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16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägerin
wird
4
.
Oktober
verkündete
Urteil
2
.
Senats
Bundespatentgerichts
abgeändert
:
deutsche
Patent
wird
nichtig
erklärt
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
deutschen
Patents
Streitpatent
Anmeldung
1
.
März
beruht
.
Patentanspruch
Streitpatents
lautet
Fassung
Beschlusses
Bundespatentgerichts
18
.
September
folgt
:
Gasisolierte
gekapselte
Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage
bestehend
Schaltfeldern
gemeinsamen
Gasfüllung
wesentlichen
Lasttrennschaltern
Antriebselementen
Sammelschienen
angeschlossenen
Leitungen
Erdungsschalter
zugeordnet
sind
zumindest
Erdungsschalter
einspeisenden
Leitungen
8)
zugeordnet
sind
vorgespannte
Kraftspeicherantriebe
gemeinsamen
mindestens
nachgiebigen
Abschnitt
Kapselung
verbundenen
Auslöseeinrichtung
besitzen
.
Wortlauts
unmittelbar
mittelbar
Patentanspruch
zurückbezogenen
Ansprüche
Streitpatents
wird
Akten
gereichte
deutsche
Patentschrift
verwiesen
.
Klägerin
hält
Streitpatent
patentfähig
Gegenstand
Fachmann
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergeben
habe
.
Bundespatentgericht
hat
erhobene
Nichtigkeitsklage
jedoch
abgewiesen
.
Klägerin
verfolgt
Antrag
deutsche
Patent
nichtig
erklären
nunmehr
Berufung
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
Senat
hat
Beweis
erhoben
Einholung
schriftlichen
Gutachtens
Prof.
.
Sachverständige
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Klägerin
hat
schriftliches
Gutachten
öffentlich-bestellten
vereidigten
Sachverständigen
elektrische
Energieversorgungsanlagen
.
W.
vorgelegt
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
Klägerin
hat
Sache
Erfolg
.
Streitpatent
ist
nichtig
erklären
Gegenstand
patentfähig
ist
§
Abs.
Abs.
Nr.
PatG
.
1
.
Streitpatent
betrifft
Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage
.
Anlagen
kommen
Mittelspannung
betriebenen
Netzen
dort
Einsatz
anschließend
Mittelspannung
Niederspannung
umgewandelt
wird
.
bestehen
regelmäßig
Schaltfeldern
mindestens
Leitungen
betreffen
Durchleitung
Netzspannung
dienen
mindestens
Schaltfeld
Leitungsabgang
Verbraucher
etwa
Transformator
betrifft
.
Schaltfelder
erste
Art
Leitungen
Streitpatent
einspeisende
Leitungen
bezeichnet
sind
dienen
Öffnen
Schließen
Netzstromkreises
geöffneter
Stellung
Trennstrecke
Mittelspannungsnetz
herstellen
kann
.
Mittelspannungs-Schaltanlagen
gibt
u.a.
gasisolierter
gekapselter
Form
Komponenten
Schaltfelder
Lasttrennschalter
Antriebselemente
Sammelschienen
Leitungen
Umgebung
abgeschotteten
Raum
hermetisch
abgeschlossenen
Behälter
vgl.
Spalte
Zeile
f.
Streitpatents
befinden
Zwecken
Isolierung
Gas
gefüllt
ist
.
Schaltanlagen
Mittelspannungsnetzen
kann
unerwartet
Störlichtbogen
kommen
.
handelt
unerwünschten
Kurzschluß
Lichtentwicklung
Hitze
plötzlichen
Druck
auslöst
.
gekapselte
Anlage
beschädigen
kann
kann
Druckentlastungsvorrichtung
etwa
Flanschdeckel
aufweisen
.
Spalte
Zeilen
gibt
Streitpatent
Untersuchungen
Verhalten
SF6-Anlagen
Störlichtbogenfall
habe
herausgestellt
Fällen
Druck
Lichtbogens
Druckentlastungseinrichtungen
ansprächen
Austreten
Lichtbogenzersetzungsprodukten
rechnen
sei
.
Austreten
Lichtbogenzersetzungsprodukten
sei
jedoch
Sicherheitsgründen
unerwünscht
.
Erörterung
gerichtlichen
Sachverständigen
mündlichen
Verhandlung
hat
ergeben
u.a.
Entstehen
hochgiftiger
Stoffe
besorgen
ist
.
soll
Spalte
Zeilen
.
Streitpatents
heißt
gasisolierte
gekapselte
Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage
bestehend
Schaltfeldern
gemeinsamen
Gasfüllung
Verfügung
gestellt
werden
eventuell
entstehende
Zersetzungsprodukte
möglichst
Schaltanlage
austreten
Menge
entstehenden
Zersetzungsprodukte
möglichst
gering
bleibt
.
2
.
Patentanspruch
Streitpatents
insoweit
Beanspruchte
läßt
merkmalsmäßig
folgt
gliedern
:
1
.
Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage
Kapselung
aufweist
gekapselt
ist
mindestens
nachgiebigen
Abschnitt
hat
gasisoliert
ist
Schaltfeldern
besteht
gemeinsamen
Gasfüllung
befinden
.
2
.
Schaltfelder
weisen
wesentlichen
Antriebselemente
Sammelschienen
angeschlossene
Leitungen
etwa
einspeisende
Leitungen
angeschlossenen
Leitungen
zugeordnet
sind
.
3
.
zumindest
einspeisenden
Leitungen
zugeordneten
Erdungsschalter
sind
vorgespannte
Kraftspeicherelemente
ausgestaltet
gemeinsame
Auslöseeinrichtung
besitzen
mindestens
nachgiebigen
Abschnitt
Kapselung
verbunden
ist
.
Lösung
macht
zunutze
Druck
Störlichtbogen
erzeugt
Erkennen
Störfalls
genutzt
werden
kann
.
besteht
Vorrichtung
Kapselung
mindestens
Abschnitt
aufweist
nachgiebig
Schaltfeld
auftretenden
Störlichtbogen
erzeugten
Druck
ausgelenkt
werden
Fall
gemeinsame
Einrichtung
betätigen
kann
zumindest
einspeisenden
Leitungen
zugeordneten
Erdungsschalter
schlagartig
schalten
schließen
kann
vorgespannte
Kraftspeicherantriebe
besitzen
.
So
ist
möglich
Störlichtbogen
schnell
Erde
kurzzuschließen
Erlöschen
gen
einspeisenden
Leitungen
gleichzeitig
Erde
kurzgeschlossen
werden
.
erzeugte
Hitze
Druck
Komponenten
Anlage
beschädigen
SF6-Anlagen
Menschen
schädliche
Zersetzungsprodukte
erzeugen
Innere
Anlage
verschmutzen
können
entstehen
nur
kurze
Zeit
.
Anlage
bleibt
geschlossen
nachteiligen
Folgen
Störlichtbogens
Umwelt
sind
beschränkt
entfallen
.
3
.
Gegenstand
Patentanspruchs
Streitpatents
ist
neu
gerichtliche
Sachverständige
bestätigt
hat
auch
Klägerin
Zweifel
zieht
Entgegenhaltung
Vorrichtung
betrifft
patentgemäßen
Merkmale
Kombination
aufweist
.
trifft
insbesondere
auch
Entgegenhaltungen
Klägerin
hauptsächlich
Behauptung
stützt
Lehre
Patentanspruch
habe
nahegelegen
.
Firmenschrift
"
Mittelspannungs-Schaltanlagen
Typ
"
handelt
Mittelspannungs-Schaltanlage
gekapseltes
SF6Gas
gefülltes
Gehäuse
aufweist
Inneren
Schaltfelder
angeordnet
sind
Schalter
Antriebselemente
Sammelschienen
einspeisende
Leitungen
Erdungsschalter
aufweisen
Erdungsschalter
einspeisenden
Leitungen
zugeordnet
sind
vorgespannte
Kraftspeicherantriebe
haben
vgl.
Merkmale
.
Vorhandensein
weiterer
patentgemäßer
Merkmale
macht
Schrift
jedoch
Aussage
.
deutsche
Gebrauchsmuster
hingegen
betrifft
lediglich
gekapseltes
Schaltfeld
allerdings
Erdungsschalter
gehört
Einschaltkraftspeicher
vgl.
Merkmale
mechanische
Auslöseeinrichtung
vgl.
Merkmal
verfügt
insbesondere
Figur
deutschen
Gebrauchsmusters
ersichtlich
eingeschaltet
werden
kann
Störlichtbogens
auftretende
Druck
nachgiebige
Wand
Gehäuses
auslenkt
vgl.
Merkmale
.
Bereitstellung
Gegenstands
Patentanspruchs
beruhte
jedoch
erfinderischer
Tätigkeit
.
Beantwortung
Frage
Gegenstand
Patentanspruchs
Stand
Technik
nahegelegt
war
ist
Kenntnisse
Fähigkeiten
Ingenieurs
Elektrotechnik
absolviertem
Fachhochschulstudium
abzustellen
praktische
Erfahrungen
Einbau
Verwendung
Ortsnetzschaltanlagen
hat
Berufserfahrung
auch
Gebiet
Entwicklung
MittelspannungsSchaltanlagen
einschließt
.
übereinstimmenden
Angaben
gerichtlichen
Sachverständigen
Privatgutachters
Beklagten
werden
Personen
einschlägigen
Unternehmen
Branche
Entwicklung
Neuerungen
Gebiet
Technik
herangezogen
.
Personenkreis
waren
SF6
isolierte
Schaltanlagen
Umstand
nur
Bruchteil
Baugröße
früherer
Konstruktionen
benötigen
etwa
Hochspannungsnetzen
bekannt
.
hat
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
selbst
hingewiesen
.
gerichtliche
Sachverständige
hat
ferner
unbeanstandet
Parteien
angegeben
Fachwelt
bereits
Anmeldedatum
Streitpatents
gegangen
war
Vorteil
deutlich
geringerer
Baugröße
SF6
isolierten
Schaltanlagen
auch
Mittelspannungsnetzen
nutzen
.
Firmenschrift
"
Mittelspannungs-Schaltanlagen
Typ
"
ist
Beleg
.
Unabhängig
Beantwortung
mündlichen
Verhandlung
kontrovers
diskutierten
Frage
Firmenschrift
nur
Schaltanlage
Leistungsschaltern
betrifft
bereits
Verwendung
dort
gezeigten
beschriebenen
Vorrichtung
Ortsnetzschaltanlage
offenbart
muß
hieraus
gefolgert
werden
Anmeldezeitpunkt
Streitpatents
jedenfalls
nahelag
auch
-9-
Ortsnetzschaltanlagen
Mittelspannungsnetzen
typischen
Schaltfeldern
Leitungen
Schaltern
sonstigen
Elementen
gekapselter
SF6
isolierter
Form
herzustellen
nutzen
.
Vorteil
deutlich
geringerer
Baugröße
ist
auch
Anlagen
gleichermaßen
interessant
technische
praktische
Schwierigkeiten
erforderlichen
Einrichtungen
Ortsnetzschaltanlage
kleinerem
Raum
unterzubringen
ist
ersichtlich
dargetan
.
rechtfertigt
Feststellung
auch
Fassung
Patentanspruchs
Oberbegriff
ausgeht
Fachmann
Anmeldezeitpunkt
Streitpatents
gasisolierte
gekapselte
Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage
bestehend
Schaltfeldern
gemeinsamen
Gasfüllung
wesentlichen
Lasttrennschaltern
Antriebselementen
Sammelschienen
angeschlossenen
Leitungen
Merkmale
Verfügung
stand
.
schloß
ferner
zugleich
Erdungsschalter
einspeisenden
Leitungen
zuzuordnen
.
müssen
fallweise
Arbeiten
vorgenommen
werden
gerichtliche
Sachverständige
Zweifel
gelassen
hat
sinnvoll
erscheinen
ließ
gerade
Erdungsschalter
sichern
.
Auch
Beklagte
hat
Zweifel
gezogen
Leitungen
MittelspannungsSchaltanlagen
üblicherweise
Erdungsschaltern
ausgerüstet
wurden
.
bestätigende
Angabe
gerichtlichen
Sachverständigen
wird
ihrerseits
entsprechende
bildliche
Darstellung
Firmenschrift
"
Mittelspannungs-Schaltanlagen
Typ
"
bestätigt
.
Bauformen
Mittelspannungs-Schaltanlagen
besteht
auch
Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage
ergebenden
Merkmalen
Gefahr
unerwarteten
Störlichtbogens
vorhandenen
Schaltfelder
verbundenen
Nachteile
.
mußte
Rechnung
getragen
werden
.
Ersichtlich
kamen
insoweit
lediglich
Möglichkeiten
Gestaltung
Betracht
nämlich
Konstruktion
Behälters
Hitze
Druck
Folge
Störlichtbogens
standhält
Bestückung
Behälters
Beschreibung
Streitpatents
heißt
Druckentlastungseinrichtungen
schließlich
geeignete
Erfassung
Bekämpfung
entstehenden
Störlichtbogens
Ortsnetzschaltanlage
selbst
.
ersten
Möglichkeiten
Störung
gleichsam
hinnehmen
bauen
unerwarteten
Kurzschlusses
Leistungsschalter
Mittelspannungsnetz
rechtzeitig
schaltet
abschaltet
nachteilige
Folgen
verhindert
werden
wird
Wahl
dritten
Möglichkeit
bereits
Ursache
unerwünschter
Folgen
unmittelbar
entgegengewirkt
.
gerichtliche
Sachverständige
bestätigt
hat
war
dritte
Möglichkeit
fachlicher
Sicht
vorzugswürdig
Übel
Quelle
begegnen
versucht
.
Gründe
Ortsnetzschaltanlage
Möglichkeit
gleichwohl
zunutze
machen
sind
hervorgetreten
.
Senat
geht
fachmännischem
Verständnis
Anmeldezeitpunkt
Streitpatents
entsprach
Lösung
suchen
Störlichtbogenfall
Erfassung
Schaltanlage
Rechnung
trägt
.
Bestätigung
findet
Aufsatz
Jahre
"
Begrenzung
Auswirkungen
inneren
Lichtbogenstörungen
"
so
Titel
sogenannte
Lichtbogenwächter
Mittel
handelt
Auftreten
inneren
Lichtbogen
Ort
Stelle
erkennen
Geräte
Anlage
schalten
lassen
.
physikalischen
Folgen
Störlichtbogens
Entstehung
leuchtenden
Kanals
Wärme
Druck
lag
Fachmann
Anmeldezeitpunkt
ferner
Hand
druckoder
temperaturempfindlicher
Erfassung
Detektion
arbeiten
konnte
Alternativen
Kombination
entscheiden
mußte
.
Bestätigt
wird
Darstellung
soeben
erwähnten
Aufsatz
auch
deutschen
Gebrauchsmuster
dort
Möglichkeiten
gleichberechtigte
Lösungen
dargestellt
sind
.
Patentanspruch
Streitpatents
getroffenen
Wahl
Druckentwicklung
Störlichtbogens
reagierende
Detektion
nutzen
kann
ebenfalls
Erfinderisches
erblickt
werden
.
trifft
auch
Auslösung
Erdungsschaltern
Ortsnetzschaltanlage
einspeisenden
Leitungen
zugeordnet
sind
.
gerichtliche
Sachverständige
mündlichen
Verhandlung
erläutert
hat
gehörte
Fachwissen
Anmeldezeitpunkt
Streitpatents
Erdungsschalter
Falle
Störlichtbogens
kurzschließen
Erlöschen
bringen
können
.
Beleg
ist
wiederum
deutsche
Gebrauchsmuster
dort
schon
hingewiesen
war
Einrichtungen
bekannt
geworden
seien
Falle
Störlichtbogens
Auslösesystem
Kurzschließschalter
betätigten
Hauptstromkreis
wirke
Kurzschlußfortschaltung
bewirke
.
auch
deutsche
Offenlegungsschrift
erwähnte
bereits
Auslösung
Erdungsschaltern
Störlichtbogenfall
.
Ortsnetzschaltanlagen
ausgeführt
einspeisenden
Leitungen
üblicherweise
ohnehin
bereits
erörterten
Gründen
zugeordnet
sind
lag
Einrichtungen
Druck
Störlichtbogens
erfassenden
Detektion
anzusprechen
schalten
lassen
.
Meinung
Beklagten
steht
Patentanspruch
Streitpatents
gemeinsame
Auslösung
einspeisenden
Leitungen
zugeordneten
Erdungsschalter
gekennzeichnet
ist
.
Erörterung
gerade
Gesichtspunkts
mündlichen
Verhandlung
hat
ergeben
bisher
beschriebenen
Weise
vorgehenden
Fachmann
Anmeldezeitpunkt
vorgegeben
war
gemeinsame
Auslösung
sorgen
.
Beklagte
selbst
hat
vortragen
lassen
angestellte
Versuche
zwar
technische
Möglichkeit
selektiven
Kurzschlusses
einspeisender
Leitungen
aufgezeigt
hätten
;
praktisch
komme
Falle
Störlichtbogens
Ortsnetzschaltanlagen
Nutzung
angeschlossenen
Leitungen
üblicherweise
zugeordneten
Erdungsschalter
aber
lediglich
gemeinsame
Schaltung
Betracht
.
gerichtliche
Sachverständige
ist
gerichtlichen
Gutachten
ebenfalls
Notwendigkeit
gemeinsamen
einspeisenden
Leitungen
ausgegangen
hat
mündlichen
Verhandlung
bestätigt
.
Wesentlicher
Grund
ist
Parteien
auch
streiten
Ortsnetzschaltanlagen
Mittelspannungsnetzen
Stromzuführung
wechseln
kann
ergebende
Möglichkeit
Spannung
einmal
Leitung
Zeitpunkten
anderen
Leitung
anliegt
auch
gewollt
ist
Stromversorgung
sicherzustellen
.
hat
Folge
Falle
Erfassung
Störlichtbogen
ausgelösten
Druckwelle
Ortsnetzschaltanlage
bekannt
ist
Leitung
Zeitpunkt
Einspeisung
erfolgt
.
gewollter
Kurzschluß
Störlichtbogen
sicher
Erlöschen
bringt
ist
Umständen
dort
nur
möglich
Schaltung
gleichzeitig
einspeisenden
Leitungen
erfaßt
.
Gegebenheiten
waren
gerichtliche
Sachverständige
Nachfrage
mündlichen
Verhandlung
bestätigt
hat
Ortsnetzschaltanlagen
Mittelspannungsnetzen
bereits
Anmeldedatum
gekennzeichnet
.
Berufserfahrung
hier
maßgeblichen
Fachleute
zurückgreifen
konnten
kann
auch
durchgreifenden
Zweifeln
unterliegen
Gegebenheiten
bereits
damals
allgemeinen
Fachwissen
halb
Fachwelt
gehörten
.
zugehöriger
Fachmann
mußte
hieraus
Schluß
ziehen
allein
gemeinsame
Beeinflussung
einspeisenden
Leitungen
Mittel
Wahl
war
Störlichtbogen
Druck
Ortsnetzschaltanlage
erzeugt
sinnvoll
reagiert
werden
muß
.
Hinweis
Beklagten
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
sei
entnehmen
Energieunternehmen
habe
selektive
Abschaltung
Ort
Störlichtbogens
gefordert
ändert
Beurteilung
.
Zusammenhang
insoweit
Beklagten
herangezogenen
Aussage
gerichtlichen
Sachverständigen
hat
ausdrücklich
hervorgehoben
Störlichtbogen
Erdung
Kurzschluß
einspeisenden
Leitungen
führen
müsse
Schutzmaßnahme
Störlichtbogen
wirksam
sein
solle
.
Etwaige
Anforderungen
Energieversorgungsunternehmen
nur
selektiv
vorzugehen
Verhältnisse
anderen
Einrichtungen
Mittelspannungsnetzen
veranlaßt
gewesen
sein
mögen
entbehrten
mithin
Ortsnetzschaltanlagen
sachlichen
Berechtigung
können
geeignet
angesehen
werden
fachliche
Sicht
maßgeblichen
Fachleute
Anmeldedatum
beeinflussen
.
konkreten
Umsetzung
Erdung
gemeinsamem
Kurzschließen
einspeisenden
Leitungen
beansprucht
ist
liegt
schließlich
nur
handwerkliches
Können
Vorgehen
so
auch
Folge
vorstehend
beschriebenen
naheliegenden
Schritte
nahegelegt
war
.
Erfassung
Erhöhung
inneren
Drucks
ist
Gehäuse
ersichtlich
bereits
mindestens
nachgiebiger
auslenkbarer
Abschnitt
ausreichend
.
Erkenntnis
Schaltfeldern
reagieren
sei
führte
zwingend
gemeinsamen
Auslöseeinrichtung
.
Nutzung
Kraftspeichern
Erdungsschaltern
war
ausweislich
bereits
erwähnten
Stands
Technik
deutschen
Gebrauchsmusters
probates
Mittel
bekannt
schnelle
Auslösung
sorgen
.
4
.
Unteransprüche
Streitpatents
teilen
Schicksal
Patentanspruchs
.
ist
ersichtlich
zusätzlichem
Inhalt
Fachkönnen
liegende
Erkenntnisse
sinnvolle
Gestaltung
Ortsnetzschaltanlage
zugrunde
liegen
könnten
.
gerichtliche
Sachverständige
hat
ebenso
gesehen
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Unteransprüche
Streitpatents
unabhängig
Patentanspruch
Erfinderisches
aufwiesen
.
5
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Abs.
PatG.
Scharen
Keukenschrijver
Kirchhoff