eckigen
Klammern
wiedergegeben
:
1
.
Schmutzsauger
weist
:
Schmutzsaugerbehälter
Filter
Schmutzsaugerbehälter
angeordnet
1.2.2
mindestens
Filterteile
geteilt
ist
]
;
Filterteile
zugeordnete
getrennten
Steuerung
Abreinigung
Filterteile
;
]
Gebläse
.
2
.
Filterteile
sind
einzeln
Luftstrom
Gebläses
beaufschlagbar
]
.
3
.
Normalbetrieb
werden
Filterteile
schmutzbehafteten
Luftstrom
radial
außen
innen
durchsetzt
]
.
4
.
Reinigungsstellung
4.1
schaltet
reinigenden
Filterteil
zugeordnete
Drei-Wege-Ventil
schlagartig
]
wird
infolgedessen
reinigenden
Filterteil
Luftstrom
umgekehrt
reinigt
nun
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
radial
innen
radial
außen
radial
außen
befindlichen
Schmutzpartikel
;
]
anderen
Filterteilen
zugeordneten
DreiWege-Ventile
Betriebsstellung
verbleiben
anderen
Filterteile
infolgedessen
nach
Funktion
bleiben
]
.
3
.
Blick
Merkmale
bedarf
Patentanspruch
Erläuterung
:
Streitpatentschrift
enthält
allgemeine
Definition
Begriffs
"
Schmutzsauger
"
noch
macht
Angaben
Einsatzgebiet
streitpatentgemäßen
Schmutzsaugers
Merkmal
.
Patentgericht
hat
angenommen
Fachmann
werde
Begriff
"
Schmutzsauger
"
Fachwelt
eindeutige
feststehende
Bedeutung
zukomme
Sinngehalt
Merkmal
Streitpatentschrift
geschilderten
Standes
Technik
ermitteln
zugleich
auch
Bestimmung
zuständigen
Fachmanns
maßgeblich
sei
.
Streitfall
sei
Maschinenbauingenieur
langjähriger
praktischer
Erfahrung
speziellen
Kenntnissen
Konstruktion
Filtern
partikelbehaftete
Luftströme
Steuerung
Bedarf
Elektrotechniker
Rate
ziehe
.
Fachmann
werde
Begriff
"
Schmutzsauger
"
Auffassung
Beklagten
mobile
handbetriebene
Sauggeräte
Reinigungszwecke
Gewerbestaubsauger
einengen
allgemein
Saugvorrichtung
partikelbehaftete
Luft
verstehen
.
Dementsprechend
erfasse
Streitpatent
Gewerbestaubsaugern
beispielsweise
auch
Abscheider
Abgase
Verbrennungskraftmaschinen
Abscheider
pneumatischen
Förderanlagen
.
hält
Angriffen
Berufung
stand
.
Streitpatent
betrifft
auch
Streitpatentschrift
Angaben
Größe
streitpatentgemäßen
Vorrichtung
noch
enthält
mobil
ist
Sauggeräte
Aufnahme
Entfernung
Schmutz
dienen
jedoch
Abscheider
Trennung
Stoffgemischen
eingesetzt
werden
Regel
vollständigen
Entfernung
Bestandteile
Stoffgemisches
führen
sollen
.
Streitpatentschrift
dargelegte
Aufgabenstellung
nimmt
ausschließlich
zugrundeliegende
Erfindung
Bezug
.
will
Streitpatent
Abreinigung
Filtern
Schmutzsaugern
verbessern
stoßartigen
vorsieht
Fehlen
Sauger
Streitpatentschrift
nachteilig
geschildert
wird
.
weitere
Streitpatentschrift
erörterte
Stand
Technik
Filterlösungen
Filtern
Dieselabgasen
Abscheiden
Verbrennungsrückständen
betrifft
wird
Formulierung
Aufgabe
noch
Erläuterung
erfindungsgemäßen
Lösung
aufgegriffen
.
Insbesondere
fehlen
Ausführungen
Nachteilen
derartiger
Einrichtungen
begegnet
werden
erfindungsgemäße
Lösung
insoweit
Verbesserungen
beitragen
soll
.
Hinweis
Streitpatentschrift
Reinigungszyklus
Benutzer
unbemerkt
stattfinde
Beschr
.
Abs.
spricht
ebenfalls
Streitpatent
auch
Einrichtungen
Druckschriften
geschilderten
Art
erfasst
.
derartigen
Einrichtungen
pneumatischen
Saugförderanlagen
eingesetzten
Abscheidern
ist
Hinblick
hierbei
regelmäßig
ankommt
Stoff
Abscheider
geleiteten
Stoffgemisch
möglichst
reiner
Form
erhalten
kontrollierte
Reinigung
erforderlich
.
geht
Sauggeräten
Reinigungszwecken
Gerät
geleiteten
schmutzbehafteten
Luftstrom
reinigen
vielmehr
Erzeugung
Sogwirkung
eingesetzten
Luftstroms
Schmutz
reinigenden
Gegenstand
typischerweise
Bodenfläche
aufzunehmen
.
Schließlich
zeigen
auch
Beklagten
vorgelegten
Offenlegungsschriften
Anlagenkonvolut
-9-
zeichnung
Erfindung
Begriff
"
Schmutzsauger
"
verwendet
wird
Begriff
Bezeichnung
Geräten
Aufsaugen
Schmutz
Flüssigkeiten
gebräuchlich
umfassenden
Sinn
verstehen
ist
Patentgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
.
Hinblick
Parteien
ausgehend
unterschiedlichen
Interpretationen
Begriffs
"
Luftstrom
"
Verständnis
streiten
bedarf
erfindungsgemäße
Lehre
Bezug
Verhältnisse
Reinigungsstellung
beanspruchten
Schmutzsaugers
näherer
Erläuterung
.
Begriff
"
"
wird
Merkmalen
verwendet
.
Kern
Streitpatents
bildet
Filteranordnung
Aufteilung
Filters
mindestens
Merkmal
einzeln
Luftstrom
Gebläses
beaufschlagbare
Filterteile
effiziente
Abreinigung
Filters
ermöglichen
soll
Saugbetrieb
unterbrochen
werden
muss
.
sieht
Streitpatent
reinigenden
Filterteil
Merkmal
Betriebsstellung
schmutzbehafteten
Luftstrom
radial
außen
innen
durchsetzt
wird
Luftstrom
schlagartiges
Umschalten
Filterteil
zugeordneten
Drei-Wege-Ventils
umgekehrt
wird
so
außen
Filterteil
befindlichen
Schmutzpartikel
abgeblasen
werden
Merkmale
.
Patentgericht
hat
angenommen
allgemeinen
Lehre
Streitpatents
Abreinigung
Filterteile
ausschließlich
schlagartigen
Umschalten
Drei-Wege-Ventils
bewirkte
Luftstromumkehr
betreffenden
Filterteil
erreicht
werde
entsprechend
Angaben
Streitpatentschrift
"
schlagartig
"
Zeitrahmen
Millisekunden
Zehntelsekunden
verstehen
sei
.
sei
so
verstehen
Abreinigung
nur
Abluft
Normalbetrieb
befindlichen
Filterteile
verwenden
sei
.
Vielmehr
sei
Wortlaut
Anspruchs
ausgeschlossen
auch
Außenluft
Umgebung
Schmutzsaugers
Abreinigung
verwenden
.
Merkmal
gebe
lediglich
Luftstrom
abzureinigenden
Filterteil
umgekehrt
werde
lege
aber
Luftstrom
komme
.
Insbesondere
lasse
Merkmal
entnehmen
dort
genannten
Luftstrom
Merkmalen
Abluft
Normalbetrieb
befindlichen
Filterteile
handeln
müsse
.
Auslegung
erteilte
Fassung
Streitpatents
zutrifft
kann
offen
bleiben
.
Ergänzung
Merkmals
Luftstrom
schlagartige
Umschalten
reinigenden
Filterteil
zugeordneten
Drei-Wege-Ventils
umgekehrt
worden
ist
nun
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
Filterteil
radial
außen
befindlichen
Schmutzpartikel
abreinigt
wird
jedenfalls
vorgegeben
Reinigungsluftstrom
nur
Gebläse
erzeugt
wird
Abluftseite
Gebläses
her
kommt
schlagartige
Umschalten
Drei-WegeVentils
dient
Gebläseabluftstrom
stoßartig
Innenseite
reinigenden
Filterteils
richten
Abs.
f.
Beschreibung
.
II
.
Patentgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Gegenstand
Patentanspruch
erteilten
Fassung
sei
neu
.
Kombination
sämtlicher
Merkmale
werde
deutsche
Offenlegungsschrift
vorweggenommen
Abscheider
pneumatische
Saugförderanlagen
betreffe
Fördergut
Förderluft
abgeschieden
Auffangbehälter
gesammelt
werde
.
Abscheider
befinde
Filtereinrichtung
Saugstutzen
abzuziehende
Förderluft
Filter
Gegenstrom
Abzugsrichtung
Förderluft
abzureinigen
seien
.
Filtereinrichtung
bestehe
Scheidewand
voneinander
getrennten
Filterpatronen
einzeln
Luftstrom
Gebläses
beaufschlagbar
seien
partikelbehaftete
Luftstrom
Filter
Reinigungsbetrieb
radial
außen
innen
durchströme
.
Ferner
sei
beschriebene
Filtereinrichtung
unabhängig
voneinander
betätigbaren
Drei-Wege-Ventilen
getrennten
Steuerung
Abreinigung
Filterpatronen
versehen
.
Abreinigungsbetrieb
werde
Luftstrom
jeweiligen
Filterpatronen
Schalten
Ventils
umgekehrt
nun
radial
innen
außen
verlaufe
radial
außen
befindlichen
Partikel
abreinige
.
Abreinigung
verbleibe
jeweils
andere
Ventil
Betriebsstellung
Normalbetrieb
so
andere
Filterpatrone
nach
vor
Reinigungsbetrieb
betrieben
werden
könne
.
seien
Merkmale
Streitpatents
schlagartige
Umschalten
Drei-Wege-Ventils
Reinigungsstellung
Merkmal
ausdrücklich
offenbart
.
Merkmal
lese
Fachmann
dort
eingesetzten
Drei-Wege-Ventilen
auch
Beklagten
bestritten
werde
Elektromagneten
Schaltzeiten
Bereich
Millisekunden
Zehntelsekunden
handle
Streitpatent
schlagartige
Umschalten
Ventile
eben
Zeitspanne
erfolge
.
Außenluft
Abreinigung
verwende
führe
anderen
Beurteilung
Patentfähigkeit
.
Verteidigung
Patentanspruch
Fassung
Hilfsantrag
sei
zulässig
Schutzbereich
Streitpatents
erteilten
Fassung
erweitert
werde
.
zusätzlichen
Merkmal
"
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläses
"
würden
auch
Schmutzsauger
beansprucht
stoßartige
Reinigungsluftstrom
Gebläse
erzeugt
werde
beispielsweise
getaktete
Schaltung
Saugstärke
Gebläses
möglich
wäre
.
erteilten
Fassung
Streitpatents
werde
stoßartige
Abreinigung
aber
nur
schlagartiges
Umschalten
Drei-Wege-Ventile
bewirkt
Gebläse
unverändert
weiterbetrieben
werde
.
stoßartige
Reinigungsluftstrom
Gebläse
betreffe
somit
technischen
Aspekt
konkreten
Ausgestaltung
streitpatentgemäßen
Erfindung
gehörend
entnehmen
sei
Aliud
darstelle
.
Gegenstand
Patentanspruch
Fassung
Hilfsanträge
sei
erteilten
Fassung
Streitpatents
auch
ursprünglichen
Anmeldunterlagen
unzulässig
erweitert
.
Dementsprechend
sei
auch
Verteidigung
Fassungen
Hilfsanträge
XI
unzulässig
jeweils
Merkmale
Hilfsantrag
Merkmalen
übrigen
Hilfsanträgen
kombinierten
.
Fassungen
Hilfsanträge
sei
Gegenstand
Patentanspruch
neu
Entgegenhaltung
auch
Fassungen
zusätzlich
enthaltenen
Merkmale
vorwegnehme
.
Fassungen
Hilfsanträge
sei
Gegenstand
Patentanspruch
Fachmann
Verbindung
US-amerikanischen
Patentschrift
nahegelegt
.
beschäftige
Streitpatent
Technologie
effizienten
Abreinigung
Partikelfiltern
so
Fachmann
gehabt
habe
Entgegenhaltung
Betracht
ziehen
.
offenbare
Abscheider
Filtervorrichtung
parallel
betriebenen
Filtereinsätzen
Schaltung
Drei-Wege-Ventils
jeweils
Filtereinsatz
Luftstromumkehr
verursachten
Luftstromstoß
Reinluftseite
Filters
her
abgereinigt
werden
könne
.
Suche
Lösung
Abreinigung
Filterteilen
laufenden
Betrieb
stoße
Fachmann
Staubfilter
Filterteilen
betreffe
.
Entgegenhaltung
entnehme
Abreinigung
gefilterten
Luft
Abluftseite
Gebläses
möglich
sei
Druckdifferenz
Reinluftseite
Staubkammer
beschriebenen
Filtereinrichtung
Überdruck
Reinluftkanal
erreicht
werde
hoch
effiziente
Abreinigung
ermögliche
.
werde
vorgesehene
Abluftkammer
Gebläses
so
ausgestalten
Filterkammer
Filterteile
verbindbar
sei
Druckdifferenz
Staubluftseite
beizubehalten
.
Fachwissen
gehöre
Schmutzsauger
Saugseite
stets
Saugkammer
Abluftseite
Abluftkammer
aufweise
ergäben
Merkmale
Patentanspruchs
Fassung
Hilfsantrag
naheliegender
Weise
.
Zwar
sei
Beklagten
zuzustimmen
geringe
Druckdifferenz
Staubkammer
Abwärtsbewegung
Filterseitenwände
ausreiche
dann
Abplatzen
abgelagerten
Staubs
führe
.
Indessen
schließe
auch
Wortlaut
Hilfsantrag
derartige
Abwärtsbewegung
Filterseitenwände
.
werde
streitpatentgemäße
stoßartige
Abreinigung
Umkehrung
Luftstroms
nahegelegt
Abwärtsbewegung
heftig
sein
solle
Staub
stoßartig
erschüttern
abzusprengen
.
Auch
Einwand
Beklagten
Vorrichtung
Gebläse
eingesetzt
würden
greife
.
offenbare
Möglichkeit
separate
Gebläse
Reinluftkanal
Gebläses
Absaugkanal
verzichten
.
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Berufung
Umfang
zuletzt
gestellten
Antrags
stand
.
Beklagte
Streitpatent
mehr
verteidigt
ist
allerdings
weitere
Sachprüfung
nichtig
Urteil
19
.
Dezember
.
1
.
Verteidigung
Streitpatents
neuen
Haupantrag
ist
§
Abs.
PatG
zulässig
.
ist
sachdienlich
kann
Tatsachen
gestützt
werden
Senat
Verhandlung
Entscheidung
Berufung
§
PatG
zugrunde
legen
hat
.
neue
Hauptantrag
entspricht
weitgehend
bereits
Patentgericht
geprüften
erstinstanzlichen
Hilfsantrag
.
Umformulierung
"
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläses
"
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
"
hat
Beklagte
Beurteilung
Hilfsantrags
Patentgericht
Berufung
angegriffenen
Urteil
reagiert
.
Verteidigung
Fassung
neuen
Hauptantrags
ist
Hintergrund
sachdienlich
§
Abs.
Nr.
PatG
.
2
.
Gegenstand
Patentanspruch
zuletzt
verteidigten
Fassung
geht
Inhalt
ursprünglichen
Anmeldeunterlagen
.
Auffassung
Klägerin
ergibt
Ergänzung
umgekehrte
Luftstrom
Filterteil
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
abreinige
Erweiterung
Inhalt
ursprünglichen
Anmeldeunterlagen
.
Offenlegungschrift
Streitpatents
heißt
Absatz
nahezu
übereinstimmend
Erläuterungen
Absatz
Streitpatentschrift
wichtigstes
Merkmal
Erfindung
sei
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Streitpatentschrift
:
Gebläse
erste
Filterhälfte
eingeleitet
wird
aber
gleichzeitig
auch
Abreinigungsvorgangs
stets
zweite
Filterhälfte
Betrieb
bleibt
.
3
.
Ebenso
führt
zuletzt
verteidigten
Fassung
Patentanspruchs
enthaltene
Wendung
"
Luftstrom
nun
stoßartiger
Gebläse
"
unzulässigen
Erweiterung
Schutzbereichs
Streitpatents
.
Patentgericht
hat
Bezug
erstinstanzlichen
Hilfsantrag
angenommen
zusätzliche
Merkmal
"
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläses
"
Erweiterung
Schutzbereichs
Streitpatents
führe
auch
Schmutzsauger
beansprucht
würden
stoßartige
Reinigungsluftstrom
Gebläse
erzeugt
werde
erteilten
Fassung
stoßartige
Abreinigung
nur
schlagartiges
Umschalten
Drei-Wege-Ventile
bewirkt
werde
.
Beurteilung
trifft
zuletzt
verteidigte
Fassung
Streitpatents
.
oben
ausgeführt
impliziert
Formulierung
"
stoßartiger
Reinigungsluftstrom
Gebläse
"
"
Gebläse
erzeugt
wird
beschreibt
Wirkung
schlagartige
Umschalten
Drei-Wege-Ventils
erzielten
Umlenkung
Gebläseabluftstroms
präzisiert
lediglich
erteilten
Fassung
Patentanspruchs
enthaltene
Merkmal
Luftstrom
umgekehrt
wird
.
ist
Einwand
geänderte
Fassung
habe
Aliud
Gegenstand
Grundlage
entzogen
.
4
.
Gegenstand
Patentanspruch
Hauptantrag
verteidigten
Fassung
ist
patentfähig
.
Gegenstand
Patentanspruch
Fassung
ist
neu
Abs.
PatG
.
wird
Auffassung
Klägerin
deutsche
Offenlegungsschrift
noch
weiteren
Klägerin
Berufungsverfahren
fehlende
Neuheit
Gegenstands
Patentanspruch
noch
Bezug
genommenen
Entgegenhaltungen
vorweggenommen
.
betrifft
pneumatische
Saugförderanlagen
bestimmten
Abscheider
insbesondere
Beschicken
kunststoffverarbeitenden
Maschinen
.
Oberteil
Abscheiders
befindet
Filtereinrichtung
Filterpatronen
radial
durchströmtem
Filtereinsatz
getrennt
Scheidewand
untereinander
angeordnet
sind
.
Innenräume
Filterpatronen
sind
Ventileinrichtung
Förderluftabzug
Saugstutzen
Gutsaustrag
Außenluft
anschließbar
.
bevorzugten
Ausführung
umfasst
Ventileinrichtung
unabhängig
voneinander
betätigbare
Drei-Wege-Ventile
Filterpatrone
zugeordnet
ist
Innenraum
wechselweise
Außenluft
Saugstutzen
anzuschließen
S.
.
Abscheidevorgang
schließt
Ventileinrichtung
Innenräume
Filterpatronen
Saugstutzen
unteren
Filterpatrone
geschieht
Innenraum
oberen
Filterpatrone
durchsetzendes
sperrt
zugleich
Öffnungen
Außenluft
.
Förderluft
durchströmt
Einsätze
Filterpatronen
schwebenden
Staubteilchen
abfangen
zieht
Saugstutzen
S.
.
Abreinigung
unteren
Filtereinsatzes
schließt
Ventileinrichtung
Innenraum
oberen
Filterpatrone
Saugstutzen
verbindet
Innenraum
unteren
Filterpatronen
Innenraum
oberen
Filterpatrone
verlaufende
Außenluft
.
durchströmt
Saugzug
unteren
Filtereinsatz
innen
außen
entfernt
anhaftenden
Staubteilchen
überwiegend
befindlichen
Behälter
abgeworfen
werden
.
Rest
wird
abziehenden
Reinigungsluft
Einsatz
oberen
Filterpatrone
abgefangen
.
Abreinigung
oberen
Filtereinsatzes
wird
Innenraum
oberen
Patrone
Ventileinrichtung
Außenluft
Innenraum
unteren
Filterpatrone
Saugstutzen
angeschlossen
so
Saugluft
oberen
Filtereinsatz
innen
außen
durchströmt
befindlichen
Staubteilchen
entfernt
S.
.
Abgesehen
Entgegenhaltung
beschriebene
Abscheider
Schmutzsauger
Sinne
Streitpatents
anzusehen
ist
offenbart
jedenfalls
Merkmale
.
Zwar
werden
Abscheider
Filtereinsätze
Streitpatent
Luftstrom
gereinigt
Betriebsstellung
umgekehrt
ist
.
Erläuterungen
Abreinigung
Filtereinsätze
ergibt
aber
Reinigung
Filtereinsätze
jeweils
auch
andere
Filtereinsatz
beteiligt
ist
.
gleichzeitiger
Arbeitsbetrieb
ist
Reinigungsprozesses
anders
Streitpatent
Merkmalen
möglich
.
US-amerikanische
Patentschrift
betrifft
Staubfilter
Luftreinigungsanlagen
Staubkammer
angeordnete
Filterschläuche
aufweist
laufenden
selbst
reinigt
.
Normalbetrieb
wird
staubhaltige
Luftstrom
Staubkammer
eingeleitet
.
Luftstrom
durchströmt
Filterschläuche
außen
innen
.
lagert
Staub
Außenseite
Filterschläuche
gefilterte
Luft
Sammelrohre
Druckdifferenz
Sammelrohren
Staubkammer
oben
Absaugkanal
abströmt
Sp
.
S.
Z.
Übers
.
.
Abreinigung
Filterschläuche
wird
Ventil
Öffnung
Sammelkanals
gefilterte
Luft
betreffenden
Filterschlauch
verschlossen
entsprechende
Öffnung
Sammelkanals
Reinluft
clean
geöffnet
.
Ansaugöffnung
Umgebungsluft
verbundenes
Gebläse
erzeugt
Sammelkanal
Reinluft
Überdruck
so
Reinluft
jeweiligen
Filterschlauch
innen
außen
durchströmt
.
wird
Filterschlauch
angesammelte
Staub
erschüttert
platzt
fällt
vorgesehenen
Behälter
Sp
.
S.
Z.
S.
Übers
.
.
Abreinigung
Filter
wird
reine
Luft
Wesentlichen
staubfreie
Luft
benötigt
.
Ist
Umgebungsluft
staubfrei
kann
Ansaugöffnung
Gebläses
Umgebungsluft
Absaugkanal
verbunden
werden
Abreinigung
Filter
gefilterte
Luft
erhalten
wiederum
Gebläse
jeweiligen
Reinigung
anstehenden
Filterschlauch
getrieben
wird
Sp
.
Sp
.
S.
S.
Z.
Übers
.
.
Erläuterungen
kann
Konstruktion
auch
Gebläse
Einrichtung
verzichtet
werden
Absaugkanal
Vakuum
erzeugt
vaccum
;
vgl.
Sp
.
S.
Übers
.
.
offenbart
beschriebenen
Ausführungsformen
Merkmale
Gegenstands
Patentanspruch
.
Abreinigung
Filterschläuche
reine
gefilterte
Luft
Gebläse
Filterschläuche
getrieben
wird
sind
Merkmale
verwirklicht
.
Gebläse
reine
gefilterte
Luft
Filterschläuche
Reinigung
treibt
muss
Ausführungen
Leistung
aufweisen
ausreicht
Ausgangsdruck
output
bestimmten
Größenordnung
Ansaugdruck
halten
Sp
.
S.
Übers
.
.
setzt
Ansaugung
reinigenden
Gases
reinigenden
Luft
weiteres
Gebläse
vorhanden
ist
ansonsten
möglich
wäre
Filterschläuche
unterschiedlich
hohe
Drücke
aufrechtzuerhalten
.
gilt
Annahme
Patentgerichts
auch
Ausführungsform
Ansaugöffnung
Gebläses
Umgebungsluft
nal
verbunden
ist
gefilterte
Luft
Reinigung
Filter
erhalten
.
Variante
wird
anders
Patentgericht
angenommen
hat
separate
Gebläse
Reinluftkanal
Gebläses
Absaugkanal
verzichtet
.
Vielmehr
wird
Gebläse
reiner
Umgebungsluft
verbunden
ist
Absaugkanal
angeschlossen
Umgebungsluft
erforderlichen
Reinheitsgrad
aufweist
.
weitere
Gebläse
reinigende
Gas
angesaugt
wird
bleibt
unberührt
.
sieht
Streitpatent
lediglich
Gebläse
.
auch
Ausführungsform
Ansaugkanal
verbundene
Gebläse
Vakuumerzeugungseinrichtung
ersetzt
werden
kann
fehlt
Offenbarung
Merkmal
.
Ausgestaltung
weist
Vorrichtung
zwar
nur
Gebläse
.
Allerdings
wird
hierbei
Reinigungsluftstrom
anders
Streitpatent
Gebläse
innen
außen
Filter
gedrückt
Unterdrucks
Gebläses
Ansaugkanal
verbundene
Vakuumerzeugungseinrichtung
erzeugt
.
deutsche
Offenlegungsschrift
betrifft
ter
festen
Teilchen
beladene
Fluide
parallel
arbeitenden
Zellen
ausgestattet
ist
.
Zellen
ist
eigenen
Fördereinrichtung
beispielsweise
Ventilator
Pumpe
ausgestattet
Saugseite
unmittelbar
Zelle
angeschlossen
ist
.
Normalbetrieb
strömt
Fluid
Zellen
wird
Filtrierung
abgezogen
.
Reinigung
wird
Fördereinrichtung
betreffenden
Zelle
gestoppt
Sperrwirkung
Ventilators
Pumpe
aufgehoben
wird
so
Fluid
entgegengesetzter
Richtung
durchströmen
kann
Filterelement
gereinigt
wird
.
Zellen
werden
einzeln
gereinigt
so
jeweils
verbleibenden
Zellen
Förderbetrieb
aufrechterhalten
werden
kann
.
Strömungsumkehr
Reinigung
Filtern
offenbart
auch
streitpatentgemäßen
Schmutzsauger
vorgesehenes
Prinzip
.
Allerdings
ist
wesentliches
Kriterium
beschriebenen
Einrichtung
dort
schwerfällig
bewerteten
Drei-Wege-Ventile
auskommt
S.
Abs.
.
offenbart
zumindest
Merkmale
.
stellt
auch
Klägerin
Abrede
.
allerdings
geltend
macht
Gegenstand
Patentanspruch
werde
geschilderten
bisherigen
Stand
Technik
vorweggenommen
kann
beigetreten
werden
.
Entgegenhaltung
wird
eingangs
ausgeführt
automatische
Reinigung
Filtern
Strömungsumkehr
bekanntermaßen
Maßnahmen
sichergestellt
werde
nämlich
Auslösen
Strömungsumkehr
entsprechende
Steuerung
Ventilen
Abklopfen
Filter
mechanischem
pneumatischem
aerodynamischem
Wege
.
geschilderten
Stand
Technik
werden
filternde
Gut
Fluid
zunächst
Pumpe
Kanal
vorgetrieben
Klappenventile
Filterzellen
Verbindung
steht
.
Ist
entsprechende
geöffnet
wird
Fluid
entsprechende
Filterelement
hindurchgedrückt
.
Reinigung
Filters
erforderlichen
Gegenstrombetrieb
auszulösen
werden
Zellen
anderes
Ventil
weiteren
Kanal
verbunden
weitere
Pumpe
angeschlossen
ist
Unterdruck
erzeugt
so
sorgt
Fluid
entgegengesetzter
Richtung
Filterelement
tritt
S.
Figur
.
fehlt
zumindest
Offenbarung
Merkmals
Merkmale
ergibt
Luftstrom
Gebläse
umgekehrt
wird
auch
erzeugt
hat
.
kanadische
Patentschrift
betrifft
Abscheider
Trennung
Feststoffen
Fluiden
fluid-material
separator
auch
Entstaubungsanlagen
Einsatz
kommen
kann
mungsumkehr
selbst
reinigt
S.
Abs.
.
beschriebene
Staubfilter
setzt
Abscheider
Reinigung
Filter
Reinluft
clean
.
ist
unabhängig
Merkmal
verwirklicht
ansieht
jedenfalls
Merkmal
offenbart
ergibt
Reinigung
Filters
Einsatz
Abluft
vorgesehen
ist
.
deutsche
Patentschrift
betrifft
Sauggerät
Reinigungszwecke
Saugeinlass
versehenen
Sammelbehälter
aufweist
Saugleitung
Saugaggregat
Verbindung
steht
.
Saugleitung
befindet
Filter
.
Abreinigung
Filter
ist
Saugleitung
Sammelbehälter
abgewandten
Seite
Filters
Fremdluftzufuhr
angeordnet
Saugleitung
abgedichtet
wahlweise
verschiedene
Teilbereiche
Filters
aufsetzbar
ist
.
.
besonders
vorteilhaft
geschilderten
Ausführungsform
sind
Sammelbehälter
Saugaggregat
nur
Öffnung
Filter
mindestens
parallel
durchströmte
jeweils
Einzelfiltern
verschlossene
Öffnungen
vorgesehen
so
Abreinigung
Filters
Saugbetrieb
anderen
Filter
aufrechterhalten
werden
kann
Sp
.
Z.
S.
Z.
.
dargestellten
Ausführungsbeispiel
erfolgt
Wechsel
Saugbetrieb
Reinigungsstellung
modulares
Bauteil
zylindrisches
Gehäuse
aufweist
Sammelbehälter
Oberseite
abdichtet
Saugaggregat
angeordnet
ist
.
zylindrische
Gehäuse
weist
Unterseite
Auslassöffnung
Boden
modularen
Bauteils
verschlossen
wird
steht
flexible
Verbindungsleitung
Außenluft
Verbindung
.
Gehäuse
ist
senkrecht
Boden
modularen
Bauteils
stehende
Lagerachse
gelagert
Positionen
verschwenkbar
.
Saugbetrieb
befindet
Gehäuse
Zwischenstellung
Auslassöffnung
Gehäuses
Fremdluftzufuhr
Boden
modularen
Bauteils
verschlossen
ist
so
Saugaggregat
Durchstromöffnungen
Einzelfilter
Luft
Sammelbehälter
ansaugt
.
Abreinigung
Einzelfilter
wird
Gehäuse
Antriebsmotors
so
weit
verschwenkt
Auslassöffnung
Durchstromöffnungen
abgedichtet
überdeckt
Außenluftzufuhr
angesaugt
wird
Durchstromöffnung
Sammelbehälter
strömt
so
betreffenden
Einzelfilter
abreinigt
.
Sp
.
.
betrifft
zwar
Streitpatent
Schmutzsauger
entsprechende
Gestaltung
Filter
Abreinigung
Filter
möglich
ist
Saugbetrieb
unterbrochen
werden
müsste
.
offenbart
werden
jedoch
Merkmale
Umstellung
Saugbetrieb
Reinigungsstellung
Drei-Wege-Ventile
erfolgt
.
fehlt
Offenbarung
Merkmals
Filter
stoßartigen
Reinigungsluftstroms
gereinigt
wird
.
Gegenstand
Patentanspruch
Hauptantrag
verteidigten
Fassung
war
Fachmann
auch
Stand
Technik
nahegelegt
§
Satz
PatG
.
Fachmann
ist
Annahme
Patentgerichts
Streitpatentschrift
dargestellten
Standes
Technik
Gegenstand
Streitpatents
bestimmen
.
ist
zuständiger
Fachmann
Maschinenbauingenieur
Erfahrungen
Kenntnisse
Elektrotechnik
Zusammenhang
Konstruktion
Sauggeräten
Reinigungszwecke
hat
.
Auffassung
Klägerin
führen
Entgegenhaltungen
Fachmann
Erfindung
.
ist
bereits
fraglich
Fachmann
Aufgabe
gestellt
ist
Reinigungsleistung
Schmutzsaugers
verbessern
beschrieben
ist
überhaupt
Überlegungen
einbezieht
.
betrifft
Staubfilter
Luftreinigungsanlage
ausgerichtet
ist
möglichst
reines
Gas
reine
Luft
erhalten
.
erfindungsgemäße
Schmutzsauger
dient
Luftreinigung
.
Vielmehr
wird
hierbei
Luft
lediglich
Medium
Aufnahme
Entfernung
Schmutz
eingesetzt
.
Unabhängig
ist
ersichtlich
Fachmann
Kombination
Gegenstand
Erfindung
hätte
gelangen
können
.
Zwar
mag
Klägerin
geltend
macht
Möglichkeit
offenbaren
verschmutzter
Umgebungsluft
effiziente
Reinigung
Filtern
Einsatz
gefilterter
Ab-)Luft
erreicht
werden
kann
.
Selbst
Fachmann
Hintergrund
flexible
Verbindungsleitung
Außenluft
Verbindung
stehende
zylindrische
Gehäuse
Sammelkanal
Reinluft
Absaugkanal
enthaltende
Oberteil
ersetzte
erhielte
allenfalls
Schmutzsauger
Gebläse
Gebläse
Vakuumerzeugungseinrichtung
benötigt
.
Anregung
Schmutzsauger
so
konstruieren
reguläre
Saugbetrieb
auch
Reinigung
Filter
nur
Gebläse
gesteuert
werden
kann
gab
.
weiteren
Entgegenhaltungen
kommen
Gegenstand
Streitpatents
näher
.
5
.
Anhaltspunkte
Erfindung
so
deutlich
vollständig
offenbart
ist
Fachmann
ausführen
kann
liegen
.
Patentgericht
hat
Ausgangspunkt
konsequent
Klägerin
ersten
Instanz
noch
geltend
gemachten
Nichtigkeitsgrund
unzureichenden
Offenbarung
befasst
.
Hinweis
Abs.
PatG
hat
Patentgericht
jedoch
ausgeführt
Fachmann
Darlegungen
Abreinigungsstellung
Streitpatentschrift
dargestellten
Ausführungsbeispiel
.
Abs.
Abs.
hinreichende
Angaben
Ausführung
Gegenstands
Streitpatents
erhalte
.
ist
beanstanden
;
auch
Klägerin
hat
Nichtigkeitsgrund
Berufungsverfahren
mehr
aufgegriffen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
PatG
Verbindung
§
Abs.
Satz
.
V.
Senat
hat
verkündete
Urteilsformel
offenbarer
Unrichtigkeit
gemäß
§
ergänzt
ebenfalls
angegriffenen
Patentansprüche
9
geänderte
Fassung
Patentanspruchs
rückbeziehen
.
entspricht
Hauptantrag
Beklagten
Streitpatent
kompletten
Anspruchssatz
verteidigt
hat
Patentanspruch
Tenor
ersichtliche
Fassung
erhalten
soll
Ansprüche
9
Fassung
rückbeziehen
sollen
.
Richter
Bundesgerichtshof
kann
Urlaubsabwesenheit
unterschreiben
.
Meier-Beck
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung