NAMEN 1/15 Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird Urteil 3 . Senats Bundespatentgerichts 16 . September abgeändert folgt neu gefasst : deutsche Patent wird teilweise nichtig erklärt Patentanspruch Wort " nun " Wendung " Luftstrom nun stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse " ersetzt wird Patentansprüche 9 so geänderte Fassung rückbeziehen . Übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Klägerin Beklagten auferlegt . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin 12 . Januar angemeldeten deutschen Patents Streitpatents Schmutzsauger betrifft . Patentanspruch weitere Patentansprüche zurückbezogen sind lautet : " Schmutzsauger mindestens Filterteile geteilten Filter an/in Schmutzsaugerbehälter angeordnet ist Filterteile einzeln Luftstrom Gebläses beaufschlagbar sind Ventilen getrennten Steuerung Abreinigung Filterteile Filters gekennzeichnet Normalbetrieb mindestens Filterteile schmutzbehafteten Luftstrom radial außen innen durchsetzt sind mindestens Filterteile Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist Reinigungsstellung schlagartig umschalten so jeweiligen Filterteil Luftstrom umgekehrt wird nun radial innen radial außen radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt nach vor Funktion bleibt/en dort angeordnete Drei-Wege-Ventil Betriebsstellung verbleibt . " Klägerin hat Streitpatent Umfang Patentanspruchs rückbezogenen Patentansprüche 9 angegriffen . hat geltend gemacht Gegenstand Streitpatents sei insoweit patentfähig noch so deutlich vollständig offenbart Fachmann ausführen könne . Beklagte hat Streitpatent erteilten Fassung hilfsweise geänderten Fassungen verteidigt . Patentgericht hat Streitpatent angegriffenen Umfang nichtig erklärt . richtet Berufung Beklagten Streitpatent zuletzt neuen Hauptantrag Fassung zweitinstanzlichen Hilfsantrags Hilfsanträgen erteilten Fassung erstinstanzlichen Hilfsanträge verteidigt . Patentanspruch geänderte Fassung weiteren Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 9 rückbeziehen sollen soll Hauptantrag verteidigten Fassung Wort " nun " Wendung " Luftstrom nun stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse " ersetzt werden . Klägerin tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung Beklagten führt Abänderung angefochtenen Urteils Abweisung Klage Berufungsverfahren verteidigte Fassung Streitpatents richtet . Streitpatent betrifft Schmutzsauger . 1 . Ausführungen Streitpatentschrift ist bekannt Schmutzsauger geteilten Ringfilter auszurüsten so dass Filterhälften abgereinigt wird weiterhin Betrieb bleiben kann . Streitpatentschrift werden unterschiedliche Stand Technik bekannte Filteranordnungen beschrieben so gestaltet sind Filter laufendem Betrieb abgereinigt werden können . deutsche Patentschrift betrifft Sauggerät Reinigungszwecke Filteranlage separaten Filtern wahlweise andere Ventilschieber geschlossen geöffnet werden kann so stets Filter Betrieb bleibt abgereinigt wird . Streitpatentschrift bezeichnet nachteilig Anordnung stoßartiger Abreinigungsimpuls entstehe Filter relativ schlecht gereinigt würden . deutsche Offenlegungsschrift offenbare Partikelfilter insbesondere Filtern Dieselabgasen reinigende Gas Filterkörper außen innen durchströme Filterkerzen innen Druckluft beaufschlagbar seien . System könne so erläutert Streitpatentschrift Filterkörper Motorbetriebes zusätzliche Temperaturerhöhung regeneriert werden Druckluft Partikel Filterkörper abgeblasen Sammelbehälter befördert würden . deutsche Offenlegungsschrift beschreibe Verfahren Abscheidung festen Verbrennungsrückständen Abgasen Verbrennungskraftmaschinen . würden Abgase drehbaren Filter geleitet festen Verbrennungsrückstände kurzzeitig zurückgehalten anschließend angesaugter Frischluft zusätzlich zugeführter Druckluft Filter wieder ausgeblasen zusammen Frischluft Verbrennungsraum Kraftmaschine Nachverbrennung zurückgeführt würden . 2 . Patentgericht hat Bezugnahme Formulierung Aufgabe Streitpatentschrift angenommen bestehe Stand Technik bekannten Schmutzsauger Abreinigung insbesondere stoßartige Abreinigung wirksamer gestalten . stoßartige Abreinigung Filters gehört indessen Aufgabe ist bereits Teil erfindungsgemäßen Lösung . technische Problem ist allgemeiner sehen Abreinigung Filters Schmutzsaugers verbessern . Lösung Problems schlägt Streitpatent zuletzt verteidigten Fassung Patentanspruch Schmutzsauger Merkmale folgt gliedern lassen abweichende Gliederung Patentgerichts ist eckigen Klammern wiedergegeben : 1 . Schmutzsauger weist : Schmutzsaugerbehälter Filter Schmutzsaugerbehälter angeordnet 1.2.2 mindestens Filterteile geteilt ist ] ; Filterteile zugeordnete getrennten Steuerung Abreinigung Filterteile ; ] Gebläse . 2 . Filterteile sind einzeln Luftstrom Gebläses beaufschlagbar ] . 3 . Normalbetrieb werden Filterteile schmutzbehafteten Luftstrom radial außen innen durchsetzt ] . 4 . Reinigungsstellung 4.1 schaltet reinigenden Filterteil zugeordnete Drei-Wege-Ventil schlagartig ] wird infolgedessen reinigenden Filterteil Luftstrom umgekehrt reinigt nun stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse radial innen radial außen radial außen befindlichen Schmutzpartikel ; ] anderen Filterteilen zugeordneten DreiWege-Ventile Betriebsstellung verbleiben anderen Filterteile infolgedessen nach Funktion bleiben ] . 3 . Blick Merkmale bedarf Patentanspruch Erläuterung : Streitpatentschrift enthält allgemeine Definition Begriffs " Schmutzsauger " noch macht Angaben Einsatzgebiet streitpatentgemäßen Schmutzsaugers Merkmal . Patentgericht hat angenommen Fachmann werde Begriff " Schmutzsauger " Fachwelt eindeutige feststehende Bedeutung zukomme Sinngehalt Merkmal Streitpatentschrift geschilderten Standes Technik ermitteln zugleich auch Bestimmung zuständigen Fachmanns maßgeblich sei . Streitfall sei Maschinenbauingenieur langjähriger praktischer Erfahrung speziellen Kenntnissen Konstruktion Filtern partikelbehaftete Luftströme Steuerung Bedarf Elektrotechniker Rate ziehe . Fachmann werde Begriff " Schmutzsauger " Auffassung Beklagten mobile handbetriebene Sauggeräte Reinigungszwecke Gewerbestaubsauger einengen allgemein Saugvorrichtung partikelbehaftete Luft verstehen . Dementsprechend erfasse Streitpatent Gewerbestaubsaugern beispielsweise auch Abscheider Abgase Verbrennungskraftmaschinen Abscheider pneumatischen Förderanlagen . hält Angriffen Berufung stand . Streitpatent betrifft auch Streitpatentschrift Angaben Größe streitpatentgemäßen Vorrichtung noch enthält mobil ist Sauggeräte Aufnahme Entfernung Schmutz dienen jedoch Abscheider Trennung Stoffgemischen eingesetzt werden Regel vollständigen Entfernung Bestandteile Stoffgemisches führen sollen . Streitpatentschrift dargelegte Aufgabenstellung nimmt ausschließlich zugrundeliegende Erfindung Bezug . will Streitpatent Abreinigung Filtern Schmutzsaugern verbessern stoßartigen vorsieht Fehlen Sauger Streitpatentschrift nachteilig geschildert wird . weitere Streitpatentschrift erörterte Stand Technik Filterlösungen Filtern Dieselabgasen Abscheiden Verbrennungsrückständen betrifft wird Formulierung Aufgabe noch Erläuterung erfindungsgemäßen Lösung aufgegriffen . Insbesondere fehlen Ausführungen Nachteilen derartiger Einrichtungen begegnet werden erfindungsgemäße Lösung insoweit Verbesserungen beitragen soll . Hinweis Streitpatentschrift Reinigungszyklus Benutzer unbemerkt stattfinde Beschr . Abs. spricht ebenfalls Streitpatent auch Einrichtungen Druckschriften geschilderten Art erfasst . derartigen Einrichtungen pneumatischen Saugförderanlagen eingesetzten Abscheidern ist Hinblick hierbei regelmäßig ankommt Stoff Abscheider geleiteten Stoffgemisch möglichst reiner Form erhalten kontrollierte Reinigung erforderlich . geht Sauggeräten Reinigungszwecken Gerät geleiteten schmutzbehafteten Luftstrom reinigen vielmehr Erzeugung Sogwirkung eingesetzten Luftstroms Schmutz reinigenden Gegenstand typischerweise Bodenfläche aufzunehmen . Schließlich zeigen auch Beklagten vorgelegten Offenlegungsschriften Anlagenkonvolut -9- zeichnung Erfindung Begriff " Schmutzsauger " verwendet wird Begriff Bezeichnung Geräten Aufsaugen Schmutz Flüssigkeiten gebräuchlich umfassenden Sinn verstehen ist Patentgericht Entscheidung zugrunde gelegt hat . Hinblick Parteien ausgehend unterschiedlichen Interpretationen Begriffs " Luftstrom " Verständnis streiten bedarf erfindungsgemäße Lehre Bezug Verhältnisse Reinigungsstellung beanspruchten Schmutzsaugers näherer Erläuterung . Begriff " " wird Merkmalen verwendet . Kern Streitpatents bildet Filteranordnung Aufteilung Filters mindestens Merkmal einzeln Luftstrom Gebläses beaufschlagbare Filterteile effiziente Abreinigung Filters ermöglichen soll Saugbetrieb unterbrochen werden muss . sieht Streitpatent reinigenden Filterteil Merkmal Betriebsstellung schmutzbehafteten Luftstrom radial außen innen durchsetzt wird Luftstrom schlagartiges Umschalten Filterteil zugeordneten Drei-Wege-Ventils umgekehrt wird so außen Filterteil befindlichen Schmutzpartikel abgeblasen werden Merkmale . Patentgericht hat angenommen allgemeinen Lehre Streitpatents Abreinigung Filterteile ausschließlich schlagartigen Umschalten Drei-Wege-Ventils bewirkte Luftstromumkehr betreffenden Filterteil erreicht werde entsprechend Angaben Streitpatentschrift " schlagartig " Zeitrahmen Millisekunden Zehntelsekunden verstehen sei . sei so verstehen Abreinigung nur Abluft Normalbetrieb befindlichen Filterteile verwenden sei . Vielmehr sei Wortlaut Anspruchs ausgeschlossen auch Außenluft Umgebung Schmutzsaugers Abreinigung verwenden . Merkmal gebe lediglich Luftstrom abzureinigenden Filterteil umgekehrt werde lege aber Luftstrom komme . Insbesondere lasse Merkmal entnehmen dort genannten Luftstrom Merkmalen Abluft Normalbetrieb befindlichen Filterteile handeln müsse . Auslegung erteilte Fassung Streitpatents zutrifft kann offen bleiben . Ergänzung Merkmals Luftstrom schlagartige Umschalten reinigenden Filterteil zugeordneten Drei-Wege-Ventils umgekehrt worden ist nun stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse Filterteil radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt wird jedenfalls vorgegeben Reinigungsluftstrom nur Gebläse erzeugt wird Abluftseite Gebläses her kommt schlagartige Umschalten Drei-WegeVentils dient Gebläseabluftstrom stoßartig Innenseite reinigenden Filterteils richten Abs. f. Beschreibung . II . Patentgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Gegenstand Patentanspruch erteilten Fassung sei neu . Kombination sämtlicher Merkmale werde deutsche Offenlegungsschrift vorweggenommen Abscheider pneumatische Saugförderanlagen betreffe Fördergut Förderluft abgeschieden Auffangbehälter gesammelt werde . Abscheider befinde Filtereinrichtung Saugstutzen abzuziehende Förderluft Filter Gegenstrom Abzugsrichtung Förderluft abzureinigen seien . Filtereinrichtung bestehe Scheidewand voneinander getrennten Filterpatronen einzeln Luftstrom Gebläses beaufschlagbar seien partikelbehaftete Luftstrom Filter Reinigungsbetrieb radial außen innen durchströme . Ferner sei beschriebene Filtereinrichtung unabhängig voneinander betätigbaren Drei-Wege-Ventilen getrennten Steuerung Abreinigung Filterpatronen versehen . Abreinigungsbetrieb werde Luftstrom jeweiligen Filterpatronen Schalten Ventils umgekehrt nun radial innen außen verlaufe radial außen befindlichen Partikel abreinige . Abreinigung verbleibe jeweils andere Ventil Betriebsstellung Normalbetrieb so andere Filterpatrone nach vor Reinigungsbetrieb betrieben werden könne . seien Merkmale Streitpatents schlagartige Umschalten Drei-Wege-Ventils Reinigungsstellung Merkmal ausdrücklich offenbart . Merkmal lese Fachmann dort eingesetzten Drei-Wege-Ventilen auch Beklagten bestritten werde Elektromagneten Schaltzeiten Bereich Millisekunden Zehntelsekunden handle Streitpatent schlagartige Umschalten Ventile eben Zeitspanne erfolge . Außenluft Abreinigung verwende führe anderen Beurteilung Patentfähigkeit . Verteidigung Patentanspruch Fassung Hilfsantrag sei zulässig Schutzbereich Streitpatents erteilten Fassung erweitert werde . zusätzlichen Merkmal " stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläses " würden auch Schmutzsauger beansprucht stoßartige Reinigungsluftstrom Gebläse erzeugt werde beispielsweise getaktete Schaltung Saugstärke Gebläses möglich wäre . erteilten Fassung Streitpatents werde stoßartige Abreinigung aber nur schlagartiges Umschalten Drei-Wege-Ventile bewirkt Gebläse unverändert weiterbetrieben werde . stoßartige Reinigungsluftstrom Gebläse betreffe somit technischen Aspekt konkreten Ausgestaltung streitpatentgemäßen Erfindung gehörend entnehmen sei Aliud darstelle . Gegenstand Patentanspruch Fassung Hilfsanträge sei erteilten Fassung Streitpatents auch ursprünglichen Anmeldunterlagen unzulässig erweitert . Dementsprechend sei auch Verteidigung Fassungen Hilfsanträge XI unzulässig jeweils Merkmale Hilfsantrag Merkmalen übrigen Hilfsanträgen kombinierten . Fassungen Hilfsanträge sei Gegenstand Patentanspruch neu Entgegenhaltung auch Fassungen zusätzlich enthaltenen Merkmale vorwegnehme . Fassungen Hilfsanträge sei Gegenstand Patentanspruch Fachmann Verbindung US-amerikanischen Patentschrift nahegelegt . beschäftige Streitpatent Technologie effizienten Abreinigung Partikelfiltern so Fachmann gehabt habe Entgegenhaltung Betracht ziehen . offenbare Abscheider Filtervorrichtung parallel betriebenen Filtereinsätzen Schaltung Drei-Wege-Ventils jeweils Filtereinsatz Luftstromumkehr verursachten Luftstromstoß Reinluftseite Filters her abgereinigt werden könne . Suche Lösung Abreinigung Filterteilen laufenden Betrieb stoße Fachmann Staubfilter Filterteilen betreffe . Entgegenhaltung entnehme Abreinigung gefilterten Luft Abluftseite Gebläses möglich sei Druckdifferenz Reinluftseite Staubkammer beschriebenen Filtereinrichtung Überdruck Reinluftkanal erreicht werde hoch effiziente Abreinigung ermögliche . werde vorgesehene Abluftkammer Gebläses so ausgestalten Filterkammer Filterteile verbindbar sei Druckdifferenz Staubluftseite beizubehalten . Fachwissen gehöre Schmutzsauger Saugseite stets Saugkammer Abluftseite Abluftkammer aufweise ergäben Merkmale Patentanspruchs Fassung Hilfsantrag naheliegender Weise . Zwar sei Beklagten zuzustimmen geringe Druckdifferenz Staubkammer Abwärtsbewegung Filterseitenwände ausreiche dann Abplatzen abgelagerten Staubs führe . Indessen schließe auch Wortlaut Hilfsantrag derartige Abwärtsbewegung Filterseitenwände . werde streitpatentgemäße stoßartige Abreinigung Umkehrung Luftstroms nahegelegt Abwärtsbewegung heftig sein solle Staub stoßartig erschüttern abzusprengen . Auch Einwand Beklagten Vorrichtung Gebläse eingesetzt würden greife . offenbare Möglichkeit separate Gebläse Reinluftkanal Gebläses Absaugkanal verzichten . . Beurteilung hält Angriffen Berufung Umfang zuletzt gestellten Antrags stand . Beklagte Streitpatent mehr verteidigt ist allerdings weitere Sachprüfung nichtig Urteil 19 . Dezember . 1 . Verteidigung Streitpatents neuen Haupantrag ist § Abs. PatG zulässig . ist sachdienlich kann Tatsachen gestützt werden Senat Verhandlung Entscheidung Berufung § PatG zugrunde legen hat . neue Hauptantrag entspricht weitgehend bereits Patentgericht geprüften erstinstanzlichen Hilfsantrag . Umformulierung " stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläses " stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse " hat Beklagte Beurteilung Hilfsantrags Patentgericht Berufung angegriffenen Urteil reagiert . Verteidigung Fassung neuen Hauptantrags ist Hintergrund sachdienlich § Abs. Nr. PatG . 2 . Gegenstand Patentanspruch zuletzt verteidigten Fassung geht Inhalt ursprünglichen Anmeldeunterlagen . Auffassung Klägerin ergibt Ergänzung umgekehrte Luftstrom Filterteil stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse abreinige Erweiterung Inhalt ursprünglichen Anmeldeunterlagen . Offenlegungschrift Streitpatents heißt Absatz nahezu übereinstimmend Erläuterungen Absatz Streitpatentschrift wichtigstes Merkmal Erfindung sei stoßartiger Reinigungsluftstrom Streitpatentschrift : Gebläse erste Filterhälfte eingeleitet wird aber gleichzeitig auch Abreinigungsvorgangs stets zweite Filterhälfte Betrieb bleibt . 3 . Ebenso führt zuletzt verteidigten Fassung Patentanspruchs enthaltene Wendung " Luftstrom nun stoßartiger Gebläse " unzulässigen Erweiterung Schutzbereichs Streitpatents . Patentgericht hat Bezug erstinstanzlichen Hilfsantrag angenommen zusätzliche Merkmal " stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläses " Erweiterung Schutzbereichs Streitpatents führe auch Schmutzsauger beansprucht würden stoßartige Reinigungsluftstrom Gebläse erzeugt werde erteilten Fassung stoßartige Abreinigung nur schlagartiges Umschalten Drei-Wege-Ventile bewirkt werde . Beurteilung trifft zuletzt verteidigte Fassung Streitpatents . oben ausgeführt impliziert Formulierung " stoßartiger Reinigungsluftstrom Gebläse " " Gebläse erzeugt wird beschreibt Wirkung schlagartige Umschalten Drei-Wege-Ventils erzielten Umlenkung Gebläseabluftstroms präzisiert lediglich erteilten Fassung Patentanspruchs enthaltene Merkmal Luftstrom umgekehrt wird . ist Einwand geänderte Fassung habe Aliud Gegenstand Grundlage entzogen . 4 . Gegenstand Patentanspruch Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig . Gegenstand Patentanspruch Fassung ist neu Abs. PatG . wird Auffassung Klägerin deutsche Offenlegungsschrift noch weiteren Klägerin Berufungsverfahren fehlende Neuheit Gegenstands Patentanspruch noch Bezug genommenen Entgegenhaltungen vorweggenommen . betrifft pneumatische Saugförderanlagen bestimmten Abscheider insbesondere Beschicken kunststoffverarbeitenden Maschinen . Oberteil Abscheiders befindet Filtereinrichtung Filterpatronen radial durchströmtem Filtereinsatz getrennt Scheidewand untereinander angeordnet sind . Innenräume Filterpatronen sind Ventileinrichtung Förderluftabzug Saugstutzen Gutsaustrag Außenluft anschließbar . bevorzugten Ausführung umfasst Ventileinrichtung unabhängig voneinander betätigbare Drei-Wege-Ventile Filterpatrone zugeordnet ist Innenraum wechselweise Außenluft Saugstutzen anzuschließen S. . Abscheidevorgang schließt Ventileinrichtung Innenräume Filterpatronen Saugstutzen unteren Filterpatrone geschieht Innenraum oberen Filterpatrone durchsetzendes sperrt zugleich Öffnungen Außenluft . Förderluft durchströmt Einsätze Filterpatronen schwebenden Staubteilchen abfangen zieht Saugstutzen S. . Abreinigung unteren Filtereinsatzes schließt Ventileinrichtung Innenraum oberen Filterpatrone Saugstutzen verbindet Innenraum unteren Filterpatronen Innenraum oberen Filterpatrone verlaufende Außenluft . durchströmt Saugzug unteren Filtereinsatz innen außen entfernt anhaftenden Staubteilchen überwiegend befindlichen Behälter abgeworfen werden . Rest wird abziehenden Reinigungsluft Einsatz oberen Filterpatrone abgefangen . Abreinigung oberen Filtereinsatzes wird Innenraum oberen Patrone Ventileinrichtung Außenluft Innenraum unteren Filterpatrone Saugstutzen angeschlossen so Saugluft oberen Filtereinsatz innen außen durchströmt befindlichen Staubteilchen entfernt S. . Abgesehen Entgegenhaltung beschriebene Abscheider Schmutzsauger Sinne Streitpatents anzusehen ist offenbart jedenfalls Merkmale . Zwar werden Abscheider Filtereinsätze Streitpatent Luftstrom gereinigt Betriebsstellung umgekehrt ist . Erläuterungen Abreinigung Filtereinsätze ergibt aber Reinigung Filtereinsätze jeweils auch andere Filtereinsatz beteiligt ist . gleichzeitiger Arbeitsbetrieb ist Reinigungsprozesses anders Streitpatent Merkmalen möglich . US-amerikanische Patentschrift betrifft Staubfilter Luftreinigungsanlagen Staubkammer angeordnete Filterschläuche aufweist laufenden selbst reinigt . Normalbetrieb wird staubhaltige Luftstrom Staubkammer eingeleitet . Luftstrom durchströmt Filterschläuche außen innen . lagert Staub Außenseite Filterschläuche gefilterte Luft Sammelrohre Druckdifferenz Sammelrohren Staubkammer oben Absaugkanal abströmt Sp . S. Z. Übers . . Abreinigung Filterschläuche wird Ventil Öffnung Sammelkanals gefilterte Luft betreffenden Filterschlauch verschlossen entsprechende Öffnung Sammelkanals Reinluft clean geöffnet . Ansaugöffnung Umgebungsluft verbundenes Gebläse erzeugt Sammelkanal Reinluft Überdruck so Reinluft jeweiligen Filterschlauch innen außen durchströmt . wird Filterschlauch angesammelte Staub erschüttert platzt fällt vorgesehenen Behälter Sp . S. Z. S. Übers . . Abreinigung Filter wird reine Luft Wesentlichen staubfreie Luft benötigt . Ist Umgebungsluft staubfrei kann Ansaugöffnung Gebläses Umgebungsluft Absaugkanal verbunden werden Abreinigung Filter gefilterte Luft erhalten wiederum Gebläse jeweiligen Reinigung anstehenden Filterschlauch getrieben wird Sp . Sp . S. S. Z. Übers . . Erläuterungen kann Konstruktion auch Gebläse Einrichtung verzichtet werden Absaugkanal Vakuum erzeugt vaccum ; vgl. Sp . S. Übers . . offenbart beschriebenen Ausführungsformen Merkmale Gegenstands Patentanspruch . Abreinigung Filterschläuche reine gefilterte Luft Gebläse Filterschläuche getrieben wird sind Merkmale verwirklicht . Gebläse reine gefilterte Luft Filterschläuche Reinigung treibt muss Ausführungen Leistung aufweisen ausreicht Ausgangsdruck output bestimmten Größenordnung Ansaugdruck halten Sp . S. Übers . . setzt Ansaugung reinigenden Gases reinigenden Luft weiteres Gebläse vorhanden ist ansonsten möglich wäre Filterschläuche unterschiedlich hohe Drücke aufrechtzuerhalten . gilt Annahme Patentgerichts auch Ausführungsform Ansaugöffnung Gebläses Umgebungsluft nal verbunden ist gefilterte Luft Reinigung Filter erhalten . Variante wird anders Patentgericht angenommen hat separate Gebläse Reinluftkanal Gebläses Absaugkanal verzichtet . Vielmehr wird Gebläse reiner Umgebungsluft verbunden ist Absaugkanal angeschlossen Umgebungsluft erforderlichen Reinheitsgrad aufweist . weitere Gebläse reinigende Gas angesaugt wird bleibt unberührt . sieht Streitpatent lediglich Gebläse . auch Ausführungsform Ansaugkanal verbundene Gebläse Vakuumerzeugungseinrichtung ersetzt werden kann fehlt Offenbarung Merkmal . Ausgestaltung weist Vorrichtung zwar nur Gebläse . Allerdings wird hierbei Reinigungsluftstrom anders Streitpatent Gebläse innen außen Filter gedrückt Unterdrucks Gebläses Ansaugkanal verbundene Vakuumerzeugungseinrichtung erzeugt . deutsche Offenlegungsschrift betrifft ter festen Teilchen beladene Fluide parallel arbeitenden Zellen ausgestattet ist . Zellen ist eigenen Fördereinrichtung beispielsweise Ventilator Pumpe ausgestattet Saugseite unmittelbar Zelle angeschlossen ist . Normalbetrieb strömt Fluid Zellen wird Filtrierung abgezogen . Reinigung wird Fördereinrichtung betreffenden Zelle gestoppt Sperrwirkung Ventilators Pumpe aufgehoben wird so Fluid entgegengesetzter Richtung durchströmen kann Filterelement gereinigt wird . Zellen werden einzeln gereinigt so jeweils verbleibenden Zellen Förderbetrieb aufrechterhalten werden kann . Strömungsumkehr Reinigung Filtern offenbart auch streitpatentgemäßen Schmutzsauger vorgesehenes Prinzip . Allerdings ist wesentliches Kriterium beschriebenen Einrichtung dort schwerfällig bewerteten Drei-Wege-Ventile auskommt S. Abs. . offenbart zumindest Merkmale . stellt auch Klägerin Abrede . allerdings geltend macht Gegenstand Patentanspruch werde geschilderten bisherigen Stand Technik vorweggenommen kann beigetreten werden . Entgegenhaltung wird eingangs ausgeführt automatische Reinigung Filtern Strömungsumkehr bekanntermaßen Maßnahmen sichergestellt werde nämlich Auslösen Strömungsumkehr entsprechende Steuerung Ventilen Abklopfen Filter mechanischem pneumatischem aerodynamischem Wege . geschilderten Stand Technik werden filternde Gut Fluid zunächst Pumpe Kanal vorgetrieben Klappenventile Filterzellen Verbindung steht . Ist entsprechende geöffnet wird Fluid entsprechende Filterelement hindurchgedrückt . Reinigung Filters erforderlichen Gegenstrombetrieb auszulösen werden Zellen anderes Ventil weiteren Kanal verbunden weitere Pumpe angeschlossen ist Unterdruck erzeugt so sorgt Fluid entgegengesetzter Richtung Filterelement tritt S. Figur . fehlt zumindest Offenbarung Merkmals Merkmale ergibt Luftstrom Gebläse umgekehrt wird auch erzeugt hat . kanadische Patentschrift betrifft Abscheider Trennung Feststoffen Fluiden fluid-material separator auch Entstaubungsanlagen Einsatz kommen kann mungsumkehr selbst reinigt S. Abs. . beschriebene Staubfilter setzt Abscheider Reinigung Filter Reinluft clean . ist unabhängig Merkmal verwirklicht ansieht jedenfalls Merkmal offenbart ergibt Reinigung Filters Einsatz Abluft vorgesehen ist . deutsche Patentschrift betrifft Sauggerät Reinigungszwecke Saugeinlass versehenen Sammelbehälter aufweist Saugleitung Saugaggregat Verbindung steht . Saugleitung befindet Filter . Abreinigung Filter ist Saugleitung Sammelbehälter abgewandten Seite Filters Fremdluftzufuhr angeordnet Saugleitung abgedichtet wahlweise verschiedene Teilbereiche Filters aufsetzbar ist . . besonders vorteilhaft geschilderten Ausführungsform sind Sammelbehälter Saugaggregat nur Öffnung Filter mindestens parallel durchströmte jeweils Einzelfiltern verschlossene Öffnungen vorgesehen so Abreinigung Filters Saugbetrieb anderen Filter aufrechterhalten werden kann Sp . Z. S. Z. . dargestellten Ausführungsbeispiel erfolgt Wechsel Saugbetrieb Reinigungsstellung modulares Bauteil zylindrisches Gehäuse aufweist Sammelbehälter Oberseite abdichtet Saugaggregat angeordnet ist . zylindrische Gehäuse weist Unterseite Auslassöffnung Boden modularen Bauteils verschlossen wird steht flexible Verbindungsleitung Außenluft Verbindung . Gehäuse ist senkrecht Boden modularen Bauteils stehende Lagerachse gelagert Positionen verschwenkbar . Saugbetrieb befindet Gehäuse Zwischenstellung Auslassöffnung Gehäuses Fremdluftzufuhr Boden modularen Bauteils verschlossen ist so Saugaggregat Durchstromöffnungen Einzelfilter Luft Sammelbehälter ansaugt . Abreinigung Einzelfilter wird Gehäuse Antriebsmotors so weit verschwenkt Auslassöffnung Durchstromöffnungen abgedichtet überdeckt Außenluftzufuhr angesaugt wird Durchstromöffnung Sammelbehälter strömt so betreffenden Einzelfilter abreinigt . Sp . . betrifft zwar Streitpatent Schmutzsauger entsprechende Gestaltung Filter Abreinigung Filter möglich ist Saugbetrieb unterbrochen werden müsste . offenbart werden jedoch Merkmale Umstellung Saugbetrieb Reinigungsstellung Drei-Wege-Ventile erfolgt . fehlt Offenbarung Merkmals Filter stoßartigen Reinigungsluftstroms gereinigt wird . Gegenstand Patentanspruch Hauptantrag verteidigten Fassung war Fachmann auch Stand Technik nahegelegt § Satz PatG . Fachmann ist Annahme Patentgerichts Streitpatentschrift dargestellten Standes Technik Gegenstand Streitpatents bestimmen . ist zuständiger Fachmann Maschinenbauingenieur Erfahrungen Kenntnisse Elektrotechnik Zusammenhang Konstruktion Sauggeräten Reinigungszwecke hat . Auffassung Klägerin führen Entgegenhaltungen Fachmann Erfindung . ist bereits fraglich Fachmann Aufgabe gestellt ist Reinigungsleistung Schmutzsaugers verbessern beschrieben ist überhaupt Überlegungen einbezieht . betrifft Staubfilter Luftreinigungsanlage ausgerichtet ist möglichst reines Gas reine Luft erhalten . erfindungsgemäße Schmutzsauger dient Luftreinigung . Vielmehr wird hierbei Luft lediglich Medium Aufnahme Entfernung Schmutz eingesetzt . Unabhängig ist ersichtlich Fachmann Kombination Gegenstand Erfindung hätte gelangen können . Zwar mag Klägerin geltend macht Möglichkeit offenbaren verschmutzter Umgebungsluft effiziente Reinigung Filtern Einsatz gefilterter Ab-)Luft erreicht werden kann . Selbst Fachmann Hintergrund flexible Verbindungsleitung Außenluft Verbindung stehende zylindrische Gehäuse Sammelkanal Reinluft Absaugkanal enthaltende Oberteil ersetzte erhielte allenfalls Schmutzsauger Gebläse Gebläse Vakuumerzeugungseinrichtung benötigt . Anregung Schmutzsauger so konstruieren reguläre Saugbetrieb auch Reinigung Filter nur Gebläse gesteuert werden kann gab . weiteren Entgegenhaltungen kommen Gegenstand Streitpatents näher . 5 . Anhaltspunkte Erfindung so deutlich vollständig offenbart ist Fachmann ausführen kann liegen . Patentgericht hat Ausgangspunkt konsequent Klägerin ersten Instanz noch geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unzureichenden Offenbarung befasst . Hinweis Abs. PatG hat Patentgericht jedoch ausgeführt Fachmann Darlegungen Abreinigungsstellung Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel . Abs. Abs. hinreichende Angaben Ausführung Gegenstands Streitpatents erhalte . ist beanstanden ; auch Klägerin hat Nichtigkeitsgrund Berufungsverfahren mehr aufgegriffen . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. PatG Verbindung § Abs. Satz . V. Senat hat verkündete Urteilsformel offenbarer Unrichtigkeit gemäß § ergänzt ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 9 geänderte Fassung Patentanspruchs rückbeziehen . entspricht Hauptantrag Beklagten Streitpatent kompletten Anspruchssatz verteidigt hat Patentanspruch Tenor ersichtliche Fassung erhalten soll Ansprüche 9 Fassung rückbeziehen sollen . Richter Bundesgerichtshof kann Urlaubsabwesenheit unterschreiben . Meier-Beck Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung