NAMEN Verkündet : 11 . April Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 11 . April Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Scharen Keukenschrijver Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Anschlußrevision Beklagten wird 19 . Dezember verkündete Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : GmbH folgenden : stand Beklagten langjährigen Geschäftsbeziehungen Rahmen Beklagte Rohrdichtungen belieferte u.a. Abdichtung hergestellten Stahlbetonrohre verwendete . Juni beauftragte . AG Herstellung Stahlbetonvortriebsrohren Abwasserkanal . Bereits zuvor hatte Beklagte Preisanfrage gerichtet Skizze Verlegung vorgesehenen Vortriebsrohre übersandt hingewiesen benötigten Dichtungen DIN neuesten Stand entsprechen müßten Druck mindestens bar bemessen seien . Antwortschreiben bestätigte Beklagte dort näher bezeichneten Dichtungen DIN entsprächen inneren äußeren Prüfdruck bar bemessen würden . Zugleich wies Beklagte Dichtigkeitsversuch notwendig halte . fand 14 Juli Gelände allerdings wurde lediglich Innendruck Dichtungen überprüft . folgenden Tage bestellte H. Beklagten Dichtungen Vortriebsrohre . Bereits Verlegung Rohrstrecke m stellte Dichtungen verrutschten . Vorschlag Beklagten wurden Dichtungen weiteren Vortrieb zusätzlich verklebt . Feldversuch März stellte hinzugezogene Gutachter untersuchte Dichtung lediglich Wasseraußendruck bar standhielt . wurde Teilstrecke verlegten Abwasserkanals ausgetauscht . Klägerin Ansprüche Vertrag Beklagten abgetreten hat verlangt Beklagten Wege Schadensersatzes Erstattung Kosten Höhe 469.931,69 DM Vortrag erforderliche Neuverlegung Rohre entstanden seien . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Klage Grunde Drittel gerechtfertigt erklärt übrigen Klage abgewiesen insoweit Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Zahlungsbegehren . Beklagte ist entgegengetreten . Anschlußrevision begehrt Beklagte Aufhebung Berufungsurteils Nachteil erkannt worden ist . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel haben Erfolg ; führen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Aktivlegitimation Klägerin bejaht . nimmt Ansprüche wirksam Klägerin abgetreten habe . wird Revision angegriffen läßt erkennen . II . 1 . Berufungsgericht hat Beklagten geschlossenen Vertrag Werklieferungsvertrag § Abs. angesehen Werkvertragsrecht anzuwenden sei Beklagten herzustellenden Dichtungen vertretbare Sachen handele . Auch begegnet rechtlichen Bedenken . 2 . Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Zedentin bejaht . Auffassung ergibt Anspruch aber § . hat ausgeführt Verrutschen Dichtungen Ergebnis Feldversuchs ergebe Beklagten erbringende Leistung Herstellung Lieferung Dichtungsringe gesehen hat mangelhaft gewesen sei . Darlegungen gerichtlichen Sachverständigen seien gelieferten Dichtungsringe durchaus Ordnung gewesen . Problematik Verrutschens Dichtungen höherem Außendruck sei Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen vielmehr fehlende Kammerung Rohre zurückzuführen Rohren habe vorgenommen werden müssen . Maßnahme sei Verantwortungsbereich Rohrherstellers also H. gefallen . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung stand . Sachmangel liegt § Abs. Werk zugesicherten Eigenschaften hat Fehlern behaftet ist Wert Tauglichkeit gewöhnlichen Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben mindern . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Annahme Beklagten hergestellten gelieferten Rohrdichtungen seien mangelfrei gewesen . Zwar hat Berufungsgericht Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. sachverständigen Zeugen entnommen gefertigten Dichtungen durchaus " Ordnung " gewesen seien ; Ursache Verrutschen Dichtungen höherem Außendruck sei Fehlen Kammerung Rohre gewesen Rohrhersteller verantworten habe . hat Berufungsgericht Mangelbegriff § Abs. aber ausgeschöpft . feststellen können Beklagte ten voll genügt hat hätte Berufungsgericht prüfen müssen Beklagte Behauptung Klägerin Zusicherung abgegeben hat herzustellenden liefernden Dichtungsringe Zusammenwirken Skizze H. ersichtlichen ungekammerten Rohren Außendruck bar standhalten würden Dichtungen gewöhnlichen Beklagten geschlossenen Vertrag vorausgesetzten Gebrauch tauglich waren . Berufungsgericht hat zwar Zusammenhang angenommen Dichtungen Inhalt Vertrages Außendruck bar standzuhalten hatten . Auch hat Tatbestand Urteils festgestellt Tage 31 . Mai Beklagten Skizze Verlegung vorgesehenen Vortriebsrohre übersandt hat Kenntnis Skizze 13 . Juni erwidert hat Dichtung werde inneren äußeren Prüfdruck bar bemessen sein . Berufungsgericht hat hieraus aber naheliegenden Schluß gezogen Dichtungen vertragsgemäß Skizze näher bezeichneten dargestellten Rohren Verwendung finden Abdichtung Rohre äußeren inneren Druck bar tauglich sein sollten . Feldversuch unstreitig ergab Dichtungen lediglich Außendruck bar standhielten reichten bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts jedenfalls Annahme Dichtungen seien mangelfrei hergestellt geliefert worden . Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen fehlt Grundlage Vertragsauslegung Senat Bestimmung Leistungspflicht Beklagten . 3 . Berufungsgericht hat angenommen Schadensersatzanspruch Klägerin verjährt ist Leistungen Beklagten Arbeiten Bauwerk fünfjährigen Verjährungsfrist § unterfielen . rügt Anschlußrevision Erfolg . Gesetz Arbeiten " Bauwerken " spricht so stellt Mitwirkung Errichtung Bauwerkes . ist erforderlich Beitrag Baustelle erbracht wird . Werklieferungsvertrag Beklagten geschuldeten Dichtungen verkörpern Gesamtwerk nämlich hergestellten Rohrnetz . Auffassung Anschlußrevision können nur planerische konstruktive Aufgaben Beiträge Errichtung darstellen vielmehr ist Unterscheidung geistigen körperlichen Werken insoweit gerechtfertigt aaO . 4 . angefochtene Urteil erweist auch anderen Gründen richtig . Berufungsgericht hat Klägerin positiver Vertragsverletzung Schadensersatzanspruch zugesprochen Grunde nach Drittel gerechtfertigt sei . hat Beklagte Fachunternehmen verpflichtet gehalten Besteller Werkes aufzuklären bestellte Werk auch vorgesehenen Zweck tauglich ist Bedürfnissen Bestellers entsprechen kann . hat jedoch erhebliches Mitverschulden Schadensverursachung gesehen vorliegende technisch unkomplizierte Projekt speziellen Planer beauftragt hat Frage Dichtigkeit problematisierte . Sollte erweisen Beklagte Hauptleistungspflicht genügt hat gelieferten Dichtungen mangelhaft waren wird Frage chen Mitverschuldens § Abwägung Schadensursachen neu stellen . 5 . erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat wird Berufungsgericht Vereinbarung Vertragsparteien auszulegen haben . wird sodann erneut prüfen haben Fehler Sinne Abs. vorlag Beklagte mithin vertragliche Hauptpflicht verletzt hat . Kommt Berufungsgericht erneuten Prüfung Ergebnis Beklagte vertragliche Hauptpflicht verletzt hat geschuldete Werk fehlerhaft war so kann auch Anspruch § weitere Voraussetzungen vorliegen unmittelbar § eingewandt werden Mängel Besteller mitverursacht worden sind 13 . Aufl . § Rdn . 35 ; 9 . Aufl . § Rdn . ; MünchKomm./Soergel 3 . Aufl . § Rdn . . wird Berücksichtigung Parteivortrags beiderseitigen Verursachungsbeiträge festzustellen abzuwägen haben . Keukenschrijver Scharen