You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

850 lines
7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
April
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
April
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Anschlußrevision
Beklagten
wird
19
.
Dezember
verkündete
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
GmbH
folgenden
:
stand
Beklagten
langjährigen
Geschäftsbeziehungen
Rahmen
Beklagte
Rohrdichtungen
belieferte
u.a.
Abdichtung
hergestellten
Stahlbetonrohre
verwendete
.
Juni
beauftragte
.
AG
Herstellung
Stahlbetonvortriebsrohren
Abwasserkanal
.
Bereits
zuvor
hatte
Beklagte
Preisanfrage
gerichtet
Skizze
Verlegung
vorgesehenen
Vortriebsrohre
übersandt
hingewiesen
benötigten
Dichtungen
DIN
neuesten
Stand
entsprechen
müßten
Druck
mindestens
bar
bemessen
seien
.
Antwortschreiben
bestätigte
Beklagte
dort
näher
bezeichneten
Dichtungen
DIN
entsprächen
inneren
äußeren
Prüfdruck
bar
bemessen
würden
.
Zugleich
wies
Beklagte
Dichtigkeitsversuch
notwendig
halte
.
fand
14
Juli
Gelände
allerdings
wurde
lediglich
Innendruck
Dichtungen
überprüft
.
folgenden
Tage
bestellte
H.
Beklagten
Dichtungen
Vortriebsrohre
.
Bereits
Verlegung
Rohrstrecke
m
stellte
Dichtungen
verrutschten
.
Vorschlag
Beklagten
wurden
Dichtungen
weiteren
Vortrieb
zusätzlich
verklebt
.
Feldversuch
März
stellte
hinzugezogene
Gutachter
untersuchte
Dichtung
lediglich
Wasseraußendruck
bar
standhielt
.
wurde
Teilstrecke
verlegten
Abwasserkanals
ausgetauscht
.
Klägerin
Ansprüche
Vertrag
Beklagten
abgetreten
hat
verlangt
Beklagten
Wege
Schadensersatzes
Erstattung
Kosten
Höhe
469.931,69
DM
Vortrag
erforderliche
Neuverlegung
Rohre
entstanden
seien
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
Grunde
Drittel
gerechtfertigt
erklärt
übrigen
Klage
abgewiesen
insoweit
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsbegehren
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Anschlußrevision
begehrt
Beklagte
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
haben
Erfolg
;
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Aktivlegitimation
Klägerin
bejaht
.
nimmt
Ansprüche
wirksam
Klägerin
abgetreten
habe
.
wird
Revision
angegriffen
läßt
erkennen
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
Werklieferungsvertrag
§
Abs.
angesehen
Werkvertragsrecht
anzuwenden
sei
Beklagten
herzustellenden
Dichtungen
vertretbare
Sachen
handele
.
Auch
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Zedentin
bejaht
.
Auffassung
ergibt
Anspruch
aber
§
.
hat
ausgeführt
Verrutschen
Dichtungen
Ergebnis
Feldversuchs
ergebe
Beklagten
erbringende
Leistung
Herstellung
Lieferung
Dichtungsringe
gesehen
hat
mangelhaft
gewesen
sei
.
Darlegungen
gerichtlichen
Sachverständigen
seien
gelieferten
Dichtungsringe
durchaus
Ordnung
gewesen
.
Problematik
Verrutschens
Dichtungen
höherem
Außendruck
sei
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
vielmehr
fehlende
Kammerung
Rohre
zurückzuführen
Rohren
habe
vorgenommen
werden
müssen
.
Maßnahme
sei
Verantwortungsbereich
Rohrherstellers
also
H.
gefallen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Sachmangel
liegt
§
Abs.
Werk
zugesicherten
Eigenschaften
hat
Fehlern
behaftet
ist
Wert
Tauglichkeit
gewöhnlichen
Vertrag
vorausgesetzten
Gebrauch
aufheben
mindern
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Annahme
Beklagten
hergestellten
gelieferten
Rohrdichtungen
seien
mangelfrei
gewesen
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
sachverständigen
Zeugen
entnommen
gefertigten
Dichtungen
durchaus
"
Ordnung
"
gewesen
seien
;
Ursache
Verrutschen
Dichtungen
höherem
Außendruck
sei
Fehlen
Kammerung
Rohre
gewesen
Rohrhersteller
verantworten
habe
.
hat
Berufungsgericht
Mangelbegriff
§
Abs.
aber
ausgeschöpft
.
feststellen
können
Beklagte
ten
voll
genügt
hat
hätte
Berufungsgericht
prüfen
müssen
Beklagte
Behauptung
Klägerin
Zusicherung
abgegeben
hat
herzustellenden
liefernden
Dichtungsringe
Zusammenwirken
Skizze
H.
ersichtlichen
ungekammerten
Rohren
Außendruck
bar
standhalten
würden
Dichtungen
gewöhnlichen
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
vorausgesetzten
Gebrauch
tauglich
waren
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Zusammenhang
angenommen
Dichtungen
Inhalt
Vertrages
Außendruck
bar
standzuhalten
hatten
.
Auch
hat
Tatbestand
Urteils
festgestellt
Tage
31
.
Mai
Beklagten
Skizze
Verlegung
vorgesehenen
Vortriebsrohre
übersandt
hat
Kenntnis
Skizze
13
.
Juni
erwidert
hat
Dichtung
werde
inneren
äußeren
Prüfdruck
bar
bemessen
sein
.
Berufungsgericht
hat
hieraus
aber
naheliegenden
Schluß
gezogen
Dichtungen
vertragsgemäß
Skizze
näher
bezeichneten
dargestellten
Rohren
Verwendung
finden
Abdichtung
Rohre
äußeren
inneren
Druck
bar
tauglich
sein
sollten
.
Feldversuch
unstreitig
ergab
Dichtungen
lediglich
Außendruck
bar
standhielten
reichten
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedenfalls
Annahme
Dichtungen
seien
mangelfrei
hergestellt
geliefert
worden
.
Mangels
hinreichender
tatsächlicher
Feststellungen
fehlt
Grundlage
Vertragsauslegung
Senat
Bestimmung
Leistungspflicht
Beklagten
.
3
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verjährt
ist
Leistungen
Beklagten
Arbeiten
Bauwerk
fünfjährigen
Verjährungsfrist
§
unterfielen
.
rügt
Anschlußrevision
Erfolg
.
Gesetz
Arbeiten
"
Bauwerken
"
spricht
so
stellt
Mitwirkung
Errichtung
Bauwerkes
.
ist
erforderlich
Beitrag
Baustelle
erbracht
wird
.
Werklieferungsvertrag
Beklagten
geschuldeten
Dichtungen
verkörpern
Gesamtwerk
nämlich
hergestellten
Rohrnetz
.
Auffassung
Anschlußrevision
können
nur
planerische
konstruktive
Aufgaben
Beiträge
Errichtung
darstellen
vielmehr
ist
Unterscheidung
geistigen
körperlichen
Werken
insoweit
gerechtfertigt
aaO
.
4
.
angefochtene
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
positiver
Vertragsverletzung
Schadensersatzanspruch
zugesprochen
Grunde
nach
Drittel
gerechtfertigt
sei
.
hat
Beklagte
Fachunternehmen
verpflichtet
gehalten
Besteller
Werkes
aufzuklären
bestellte
Werk
auch
vorgesehenen
Zweck
tauglich
ist
Bedürfnissen
Bestellers
entsprechen
kann
.
hat
jedoch
erhebliches
Mitverschulden
Schadensverursachung
gesehen
vorliegende
technisch
unkomplizierte
Projekt
speziellen
Planer
beauftragt
hat
Frage
Dichtigkeit
problematisierte
.
Sollte
erweisen
Beklagte
Hauptleistungspflicht
genügt
hat
gelieferten
Dichtungen
mangelhaft
waren
wird
Frage
chen
Mitverschuldens
§
Abwägung
Schadensursachen
neu
stellen
.
5
.
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
getroffen
hat
wird
Berufungsgericht
Vereinbarung
Vertragsparteien
auszulegen
haben
.
wird
sodann
erneut
prüfen
haben
Fehler
Sinne
Abs.
vorlag
Beklagte
mithin
vertragliche
Hauptpflicht
verletzt
hat
.
Kommt
Berufungsgericht
erneuten
Prüfung
Ergebnis
Beklagte
vertragliche
Hauptpflicht
verletzt
hat
geschuldete
Werk
fehlerhaft
war
so
kann
auch
Anspruch
§
weitere
Voraussetzungen
vorliegen
unmittelbar
§
eingewandt
werden
Mängel
Besteller
mitverursacht
worden
sind
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
35
;
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
MünchKomm./Soergel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
wird
Berücksichtigung
Parteivortrags
beiderseitigen
Verursachungsbeiträge
festzustellen
abzuwägen
haben
.
Keukenschrijver
Scharen