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1960 lines
18 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
13
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Biegevorrichtung
Vorbenutzer
sind
Weiterentwicklungen
Umfang
bisherigen
Benutzung
hinausgehen
jedenfalls
dann
verwehrt
Gegenstand
Patent
Schutz
gestellten
Erfindung
eingreifen
.
.
13
November
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
September
Richter
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
14
.
Januar
verkündete
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Teilaufhebung
angefochtenen
Urteils
Tenor
24
.
Juni
verkündeten
Urteils
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefaßt
wird
:
Beklagten
werden
verurteilt
1
.
Meidung
Gericht
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
DM
ersatzweise
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
Wiederholungsfall
bis
zu
Jahren
unterlassen
tragbare
Vorrichtungen
Biegen
Rohren
scheibenabschnittförmigen
Biegematrize
Umfang
halbkreisförmigem
biegenden
entsprechenden
Querschnitt
aufweist
Rohrhalter
befestigt
ist
drehantreibbar
ist
Rohrzuführrichtung
erstreckenden
Gegenmatrize
Biegematrize
zugekehrten
Seite
Nut
biegenden
angepaßten
Querschnitt
vorgesehen
ist
abstützenden
Halteglied
Gegenmatrize
Biegematrize
verstellbar
ist
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
gebrauchen
genannten
Zwecken
einzuführen
besitzen
Nut
Gegenmatrize
Eingangskante
beginnenden
Abschnitt
Radius
Nutquerschnitts
biegenden
Rohres
Nut
Biegematrize
entspricht
weiteren
Abschnitt
aufweist
gegenüberliegenden
Ausgangskante
Radius
Nutquerschnitts
beginnt
kleiner
ist
Radius
Eingangskante
beginnenden
Abschnitts
stetig
Radius
letztgenannten
Abschnitts
erweitert
;
2
.
Klägerin
Rechnung
legen
Umfang
1
.
bezeichneten
Handlungen
begangen
haben
zwar
Angabe
Herstellungsmengen
-zeiten
einzelnen
Lieferungen
aufgeschlüsselt
Liefermengen
-zeiten
-preisen
Typenbezeichnungen
Namen
Anschriften
jeweiligen
Abnehmer
einzelnen
Angebote
aufgeschlüsselt
Angebotsmengen
-zeiten
-preisen
Typenbezeichnungen
Namen
Anschriften
Angebotsempfänger
betriebenen
Werbung
aufgeschlüsselt
Werbeträgern
Auflagenhöhe
Verbreitungszeitraum
Verbreitungsgebiet
einzelnen
Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten
Entstehungskosten
erzielten
Gewinns
Verpflichtung
Rechnungslegung
Zeit
1
.
Mai
Handlungen
Gebiet
Bundesrepublik
2
.
Oktober
bestehenden
Grenzen
beschränkt
Angaben
vorstehend
Beklagten
Zeit
4
.
September
Angaben
vorstehend
Beklagten
nur
Zeit
4
.
September
24
.
Oktober
machen
sind
.
II
.
wird
festgestellt
1
.
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
1
.
bezeichneten
Zeit
14
November
3
.
September
begangenen
Handlungen
angemessene
Entschädigung
zahlen
Verpflichtung
Zeit
1
.
Mai
Handlungen
Gebiet
Bundesrepublik
2
.
Oktober
bestehenden
Grenzen
beschränkt
2
.
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Klägerin
Schaden
ersetzen
1
.
bezeichneten
Zeit
4
.
September
24
.
Oktober
begangenen
Handlungen
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
3
.
Beklagte
weiter
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
1
.
bezeichneten
25
.
Oktober
begangenen
Handlungen
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
.
übrigen
ist
Rechtsstreit
Antrages
Rechnungslegung
Hauptsache
erledigt
.
IV
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Beklagten
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
Inanspruchnahme
italienischer
Prioritäten
16
.
März
12
November
8
.
Februar
16
.
März
angemeldeten
deutschen
Patents
Klagepatents
tragbare
Vorrichtung
Biegen
Rohren
betrifft
.
Patentanspruch
Klagepatents
lautet
:
"
Tragbare
Vorrichtung
Biegen
Rohren
scheibenabschnittförmigen
Biegematrize
Umfang
Nut
biegenden
entsprechenden
Querschnitt
aufweist
Rohrhalter
befestigt
ist
drehantreibbar
ist
Rohrzuführrichtung
erstreckenden
Gegenmatrize
Biegematrize
zugekehrten
Seite
Nut
biegenden
angepaßten
Querschnitt
vorgesehen
ist
Gegenmatrize
abstützenden
Halteglied
Gegenmatrize
Biegematrize
verstellbar
ist
gekennzeichnet
Nut
matrize
Eingangskante
beginnenden
Abschnitt
Radius
Nutquerschnitts
biegenden
Rohrs
Nut
Biegematrize
entspricht
weiteren
Abschnitt
aufweist
gegenüberliegenden
Ausgangskante
"
Radius
Nutquerschnitts
beginnt
kleiner
ist
Radius
Eingangskante
beginnenden
Abschnitts
stetig
Radius
letztgenannten
Abschnitts
erweitert
.
"
Beklagte
Geschäftsführerin
24
.
Oktober
Beklagte
war
bezog
Vergangenheit
Klägerin
elektrisch
betriebene
tragbare
Rohrbiegemaschinen
vertrieb
.
stellt
selbst
Rohrbiegemaschinen
vertreibt
.
Klägerin
sieht
hierin
Verletzung
Klagepatents
.
hat
Beklagten
Unterlassung
Rechnungslegung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Anspruch
genommen
.
Beklagten
haben
privates
Vorbenutzungsrecht
berufen
.
Landgericht
hat
Klage
wesentlichen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Revision
begehren
Beklagten
weiterhin
Klageabweisung
.
Klägerin
hat
mündlichen
Verhandlung
Schadensersatzund
Rechnungslegungsansprüche
Beklagte
Hinblick
Ausscheiden
Geschäftsführerin
Beklagten
24
.
Oktober
Zeitraum
24
.
Oktober
beschränkt
Rechnungslegungsbegehren
Beklagte
übrigen
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beklagten
haben
Erledigungserklärung
angeschlossen
.
-9-
Entscheidungsgründe
:
Klägerin
Schadensfeststellungsbegehren
Erklärung
Teilerledigung
Rechtsstreits
beschränkt
hat
war
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
entsprechend
anzugleichen
.
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Unterlassung
Rechnungslegung
Schadensersatz
gerichtete
Klage
begründet
gehalten
angegriffene
Ausführungsform
Anl
.
identisch
Lehre
Patentanspruchs
Klagepatents
Gebrauch
mache
Beklagten
Vorbenutzungsrecht
Benutzung
Lehre
Klagepatents
Sinne
§
Abs.
zustehe
.
1
.
Klagepatent
betrifft
tragbare
Vorrichtung
Biegen
Rohren
.
Rohrbiegemaschinen
besitzen
scheibenabschnittförmige
Biegematrize
Nut
Rohrhalter
befestigt
ist
Gegenmatrize
biegenden
angepaßten
Querschnitt
.
Vorrichtung
ist
Klagepatentschrift
Sp
.
US-Patentschrift
bekannt
Matrize
Gegenmatrize
zusammen
biegenden
vorwärts
bewegt
werden
.
US-Patentschrift
beschreibt
Rohrbiegevorrichtung
Gleitschuh-Gegenmatrize
ganzen
Länge
gleichbleibenden
halbkreisförmigen
Querschnitt
aufweist
Rohrhalter
Haken
ausgebildet
ist
Sp
.
.
Klagepatentschrift
weiter
ausführt
Sp
.
befriedigen
Biegemaschinen
jedoch
.
Biegen
habe
ungleichmäßiges
Dehnen
Rohres
auch
eventuell
erst
Zeit
Wirkung
zeige
vermieden
werden
können
.
Verwendung
dehnungsempfindlichem
Material
hätten
Biegevorgangs
Fehler
Knicke
Runzeln
entstehen
können
;
auch
Abflachen
gebogenen
Rohres
sei
bisweilen
aufgetreten
.
Effekte
ungleichmäßigen
Dehnung
seien
beispielsweise
großer
Wah
rscheinlichkeit
aufgetreten
Rohre
hartem
Kupfer
hätten
gebogen
werden
müssen
.
Biegevorgangs
habe
dann
Biegevorrichtung
größter
Aufmerksamkeit
bedienen
müssen
so
Biegevorgang
bekannten
Biegemaschinen
allgemeinen
Hand
gesteuert
würden
niemals
sehr
schnell
habe
durchgeführt
werden
können
.
Erfindung
liegt
Klagepatentschrift
Sp
.
Problem
zugrunde
tragbare
Vorrichtung
Biegen
Rohrbiegemaschine
Verfügung
stellen
ermöglicht
Rohre
auch
Bereich
ungünstigster
Biegeparameter
so
biegen
kreisförmige
Rohrquerschnitt
erhalten
bleibt
also
oben
genannten
unerwünschten
Verformungen
auftreten
ungleichmäßige
Dehnung
Rohres
vermieden
wird
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Lösung
Patentanspruch
Kombination
folgender
Merkmale
besteht
:
1
.
Tragbare
Vorrichtung
Biegen
Rohren
2
.
scheibenabschnittförmigen
Biegematrize
Umfang
Nut
halbkreisförmigem
biegenden
entsprechenden
Querschnitt
aufweist
Rohrhalter
befestigt
ist
3
.
drehantreibbar
ist
4
.
Rohrzuführrichtung
erstreckenden
Gegenmatrize
Biegematrize
zugekehrten
Seite
Nut
biegenden
angepaßten
Querschnitt
vorgesehen
ist
5
.
Gegenmatrize
abstützenden
Halteglied
Gegenmatrize
Biegematrize
feststellbar
ist
.
6
.
Nut
Gegenmatrize
weist
Eingangskante
beginnenden
Abschnitt
Radius
Nutquerschnitts
biegenden
Rohres
Nut
Biegematrize
entspricht
7
.
weiteren
Abschnitt
gegenüberliegenden
Ausgangsseite
"
Radius
Nutquerschnitts
beginnt
kleiner
ist
Radius
Eingangskante
beginnenden
Abschnittes
stetig
Radius
letztgenannten
Abschnittes
erweitert
.
Ausführungsbeispiel
Lehre
zeigt
nachfolgend
wiedergegebene
Figur
Klagepatentschrift
:
2
.
Berufungsgericht
hat
Rechtfertigung
Nutzung
Klage
angegriffenen
Ausführungsform
Patentanspruch
Klagepatents
identisch
verwirklicht
verneint
Beklagten
privates
Vorbenutzungsrecht
§
Abs.
Satz
PatG
zustehe
.
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Schon
eigenen
Sachvortrag
Beklagten
lasse
feststellen
Beklagte
Prioritätszeitpunkt
Klagepatents
Erfindungsbesitz
technischen
Lehre
befunden
habe
Patentanspruch
Klagepatents
beschreibe
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
Handbiegeeinrichtung
vertrieben
hat
nachstehend
wiedergegebenen
Prospekt
ersichtlich
ausgestaltet
gewesen
ist
:
Biegegerät
verwirkliche
zwar
Merkmale
Klagepatents
fehle
aber
Merkmal
Biegematrize
drehantreibbar
sei
.
Vielmehr
weise
angebliche
Vorbenutzung
feststehende
Biegematrize
.
Gerät
sei
Biegematrize
drehantreibbar
Biegegleitschuh
Hebels
Griffstange
Hand
drehantreibbar
sei
.
sei
angeblich
vorbenutzte
Vorrichtung
Weg
50iger
Jahren
bekannten
US-Patentschrift
gegangen
Weg
Jahre
angemeldeten
deutschen
Gebrauchsmusters
.
könne
dahinstehen
Maßnahme
Biegegleitschuhs
Biegematrize
drehantreibbar
auszubilden
Durchschnittsfachmann
Prioritätstages
nahegelegen
habe
.
Selbst
so
sein
sollte
seien
Beklagten
berechtigt
gewesen
erstmals
Erfindung
Klagepatent
offenbarte
Kombination
Merkmals
Merkmalen
2
Gebrauch
nehmen
;
Vorbenutzungsrecht
umfasse
grundsätzlich
nur
Benutzungsweise
Ausführungsform
Begünstigte
tatsächlich
benutzt
alsbaldiger
Benutzung
erforderlichen
Veranstaltungen
getroffen
habe
.
Beklagten
könnten
auch
berufen
Vorbenutzungsrecht
umfasse
jedenfalls
auch
Abwandlungen
genutzten
Ausführung
Bereich
platt
Selbstverständlichen
lägen
Abwandlung
Biegeschuhs
Biegematrize
drehantreibbar
auszubilden
falle
bloße
kinematische
Umkehr
Kategorie
platten
Selbstverständlichkeit
.
Merkmal
gelehrte
Maßnahme
betreffe
technische
zweckmäßige
Lehre
möglicherweise
naheliegend
erscheine
jedenfalls
platt
selbstverständlich
sei
.
II
.
greift
Revision
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Revision
läßt
Auslegung
Klagepatents
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandenden
Fehler
erkennen
.
Zutreffend
ist
zwar
Auffassung
Revision
Gegenstand
Klagepatents
tragbare
Vorrichtung
Biegen
Rohren
ist
Klagepatentschrift
geschilderten
Stand
Technik
Gattungsbegriff
Rohrbiegemaschinen
stationärer
Biegematrize
beweglicher
Gegenmatrize
auch
Vorrichtungen
stationärer
Gegenmatrize
beweglicher
Biegematrize
fallen
.
Zutreffend
ist
ferner
US-Patentschrift
Klagepatent
drehantreibbaren
Biegematrize
arbeitet
Fig
.
Bezugszeichen
Handbetrieb
vorgesehen
ist
vgl.
auch
Sp
.
Z.
.
.
Gegenstand
Erfindung
besteht
auch
ist
Revision
folgen
besonderen
Ausgestaltung
Gegenmatrize
unabhängig
angewendet
werden
kann
Biegematrize
Gegenmatrize
drehantreibbar
ist
.
Ansicht
Revision
ergibt
Ausführungen
Berufungsgerichts
aber
Biegevorgang
Unterschied
macht
Biegematrize
Gegenmatrize
bewegt
wird
.
Berufungsgericht
hat
Funktion
Gegenmatrize
erfindungsgemäßen
Lehre
zutreffend
beschrieben
.
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Gegenmatrize
Biegung
Rohres
erforderliche
Gegenlager
bildet
eigentliche
Biegevorrichtung
drehantreibbare
Biegematrize
herbeigeführt
wird
.
Gegenmatrize
soll
biegende
nur
zwingen
Biegevorgang
nachzugeben
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
zutreffen
hat
Revision
dargetan
.
Gegenmatrize
gleiche
Funktion
auch
Vorrichtung
erfüllt
Gegenmatrize
aber
Biegematrize
beweglich
ist
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Feststellung
war
konkreten
Ausgestaltung
Erfindung
auch
erforderlich
.
2
.
Revision
kann
auch
Erfolg
geltend
machen
Merkmal
komme
technische
Lehre
entscheidende
Bedeutung
.
Revision
meint
Fachmann
habe
Prioritätstag
auch
Klagepatentschrift
mitgeteilten
Standes
Technik
nahegelegen
Biegegleitschuhs
Biegematrize
drehantreibbar
auszubilden
beispielsweise
US-Patentschrift
bekannt
gewesen
sei
auch
Berufungsgericht
unterstellt
worden
sei
.
freie
Wählbarkeit
drehantreibbar
ausgebildeten
Teils
sei
nur
naheliegend
platt
selbstverständlich
gewesen
.
Einfluß
Biegevorgang
Biegeergebnis
sei
Fachmann
ersichtlich
.
Entscheidung
möglichen
Ausführungen
stelle
ebenso
beliebig
Frage
Herstellung
Schraubvorrichtung
Schraube
gedreht
Mutter
festgehalten
werde
umgekehrt
.
Auch
Erwägungen
vermögen
Revision
Erfolg
verhelfen
.
Gegenstand
Klagepatents
ist
Kombination
Merkmale
Gesamtheit
.
Gewicht
einzelner
Merkmale
kommt
.
Fachmann
Merkmal
entscheidende
Bedeutung
beimißt
beliebig
hält
Möglichkeiten
Drehantreibbarkeit
Biegegleitschuhs
Biegematrize
wählt
ist
entscheidend
.
Erfinder
hat
Erfindung
Drehantreibbarkeit
Biegematrize
vorgesehen
hat
Wahl
getroffen
.
3
.
Revision
rügt
schließlich
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Vorbenutzungsrecht
Beklagten
verneint
.
Prüfung
sachlichen
Umfangs
Vorbenutzungsrechts
dürfe
unberücksichtigt
bleiben
Begriff
Erfindungsbesitzes
auch
subjektive
Komponente
maßgebend
sei
.
Habe
Vorbesitzer
technische
Lehre
später
angemeldeten
Patents
erkannt
sei
Vorbenutzung
Ausdruck
gekommen
umfasse
Vorbenutzungsrecht
nur
konkret
vorbenutzte
Ausführungsform
erstrecke
Erfindung
jedenfalls
Umfang
Erfindungsbesitzes
.
Vorbenutzungsrecht
Beklagten
umfasse
Einsatz
Biegegleitschuhs
kennzeichnenden
Merkmalen
Biegemaschinen
erörterten
Stand
Technik
Biegematrize
Rohrhalterung
Gegenmatrize
ausgestattet
seien
Matrizen
drehantreibbar
sei
.
Benutzung
angegriffenen
Ausführungsform
gehe
Benutzung
weiteren
Merkmals
Berufungsgericht
annehme
.
Vielmehr
unterscheide
geschützte
Erfindung
vorbenutzten
Vorrichtung
lediglich
bekannte
platt
selbstverständliche
Umkehr
Kinematik
Matrizen
drehantreibbar
ausgebildet
sei
.
weiteren
Merkmal
könne
gesprochen
werden
.
Umfang
Vorbenutzungsrechts
gemäß
§
Abs.
PatG
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
bislang
geklärt
.
Reichsgericht
hat
Rechtsprechung
Tragweite
benutzten
Erfindungsgedankens
umrissenen
Besitzstand
abgestellt
Kesselböden
.
hat
Vorbenutzung
umfaßt
nur
Ausführungsform
angesehen
Begünstigte
tatsächlich
benutzt
alsbaldiger
Benutzung
erforderlichen
Veranstaltungen
getroffen
hat
vgl.
Fernverbindung
;
Zentrifugaldrehzahlregler
;
Lichtregler
.
späteren
Entscheidungen
hat
Reichsgericht
auch
abweichende
Ausführung
Vorbenutzungsrecht
gedeckt
angesehen
vorbenutzte
Gegenstand
technischen
Gedanken
enthalte
Fachmann
Hand
liegend
vorbenutzte
Formgebung
hinausgehe
einmal
offenbart
auch
abweichenden
Form
wiedergegeben
werden
könne
.
hat
Reichsgericht
Benutzung
glatter
Gleichwerte
"
vorbenutzten
Ausführungsform
Vorbenutzungsrecht
umfaßt
angesehen
;
später
auch
patentrechtlichen
Gleichwerte
"
einbezogen
.
.
Reichsgericht
hat
aber
Erstreckung
Vorbenutzungsrechts
zweckmäßigere
vollkommenere
Ausgestaltungen
Patent
geschützt
sind
verneint
.
Vorbenutzer
habe
Recht
Ausführungsform
benutzen
gerade
Patentinhaber
gezeigt
habe
besondere
Ausführungsform
vorbenutzten
Erfindungsgedanken
erfinderisch
sei
;
.
neueren
Literatur
wird
Auffassung
vertreten
Vorbenutzer
sei
bisherige
Verwendung
Einschluß
Hand
liegenden
abweichenden
Verwendungen
gestatten
dürfe
aber
Verwendungen
übergehen
abwichen
Patent
Schutz
gestellt
seien
PatG/GebrMG
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Abzustellen
sei
Besitzstand
Vorbenutzers
Schutzbereichsüberlegungen
seien
Zusammenhang
Wechsel
Ausführungsform
abzulehnen
.
Anstelle
Äquivalenzüberlegungen
sei
objektiven
Umfang
Erfindungsbesitzes
auszugehen
objektiver
Würdigung
fachmännischer
Sicht
darstelle
Busse
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
§
PatG
ist
allein
Patentinhaber
Ermächtigte
befugt
Patent
Schutz
gestellte
Erfindung
benutzen
;
sonstige
Dritte
sind
dauernd
Benutzung
ausgeschlossen
.
Grundsatz
schränkt
§
PatG
Sonderfall
Wirkung
Patents
eintreten
läßt
Erfindung
Zeit
Anmeldung
Inland
bereits
Benutzung
genommen
erforderlichen
Veranstaltungen
getroffen
hatte
zugleich
Befugnis
einräumt
Erfindung
Bedürfnisse
Betriebs
eigenen
fremden
Werkstätten
benutzen
.
Einschränkung
will
Gesetz
Billigkeitsgründen
vorhandenen
bereits
angelegten
gewerblichen
Besitzstand
Vorbenutzers
schützen
unbillige
Zerstörung
zulässiger
insbesondere
rechtlich
unbedenklicher
Weise
geschaffener
Werte
verhindern
so
bereits
Hinweis
Gesetzgebungsverfahren
;
Benkard/Bruchhausen
aaO
;
Busse
aaO
;
6
.
Aufl
.
Rdn
.
6
;
Lindenmaier/Weis
6
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
Klauer/Möhring
Patentrechtskommentar
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
.
Grundlage
erst
späteren
Zeitpunkt
rechtlich
relevanter
Weise
angelegten
geschaffenen
Ausschließlichkeitsrechts
soll
Patentinhaber
auch
Personen
Benutzung
Schutz
gestellten
Erfindung
ausschließen
können
bereits
vorher
benutzt
konkrete
Anstalten
Benutzung
getroffen
haben
.
Regelung
enthält
insoweit
Billigkeitsgründen
orientierte
Ausnahme
umfassenden
alleinigen
Berechtigung
Patentinhabers
.
Funktion
Regelung
entsprechend
ist
Vorbenutzer
Patentinhaber
hinzunehmenden
Eingriff
Alleinbefugnis
geht
Ausnahme
geschützten
Besitzstand
beschränkt
.
ist
Benutzung
patentgemäßen
Lehre
lediglich
beschriebenen
Umfang
eröffnet
;
Weiterentwicklungen
Umfang
bisherigen
Benutzung
sind
jedoch
dann
verwehrt
Gegenstand
geschützten
Erfindung
eingreifen
.
Andernfalls
würden
Befugnisse
Sinn
Zweck
Ausnahmeregelung
mehr
gedeckten
Weise
erweitert
.
Befugnis
Benutzung
auch
Abwandlungen
würde
Gunsten
lediglich
Anmeldung
Patents
vorhandene
Besitzstand
geschützt
gleichzeitiger
weiterer
Einschränkung
Rechts
Patent
ursprünglich
Vorhandenes
erstreckt
.
fehlt
Hinblick
Funktion
Regelung
auch
zugrundeliegende
Ausnahmeverhältnis
Rechtfertigung
.
Insbesondere
aber
Billigkeit
gebietet
Ausweitung
.
4
.
Beklagten
können
Erfolg
Vorbenutzungsrecht
berufen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Gestaltung
Merkmale
Merkmal
Drehantreibbarkeit
Biegematrize
kombiniert
werden
ausschließlich
Klägerin
Patentinhaberin
beansprucht
werden
kann
Vorschlag
Gegenstand
Vorbenutzung
gewesen
ist
Biegematrize
drehantreibbar
ausgestaltet
war
Biegegleitschuh
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
.
Scharen
Büscher